LAG Hessen, 30.07.2014 – 1 Ta 460/13 Wenn in einem Verfahren durch eine Stufenklage zunächst der vorbereitende Anspruch auf Auskunft mit dem Leistungsantrag verbunden wird, ist für den Gebührenwert gemäß § 44 GKG nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend, was regelmäßig der Leistungsanspruch ist.

Mai 1, 2019

LAG Hessen, 30.07.2014 – 1 Ta 460/13
Wenn in einem Verfahren durch eine Stufenklage zunächst der vorbereitende Anspruch auf Auskunft mit dem Leistungsantrag verbunden wird, ist für den Gebührenwert gemäß § 44 GKG nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend, was regelmäßig der Leistungsanspruch ist.

Für dessen Ermittlung sind in der Regel die Erwartungen des Klägers im Zeitpunkt der Klageerhebung bedeutsam ist.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 1. November 2013 – 13 Ca 263/13 – aufgehoben.

Der Gebührenstreitwert (§§ 63 Abs. 2 GKG, 32 Abs. 1 RVG) wird auf € 4.589,50 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
1

I.

Die Beschwerde der Klägerin hat teilweise Erfolg.
2

Die Klägerin hat Klage gegen die bei ihr beschäftigte Beklagte erhoben mit folgenden Anträgen:

1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin gegenüber Auskunft zu erteilen über den von ihr erzielten Verdienst aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit in dem Zeitraum 01.09.2009 bis 31.01.2010 nach den jeweiligen Monaten aufgeschlüsselt und diese Auskunft entsprechend zu belegen durch Vorlage von Lohnabrechnungen, Gewinn- und Verlustrechnungen, betriebswirtschaftlicher Auswertungen, Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheid für den vorgenannten Zeitraum,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2010 insoweit zu zahlen, als er EUR 3.500,00 monatlich nicht übersteigt,

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.089,50 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen und

4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.793,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.02.2010 zu zahlen.

3

Die Klägerin betreibt ein Pflegeheim. Die Beklagte war dort zunächst als Pflegehelferin und seit 2008 als Pflegedienstleitung zu einem monatlichen Bruttogehalt von € 3.500,00 beschäftigt. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten mit Schreiben vom 31. August 2009 außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich und fristgerecht zum 31. Dezember 2009. Mit Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 04. Februar 2010 – 13 Ca 263/13 – wurde festgestellt, dass die Kündigung der Klägerin vom 31. August 2009 das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nicht aufgelöst hat; die Klägerin wurde außerdem zur Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Monate September 2009 bis einschließlich Januar 2010 in Höhe von insgesamt 17.500,00 Euro brutto verurteilt. Die Klägerin rechnete die Annahmeverzugsvergütung der Beklagten für die Monate September 2009 bis Januar 2010 in Höhe von insgesamt € 17.500,00 brutto ab, woraus sich ein Nettoauszahlungsbetrag in Höhe von € 9.426,26 errechnete (Bl. 4 d.A.).
4

Die Beklagte wurde von einem Unternehmen, dessen Geschäftsführerin sie war, im Januar 2010 in einem Altenheim als Pflegekraft eingesetzt. Deshalb stellte das Unternehmen dem Altenheim einen Betrag von € 2.793,50 in Rechnung. Die Beklagte erklärte im Rahmen eines gegen sie geführten Strafverfahrens in dem vorgenannten Altenheim durchschnittlich einen Betrag von € 2.000,00 bis € 2.200,00 netto verdient zu haben.
5

Im Termin vom 29. März 2012 erkannte die Beklagte eine Teilforderung in Höhe von € 1.089,50 an, woraufhin ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil an diesem Tag erging (Bl. 101 d.A.). Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit durch Teilurteil vom 2. Oktober 2013 (Bl. 150-156 d.A.) und durch Schlussurteil vom 18. Juni 2013 (Bl. 180-182 d.A.) entschieden. Es hat nach vorheriger Anhörung aller zu Beteiligenden den Gebührenstreitwert durch Beschluss vom 1. November 2013 auf € 8.258,00 festgesetzt (Bl. 188 f. d.A.). Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. November 2013 über ihre Prozessbevollmächtigten (Bl. 192 f. d.A.) Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 8. November 2013 (Leseabschrift Bl. 194 d.A.) nicht abgeholfen hat. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und wegen der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses auf Bl. 194 d.A. verwiesen.
6

II.

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist teilweise begründet. Der Gebührenstreitwert ist auf € 4.589,50 festzusetzen.
7

Anspruchsgrundlage für die Höhe der Wertfestsetzung ist, da im Verfahren Gerichtsgebühren erhoben werden, §§ 63 Abs. 2 GKG, 32 RVG.
8

Auskunftsklagen werden generell nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers bewertet (§ 3 ZPO), wobei zumeist ein Teilwert der Hauptsache angesetzt wird (vgl. Hess. LAG vom 26. November 2004 – 15 Ta 453/04 n.v.; BAG Urteil vom 27. August 1986 – 4 AZR 280/85– AP Nr. 70 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BGH vom 12. Oktober 2011– XII ZB 127/11; NJW-RR 2012, 130; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn 16 Auskunft; Musielak/Heinrich, ZPO, 9 Aufl., § 3 Rn 22 „Auskunft“). Hierbei kommt es für die Bemessung darauf an, in welchem Maße die Durchsetzbarkeit der Hauptansprüche des Klägers von der Erteilung der Auskunft durch den Beklagten abhängt. Das klägerische Interesse ist umso höher zu bewerten, je geringer seine Kenntnisse über die zur Begründung des Hauptanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (Hess. LAG vom 26. November 2004 a.a.O.). Allgemein kann für Auskunftsklagen der Wert mit 10 % bis 50 % der zu erwartenden Vergütung, je nach Bedeutung für den Arbeitnehmer im Einzelfall, orientiert am wirtschaftlichen Interesse zur Erlangung der begehrten Leistung, festgesetzt werden.
9

Wird aber – wie im Ausgangsverfahren – bereits durch eine Stufenklage (= Antrag zu 1) zunächst der vorbereitende Anspruch auf Auskunft mit dem Leistungsantrag (= Antrag zu 2) verbunden, ist für den Gebührenwert gemäß § 44 GKG nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend, was regelmäßig der Leistungsanspruch ist (Zöller/Herget 30. Auflage § 3 ZPO Rn. 16 Stufenklage). Bei einer Stufenklage ist daher generell der Leistungsanspruch für die Höhe des Streitwertes maßgeblich, wobei hierbei wiederum in der Regel die Erwartungen des Klägers im Zeitpunkt der Klageerhebung für die Wertermittlung bedeutsam ist (vgl. Tschöpe/Ziemann/Altenburg, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, Rn 487; LAG Baden-Württemberg vom 31. Mai 2011 – 5 Ta 11/11, dokumentiert in juris).
10

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist vorliegend der Gegenstandswert der Klage für die Klageanträge zu 1) und 2) einschließlich der Klageänderung im Schriftsatz vom 31. Oktober 2013 mit € 3.500,00 zu bemessen. Mit dem Leistungsantrag hat die Klägerin die Anrechnung des von ihr behaupteten Zwischenverdienstes der Beklagten für den Monat Januar 2013 geltend gemacht. In der Klageschrift hat sie die konkrete Erwartung geäußert, die Beklagte habe im Monat Januar 2010 Zwischenverdienst erzielt, der auf die Annahmeverzugsvergütung von monatlich € 3.500,00 anzurechnen sei. Weitergehende Arbeitstätigkeiten über den vorgenannten Monat hinaus hat die Klägerin nicht behauptet. Damit beläuft sich der Wert der Stufenklage unter Beachtung von § 44 GKG in Höhe von € 3.500,00. Die Klageänderung im Schriftsatz vom 31. Oktober 2012 bezieht sich ihrer eindeutigen Begründung nach auf die Anrechnung des Zwischenverdienstes auf den Annahmverzugslohn für den Monat Januar 2010. Damit handelt es sich bei dieser Forderung nicht um ein Zusammentreffen einer Leistungs- mit einer Stufenklage. Die Klägerin hat vielmehr – trotz Abweisung des Auskunftsanspruchs – ihren Leistungsanspruch beziffert.
11

Im Übrigen erhöht sich der Gebührenstreitwert gemäß § 39 GKG um den unabhängig von der Stufenklage verfolgten Leistungsanspruch wegen Schadenersatz in Höhe von € 1.089,50
12

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da eine Beschwerdegebühr nicht erhoben wird und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
13

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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