LAG Hessen, 30.07.2014 – 1 Ta 481/13

Mai 1, 2019

LAG Hessen, 30.07.2014 – 1 Ta 481/13
Leitsatz

Führt die angegriffene Folgekündigung zu einer Veränderung des Beendigungszeitpunktes für das Arbeitsverhältnis, ist in der Regel die Entgeltdifferenz zwischen den verschiedenen Beendigungszeitpunkten, maximal jedoch die Vergütung für ein Vierteljahr für jede Folgekündigung im Rahmen der Festsetzung des Gegegnstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit anzusetzen. Insoweit folgt das Beschwerdegericht den Empfehlungen der Streitwertkommission zur Vereinheitlichung der Streitwerte in Arbeitsgerichtsverfahren (vgl. Hess. LAG vom 16. August 2013 – 1 Ta 209/13, dokumentiert in juris; Streitwertkatalog 2014 abgedruckt in NZA 2014, 745 ff., dort I. Nr. 20.3). Grundsätzlich ist die Kündigung mit dem frühesten Beendigungstermin mit der dreifachen Vergütung in Ansatz zu bringen, auch wenn sie erst später angegriffen wird.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagtenvertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. Oktober 2013 – 8 Ca 622/13 – teilweise aufgehoben.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für den Vergleich auf € 21.866,53 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beklagtenvertreter haben die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen.
Gründe
1

I.

Die Beschwerde der Beklagtenvertreter hat teilweise Erfolg.
2

Mit der Klage hat sich der Kläger zunächst gegen die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 31. Juli 2013 gewandt und diese sodann im Hinblick auf die außerordentlichen Kündigungen vom 13. August 2013 und vom 28. August 2013 erweitert. Die Monatsbruttovergütung des Klägers bei der Beklagten hatte € 3.201,96 betragen.
3

Mit Beschluss vom 27. September 2013 stellte das Gericht das Zustandekommen eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest, wobei für den Inhalt des Vergleichs auf Bl. 59 d.A. Bezug genommen wird.
4

Nach vorheriger Anhörung der Beklagten und ihrer Prozessvertreter setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich durch Beschluss vom 23. Oktober 2013 fest (Bl. 67-69 d.A.). Gegen diesen, ihnen am 28. Oktober 2013 zugestellten Beschluss haben die Beklagtenvertreter mit einem am 11. November 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 72-75 d.A.) Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 15. November 2013 (Bl. 80 d.A.) nicht abgeholfen hat. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und wegen der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses auf Bl. 80 d.A. verwiesen.
5

II.

Die zulässige Beschwerde der Beklagtenvertreter ist nur teilweise begründet.
6

Soweit die Beschwerde sich gegen die Gebührenwertfestsetzung für den Verfahrenswert richtet, hat sie keinen Erfolg.
7

Der Gegenstandswert einer Kündigungsschutzklage bemisst sich bei mehreren Kündigungen nach folgenden Grundsätzen:
8

Für eine angegriffene Folgekündigung, die zu keiner Veränderung des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses führt, erfolgt keine Erhöhung des Gegenstandswertes, unabhängig von der Frage, ob die Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren angegriffenen werden.
9

Führt die angegriffene Folgekündigung zu einer Veränderung des Beendigungszeitpunktes, ist in der Regel die Entgeltdifferenz zwischen den verschiedenen Beendigungszeitpunkten, maximal jedoch die Vergütung für ein Vierteljahr für jede Folgekündigung anzusetzen. Insoweit folgt das Beschwerdegericht den Empfehlungen der Streitwertkommission zur Vereinheitlichung der Streitwerte in Arbeitsgerichtsverfahren (vgl. Hess. LAG vom 16. August 2013 – 1 Ta 209/13, dokumentiert in juris; Streitwertkatalog 2014 abgedruckt in NZA 2014, 745 ff., dort I. Nr. 20.3). Grundsätzlich ist die Kündigung mit dem frühesten Beendigungstermin mit der dreifachen Vergütung in Ansatz zu bringen, auch wenn sie erst später angegriffen wird.
10

Unter Beachtung der dieser Auffassung zur Bewertung von Folgekündigungen bemisst sich der Wert für das Verfahren an sich auf € 12.371,21. Hierbei sind für die erste außerordentliche Kündigung 3 Monatsgehälter á € 3.201,96 in Ansatz gebracht worden und für die beiden Folgekündigung die Gehaltsdifferenzen aufgrund der unterschiedlichen Beendigungszeitpunkte von € 1.309,89 bzw. € 1.455,44.
11

Da im Verfahren nach § 33 RVG das Verschlechterungsverbot (Verbot der „reformatio in peius“) gilt (vgl. Hess. LAG vom 21. Januar 1999 – 15/6 Ta 630/98, NZA-RR 1999, 156; Tschöpe/Ziemann/Altenburg a.a.O. Rn A 688) und eine Wertminderung damit ausscheidet, hat es bezogen auf den Verfahrenswert jedoch bei dem vom Arbeitsgericht angesetzten Betrag von € 12.807,84 zu verbleiben.
12

Im Hinblick auf den Vergleichsmehrwert gilt, dass für diesen im Hinblick auf die Regelung in Ziffer 2 des Vergleichs ein Betrag in Höhe von € 876,73 zu berücksichtigten ist.
13

In dieser Ziffer des Vergleichs vom 27. September 2013 haben die Parteien festgelegt, dass der Kläger bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die gemäß Ziffer 1 des Vergleichs mit Ablauf des 31. Oktober 2013 erfolgt, freigestellt bleibt.
14

Derartige Ansprüche sind nach der von der Beschwerdekammer bis zum Inkrafttreten des neuen Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit vertretenen Rechtsauffassung, an der sie für die streitige Beschwerde im Hinblick auf den Zeitpunkt von deren Bewertung festhält, wie folgt zu bemessen:
15

Wird in einem Vergleich eine Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts geregelt, stellt sich die Regelung für die Vergangenheit als reine Vollzugsregelung dar, nämlich als pauschale Regelung der Vergütung (vgl. Hess. LAG vom 23. April 1999 – 15/6 Ta 426/98, NZA-RR 1999, 382). Eine Freistellungsregelung für die Zukunft geht jedoch über eine normale Vollzugsregelung hinaus und bedarf einer separaten Bewertung (vgl. Hess. LAG vom 23. April 1999, a.a.O.). Wird daher im Vergleich eine Freistellung für die Zukunft geregelt, ist diese mit 25 % der auf diesen künftigen Zeitraum entfallenden Vergütung zu bewerten, maximal jedoch mit dem Betrag einer Bruttomonatsvergütung (vgl. Hess. LAG vom 13. August 2013 – 1 Ta 215/13, dokumentiert in juris; Hess. LAG vom 22. August 2013 – 1 Ta 346/13 n.v.).
16

Nach diesen Grundsätzen ist die in Ziffer 2 des Vergleichs geregelte Freistellung mit dem Betrag von € 876,73 zu bemessen, der 25% des für den Freistellungszeitraum vom 27. September 2013 bis 31. Oktober 2013 zu zahlenden Monatsgehalts entspricht.
17

Im Übrigen erhöht sich der Vergleichsmehrwert im Hinblick auf die Regelungen in Ziffer 4 um € 3.201,96 und Ziffer 5 um € 5.000,00 auf insgesamt € 21.866,53.
18

Da die Beschwerde nur zum Teil Erfolg hatte, haben die Beklagtenvertreter als Beschwerdeführer die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen (Nr. 8614 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Eine weitergehende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).
19

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …