LAG Hessen, 30.11.2015 – 16 Sa 583/15 Die Tätigkeit eines Facharztes in einem Krankenhaus kann auch selbständig auf Honorarbasis erbracht werden.

April 14, 2019

LAG Hessen, 30.11.2015 – 16 Sa 583/15
Die Tätigkeit eines Facharztes in einem Krankenhaus kann auch selbständig auf Honorarbasis erbracht werden.

Ob im Einzelfall ein freier Dienstvertrag oder ein Arbeitsverhältnis vorliegt, bestimmt sich nach den Vereinbarungen der Parteien. Hierbei kann die tatsächliche Vertragsdurchführung den Inhalt des schriftlichen Vertrages widerlegen.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 11. März 2015 – 8 Ca 325/15 / wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten über den Arbeitnehmerstatus eines Honorararztes sowie die Erteilung einer Arbeitsbescheinigung.

Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus und beschäftigt ca. 500 Mitarbeiter. Bei ihr ist ein Betriebsrat gebildet. Der XX Jahre alte Kläger ist seit XX.XX.2010 mit Unterbrechungen als Honorararzt bei der Beklagten beschäftigt. Wegen des Inhalts dieser Verträge wird auf Bl. 8-20 der Akten Bezug genommen. Mit Schreiben vom 29. September 2014 (Bl. 21 d.A.) kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis der Parteien um ein Arbeitsverhältnis handelt sowie die Erteilung einer Arbeitsbescheinigung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der Entscheidung des Arbeitsgerichts (Bl. 185-192 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zwischen den Parteien bestehe kein Arbeitsverhältnis. Dies hätten die Parteien ausdrücklich so vereinbart. Auch die tatsächliche Durchführung der Vertragsbeziehung spreche nicht für ein Arbeitsverhältnis. Soweit der Kläger seine Tätigkeit nur in den Räumen der Beklagten verrichten könne, gelte dies auch für andere Arten medizinischer Dienstleistungen, etwa durch Belegärzte. Es sei anerkannt, dass die Tätigkeit eines Facharztes in einem Krankenhaus auch selbständig auf Honorarbasis erbracht werden könne. Deshalb sei es auch nicht entscheidend, dass er in die Arbeitsabläufe im OP bzw. auf der Intensivstation eingegliedert gewesen sei. Soweit er in Dienstpläne eingeteilt worden sei, sei jeweils seinen Wünschen entsprochen worden. Dementsprechend sei er auch lange Zeit nicht an Wochenenden eingesetzt worden.

Dieses Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. Mai 2015 zugestellt. Er hat dagegen am 22. Mai 2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 10. August 2015 am 24. Juli 2015 begründet.

Der Kläger ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend berücksichtigt. Es habe verkannt, dass sich die Tätigkeit eines Honorararztes von der eines Belegarztes grundlegend unterscheidet. Für die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers sprächen seine räumliche Einbindung in das Krankenhaus, dass er seine Tätigkeit nur mithilfe des technischen Apparates und in einem Team anbieten könne und sich insoweit in die vorhandene Arbeitsorganisation einfügen müsse. Das Arbeitsgericht vermenge die organisatorische Einbindung in die Arbeitsabläufe und die fehlende fachliche Weisungsgebundenheit. So werde von der Rechtsprechung auch ein Chefarzt als Arbeitnehmer angesehen, obwohl er keinen fachlichen Weisungen unterliegt. Richtigerweise schließe die fachliche Weisungsfreiheit die Arbeitnehmereigenschaft nicht aus. Unstreitig sei der Kläger in das Schichtmodell der Beklagten eingebunden gewesen. Dieses habe von montags bis freitags aus einem Tagdienst von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr Spätdienst von 11:30 Uhr bis 19:30 Uhr sowie einem Anwesenheits-Bereitschaftsdienst von 16:00 Uhr bis 7:30 Uhr bestanden. Der Kläger sei wie die angestellten Ärzte in Schichtpläne eingeteilt worden. Auch die angestellten Fachärzte könnten in bestimmten Situationen Wünsche hinsichtlich der Schichteinteilung äußern. Die gelegentliche Berücksichtigung von Verhinderungen des Klägers schließe nicht aus, dass er in das Gesamtarbeitszeitsmodell der Beklagten komplett eingegliedert gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus den vom Kläger vorgelegten Dienstplänen. Der Kläger sei organisatorisch durch die Teilnahme an Dienstbesprechungen und Visiten in die Arbeitsabläufe eingebunden gewesen. Für die Arbeitnehmereigenschaft spreche auch die lange Zeitdauer seiner Tätigkeit. Der Kläger sei vom Chefarzt angewiesen worden, sich an der Einarbeitung neuer ärztlicher Kollegen zu beteiligen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 11. März 2015 -8 Ca 395/14-abzuändern,

festzustellen, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis der Parteien seit 26. Juli 2010 um ein Arbeitsverhältnis handelt,

Hilfsweise

festzustellen, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis der Parteien zu folgenden Beschäftigungszeiten um ein Arbeitsverhältnis handelt:

vom 26. Juli 2010 bis 27. August 2010

vom 1. November 2010 bis 30. November 2010

vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011

vom 15. Juni 2011 bis 30. Juni 2011

vom 1. September 2011 bis 31. Dezember 2011

vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012

vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013

vom 1. Januar 2014 bis 30. September 2014

sowie seit 1. Oktober 2014 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über seine Beschäftigungszeiten bis zum 30. September 2014 eine Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die verwendeten Formularverträge seien vom Kläger vorgegeben worden. Er habe sich zur Vermarktung seiner Dienstleistungen des Online-Unternehmens “Hire a doctor” bedient, das ihm diese Formulare zur Verfügung gestellt habe. Zu Unrecht stelle der Kläger die Einsatzzeiträume der Jahre 2010-2014 als einheitlich dar. Es habe sich teilweise um sehr kurze -nur wenige Tage dauernde-Einsatzzeiträume gehandelt. Es habe zum Teil sehr große Unterbrechungen zwischen den Vertragslaufzeiten gegeben. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung habe keine Auswirkungen auf das Arbeitsrecht. Es gebe keinen einheitlichen Vertragstyp als Krankenhausarzt. Dies könne vielmehr als Arbeitnehmer oder als Honorararzt oder als Belegarzt erfolgen. Im Falle des Honorararztes liege nach der Rechtsprechung gerade kein Arbeitsverhältnis vor. Die Tätigkeit als Honorararzt erfordere zwingend, dass sie in den Räumen des Krankenhauses wahrgenommen werde. Die Nutzung von Apparaten und Team sei nicht entscheidend. Entgegen der Auffassung des Klägers habe das Arbeitsgericht durchaus berücksichtigt, dass bei hoch qualifizierten Tätigkeiten eine fachliche Weisungsgebundenheit nicht immer bestehe. Dies sei kein ausschlaggebendes Kriterium. Die Einteilung in Dienstpläne sei für die ordnungsgemäße Behandlung der Patienten notwendig. Der Kläger sei nach seinen Wünschen/Vorgaben zu Regeldiensten herangezogen werden. Insoweit bestehe ein eklatanter Unterschied zu den angestellten Fachärzten bei der Beklagten. Der Kläger selbst habe eine Rahmenzeit vorgegeben. Auf dieser Grundlage sei er lediglich zu Tag- und Bereitschaftsdiensten herangezogen worden. Der Kläger verkenne, dass es am Recht der Beklagten zur einseitigen Zuweisung von Arbeitszeit fehle, wenn im Vorfeld ein fester Zeitrahmen vereinbart wurde. Zu so genannten Ruf- oder Hintergrunddiensten, bei denen sich der Arzt zuhause aufhält und gegebenenfalls telefonisch zum Dienst gerufen wird, sei der Kläger -im Gegensatz zu seinen angestellten Facharztkollegen- nicht verpflichtet gewesen. Auch habe der Kläger während der gesamten Vertragsdauer insgesamt nur etwa 4 mal Spätdienst von 11:30 Uhr bis 19:30 Uhr geleistet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2 ArbGG, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2b ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 519, § 520 ZPO und damit insgesamt zulässig.

II.

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungskammer schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts an und nimmt hierauf Bezug. Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

Arbeitnehmer ist nach ständiger Rspr. des Bundesarbeitsgerichts, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Arbeitsverhältnis ist danach ein auf den Austausch von Arbeitsleistung und Vergütung gerichtetes Dauerschuldverhältnis. Die vertraglich geschuldete Leistung ist im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Selbstständig ist dagegen wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann, § 84 Abs. 1 S. 2 HGB. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Widersprechen sich die vertraglichen Vereinbarungen und die tatsächliche Vertragsdurchführung, ist für die Bestimmung der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses Letztere maßgeblich (Bundesarbeitsgericht 20. Januar 2010-5 AZR 106/09-AP Nr. 120 zu § 611 BGB-Abhängigkeit).

Danach war der Kläger kein Arbeitnehmer i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG.

Die Parteien haben in den Verträgen Bl. 8-20 d.A. in § 1 Abs. 1 ausdrücklich vereinbart, dass der Kläger selbstständig tätig ist. Nach § 1 Abs. 2 S. 3 unterliegt er keinem Weisungs- und Direktionsrecht des Auftraggebers. Er hat gem. § 3 das Recht, einzelne Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Nach § 4 ist er berechtigt, auch für dritte Auftraggeber tätig zu werden, ohne dass es hierfür einer vorherigen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. In § 2 (Bl. 8 der Akten) bzw. § 3 (Bl. 9ff d.A.) sind jeweils konkrete Einsatzzeiträume für seine Tätigkeit vereinbart. Nach diesem klaren Inhalt der schriftlichen Verträge liegt kein Angestelltenverhältnis, sondern ein freies Dienstverhältnis vor. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse nicht dadurch umgangen werden können, dass die Parteien einem tatsächlich vorliegenden Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Dies war hier jedoch nicht der Fall.

In der arbeitsrechtlichen Rspr. ist anerkannt, dass die Tätigkeit eines Facharztes in einem Krankenhaus grundsätzlich auch selbständig auf Honorarbasis erbracht werden kann (LAG Thüringen 29. April 2010-1 Ta 29/10 und 22. August 2011 -6 Ta 73/11; LAG Rheinland-Pfalz 3. Mai 2010 -11 Ta 163/09-und 14. September 2009-5 Sa 108/09; LAG Hamm 7. Februar 2011-2 Ta 505/10; vgl. hierzu ferner: Uffmann, ZFA 2012,1; Hanau, MedR 2015,77).

Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in § 2 Abs. 1 KHEntgG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass abrechnungsfähige Krankenhausleistungen auch durch nicht fest angestellte Ärzte erbracht werden können. Hieraus folgt die Zulässigkeit der Beschäftigung freiberuflicher Honorarärzte in Krankenhäusern.

Ob im Einzelfall ein freier Dienstvertrag oder ein Arbeitsverhältnis vorliegt, bestimmt sich nach den Vereinbarungen der Parteien. Hierbei kann die tatsächliche Vertragsdurchführung den Inhalt eines schriftlichen Vertrages widerlegen. Insoweit spricht die räumliche und organisatorische Eingliederung des Honorararztes in die Klinik und die Zusammenarbeit mit dem Team nicht für eine Arbeitnehmereigenschaft, denn die Tätigkeit eines Honorararztes kann regelmäßig nur in den Räumlichkeiten und mit dem Hilfspersonal des Dienstgebers erbracht werden; sie ergibt sich insoweit aus dem Inhalt des Vertragsgegenstands. Die fehlende fachliche Weisungsgebundenheit ist bei Diensten höherer Art kein Kriterium. Dagegen kann die Aufführung in Dienstplänen ein Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft darstellen. Darauf weist der Kläger zu Recht hin. Aus der Vertragsgestaltung der Parteien und der entsprechend erfolgten tatsächlichen Vertragsdurchführung ergibt sich jedoch hier, dass der Kläger keinem allgemeinen Weisungsrecht der Beklagten im Hinblick auf die Lage seiner Arbeitszeit unterlag. So ist in dem ersten Vertrag der Parteien (Bl. 8 d.A.) in § 2 und in den folgenden Verträgen jeweils in § 3 eine Vertragslaufzeit genannt und innerhalb dieser sind konkrete Einsatzzeiträume festgelegt. Hieraus folgt, dass außerhalb dieser Zeiten ein Einsatz des Klägers vertraglich ausgeschlossen ist. Er unterliegt daher gerade keinem allgemeinen Weisungsrecht hinsichtlich der Lage seiner Arbeitszeit, sondern nur innerhalb der eng umgrenzten Einsatzzeiträume. Auch insoweit kann der Auftraggeber nicht frei über die Tätigkeit des Klägers verfügen, sondern -wie sich aus § 6 ergibt- nur in Bezug auf Tagdienste und Bereitschaftsdienste. So sind etwa so genannte Ruf- oder Hintergrunddienste seitens des Klägers im Gegensatz zu seinen in einem Angestelltenverhältnis stehenden Kollegen nicht geschuldet. Soweit der Kläger vereinzelt Spätdienst von 11:30 Uhr bis 19:30 Uhr geleistet hat, ist dies im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Dienstbesprechungen und Visiten. Der Vortrag des Klägers, er sei vom Chefarzt angewiesen worden, sich an der Einarbeitung neuer ärztlicher Kollegen zu beteiligen, ist in tatsächlicher Hinsicht ohne Substanz. Er trägt nicht vor, wann genau (“mehrfach innerhalb des ersten Jahres sowie immer wieder in den Folgejahren” ist im Hinblick auf Datum und Inhalt der Anweisung zu unkonkret) eine solche Weisung erfolgte, welche Tätigkeiten er insoweit erbrachte und welchen zeitlichen Umfang dies ausgemacht hat.

Da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis vereinbart war, hat die Beklagte dem Kläger auch keine Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III zu erteilen.

III.

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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