Auskunftsanspruch des Nacherben gegen den Vorerben

August 16, 2020

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07. Februar 2017 – 9 U 85/15
Auskunftsanspruch des Nacherben gegen den Vorerben und inhaltliche Anforderungen an ein zu erstellendes Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Landgerichts Konstanz – M 5 O 331/14 – vom 23.03.2015 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen Auskunft über den Bestand des Nachlasses nach K. W., geb. M., zuletzt wohnhaft R. Straße 32, Ra., verstorben am 29.08.2013 in Ra., geb. am 29.09.1936 in A., zu erteilen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerinnen verlangen als Nacherben von dem Beklagten als Vorerben Auskunft über den Bestand des Nachlasses der verstorbenen Frau K. W..
Die beiden Klägerinnen sind Töchter von Frau K. W., geb. M.. Diese ist am 29.08.2013 gestorben. Ein Bruder der Klägerinnen ist im Jahr 2008 vorverstorben. Der Beklagte ist der zweite Ehemann der verstorbenen Frau K. W..
Die Verstorbene hatte am 17.09.2004 ein notarielles Testament errichtet, in welchem sie ihren Ehemann, den Beklagten, zum nicht befreiten Vorerben und ihre Kinder als Nacherben einsetzte. Der Nacherbfall sollte beim Tode des Beklagten eintreten. Nach dem Tod der Erblasserin erklärte der Beklagte am 19.09.2013 die Annahme der Erbschaft als Vorerbe. Auf einem vom Notariat übersandten Formular gab er gleichzeitig die „Nachlassmasse“ mit ungefähr 260.000,00 € („Guthaben bei Banken, Sparkassen …“) an (vgl. die Unterlagen im Anlagenheft).
Der Beklagte übersiedelte später nach Thailand. Bei den Klägerinnen entstand die Sorge, der Beklagte verletze durch seine Verwaltung die Rechte der Nacherben. Sie haben im Verfahren vor dem Landgericht geltend gemacht, es sei möglich, dass der Beklagte in Thailand Investitionen tätige, welche den Klägerinnen unbekannt seien. Außerdem bestehe die Gefahr, dass Bestandteile der Erbschaft an die Kinder des Beklagten aus dessen erster Ehe gelangen könnten. Die Klägerinnen haben die Auffassung vertreten, ihnen stehe ein Auskunftsrecht gemäß § 2127 BGB über den Bestand der Erbschaft zu.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er habe bei seiner Verwaltung der Erbschaft keine Rechte der Klägerinnen verletzt. Der Umstand, dass er seinen Wohnsitz nunmehr in Thailand habe, rechtfertige kein Auskunftsrecht der Klägerinnen gemäß § 2127 BGB.
Mit Urteil vom 23.03.2015 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Beklagte sei zur Auskunft über den Bestand der Erbschaft nicht verpflichtet. Eine solche Verpflichtung komme nur unter den Voraussetzungen von § 2127 BGB in Betracht. Der Sachvortrag der Klägerinnen sei nicht ausreichend, um eine Besorgnis zu rechtfertigen, dass der Beklagte Rechte der Klägerinnen als Nacherben beeinträchtige.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerinnen. Sie halten die erstinstanzliche Entscheidung aus rechtlichen und aus tatsächlichen Gründen für fehlerhaft. Das Landgericht habe den Sachvortrag der Klägerinnen zu möglichen Beeinträchtigungen des Bestandes der Erbschaft durch das Handeln des Beklagten unzureichend gewürdigt. Außerdem ergebe sich der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht nur aus § 2127 BGB, sondern bereits aus § 2121 BGB (Erstellung eines Verzeichnisses der Erbschaftsgegenstände). Die Klägerinnen beantragen,
das angefochtene Urteil des Landgerichts Konstanz – M 5 O 331/14 – vom 23.03.2015 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerinnen Auskunft über den Bestand des Nachlasses nach K. W., geb. M., zuletzt wohnhaft R. Straße 32, Ra., verstorben am 29.08.2013 in Ra., geb. am 29.09.1936 in A., zu erteilen,
hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, den Klägerinnen ein Verzeichnis der zur Erbschaft nach K. W., geb. M., zuletzt wohnhaft R. Straße 32, Ra., verstorben am 29.08.2013 in Ra., geb. am 29.09.1936 in A., gehörenden Gegenstände mitzuteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 23.03.2015 zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts. Es bestehe keine Besorgnis, dass er Pflichten bei der Verwaltung der Erbschaft verletzt habe oder verletze. Im Übrigen ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass er auf einem Formular des Nachlassgerichts bereits ein Nachlassverzeichnis erstellt habe, welches den Klägerinnen vorliege.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerinnen ist im Hauptantrag begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, eine schriftliche Auskunft über den Bestand des Nachlasses der verstorbenen Frau K. W. zu erteilen.
1. Der Anspruch der Klägerinnen ergibt sich aus § 2121 Abs. 1 BGB („Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände“).
a) Die Klägerinnen haben von Anfang an klargestellt, dass sie eine Auskunft über den heutigen Bestand des Nachlasses verlangen. Der Antrag der Klägerinnen ist daher so zu verstehen, dass sich die Auskunft auf den Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung beziehen muss.
b) Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerinnen liegen vor. Jeder Nacherbe hat nach dem Tod des Erblassers einen Auskunftsanspruch gegen den Vorerben gemäß § 2121 Abs. 1 BGB, ohne dass weitere Voraussetzungen für die Geltendmachung hinzutreten müssten. Aus dem notariellen Testament vom 17.09.2004 ergibt sich, dass der Beklagte Vorerbe und die Klägerinnen Nacherben nach dem Tod der Frau K. W. geworden sind.
Die von den Klägerinnen verlangte „Auskunft über den Bestand des Nachlasses“ (vgl. dazu die Formulierung in § 2127 BGB) entspricht dem Gegenstand des Auskunftsanspruchs gemäß § 2121 Abs. 1 BGB. Zwischen dem „Bestand des Nachlasses“ und dem „Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände“ (§ 2121 Abs. 1 BGB) gibt es keinen inhaltlichen Unterschied.
Dem Anspruch der Klägerinnen begegnen auch insoweit keine Bedenken, als sich die Auskunft auf den heutigen Zeitpunkt und nicht etwa auf den Zeitpunkt des Erbfalls beziehen soll. Die Formulierung des Gesetzes in § 2121 Abs. 1 Satz 1 BGB ist dahingehend zu verstehen, dass sich das vom Vorerben zu erstellende Verzeichnis generell auf den „Tag der Aufnahme“ beziehen muss (vgl. RGZ 164, 208; BGH, Urteil vom 09.11.1994 – IV ZR 319/93 -, RdNr. 18, zitiert nach juris). Daran ändert sich auch dann nichts, wenn zwischen dem Erbfall und dem Zeitpunkt der Auskunftserteilung mehrere Jahre vergangen sind.
2. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, er habe den Anspruch der Klägerinnen bereits durch das gegenüber dem Nachlassgericht abgegebene „Nachlassverzeichnis“ erfüllt.
a) Der Gegenstand der Auskunftspflicht des Beklagten richtet sich nach dem Begriff „Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände“ in § 2121 Abs. 1 BGB und der Konkretisierung dieses Begriffs durch die Rechtsprechung. Die Auskunftspflicht des Beklagten erfordert mithin eine schriftliche Einzelaufstellung sämtlicher zum Nachlass gehörenden Gegenstände, die in geeigneter Art und Weise zu konkretisieren sind. Bei Bankguthaben oder Geldanlagen ist beispielsweise jeweils die betreffende Bank, die Kontonummer und der auf dem Konto vorhandene Guthabensbetrag zu konkretisieren. Wenn die gemäß § 2121 Abs. 1 BGB zu erteilende Auskunft zeitlich nach dem Erbfall erfolgt, hat sie – wie die Auskunft gemäß § 2127 Abs. 1 BGB – auch die sogenannten Surrogate (vgl. § 2111 Abs. 1 BGB) im Einzelnen zu bezeichnen. Die Erstreckung der Auskunft gemäß § 2121 Abs. 1 BGB auf die Surrogate (Ersatzstücke) ergibt sich aus dem Zusammenhang der Regelung in § 2121 Abs. 1 BGB mit § 2111 BGB (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 76. Aufl. 2017, § 2121 BGB Rn. 2).
b) Den dargestellten inhaltlichen Anforderungen entspricht das formularmäßige „Nachlassverzeichnis“ vom 19.09.2013 nicht. In diesem Verzeichnis hat der Beklagte die einzelnen Gegenstände der Erbschaft nicht konkretisiert. Es ist lediglich ein Gesamtwert des Nachlasses von ungefähr 260.000,00 € angegeben. Der Sache nach handelt es sich um ein Formular des Nachlassgerichts für die Auskunftspflicht gegenüber dem Finanzamt gemäß § 7 Abs. 3 Erbschaftssteuer-Durchführungsverordnung. Damit ist dem Auskunftsanspruch der Klägerinnen gemäß § 2121 Abs. 1 BGB nicht genüge getan. Da der Beklagte bisher seiner Verpflichtung gemäß § 2121 Abs. 1 BGB nicht nachgekommen ist, hat der Senat auf den Antrag der Klägerinnen die Auskunftspflicht im Urteil auszusprechen.
3. Auf die Regelung in § 2127 BGB (Auskunftsrecht des Nacherben) kommt es nicht an. Solange ein (erstmaliges) Verzeichnis gemäß § 2121 Abs. 1 BGB nicht erstellt ist, haben die Nacherben einen Auskunftsanspruch, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob und inwieweit der Beklagte Pflichten bei der Verwaltung der Erbschaft verletzt hat oder verletzt.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
5. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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