Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 01. September 2000 – 1Z BR 55/00 Nachlassverfahren: Nachweis von Existenz und Inhalt eines Testaments, dessen Urkunde nicht vorgelegt werden kann Zum Nachweis von Existenz und Inhalt eines Testaments, dessen Urkunde nicht vorgelegt werden kann und zur Feststellungslast in einem solchen Fall.

Juni 16, 2019

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 01. September 2000 – 1Z BR 55/00
Nachlassverfahren: Nachweis von Existenz und Inhalt eines Testaments, dessen Urkunde nicht vorgelegt werden kann
Zum Nachweis von Existenz und Inhalt eines Testaments, dessen Urkunde nicht vorgelegt werden kann und zur Feststellungslast in einem solchen Fall.
Ist die Urschrift eines Testaments nicht auffindbar, können die Errichtung und der Inhalt des Testaments auch mit Hilfe anderer Beweismittel dargetan werden, wobei an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind. Beweispflichtig ist, wer aus dem Testament Rechte herleiten will. Ist im Erbscheinsverfahren auch nach abschließenden Ermittlungen von Amts wegen keine sichere Feststellung möglich, trägt die Feststellungslast, wer seinen Antrag auf das nicht mehr vorhandene Testament stützt.
vorgehend LG Ansbach, 9. März 1999, VI 144/98
vorgehend LG Ansbach, 15. Dezember 1999, 4 T 483/99
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Ansbach vom 15. Dezember 1999 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf DM 40.000,– festgesetzt wird.
II. Der Beteiligte zu 1 hat den Beteiligten zu 2 und 3 die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf DM 40.000,– festgesetzt.
Gründe
I.
Die im Alter von 89 Jahren am 19.5.1998 verstorbene Erblasserin war mit M. verheiratet. Die 1934 geschlossene Ehe wurde 1957 geschieden; am 2.6.1973 heiratete sie erneut M. Dieser hatte sie in einem privatschriftlichen Testament vom 5.1.1960 zu seiner Alleinerbin eingesetzt. Nach seinem Tod 1982 erteilte das Nachlaßgericht der Erblasserin einen entsprechenden Erbschein, nachdem sie eidesstattlich versichert hatte, daß eine weitere Verfügung von Todes wegen nicht vorhanden sei.
Die Erblasserin hinterließ folgende letztwillige Verfügungen:
1. Zu notarieller Urkunde vom 5.9.1989 schloß sie mit den Beteiligten zu 2 und 3 einen Erbvertrag, in dem es u.a. heißt:
Ich (Erblasserin) war in erster und zweiter Ehe mit M. verheiratet, der 1982 verstorben ist …
Ein gemeinschaftliches Testament, einen Ehevertrag oder einen Erbvertrag habe ich bisher nicht errichtet. In der Verfügung über meinen seinerzeitigen Nachlaß bin ich in keiner Weise beschränkt …
Ich und die Beteiligten zu 2 und 3 schließen folgenden
Erbvertrag
und bestimmen unter gegenseitiger Annahme erbvertragsgemäß – also in bindender Weise – was folgt:
Ich setze hiermit die Beteiligten zu 2 und 3 zu meinen Erben je zur Hälfte ein, ohne Rücksicht auf gegenwärtige oder künftige Pflichtteilsberechtigte.
Sollte einer der Miterben versterben, so wird der Miterbe Alleinerbe.
Die Erben haben für die Kosten der Grabpflege während der Dauer der Liegezeit aufzukommen.
Die Beteiligten zu 2 und 3 erklären:
Wir nehmen die vorstehende Erbeinsetzung hiermit an.
2. Am 14.3.1994 errichtete die Erblasserin ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament wie folgt:
Nach meinem Ableben sollen meine Schwester S. und mein Neffe (Beteiligter zu 1) meine Erben sein, das ist mein Bargeld (100.000,– DM und das Mobiliar in der Wohnung).
An … (= Beteiligte zu 2 und 3) sind ab Nov. 93 gerechnet pro Monat 400,– DM zu zahlen.
3. Am 5.12.1996 errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament, in dem sie die Gastwirtin E. zu ihrer Alleinerbin einsetzte.
Am 27.5.1998 lieferte die Schwester der Erblasserin das privatschriftliche Testament vom 14.3.1994 beim Nachlaßgericht in einem offenen Umschlag ab, ohne einen Hinweis auf eine weitere letztwillige Verfügung der Erblasserin zu geben.
Mit Schreiben vom 17.6.1998 wandte sich der Beteiligte zu 1, der mit S. in deren Haus zusammen lebt, an das Nachlaßgericht und trug vor, der vorverstorbene Ehemann der Erblasserin habe ihm ca. 6 bis 8 Monate vor seinem Tod ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament der Eheleute M. gezeigt. Dieses sei von beiden Eheleuten unterschrieben gewesen. In diesem Testament hätten die Eheleute ihn zu ihrem Alleinerben eingesetzt. Später machte der Beteiligte zu 1 geltend, die Eheleute hätten sich darin gegenseitig zu Erben und ihn zum Erben des Letztversterbenden eingesetzt. Die Erblasserin habe nach dem Tod ihres Ehemanns das Testament zerrissen; dies wisse er von S. und deren inzwischen verstorbenen Ehemann. Der Beteiligte zu 1 hat die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn als Alleinerben ausweist. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind dem Antrag entgegengetreten.
Das Nachlaßgericht hat die Beteiligten angehört und drei Zeugen einvernommen. Mit Vorbescheid vom 9.3.1999 hat es angekündigt, dem Beteiligten zu 1 einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerben der Erblasserin ausweist. Hiergegen haben die Beteiligten zu 2 und 3 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Nachlaßakte M. und die die Erblasserin betreffende Betreuungsakte beigezogen, die Beteiligten persönlich angehört und Zeugen einvernommen. Mit Beschluß vom 15.12.1999 hat es den Beschluß des Nachlaßgerichts vom 9.3.1999 aufgehoben. Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 1 weitere Beschwerde eingelegt. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.
II.
Die nicht fristgebundene und formgerecht eingelegte weitere Beschwerde (§ 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 550 ZPO) ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Beteiligte zu 1 trage die Feststellungslast für seine Behauptung, M. habe mit der Erblasserin ein gemeinschaftliches Testament errichtet, aus dem sich seine Erbenstellung ergebe. Es habe sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugen können, daß ein solches Testament zu Gunsten des Beteiligten zu 1 errichtet worden sei. Die verbleibenden Zweifel an der Existenz des behaupteten Testaments gingen zu Lasten des Beteiligten zu 1. Der Vorbescheid vom 9.3.1999 sei daher aufzuheben. Die Erbfolge richte sich nach dem die Beteiligten zu 2 und 3 begünstigenden Erbvertrag vom 5.9.1989; wegen seiner Bindungswirkung seien die andere Erben vorsehenden Testamente vom 14.3.1994 und 5.12.1996 unwirksam.
2. Die Beschwerdeentscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, §§ 55, 561 Abs. 2 ZPO) stand.
Das Landgericht hat den Vorbescheid vom 9.3.1999 zu Recht aufgehoben, weil es sich von der Existenz eines angeblichen Testaments der Erblasserin (§ 2247 Abs. 1, § 1937 BGB) zugunsten des Beteiligten zu 1 nicht hat überzeugen können. Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde ohne Erfolg.
a) Gemäß § 2355, § 2356 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts grundsätzlich die Urschrift der Urkunde vorzulegen, auf die das Erbrecht gestützt wird (vgl. Palandt/Edenhofer BGB 59.. Aufl. § 2356 Rn. 9). Ist diese jedoch nicht auffindbar (vgl. § 2356 Abs. 1 Satz 1 BGB), können die Errichtung und der Inhalt eines Testaments auch mit Hilfe anderer Beweismittel dargetan werden (BayObLG FamRZ 1986, 1043/1044 m.w.N.), wobei an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind (BayObLG FamRZ 1990, 1162/1163). Beweispflichtig ist, wer aus dem Testament Rechte herleiten will. Ist im Erbscheinsverfahren auch nach abschließenden Ermittlungen von Amts wegen keine sichere Feststellung möglich, trägt die Feststellungslast, wer seinen Antrag auf das nicht mehr vorhandene Testament stützt. Er hat nicht nur für den Nachweis einzustehen, daß der Erblasser ein formgültiges, rechtswirksames Testament mit dem von ihm behaupteten Inhalt errichtet hat, sondern ist auch dafür beweispflichtig, daß es sich bei den vom Erblasser herrührenden Schriftstück nicht um einen bloßen Entwurf gehandelt hat (BayObLGZ 1977, 59/63; Palandt/Edenhofer BGB 59. Aufl. § 2255 Rn. 12). Hiervon ist das Landgericht zutreffend ausgegangen.
b) Die Frage, ob der Erblasser ein formgültiges Testament errichtet hat, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Die hierzu vom Gericht der Tatsacheninstanz getroffenen Feststellungen und dessen Beweiswürdigung können im Verfahren der weiteren Beschwerde nur dahin nachgeprüft werden, ob dieses den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG, § 2358 Abs. 1 BGB), bei der Erörterung des Beweisstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG), hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen die Denkgesetze oder gegen feststehende Erfahrungssätze verstoßen und ob es die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat (st. Rspr.; vgl. BayObLG FamRZ 1992, 1206 m.w.N.).
c) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist frei von derartigen Rechtsfehlern. Anders als das Nachlaßgericht hat es sich nicht von der Existenz des vom Beteiligten zu 1 behaupteten gemeinschaftlichen Testaments mit der Erblasserin und ihres Ehemanns überzeugen können. Zu diesem Ergebnis ist es aufgrund eigener Beweiserhebung gekommen, in der es die Beteiligten persönlich angehört und die Zeugen S. und … persönlich einvernommen hat. Die Gründe für seine Zweifel hat es im einzelnen dargelegt. Es hat alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und an die Beweisanforderungen den gebotenen strengen Maßstab angesetzt.
aa) Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Landgericht nach den Gründen geforscht hat, die die Erblasserin bewogen haben könnten, den Beteiligten zu 1 zu ihrem potentiellen Schlußerben einzusetzen. Dieser hat nach eigenen Angaben ein gespanntes Verhältnis zur Erblasserin gehabt, die ihren Ehemann davon abgehalten hat, Schulden des Beteiligten zu 1 zu bezahlen. Mit dieser gegen den Beteiligten zu 1 gerichteten Einstellung läßt sich nach der Lebenserfahrung nicht vereinbaren, daß die Erblasserin ihn gleichwohl in einem gemeinschaftlichen Testament als ihren möglichen Schlußerben eingesetzt hat. Konkrete Umstände oder Tatsachen, die dies trotzdem – gar mit wechselbezüglicher Bindung (§ 2270 Abs. 2 BGB) – nahe legen könnten, hat der Beteiligte zu 1 nicht dargelegt.
bb) Das Landgericht hat die Widersprüche in den Angaben des Beteiligten zu 1 über den Zeitpunkt und den Inhalt des angeblichen Testaments zu Recht in seine Beweiswürdigung einbezogen. Es begründet seine Zweifel an der Existenz des angeblichen gemeinschaftlichen Testaments auch damit, daß der Beteiligte zu 1 .ungenaue Angaben zum Zeitpunkt der angeblichen Testamentserrichtung gemacht habe. Nach dessen Schreiben vom 17.6.1998 an das Nachlaßgericht soll M. ihm dieses ca. 6 bis 8 Monate vor seinem Tod am 4.7.1982 gezeigt haben. Dies steht im Gegensatz zu den Angaben der Zeugin D., die zwar bestätigt hat, daß der Beteiligte zu 1 ihr von dem angeblichen Testament erzählt habe, aber angegeben hat, daß dies vor 1981 geschehen sei. Das Landgericht hatte diesen Widerspruch bei der Beweiswürdigung ebenso zu berücksichtigen wie die wechselnden Angaben des Beteiligten zu 1 über den angeblichen Inhalt des Testaments. In seinem Schreiben vom 17.6.1998 an das Nachlaßgericht hatte der Beteiligte zu 1 erklärt, er sei von M. und der Erblasserin zum Alleinerben eingesetzt worden, während er bei den gerichtlichen Anhörungen vom 21.7.1998 und 14.7.1999 von einer gegenseitigen Erbeinsetzung der Eheleute und deren Schlußerbeneinsetzung seiner Person gesprochen hat. Das Landgericht hat zu Recht auch beachtet, daß die Zeugin D. das angebliche Testament entgegen der zunächst abgegebenen Schilderung des Beteiligten zu 1 nicht gesehen hat und nach ihrer Aussage die vom Beteiligten zu 1 behauptete Besprechung mit ihr über die Rückgabe des angeblich von M. ausgehändigten Testaments nicht stattgefunden hat.
cc) Ohne Erfolg wendet sich der Beteiligte zu 1 gegen die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit und der der Zeugin S. durch das Landgericht. Diese Beurteilung obliegt dem Gericht der Tatsacheninstanz und ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nachprüfbar (st. Rspr.; vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1469/1470; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 4’7). Es ist vom Rechtsbeschwerdegericht. daher nicht zu würdigen, ob gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin S. auch der Umstand spricht, daß die Zeugin am 27.5.1998 das sie und den Beteiligten zu 1 begünstigende Testament der Erblasserin vom 14.3.1994 beim Nachlaßgericht abgeliefert hat, ohne – wie die Niederschrift des Nachlaßgerichts darüber ausweist – auf das angebliche gemeinschaftliche Testament der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes hinzuweisen, das sie nach eigener Aussage mit dem wesentlichen Inhalt gekannt hat.
d) Aufgrund der Bindungswirkung (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB) des von der Erblasserin mit den Beteiligten zu 2 und 3 am 5.9.1989 geschlossenen Erbvertrags sind die Testamente der Erblasserin vom 14.3.1994 und 5.12.1996 für die Erbfolge ohne Bedeutung.
3. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist nicht veranlaßt, da sich aus dem Gesetz ergibt, wer diese Kosten zu tragen hat. Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG hat der Beteiligte zu 1 die den Beteiligten zu 2 und 3 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf der Grundlage des zum Todestag der Erblasserin von ihrem Betreuer berechneten Vermögensstandes (DM 50.145,91) unter Berücksichtigung noch offener Betreuerkosten (DM 1.611,97) und geschätzter Beerdigungs- und Grabanlagekosten auf DM 40.000,– festgesetzt (§ 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO). Auf diesen Betrag wird der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens berichtigt.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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