Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 04. Februar 1982 – BReg 1 Z 109/81 Zur Ernennung eines Testamentvollstreckers – beschränkte Testamentsvollstreckerrechte

Mai 29, 2019

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 04. Februar 1982 – BReg 1 Z 109/81
Zur Ernennung eines Testamentvollstreckers – beschränkte Testamentsvollstreckerrechte
1. Für die Ernennung eines Testamentsvollstreckers ist keine bestimmte Ausdrucksweise vorgeschrieben; der entsprechende Wille kann durch sinngemäße Auslegung ermittelt werden.
2. Der Erblasser kann den Wirkungskreis des Testamentsvollstreckers gegenständlich auf einen gesamthänderisch gebundenen Anteil an einem zum Gesamthandsvermögen gehörenden einzelnen Gegenstand beschränken (hier: Verwaltung eines Grundstücksanteils).
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 24.Juli 1981 wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 1) hat die Kosten zu erstatten, die der Beteiligten zu 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstanden sind.
Gründe
I.
1. a) Am … verstarb in … ihrem letzten Wohnsitz, die Apothekerin … geb. … (Erblasserin). Ihrer Ehe mit dem am … vorverstorbenen Kaufmann … entstammt der Sohn P, geb. am … (Beteiligter zu 1); für diesen ordnete das Amtsgericht – Vormundschaftsgericht – München Gebrechlichkeitspflegschaft an und bestellte am 14.3.1974 – VIII 707/74 – Rechtsanwalt Dr. … in … zum Pfleger mit dem Wirkungskreis “Regelung der Vermögensangelegenheiten und Vermögensverwaltung”. Anläßlich der Anhörung im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht Bad Reichenhall am 1.3.1974 erklärte der Pfleger, ein Testament oder eine sonstige Verfügung von Todes wegen sei nicht vorhanden, so daß die gesetzliche Erbfolge eintrete Entsprechend seinem namens des Beteiligten zu 1) gestellten Antrag verfügte das Amtsgericht – Nachlaßgericht – München am 3.4.1974 einen Erbschein, wonach die Erblasserin von ihrem Sohn P allein beerbt worden sei. Eine Ausfertigung wurde dem Pfleger am 9.4.1974 übersandt.
Der Reinnachlaß besteht im wesentlichen aus einem Miterbenanteil (Grundbesitz) nach … aus Guthaben bei Banken und Sparkassen sowie aus Geschäftsbeteiligungen; er hat einen Gesamtwert von ca. 766 000 DM.
b) Am 30.3.1976 lieferte die Apothekenhelferin … (Beteiligte zu 2), die ab 27.2.1975 Pflegerin des Beteiligten zu 1) an Stelle von Rechtsanwalt Dr. … geworden war, an das Nachlaßgericht München ein von der Erblasserin unter dem Datum vom 4.1.1973 gefertigtes und eigenhändig unterzeichnetes Schriftstück mit nachstehendem Wortlaut als Testament ab:
“Vollmacht
Hiermit erteile ich meiner Nichte Fräulein I … Vollmacht die Verwaltung meines Hausanteiles … zu verwalten und dafür ein monatliches Entgelt von DM 500,– für sich zu verwenden. Außerdem vermache ich Frl. S ein Dauerwohnrecht in meinem Hause … für 2 Zimmer Küche und Bad in der I. Etage links und geradeaus.
Frl. S ist außerdem berechtigt über mein Bankkonto in Höhe von DM 10 000, bei der … für sich zu verfügen.

Nach Eröffnung der Urkunde durch das Nachlaßgericht erklärte die Beteiligte zu 2), in diesem Testament habe die Erblasserin eine Testamentsvollstreckung für den zum Nachlaß gehörenden Hausanteil … in … angeordnet und ihr als Vermächtnis ein Dauerwohnrecht im Hause … sowie das Bankkonto von 10 000 DM bei der … zugewendet. Zur Testamentsvollstreckerin sei sie ernannt worden; dieses Amt nehme sie an.
Daraufhin zog das Nachlaßgericht nach Anhörung des Beteiligten zu 1) mit Beschluß vom 4.5.1976 den Erbschein vom 3.4.1974 ein. Weil die an Rechtsanwalt Dr. … seinerzeit erteilte Ausfertigung nicht erlangt werden konnte, wurde der Erbschein mit Beschluß des Nachlaßgerichts vom 16.7.1976 für kraftlos erklärt.
2. Mit Schreiben vom 15./16.7.1976 beantragte die Beteiligte zu 2) beim Amtsgericht einen neuen Erbschein mit Angabe der Testamentsvollstreckung. Dieser wurde am 11.10.1976 mit dem Vermerk “Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet. Diese erstreckt sich jedoch nur auf die Verwaltung des Grundstücks … in … verfügt und der Beteiligten zu 2) am 14.10.1976 ausgehändigt. Außerdem erteilte ihr das Nachlaßgericht antragsgemäß mit Beschluß vom 24.3.1977 ein Zeugnis über die Ernennung zum Testamentsvollstrecker, gegenständlich beschränkt “auf die Verwaltung des Grundstücks … in ….
Mit Beschluß vom 2.7.1979 ordnete das Amtsgericht – Vormundschaftsgericht – München vorläufige Vormundschaft für den Beteiligten zu 1) an und bestellte Rechtsanwalt Dr. … in … zum (vorläufigen) Vormund. Dieser beantragte am 23./25.7.1980 beim Nachlaßgericht die Einziehung sowohl des Erbscheins vom 11.10.1976 als auch des Testamentsvollstreckerzeugnisses vom 24.3.1977 mit der Begründung, das mit “Vollmacht” überschriebene Schriftstück der Erblasserin vom 4.1.1973 enthalte keine Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Vielmehr handle es sich nach dem eindeutigen Wortlaut lediglich um die Erteilung einer Vollmacht zur Verwaltung des der Erblasserin zustehenden Hausanteils … in …, die mit dem Todesfall erloschen sei. Selbst wenn man die Anordnung einer Testamentsvollstreckung annehme, seien Erbschein und Testamentsvollstreckerzeugnis unrichtig, weil in ihnen die Testamentsvollstreckung als auf die Verwaltung des ganzen Grundstücks … bezogen vermerkt sei. Hilfsweise begehrte der Vormund die Entlassung der Beteiligten zu 2) als Testamentsvollstreckerin.
Die Beteiligte zu 2) trat sämtlichen Anträgen entgegen. Allenfalls käme, so meinte sie, eine Abänderung des Erbscheins und des Testamentsvollstreckerzeugnisses hinsichtlich des Umfangs der Verwaltung in Betracht.
Mit Beschluß vom 14.11.1980 ordnete das Amtsgericht – Nachlaßgericht – München die Einziehung des Erbscheins vom 11.10.1976 und des Testamentsvollstreckerzeugnisses vom 24.3.1977 an.
3. Nunmehr beantragte der Vormund am 21./26.11.1980 namens des Beteiligten zu 1) einen das uneingeschränkte Alleinerbrecht seines Mündels auf Grund gesetzlicher Erbfolge ausweisenden Erbschein. Die Beteiligte zu 2) begehrte demgegenüber mit Schreiben vom 22./26.11.1981 die Neuausstellung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses und eines Erbscheins. Der Rechtspfleger, dem der Richter mit Verfügung vom 27.1.1981 die Erteilung des Erbscheins gemäß § 16 Abs.2 RPflG übertragen hatte, entsprach dem Antrag des Vormunds, bewilligte mit Beschluß vom 2.2.1981 einen Erbschein ohne Testamentsvollstreckervermerk und händigte die Erbscheinsurschrift dem Vormund am selben Tage aus. Gegen die Erteilung des Erbscheins ohne Testamentsvollstreckervermerk legte die Beteiligte zu 2) “Beschwerde” ein. Der Rechtspfleger half der Erinnerung nicht ab; auch der Nachlaßrichter erachtete sie für nicht begründet und legte die Akten dem Landgericht München I zur Entscheidung vor.
Das Landgericht hörte die Beteiligte zu 2) persönlich an, vernahm Rechtsanwalt Dr. … als Zeugen und wies sodann das Amtsgericht München mit Beschluß vom 24.7.1981 an, den am 2.2.1981 erteilten Erbschein einzuziehen.
Hiergegen richtet sich die vom Vormund mit Schriftsatz vom 2./7.9.1981 eingelegte weitere Beschwerde, mit der die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt wird. Die Beteiligte zu 2) beantragt die Zurückweisung der weiteren Beschwerde.
Den ihm erteilten Erbschein, dessen Einziehung das Amtsgericht München in Ausführung der Entscheidung des Beschwerdegerichts mit Beschluß vom 12.8.1981 angeordnet hatte, hat der Vormund am 7.9.1981 an das Nachlaßgericht zurückgegeben.
II.
1. Die – nicht fristgebundene – weitere Beschwerde ist statthaft (§ 27 FGG) und in der gebotenen Form eingelegt (§ 29 Abs.1 Sätze 1 und 2 FGG). Als Rechtsanwalt brauchte sich der Vormund nicht durch einen anderen Anwalt vertreten zu lassen (BayObLGZ 1972, 44; BayObLG FamRZ 1977, 347; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11.Aufl. RdNr.15 a.E., Jansen FGG 2.Aufl. RdNr.7, je zu § 29 FGG). Mangels gegenteiliger Umstände ist anzunehmen, daß er die weitere Beschwerde als gesetzlicher Vertreter namens des Mündels eingelegt hat (KG OLGZ 1965, 375/376).
Da das Landgericht auf die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2) die Einziehung des Erbscheins durch das Nachlaßgericht angeordnet hat (OLG Frankfurt Rpfleger 1973, 95; Palandt BGB 41.Aufl. § 2361 Anm.3), und die dem Vormund erteilte einzige Erbscheinsurkunde, die sich in Urschrift bei den Akten befindet (Bl.141 d.A.), nach Abschluß des landgerichtlichen Verfahrens dem zuständigen Nachlaßgericht München zurückgegeben worden ist, ist der Erbschein kraftlos geworden (§ 2361 Abs.1 Satz 2 BGB; Staudinger BGB 12.Aufl. RdNr.26, Palandt Anm.3 a, je zu § 2361 BGB). Die vollzogene Einziehung kann zwar nicht mehr rückgängig gemacht werden; die Einziehungsanordnung kann aber im Wege der weiteren Beschwerde zulässig mit dem Ziel der Erteilung eines neuen, gleichlautenden Erbscheins angefochten werden (BGHZ 40, 54/56; BayObLGZ 1959, 199/202 f.; 1966, 233/235; 1980, 72/73 m. Nachw.; Keidel/Kuntze/Winkler RdNr.20, Jansen RdNrn.20, 22, je zu § 84 FGG; Palandt § 2361 BGB Anm.5 a). In diesem Sinne ist der hier gegen die Anordnung der Erbscheinseinziehung gerichtete Antrag zu verstehen und zu behandeln (BayObLGZ 1959, 199/203), zumal sich aus dem Vorbringen der weiteren Beschwerde ergibt, daß die angefochtene Entscheidung in dieser Richtung durch das Rechtsbeschwerdegericht nachgeprüft werden soll (BGHZ 8, 299/300 f.; BayObLGZ 1980 aaO; vgl. Keidel/Kuntze/Winkler § 21 FGG RdNrn.6, 11). Der Vormund ist für den Mündel (Beteiligten zu 1) nach § 20 Abs.1 FGG auch beschwerdeberechtigt, weil die Erbscheinseinziehung dessen Erbrecht beeinträchtigt (Keidel/Kuntze/Winkler RdNr.13, Jansen RdNr.36, je zu § 20 FGG).
Das sonach zulässige Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Der Erbschein vom 2.2.1981 sei unrichtig und unterliege der Einziehung, da in ihm ein Testamentsvollstreckervermerk fehle.
Auch hinsichtlich der Verwaltungsanordnung stelle die Urkunde vom 4.1.1973 eine letztwillige Verfügung dar, durch die Testamentsvollstreckung angeordnet worden sei. Wenngleich die Überschrift “Vollmacht” gegen die Annahme einer letztwilligen Verfügung spreche, so könne nicht übersehen werden, daß in der Urkunde vom 4.1.1973 zweifelsfrei eine Vermächtnisanordnung enthalten sei. Darin zeige sich deutlich die laienhafte Abfassung der Urkunde, so daß aus der Formulierung “vermache ich” nicht geschlossen werden könne, die Erblasserin habe sich in der erbrechtlichen Terminologie ausgekannt. Der weitere Wortlaut der Urkunde mache den Willen der Erblasserin deutlich, insgesamt letztwillig zu verfügen, denn die Aufnahme eines Vermächtnisses in eine Vollmachtsurkunde erscheine nicht sinnvoll. Der Beteiligten zu 2) sei demnach letztwillig neben einem Vermächtnis eine Verwaltungsbefugnis zugewiesen worden. Für diese Auslegung spreche auch das äußere Schriftbild; die einzelnen Anordnungen seien ohne Absatz aneinandergereiht. Hinzu komme, wie die Beteiligte zu 2) glaubhaft bekundet habe, daß die Erblasserin sie auf die Urkunde vom 4.1.1973 mit der Bemerkung hingewiesen habe, diese sei für den Fall bestimmt, daß ihr etwas geschehen sollte; zu Lebzeiten der Erblasserin sei von der Urkunde kein Gebrauch gemacht worden. Entgegenstehende Angaben des früheren Gebrechlichkeitspflegers, Rechtsanwalt Dr. …, dessen Erinnerungsvermögen erheblich nachgelassen habe, seien nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Beteiligten zu 2) aufkommen zu lassen. Unerheblich sei, daß die Beteiligte zu 2) nach dem Tode der Erblasserin nicht unverzüglich die Übernahme des Amts als Testamentsvollstreckerin angestrebt habe, weil sie sich insoweit auf Rechtsanwalt Dr. … verlassen habe, der diese Anordnung offenbar für unbedeutend gehalten habe. Umstände, die einen dieser Auslegung entgegenstehenden Willen der Erblasserin erkennen ließen, seien nicht hervorgetreten. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) sei die Anordnung als Testamentsvollstreckung auch durchführbar; denn es sei rechtlich möglich, im Wege der Erbfolge einen mit einem Verwaltungsrecht eines Dritten belasteten Miteigentumsanteils zu erwerben. Insoweit sei der Beteiligte zu 1) durch die Testamentsvollstreckung in seiner Verfügungsfreiheit beeinträchtigt.
Die Testamentsvollstreckung sei nicht so sehr als Fürsorgemaßnahme gegenüber dem Beteiligten zu 1), sondern eher im Interesse der Beteiligten zu 2) angeordnet worden, der die Erblasserin mit der Verwaltung des Grundstücksanteils einen Nebenverdienst habe zukommen lassen wollen; die ausgesetzte Vergütung von monatlich 500 DM deute darauf hin. Als bloße Vollmacht auf den Todesfall könne die Verfügung nicht angesehen werden.
Ob die Beteiligte zu 2) als Testamentsvollstreckerin zu entlassen sei, sei im vorliegenden Erbscheinsverfahren nicht zu prüfen gewesen; darüber in einem besonderen Verfahren zu befinden, bleibe dem Amtsgericht vorbehalten.
3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der im Verfahren der weiteren Beschwerde allein möglichen rechtlichen Nachprüfung (§ 27 FGG, § 550 ZPO) stand.
a) Die Zulässigkeit der Erstbeschwerde hat das Landgericht, was vom Rechtsbeschwerdegericht selbständig nachzuprüfen ist (BayObLGZ 1981, 30/32), zutreffend bejaht; es hat dabei auch die Beschwerdeberechtigung (§ 20 Abs.1 FGG) der Beteiligten zu 2) ohne Rechtsirrtum angenommen. In der von ihr in Anspruch genommenen Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin stand ihr nicht nur das Recht zu, die Erteilung eines Erbscheins zu beantragen (§ 2353 BGB; KGJ 22 A, 56/58 ff. OLG Oldenburg Rpfleger 1965, 305/306; Palandt § 2353 BGB Anm.3 sondern auch die Befugnis, – unabhängig von einem solchen Antrag – gegen die Anordnung der Erteilung eines nach ihrer Auffassung unrichtigen Erbscheins Beschwerde einzulegen (Senatsbeschluß vom 4.5.1979 – BReg. 1 Z 143/78 – = teilweise in MDR 1979, 847; OLG Oldenburg aaO; Keidel/Kuntze/Winkler RdNr.40, Jansen RdNr.54 je zu § 20 FGG). Nach der Erteilung des Erbscheins war dies allerdings nur mit dem Ziel möglich, den Erbschein einzuziehen (BayObLGZ 1968, 268/269; 1979, 215/218; 1981, 30/32; Senatsbeschluß vom 3.9.1981 – BReg. 1 Z 56/81 –; KG NJW 1955, 1074/1075; Staudinger RdNr.86, Palandt Anm.6 c bb, je zu § 2353 BGB); zutreffend hat die Beschwerdekammer die Erstbeschwerde auch so aufgefaßt.
b) In der Sache selbst hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler die Einziehung des Erbscheins vom 2.2.1981 angeordnet.
aa) Die Einziehung des Erbscheins setzt dessen Unrichtigkeit voraus; sie bildet das Gegenstück zu seiner Erteilung. Eine zur Einziehung verpflichtende Unrichtigkeit des Erbscheins im Sinne von § 2361 Abs.1 Satz 1 BGB liegt dementsprechend u.a. dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich nicht mehr vorhanden sind. Infolgedessen muß das Nachlaßgericht – und das in den durch das Rechtsmittel gezogenen Grenzen vollständig an die Stelle der 1.Instanz tretende Beschwerdegericht (BayObLGZ 1966, 435/440 m. Nachw.; 1976, 67/72) – die Einziehung dann anordnen, wenn die zur Begründung des Erbscheinsantrags erforderlichen Tatsachen nicht mehr als festgestellt zu erachten sind. Dafür genügt es, wenn nach Durchführung der gebotenen Ermittlungen (§ 2361 Abs.3 BGB; § 12 FGG) die nach § 2359 BGB erforderliche Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit des Erbscheins über einen bloßen Zweifel hinaus erschüttert ist (BGHZ 40, 54/56 f.; BayObLGZ 1966, 233/236; Senatsbeschluß vom 24.11.1981 – BReg. 1 Z 90/81 –; OLG Hamm JMBINRW 1956, 246; OLG Celle NdsRpfl 1962, 203; KG NJW 1963, 766/768; Staudinger RdNrn.14 und 15, Soergel/Siebert BGB 10.Aufl. RdNr.8, BGB-RGRK 12.Aufl. RdNr.1, Palandt Anm.2 a, je zu § 2361 BGB; Keidel/Kuntze/Winkler, Jansen, je RdNr.13 zu § 84 FGG). Der Erbschein ist einzuziehen, wenn er aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr erteilt werden dürfte, falls das Nachlaßgericht jetzt nach § 2359 BGB über die Erteilung zu entscheiden hätte (BGH aaO; BayObLGZ 1977, 59/61 f.).
Das Landgericht hat diese Grundsätze berücksichtigt; seine sich aus den Entscheidungsgründen ergebende Überzeugung, daß der erteilte Erbschein vom 2.2.1981 unrichtig sei, weil die beschränkenden Angaben nach § 2364 Abs.1 BGB über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers zu Unrecht unterblieben seien, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Hat der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet, dann gehört der Vermerk hierüber zum Inhalt des Erbscheins, der bei Fehlen der Angabe einer Testamentsvollstreckung als unrichtig einzuziehen ist (BayObLG FamRZ 1977, 347/349; Palandt § 2364 BGB Anm.1).
bb) Die Ansicht der Beschwerdekammer, daß es sich bei der von der Erblasserin geschriebenen und unterschriebenen Urkunde vom 4.1.1973 insgesamt um ein den Formerfordernissen des § 2247 Abs.1 BGB entsprechendes eigenhändiges Testament handelt, das neben der Zuwendung von Vermächtnissen (§§ 1937, 2147 ff. BGB) an die Beteiligte zu 2) deren Ernennung zur Testamentsvollstreckerin enthält (§ 2197 Abs.1 BGB), kann rechtlich nicht beanstandet werden.
(1) Die Verfügung von Todes wegen ist ein Rechtsgeschäft, in welchem der Erblasser über das Schicksal seines Vermögens nach seinem Tode Anordnungen trifft (Staudinger Vorbem. zu §§ 1937 – 1941 BGB RdNr.2; Palandt § 1937 BGB Anm.2; Bartholomeyczik/Schlüter Erbrecht 11.Aufl. § 14 I 2). Hierbei sind auch solche Anordnungen zulässig, die zwar den Nachlaß betreffen, aber keine Erbeinsetzung enthalten, z.B. Zuwendung eines Vermächtnisses oder Ernennung eines Testamentsvollstreckers (Palandt § 1937 BGB Anm.1). Anders als bei Vorliegen eines äußerlich formgerecht errichteten Testaments (vgl. Staudinger BGB 10./11.Aufl. RdNr.11, Soergel/Siebert RdNr.6, je zu § 2247 BGB) besteht keine tatsächliche Vermutung dafür, daß eine Erklärung, die nur ihrem äußeren Anschein nach als Verfügung von Todes wegen angesehen werden kann, auch eine solche darstellt (Senatsbeschluß vom 26.1.1981 – BReg. 1 Z 124/80 –; Lange/Kuchinke Lehrbuch des Erbrechts 2.Aufl. § 33 II a).
Um als wirksame letztwillige Verfügung gelten zu können, muß die niedergelegte Erklärung auf einem ernstlichen Testierwillen der Erblasserin beruhen (vgl. BayObLGZ 1953, 195/199; KG FamRZ 1977, 483/484; OLG Frankfurt OLGZ 1971, 205/206; Soergel/Siebert RdNr.5, Palandt Anm.2, je zu § 2247 BGB). Daher muß außer Zweifel stehen, daß der Erblasser die Urkunde als seine rechtsverbindliche letztwillige Verfügung betrachtet hat, zumindest im Sinne des Bewußtseins, das Schriftstück könne u.U. als sein Testament angesehen werden (BayObLGZ 1970, 173/178; OLG Frankfurt aaO; Staudinger RdNr.9, Dittmann/Reimann/Bengel Testament und Erbvertrag RdNr.42, je zu § 2247 BGB). Ob der Erblasser im Einzelfall ernstlich eine letztwillige Verfügung hat treffen wollen, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist vom Tatrichter im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) unter Heranziehung aller erheblichen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGH LM § 133 (B) BGB Nr.1; BayObLGZ 1970, 173/179; der genannte Senatsbeschluß vom 26.1.1981).
Die Ausführungen des Landgerichts, wonach die Erblasserin bei Abfassung der Niederschrift vom 4.1.1973 auch hinsichtlich der Verwaltungsanordnung letztwillig verfügen wollte, unterliegen demgemäß der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts nur daraufhin, ob es den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und dabei nicht gegen Auslegungsregeln und allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt hat (BayObLGZ 1964, 94/100; 1976, 67/75 f.). Es genügt und ist mit der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar, wenn der vom Tatsachengericht gezogene Schluß möglich, wenn auch nicht gerade zwingend ist, mag auch eine andere Schlußfolgerung ebenso nahe oder noch näher gelegen haben (BGH FamRZ 1972, 561/562; BayObLGZ 1971, 147/154; 1979, 215/222; Keidel/Kuntze/Winkler RdNrn.42, 48, Jansen RdNrn.19, 20, je zu § 27 FGG).
(2) Die landgerichtliche Entscheidung läßt in dieser Richtung keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Beschwerdekammer brauchte deswegen, weil die Erblasserin die Urkunde vom 4.1.1973 mit “Vollmacht” überschrieben hat, deren rechtlichen Charakter als Verfügung von Todes wegen nicht zu verneinen. Das Schriftstück mußte nicht als Testament bezeichnet sein (Bartholomeyczik/Schlüter § 18 I 1). Daß es in seinem zweiten Satz, beginnend mit den Worten “außerdem vermache ich …”, ein Vermächtnis zugunsten der Beteiligten zu 2) enthält, konnte das Landgericht zweifelsfrei aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut folgern. Der hieran anknüpfende Schluß, daß die Aufnahme eines Vermächtnisses als testamentarische Verfügung in eine im übrigen nur als Vollmacht anzusehende Urkunde nicht sinnvoll wäre, ist möglich. Diese Auffassung läßt auch die Auslegung des ersten Satzes der hier maßgeblichen Urkunde als ebenfalls vom Testierwillen der Erblasserin getragene Einzelverfügung von Todes wegen naheliegend erscheinen. Zu ihrer Unterstützung konnte das Beschwerdegericht ohne Rechtsverstoß auch den für die Erforschung des im Zeitpunkt der Niederschrift bestehenden Willens der Erblasserin bedeutsamen Umstand anführen, daß die Erblasserin die Beteiligte zu 2) auf das Schriftstück mit der Erklärung hingewiesen hat, “wenn mir etwas geschehen sollte, liegt hier in der Kommode die Urkunde”. In diesem Zusammenhang hätte die Beschwerdekammer zusätzlich noch erwähnen können, daß die Erblasserin nach den Bekundungen der Beteiligten zu 2) anläßlich der persönlichen Anhörung die Urkunde vom 4.1.1973 unter dem Eindruck des Todes zweier naher Verwandten gefertigt hat. Auch dies deutet darauf hin, daß sie hierbei an ihren eigenen Todesfall dachte. Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Beteiligten zu 2) und die Richtigkeit ihrer Angaben brauchte das Landgericht nicht zu hegen. Den teilweise entgegenstehenden Aussagen des Zeugen Dr. … hat es zu Recht mit Rücksicht auf dessen erheblich vermindertes Erinnerungsvermögen keine wesentliche Bedeutung beigemessen.
Die nach ausreichenden Ermittlungen rechtsirrtumsfreie Würdigung all dieser wesentlichen Umstände rechtfertigte die zweifelsfreie Annahme, daß das Schriftstück vom 4.1.1973 in seinem gesamten Umfang eine auf einem ernstlichen Testierwillen der Erblasserin beruhende letztwillige Verfügung darstellt.
cc) Zu Recht bejaht der angefochtene Beschluß auch deren Auslegungsbedürftigkeit.
Ob eine letztwillige Verfügung der Auslegung fähig und bedürftig ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht der weiteren Beschwerde nachzuprüfen und deren Verkennung als eine Gesetzesverletzung im Sinne des § 27 FGG anzusehen ist (BGHZ 32, 60/63; BGH FamRZ 1971, 641/642; BayObLGZ 1976, 122/123 m. Nachw.; 1979, 427/431; 1981, 30/34; Keidel/Kuntze/Winkler RdNr.48, Jansen RdNr.21, je zu § 27 FGG). Die Auslegungsbedürftigkeit des Testaments vom 4.1.1973 konnte das Landgericht schon deswegen annehmen, weil sein Wortlaut von den Beteiligten unterschiedlich verstanden wird und damit mehrdeutig ist (Palandt § 2084 BGB Anm.2).
dd) Bei der grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden und nach § 133 BGB vorzunehmenden Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (RGZ 70, 391/394; BayObLGZ 1967, 1/6; 1976, 67/75). Dazu muß der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände als Ganzes gewürdigt, insbesondere der Zusammenhang aller Teile der Erklärung berücksichtigt werden (BayObLGZ 1981, 30/34 f.; BayObLG Rpfleger 1980, 471; Lange/Kuchinke § 33 III 3 a).
Wenn die Beschwerdekammer unter den Umständen des vorliegenden Falles zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Erblasserin durch Testament die Beteiligte zu 2) zur Testamentsvollstreckerin ernannt (§ 2197 Abs.1 BGB) und deren Befugnisse auf die Verwaltung eines Anteils (1/2) am Hausgrundstück … beschränkt hat (§ 2208 Abs.1 Satz 2 BGB), so kann dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die dazu vom Landgericht angestellten tatsächlichen Erwägungen berücksichtigen alle wesentlichen Umstände, stehen mit den gesetzlichen Auslegungsregeln im Einklang und widersprechen weder der Lebenserfahrung noch allgemeinen Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen.
(1) Daß die Erblasserin sich im ersten Satz der letztwilligen Verfügung der Worte “hiermit erteile ich… Vollmacht …” bedient hat, steht der Würdigung dieses Abschnitts als Testamentsvollstrecker-Anordnung nicht entgegen, denn eine bestimmte Ausdrucksweise war für die Ernennung nicht erforderlich (KGJ 25 A, 278/282; Brand/Kleeff Nachlaßsachen S.231). Es genügt, wenn durch sinngemäße Auslegung der entsprechende Wille ermittelt werden kann (KGJ 32 A, 87/89; Staudinger BGB 12.Aufl. RdNr.8, BGB-RGRK RdNr.3, Soergel/Siebert RdNr.3, Palandt Anm.2, Erman BGB 7.Aufl. RdNr.1, je zu § 2197 BGB). Den Willen der Erblasserin, Testamentsvollstreckung anzuordnen, konnte die Beschwerdekammer der Bestimmung entnehmen, daß die Verwaltung eines Teils des Nachlasses einem Dritten – und nicht dem Erben – obliegen solle (Erman § 2197 BGB RdNr.2; Haegele/Winkler Der Testamentsvollstrecker 6.Aufl. RdNr.53). Für Testamentsvollstreckung spricht ferner das von der Erblasserin für die Verwaltung ausgesetzte Entgelt von monatlich 500 DM, was vom Landgericht zutreffend als Vergütung i.S. von § 2221 BGB gewürdigt worden ist. Die Erblasserin konnte selbst letztwillig eine solche Vergütung verbindlich bestimmen (Palandt § 2221 BGB Anm.2; Haegele/Winkler RdNr.580). Auf die Frage der Angemessenheit des Jahresbetrags (6 000 DM) dieser Verwaltungsgebühr bei einem Brutto-Verkehrswert des Anwesens … von 780 000 DM : 2 = 390 000 DM (Erblasseranteil) im Vergleich zu der sonst allgemein üblichen Höhe (vgl. Haegele/Winkler RdNrn.548 ff.) kommt es in diesem Fall nicht an (BayObLG Rpfleger 1980, 152/153; Staudinger § 2221 BGB RdNr.10); eine letztwillig festgesetzte unangemessen hohe Vergütung würde insoweit ein – möglicherweise durch die Amtsannahme bedingtes – Vermächtnis (§ 2177 BGB) darstellen (Palandt, Haegele/Winkler, je aaO).
(2) Wie das Landgericht weiter richtig dargelegt hat, war eine Beschränkung der Testamentsvollstreckung allein auf die Verwaltung des Hausanteils … rechtlich möglich.
Der Erblasser kann den Wirkungskreis des Testamentsvollstreckers nach jeder Richtung beschränken, und zwar auch gegenständlich in der Weise, daß ihm die Verwaltung des Nachlasses – ganz oder teilweise – nur hinsichtlich einzelner Nachlaßgegenstände zustehen soll (§ 2208 Abs.1 Satz 2 BGB; BGHZ 13, 203/205; KG OLGE 21, 329/330; Staudinger RdNr.5, Soergel/Siebert RdNr.14, Erman RdNr.1, je zu § 2208 BGB; Palandt Einf v 2197 BGB Anm.2; Haegele/Winkler RdNr.132). Es ist dem Erblasser vom Gesetz gestattet, einen Testamentsvollstrecker für einen begrenzten Aufgabenbereich oder für einzelne Aufgaben einzusetzen (Lange/Kuchinke § 29 V 1 a).
Zum Nachlaß der Erblasserin gehörte ihr Anteil an dem gemeinschaftlichen Vermögen der mit ihrem Sohn nach dem Tode ihres Ehemannes am 4.3.1972 gebildeten, noch ungeteilten Erbengemeinschaft (§ 2032 Abs.1 BGB). Bestandteil dieses gesamthänderisch gebundenen Vermögens war u.a. das Anwesen … Es ist der Rechtsbeschwerde zuzugeben, daß dieses Grundstück im Rahmen der Erbengemeinschaft einer Einzelverfügung seitens der Erblasserin gemäß § 2040 Abs.1 BGB nicht zugänglich war, ebenso wie die Erblasserin auch nicht nach § 2033 Abs.2 BGB über ihren Anteil an dem Grundstück verfügen konnte. Um derartige Fälle handelt es sich aber bei der hier maßgeblichen, durch Verfügung von Todes wegen angeordneten Testamentsvollstreckung nicht. Verfügungen im Sinne von §§ 2033, 2040 Abs.1 BGB vollziehen sich in einem vertraglichen, unmittelbar wirkenden (abstrakten) Rechtsgeschäft unter Lebenden (Erman § 2033 BGB RdNr.4). Mit dem Rechtserwerb von Todes wegen haben sie nichts zu tun. Die letztwillige Verfügung ist i.S. von Anordnung zu verstehen und soll erst mit dem Eintritt des Todes wirksam werden (vgl. Palandt Überbl § 2064 BGB Anm.1 und 2).
Der Erblasserin stand nicht nur ein Anteil an Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft zu, sondern sie hatte auch einen Anteil an den einzelnen zu diesem Vermögen gehörenden Gegenständen und damit an dem Anwesen … Es handelt es sich hierbei zwar um keinen Bruchteil, aber um einen wirklichen, wenn auch bis zur Auseinandersetzung gesamthänderisch gebundenen Anteil (BayObLGZ 1968, 1/3 m. Nachw. KGJ 38 A, 219/222; Staudinger RdNr.8, Palandt Anm.1 a, je zu § 2032 BGB; Erman RdNr.9, Soergel/Siebert RdNr.3, je zu § 2033 BGB). Der Umstand, daß, solange keine Auseinandersetzung der Miterben (Erblasserin und Beteiligter zu 1) stattgefunden hatte, – denn erst mit dem Tode der Erblasserin wurde die Beendigung der Erbengemeinschaft herbeigeführt –, nur der Anteil am Gesamthandsvermögen zum Nachlaß der Erblasserin gehörte (vgl. für die allgemeine Gütergemeinschaft: RGZ 79, 345/355; BGHZ 26, 378/382), hinderte die Erblasserin nicht, diesen Anteil (Nachlaßgegenstand) durch letztwillige Verfügung einem Testamentsvollstrecker mit dem begrenzten Aufgabenkreis der Verwaltung lediglich eines ideellen Anteils an einem einzelnen Gegenstand dieses Vermögens zu unterstellen. Bei begrenztem Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers ist der Erbe im entsprechenden Rahmen in der Verfügung beschränkt (§ 2211 Abs.1 BGB); die Beschränkung besteht bereits vom Erbfall, nicht erst von der Annahme des Amtes an (BGHZ 25, 275/282; Lange/Kuchinke § 29 V 4; Haegele/Winkler RdNr.214).
(3) Deswegen, weil die Testamentsvollstreckung nach den Feststellungen des Landgerichts (auch) im Interesse der Beteiligten zu 2) angeordnet wurde, brauchte die Beschwerdekammer zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung des hier maßgeblichen Teils der Urkunde vom 4.1.1973 zu gelangen. Das Beschwerdegericht hat, wie die Bezugnahme auf den Akteninhalt erkennen läßt, nicht übersehen, daß der Beteiligte zu 1) seit langem nicht in der Lage war, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Dies kann der Erblasserin nicht verborgen geblieben sein. Die Testamentsvollstrecker-Ernennung erscheint deshalb auch als Ausdruck ihres Bestrebens, für die Verwaltung dieses beachtlichen Vermögensobjektes das Mitspracherecht eines Dritten sicherzustellen; für die Höhe der ausgesetzten Vergütung (vgl. insoweit oben Nr.3 b dd (1)) werden mit Rücksicht auf die mit der Verwaltung dieses Grundstücks verbundenen Schwierigkeiten dieselben Erwägungen maßgebend gewesen sein. Mithin hat die Erblasserin nach dem Zusammenhang der Gründe der angefochtenen Entscheidung bei der Ernennung der Beteiligten zu 2) als Testamentsvollstreckerin auch den Schutz des Erben zum Ziel gehabt. Nur derjenige, dem ausschließlich im eigenen Interesse zu seinem Nutzen die Befugnis zur Verwaltung und Verfügung übertragen ist, ist nicht als Testamentsvollstrecker anzusehen; in einem solchen, hier jedoch nicht gegebenen Fall, könnte dann möglicherweise eine Vorerbeneinsetzung angenommen werden (KGJ 38 A, 124/126; Soergel/Siebert § 2197 BGB RdNr.5; Palandt Einf v § 2197 Anm.1 a.E.).
(4) Eine bloße Bevollmächtigung über den Tod hinaus (Palandt Einf v § 2197 BGB Anm.8 a; Haegele/Winkler RdNrn.4 – hat die Beschwerdekammer nach alledem ohne Rechtsverstoß ausgeschlossen. Die nach dem Willen der Erblasserin auf Dauer angelegte Verwaltungsbefugnis sollte ersichtlich nicht jederzeit – durch den Erben oder seinen etwaigen gesetzlichen Vertreter – mittels Widerrufs beseitigt werden können.
4. Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde vermögen den Bestand der landgerichtlichen Entscheidung nicht zu gefährden.
Sie sind insgesamt auf eine andere Würdigung des festgestellten Sachverhalts gerichtet und erschöpfen sich in dem Versuch, die eigene Tatsachen- und Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Beschwerdegerichts zu setzen. Damit aber kann der Rechtsbeschwerdeführer im Verfahren der weiteren Beschwerde keinen Erfolg haben (BGH FamRZ 1972, 561/563 f.; BayObLG FamRZ 1976, 101/104).
5. Das Landgericht hat somit die Einziehung des Erbscheins vom 2.2.1981 zu Recht angeordnet, die Einziehung selbst aber, für die funktionell allein das Nachlaßgericht zuständig ist, dem Amtsgericht München überlassen (BayObLGZ 1962, 42/46; 1964, 6/17; Keidel/Kuntze/Winkler § 25 FGG RdNr.6). Da die weitere Beschwerde – mit dem Ziel der Erteilung eines gleichlautenden Erbscheins – sich als unbegründet erweist, ist sie zurückzuweisen.
6. Gemäß § 13 a Abs.1 Satz 2 FGG hat der Rechtsbeschwerdeführer die Kosten zu erstatten, die der Beteiligten zu 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstanden sind.

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