BGH, 30.10.1974 – IV ZR 41/73

Mai 10, 2019

BGH, 30.10.1974 – IV ZR 41/73
Amtlicher Leitsatz:

Der Pflichtteilsberechtigte kann von dem Erben verlangen, daß dieser den Wert eines zum Nachlaß gehörenden Handelsgeschäfts durch einen unparteiischen Sachverständigen ermitteln läßt.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1974
durch
die Richter Professor Johannsen,
Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Knüfer und Rottmüllerfür
Recht erkannt:
Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Januar 1973 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
1

Die Klägerin und der im Berufungs- und Revisionsverfahren nicht mehr beteiligte Beklagte zu 2. sind die Kinder der Beklagten zu 1. und deren am 22. Mai 1969 verstorbenen Ehemannes (im folgenden Erblasser genannt).
2

Der Erblasser und die Beklagte hatten sich durch notariellen Erbvertrag vom 12. März 1965 nebst Ergänzung vom 23. Juni 1967 gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Die beiden Kinder sollten nach einer im Erbvertrag enthaltenen Teilungsanordnung den zuletzt Versterbenden derart beerben, daß die Klägerin im einzelnen bestimmte Grundstücke erhalten sollte, während der Beklagte zu 2 die Beteiligungen des Erblassers an zwei Handelsgesellschaften einschließlich dazu gehöriger Grundstücke erwerben sollte. Ein Wertausgleich sollte nicht stattfinden. In Ziffer VI des Erbvertrages war bestimmt, falls eines der Kinder mit dem letzten Willen oder der Teilungsanordnung der Erblasser nicht einverstanden sei oder nach dem Tode des zuerst versterbenden Elternteils den Pflichtteil verlange, so solle es auch nach dem zuletzt versterbenden Elternteil nur den Pflichtteil erhalten.
3

Der Erblasser war als Gesellschafter an zwei Gesellschaften beteiligt, und zwar mit 65 % an der W. KG und mit 5 % an der Eisen-W. GmbH. Die Anteile der GmbH, die wiederum Komplementär der KG war, gehörten im übrigen dem Beklagten zu 2. An die GmbH wurde im Jahre 1967/1968 ein bisher zu der KG gehörender Eisengroßhandel übertragen.
4

Im Jahre 1969/1970 übertrug die Beklagte die Geschäftsanteile des Erblassers an den Beklagten zu 2. Als sie auch der Klägerin den Vorschlag machte, bereits zu ihren Lebzeiten die in dem Erbvertrag zugesprochenen Grundstücke zu erwerben, machte die Klägerin ihre Zustimmung von der Erstellung eines Nachlaßverzeichnisses abhängig. Dabei brachte sie zum Ausdruck, daß sie damit nicht ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen wolle, sich aber die Geltendmachung dieses Anspruchs vorbehalte.
5

Im Zuge einer umfangreichen Korrespondenz zwischen den Parteien ließ die Beklagte daraufhin ein Wertgutachten für die zum Nachlaß gehörenden Grundstücke erstellen. Außerdem errichtete sie ein notarielles Nachlaßverzeichnis. Dieses Verzeichnis, von dem die Klägerin bereits vor Klageerhebung einen Entwurf erhalten hatte, ging der Klägerin am 29. März 1971 – zwischen Einreichung und Zustellung der Klage – zu. Am 13. Mai 1971 gab die Beklagte mit Zustimmung der Klägerin ein Wertgutachten über die Höhe der Beteiligungen des Erblassers an den beiden genannten Gesellschaften in Auftrag. Dieses Gutachten liegt bislang nicht vor. Der mit dem Gutachten beauftragte Sachverständige Prof. Dr. Z. teilte mit Schreiben vom 8. Dezember 1971 mit, er sehe sich zur Erstellung des Gutachtens nicht in der Lage, da ihm die Vorlage der Bilanzen 1970 verweigert werden.
6

Vorgelegt waren der Klägerin die Bilanzen der KG der letzten zehn Jahre einschließlich der Bilanz vom 31. Dezember 1969, außerdem die Stichtagsbilanz auf den 31. Mai 1969 und Gewinn- und Verlustrechnungen per 31. Dezember 1969.
7

Die Klägerin ist der Ansicht, das von der Beklagten erstellte Nachlaßverzeichnis sei unvollständig. Im einzelnen hat sie hierzu vorgetragen: In dem Verzeichnis seien nicht alle Konten des Erblassers enthalten. Dies gelte auch für das Kapitalkonto II, das in den vorgelegten Bilanzen angegeben sei, im Nachlaßverzeichnis aber nicht erwähnt werde. Der Verweis im Nachlaßverzeichnis auf die sogenannte Stichtagsbilanz reiche nicht aus, weil diese nicht auf den Todestag (22. Mai 1969), sondern auf den 31. Mai 1969 abgestellt sei und außerdem die entsprechende Bilanz der GmbH fehle. Ferner sei das Nachlaßverzeichnis auch deshalb unvollständig, weil die Beklagte in diesem erkläre, der Erblasser habe in den letzten zehn Jahren vor seinem Ableben keine Schenkungen mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke gemacht. Diese Angabe sei nicht richtig, weil der Beklagte zu 2. nur durch Leistungen des Erblassers ein Mehrfamilienhaus und ein Geschäftsgebäude für den Großhandel habe errichten können. Zumindest seien die Zinsen für die aufgenommenen Fremdmittel beim Bau dieser Häuser von der KG gezahlt worden. Im übrigen seien Entnahmen des Beklagten zu 2. zulasten des Erblassers verbucht worden. Schließlich sei vor allem in der Übertragung des Großhandels von der KG auf die GmbH eine unentgeltliche Verfügung zugunsten des Beklagten zu 2. enthalten, weil dieser an der GmbH zu erheblich höherem Anteil als an der KG beteiligt gewesen sei und der good will des Großhandels, der einen erheblichen Wert habe, unstreitig bei der Festsetzung des Kaufpreises nicht berücksichtigt worden sei.
8

Die Klägerin ist daher der Ansicht, daß die Beklagte sämtliche Unterlagen über etwaige Forderungen und Rechte des Erblassers gegenüber den beiden Gesellschaften sowie alle Unterlagen für die letzten zehn Jahre, die sich auf eine Schenkung beziehen könnten, vorzulegen habe. Der Beklagte zu 2. sei verpflichtet, die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens und die Vorlage der Unterlagen zu dulden. Im übrigen treffe auch ihn eine Auskunftspflicht über etwaige Schenkungen.
9

Die Klägerin hat daher beantragt,

I.

die Beklagte zu 1. zu verurteilen,
1.

über den Bestand des Nachlasses des am 22. Mai 1969 verstorbenen Kaufmanns Hermann W., zuletzt wohnhaft in B., Auguste-V.-Straße …, weitere Auskunft in folgender Weise zu erteilen:
a)

den Wert der Beteiligungen des Erblassers an den Firmen

1.
W. KG

2.
Eisen-W. GmbH

durch Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens auf ihre Kosten ermitteln zu lassen.
b)

Auskunft über alle außer den Beteiligungen an den vorstehend unter a) genannten beiden Firmen bestehenden sonstigen Forderungen und Rechten des Erblassers gegenüber dem Beklagten zu 2. als Mitgesellschafter zu erteilen unter Vorlage aller hierfür maßgeblichen Buchunterlagen (Konten, Belege) und Vereinbarungen,
c)

alle Unterlagen, insbesondere der vorstehend unter a) genannten beiden Firmen aus der Zeit vom 21. Mai 1959 bis zum 22. Mai 1969 vorzulegen, welche

1.
das Rechtsverhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und untereinander (Gesellschaftsverträge, sonstige Verträge)

und

2.
die Entnahmen der Gesellschafter aus den genannten beiden Firmen sowie die sonstigen Leistungen der genannten beiden Firmen an die Gesellschafter oder der Gesellschafter als solcher untereinander (Konten, Belege) betreffen,
d)

an Eides Statt zu versichern, daß sie nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als sie dazu im Stande ist,
2.

an die Klägerin den sich aus der Auskunftserteilung ergebenden Pflichtteil in Höhe von drei Sechzehnteln des gesamten Nachlasses zu zahlen.
II.

den Beklagten zu 2. zu verurteilen,
1.

sinngemäß die in den Anträgen I. 1. a)-c) beantragten Handlungen zu dulden, über die Schenkungen des Erblassers Auskunft zu erteilen und an Eides Statt zu versichern, daß er diese Auskunft so vollständig erteilt habe, als er dazu im Stande sei,
2.

festzustellen, daß der Beklagte zu 2. verpflichtet ist, an die Klägerin den sich aus der Auskunftserteilung zu obigen Anträgen zu I. 1. c) und II 1. e) und d) ergebenden Pflichtteilsergänzungsbetrag zu zahlen, soweit die Beklagte zu 1. zur Erfüllung dieses Anspruchs nicht verpflichtet oder nicht in der Lage ist.

10

Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben hierzu vorgetragen: Die Klägerin habe in ihrem Antrag selbständige Ansprüche miteinander vermengt und dadurch einen unschlüssigen Klageantrag gestellt. Im übrigen sei das Machlaßverzeichnis richtig. Soweit darin Angaben über Konten des Erblassers nicht enthalten seien, ergäben sich diese aus den vorgelegten Bilanzen. In der Übertragung des Großhandels auf die GmbH sei keine Schenkung enthalten gewesen, weil der Gewinn aus dem Großhandel seit Jahren eine rückläufige Tendenz gehabt und das Geschäft schließlich mit Verlust gearbeitet habe. Ein Geschäftswert habe daher nicht vorgelegen.
11

Das Landgericht hat durch Teilurteil über die Anträge I. 1. und II. 1. entschieden.
12

Den Antrag II. 1., gerichtet gegen den Beklagten zu 2., hat es als unbegründet erachtet. Dieser Teil der Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig geworden.
13

Dem Antrag I. 1. hat das Landgericht nur insoweit stattgegeben, als die Klägerin von der Beklagten Wertermittlung durch Sachverständigengutachten begehrt mit der Maßgabe, daß die Gutachterkosten dem Nachlaß zur Last fallen, sowie weiter wegen des Antrages auf Vorlage von Unterlagen über die Übertragung des Großhandels auf die GmbH und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Im übrigen hat es die Klage als unbegründet abgewiesen.
14

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil, soweit es zu ihrem Nachteil ergangen ist, Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat sie die Stichtagsbilanzen der KG und der GmbH per 23. Mai 1969 vorgelegt und ergänzend vorgetragen: Für die Klage fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Vor Klageerhebung habe das Rechtsschutzbedürfnis deswegen gefehlt, weil die Klägerin nicht gleichzeitig mit dem Auskunftsanspruch den Pflichtteil gefordert habe und nach dem Erbvertrag ein Auskunftsanspruch nur dann habe geltend gemacht werden können, wenn gleichzeitig auch der Pflichtteil gefordert würde. Auch nach Klageerhebung habe das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt, da der Anspruch bei Zustellung der Klage bereits erfüllt gewesen sei durch Erstellung des Inventars und Überlassung der Bilanzen. Soweit es das Wertgutachten betreffe, so habe weder vor noch nach Ablehnung des beauftragten Sachverständigen ein Rechtsschutzinteresse vorgelegen. Der übertragene Großhandel habe keinen Geschäftswert besessen und deshalb könne von einer teilweisen Schenkung nicht die Rede sein. Im Rahmen des Anspruchs auf eidesstattliche Versicherung könne der Verdacht mangelnder Sorgfalt nicht daraus hergeleitet werden, daß die Beklagte sich auf eine Stichtagsbilanz vom 31. Mai 1969 und nicht auf die des Todestages am 22. Mai 1969 beziehe. Denn der Stand des Kapitalkontos sei auch mit dem Verweis auf die Bilanz vom 31. Mai 1969 richtig wiedergegeben worden, weil in dieser Zeit keine Bewegungen auf dem Kapitalkonto stattgefunden hätten.
15

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Teilurteil zurückgewiesen.
16

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren insoweit, als sie verurteilt worden ist, weiter.
Entscheidungsgründe
17

Die Revision ist unbegründet.
18

1.

Die Klägerin, die nach dem von ihrem Vater mit der Beklagten geschlossenen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen ist, macht mit der Klage ihren Pflichtteilsanspruch geltend und begehrt zunächst Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Nach § 2314 BGB kann ihr Rechtschutzinteresse für diesen Anspruch nicht bezweifelt werden. Der Auskunftsanspruch des § 2314 setzt nur voraus, daß der die Auskunft Fordernde von der Erbfolge ausgeschlossen ist und die erbrechtliche Stellung eines Pflichtteilsberechtigten hat, nicht dagegen, daß ihm auch ein solcher zusteht (BGHZ 28, 177).
19

2.

Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung zu dem Ergebnis gelangt, daß der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Wertermittlung der Beteiligung des Erblassers an den beiden Gesellschaften durch Erholung des Gutachtens eines Sachverständigen seitens der Beklagten begründet ist.
20

Nach § 2314 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, daß der Wert der Nachlaßgegenstände ermittelt wird. Er kann daher, wenn ein Unternehmen oder, wie hier, die Beteiligung an einem solchen zum Nachlaß gehört und die Beurteilung seines Wertes ohne Kenntnis der Bilanzen und ähnlicher Unterlagen dem Pflichtteilsberechtigten nicht möglich ist, auch die Vorlage von Belegen verlangen (BGHZ 33, 373, 378). Da bei der Ermittlung des Wertes einer Unternehmensbeteiligung aber auch der Firmenwert (good will) zu berücksichtigen ist, wird der Pflichtteilsberechtigte sich in der Regel auch auf Grund der ihm vorgelegten Bilanzen, Belege usw. kein zutreffendes Bild von dem Wert des Unternehmens machen können. Es ist daher gerechtfertigt, in solchen Fällen dem Pflichtteilsberechtigten einen Anspruch darauf einzuräumen, daß der Wert durch einen unparteiischen Sachverständigen ermittelt wird, dessen Kosten gemäß § 2314 Abs. 2 BGB zulasten des Nachlasses gehen.
21

Soweit ersichtlich, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs noch nicht entschieden worden, ob der Pflichtteilsberechtigte von dem Erben die Ermittlung des Wertes der dafür in Betracht kommenden Nachlaßgegenstände und damit auch deren Wertermittlung durch einen Sachverständigen verlangen kann, oder ob der Erbe lediglich verpflichtet ist, die Wertermittlung durch den Pflichtteilsberechtigten zu dulden.
22

Nur für eine Duldungspflicht des Erblassers (1) haben sich bisher ausgesprochen das Oberlandesgericht Hamm (NJW 1969, 433) und im Anschluß daran das Amtsgericht Düren (NJW 1971, 103). Beide Gerichte berufen sich lediglich auf den Wortlaut von § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB und auf die Kostenregelung in § 2314 Abs. 2 BGB. Mit einer etwas ausführlicheren Begründung ist schließlich auch das Oberlandesgericht Oldenburg dieser Ansicht gefolgt (NJW 1974, 2093). Für eine Verpflichtung des Erben, auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten den Wert von dazu geeigneten Nachlaßgegenständen durch einen Sachverständigen auf Kosten des Nachlasses ermitteln zu lassen, haben sich ausgesprochen das Oberlandesgericht Dresden (Sachs. Archiv 16, 69, 70), das Kammergericht (JR 1969, 104, 105), das Oberlandesgericht Schleswig (NJW 1972, 586) und das Oberlandesgericht München (NJW 1974, 2094). In der Literatur vertreten die gleiche Ansicht BGB RGRK 12. Aufl., § 2314 Rdn. 16; Soergel/Ehard/Eder, 9. Aufl., § 2314 BGB Rdn. 6; Staudinger/Ferid, 10./11. Aufl., § 2314 BGB Rdn. 39; Palandt/Keidel, 33. Aufl., § 2314 BGB Anm. 1. b) aa); Blunck NJW 1971, 516. Anderer Ansicht sind Bartholomeyczik (Erbrecht 9. Aufl., § 48 Ziff. I 7, S. 336) und wohl auch Kempfler (NJW 1970, 1533, 1534).
23

Der erkennende Senat schließt sich der überwiegenden in der bisherigen Rechtsprechung und in der Literatur vertretenen Ansicht an, wonach der Pflichtteilsberechtigte, wenn die vom Erben vorgelegten Unterlagen und erteilten Auskünfte nicht ausreichen, sich ein Bild über den Wert des Unternehmens zu machen, berechtigt ist, vom Erben die Vornahme der Wertermittlung durch einen unparteiischen Sachverständigen zu verlangen. Der Senat macht sich hierbei die Ausführungen in dem sehr sorgfältig und überzeugend begründeten Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 13. Oktober 1972 – 4 U 1/71 – (NJW 1972, 586) zu eigen, auf die, um Wiederholungen zu vermeiden, Bezug genommen wird. Die vom Oberlandesgericht Schleswig getroffenen Zweckmäßigkeitserwägungen lassen sich noch dahin ergänzen, daß bei der Annahme nur einer Duldungspflicht des Erben der an sich schon in Beweisnot befindliche Pflichtteilsberechtigte vor noch weitere Schwierigkeiten gestellt sein kann. Würde der Erbe nur zur Duldung verurteilt, so wäre es nicht ausgeschlossen, daß er sich weigert, alle für die Wertermittlung durch den Sachverständigen noch erforderlichen Unterlagen vorzulegen oder noch benötigte Auskünfte zu erteilen. In diesem Falle wäre der Pflichtteilsberechtigte zu weiterer Klageerhebung gezwungen. Hält man dagegen den Erben grundsätzlich für verpflichtet, die Wertermittlung durch einen Sachverständigen vornehmen zu lassen, und wird er hierzu verurteilt, dann ist der Pflichtteilsberechtigte sogleich in der Lage, im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO sein Ziel zu erreichen.
24

Irrig ist die Ansicht der Revision, zwischen den Parteien sei im Laufe des Rechtsstreits eine die ursprüngliche Verpflichtung der Beklagten abändernde Vereinbarung getroffen worden. Danach sei die Klägerin damit einverstanden gewesen, daß die Beklagte ein Wertgutachten des Sachverständigen Dr. Z. vorlege. Die Beklagte habe aber alles von ihr zu Verlangende getan, um dieses Gutachten zu beschaffen. Sie habe es nicht zu vertreten, daß der Sachverständige die Erledigung des ihm erteilten Gutachterauftrages mangels Vorlage der Bilanzen für das Jahr 1970 abgelehnt habe. Die Vorlage dieser Bilanzen und damit die Offenlegung der Entwicklung des Unternehmens nach dem Tode des Erblassers sei ihr nicht zuzumuten gewesen, zumal damit auch die Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen verbunden gewesen wäre, die die Klägerin nichts angingen. Deswegen könne die Klägerin von der Beklagten nichts mehr fordern, und die Klage müsse abgewiesen werden.
25

Das Berufungsgericht hat die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung dahin verstanden, die Klägerin habe sich damit einverstanden erklärt, daß der von ihr geltend gemachte Anspruch dadurch erfüllt werde, daß ihr ein von dem Sachverständigen Dr. Z. gefertigtes Gutachten vorgelegt werde. Das Berufungsgericht hat die getroffene Abrede nicht im Sinne einer Schuldumschaffung dahin ausgelegt, daß an die Stelle des ursprünglich geltend gemachten Anspruchs nur noch der Anspruch auf Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Z. treten solle, dessen Erfüllung – wie die Beklagte meint – aus einem von ihr nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden sei. Die Auslegung, die das Berufungsgericht der Vereinbarung gegeben hat, ist möglich und für das Revisionsverfahren bindend. Dagegen sind auch von der Revision keine durchgreifenden Rügen vorgebracht worden.
26

Selbst wenn man unterstellt, der Beklagten sei die Vorlage der Bilanzen 1970 nicht zumutbar gewesen, so folgt daraus nicht, daß es der Beklagten unmöglich ist, den geltend gemachten Anspruch zu erfüllen und ein Sachverständigen-Wertgutachten beizubringen. Wären nach dem Tode des Erblassers die Unternehmen nicht fortgeführt worden, dann wäre die Wertermittlung in gleicher Weise erforderlich gewesen. Der Sachverständige hätte dann die für seine Begutachtung erforderliche Feststellung der zukünftigen Geschäftsentwicklung der Unternehmen auf Grund der bisherigen Geschäftsentwicklung schätzen müssen.
27

Die Beklagte hat daher ihrer Verpflichtung nicht damit genügt, daß sie dem Sachverständigen mit Schreiben vom 15. November 1971 die Vorlage der Bilanzen für das Jahr 1970 verweigerte und ihn bat, das Gutachten ohne diese Unterlagen zu erstatten. Nachdem der Sachverständige bei seiner Weigerung verblieb, blieb sie weiterhin verpflichtet, das Gutachten beizubringen. Wenn sie der Auffassung war, ein den Anforderungen genügendes Gutachten auch ohne Vorlage der Bilanzen des Jahres 1970 erhalten zu können, hätte sie ein solches einholen müssen. Da die Klägerin nicht beantragt hatte, der Beklagten aufzugeben, dem Sachverständigen auch die Bilanzen für das Jahr 1970 vorzulegen, war es auch nicht Aufgabe des Berufungsgerichts zu entscheiden, ob die Beklagte dazu verpflichtet war. Bedenklich ist die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, im Vollstreckungsverfahren sei zu klären, welche Unterlagen die Beklagte dem Sachverständigen vorlegen müsse. Denn wenn von der Beklagten alle Unterlagen vorgelegt sind, die ein Sachverständigen-Wertgutachten ermöglichen, kann auch der Zwangsvollstreckungsrichter die Beklagte nach § 888 ZPO nicht dazu anhalten, weitere Unterlagen beizubringen, auch wenn sie zu einer sachgerechteren Beurteilung führen könnten. Ob ein Gutachten, das ohne Berücksichtigung der Bilanzen des Jahres 1970 erstattet worden ist, eine ausreichende Grundlage für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin abgibt, muß unter Umständen in einem späteren Verfahren, in dem diese diesen Anspruch geltend macht, geprüft werden. Hierzu hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 17. Januar 1973 – IV ZR 142/70 – (NJV 1973, 509, 511 = LM BGB § 2311 Nr. 10) bereits ausgeführt: Es erscheine nicht unzulässig und, um die Unsicherheit bei der Bewertung des Zukunftertrages möglichst einzuschränken, sogar angebracht, auch noch die während des Bewertungszeitraums erkennbare Entwicklung des Unternehmens mit zu berücksichtigen, ohne daß dadurch der Grundsatz des § 2311 BGB verletzt werde, nach welchem der Unternehmenswert zur Zeit des Erbfalls zu schätzen sei und daher auch die Ertragsprognose auf diesen Zeitpunkt abgestellt werden müsse. Die Zulässigkeit, erkennbar gewordene Entwicklungen in dieser Weise mit in die Bewertung einzubeziehen, könne in dem Rechtsgedanken des § 2313 BGB eine Stütze finden. Dagegen müßten spätere Entwicklungen, deren Wurzeln in der Zeit nach dem Bewertungsstichtag lägen, außer Betracht bleiben.
28

3.

Das Berufungsgericht hat weiterhin ohne Rechtsverstoß die Klägerin für berechtigt angesehen, von der Beklagten alle Unterlagen zu verlangen, die die im Jahre 1967/1968 erfolgte Übertragung des Eisengroßhandels von der KG auf die GmbH betreffen.
29

Zutreffend ist das Berufungsgericht hierbei davon ausgegangen, daß die Auskunftspflicht nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB sich auch auf die Geschenke, die der Erblasser innerhalb der letzten zehn Lebensjahre gemacht hat, als fiktive Nachlaßwerte bezieht (§ 2325 BGB). Der Auskunftsanspruch umfaßt auch hier die Vorlage von Unterlagen jedenfalls dann, wenn es sich um ein Unternehmen oder, wie hier, um einen Teil des Unternehmens handelt und der Pflichtteilsberechtigte die Unterlagen zum Zweck der Wertermittlung des übertragenen Unternehmens oder Unternehmensanteils benötigt (BGHZ 33, 373, 378). Welche Unterlagen vorgelegt werden müssen und in welchem Umfang, ist Frage des Einzelfalles. Hier hat die Klägerin die Vorlage sämtlicher Unterlagen verlangt, die die Übertragung des Eisengroßhandels von der KG auf die GmbH betrafen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich bisher aus der Verbuchung der Kaufpreisforderung in Höhe von etwa 538.000,- DM in der von der Beklagten vorgelegten Bilanz der KG vom 31. Dezember 1968 nur die Tatsache der Veräußerung und der Nominalkaufpreis, dagegen nicht, wie hoch der good will des Großhandels im Zeitpunkt der Übertragung war. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht gefolgert, daß allein hieraus der Klägerin eine Wertermittlung nicht möglich sei.
30

Das Auskunftsbegehren der Klägerin ist allerdings sehr allgemein gehalten. Aber mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Klägerin sei nicht in der Lage, die Unterlagen im einzelnen anzugeben. Ihr Verlangen sei aber insoweit genügend bestimmt, als sie die Vorlage der Unterlagen verlange, die ihr eine Wertermittlung ermöglichen. Dies zu erreichen, falls die Beklagte nicht hinreichende Unterlagen beibringe, sei dann Sache der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO.
31

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Berufungsgericht weiterhin davon ausgegangen, daß die Auskunftspflicht nicht davon abhängt, ob der umstrittene Vorgang als eine Schenkung oder zumindest teilweise Schenkung zu werten ist und daher die Grundlage für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) bilden kann, daß vielmehr schon der begründete Verdacht einer Schenkung oder teilweisen Schenkung die Auskunftspflicht herbeiführt. Denn die Entscheidung darüber, ob wirklich eine Schenkung oder teilweise Schenkung vorliegt, gehört wesensmäßig in den Streit um die Höhe des Zahlungsanspruchs, und ihre Vorverlagerung in den Streit um die Auskunftspflicht würde diesen Anspruch nach seinem Sinn und Zweck weitgehend entwerten. Liegt aber die begründete Annahme einer Schenkung vor, dann genügt es nicht, daß der Erbe lediglich das Vorliegen der Schenkung bestreitet. Er muß vielmehr die Tatsachen vortragen, die geeignet sein können, die begründete Annahme einer Schenkung auszuräumen (BGH NJW 1962, 245, 246).
32

Bei der Bemessung des Übernahmepreises für den Eisenwarengroßhandel ist unstreitig der diesem Unternehmensteil anhaftende immaterielle Wert nicht mit berücksichtigt worden. Da ferner der Erblasser und der Bruder der Klägerin an der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft unterschiedlich beteiligt waren, konnte das Berufungsgericht den Verdacht für begründet halten, daß es sich bei der Übertragung dieses Unternehmens teilweise um eine Schenkung gehandelt habe. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten hierzu vorgetragenen und unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt. Es ist jedoch der Ansicht, daß diese Tatsachen den Verdacht auf eine teilweise Schenkung nicht ausräumen können. Das ist eine tatsächliche Würdigung, die von der Revision nicht angegriffen werden kann und an die das Revisionsgericht nach § 561 ZPO gebunden ist.
33

4.

Schließlich läßt es auch keine Rechtsfehler erkennen, daß das Berufungsgericht die Klägerin für berechtigt angesehen hat, von der Beklagten eine eidesstattliche Versicherung dahin zu verlangen, sie habe den Nachlaßbestand nach bestem Gewissen so vollständig angegeben, als sie dazu im Stande sei.
34

Die mangelnde Sorgfalt hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß die Beklagte im Nachlaßverzeichnis den Stand des Kapitalkontos des Erblassers bei der KG nicht genau angegeben habe. Sie habe sich auf die “Stichtagsbilanz” bezogen. Da diese aber nicht auf den Todestag (22. Mai 1969), sondern auf den 31. Mai 1969 erstellt worden sei, habe sie über den maßgeblichen Stand des Kontos keine hinreichende Auskunft erteilt. Dem stehe auch nicht entgegen, daß die Beklagte inzwischen Stichtagsbilanzen der KG und der GmbH per 23. Mai 1969 vorgelegt habe. Durch die nachträgliche Berichtigung oder Ergänzung werde der Verdacht einer zunächst unsorgfältigen Erstellung nicht ausgeräumt. Vielmehr werde durch die nachträgliche Berichtigung eines Einzelpunktes gerade der Verdacht verstärkt, daß es auch hinsichtlich anderer, dem Auskunftsberechtigten nicht bekannter Punkte an der erforderlichen Sorgfalt gefehlt habe. Dieser Verdacht wäre auch dann nicht ausgeräumt, wenn zwischen dem Todestag und dem 31. Mai 1969 keine Veränderungen auf dem Kapitalkonto eingetreten wären, da der Beklagten im Zeitpunkt der Errichtung des Nachlaßverzeichnisses nicht habe bekannt sein können, ob in der Zwischenzeit noch Bewegungen auf dem Konto vorgenommen worden seien.
35

Ob eine Auskunft mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt ist oder nicht, ist im wesentlichen Tatfrage (RGZ 125, 256, 259). In der Revisionsinstanz kann nur geprüft werden, ob die Erwägungen des Berufungsgerichts von Rechtsirrtum beeinflußt sind oder ob von der Revision erhobene Verfahrensrügen durchgreifen.
36

Die Revision verkennt mit ihren Rügen die Bedeutung des § 260 Abs. 2 BGB. War zufolge des früheren Verhaltens der Beklagten der Verdacht begründet, daß sie das Nachlaßverzeichnis nicht sorgfältig erstellt hat, so konnte sie der damit kraft Gesetzes entstandenen Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht dadurch entgehen, daß sie im Rechtsstreit Berichtigungen und Ergänzungen vornahm und versicherte, das schließlich erteilte Nachlaßverzeichnis sei so vollständig wie möglich aufgestellt worden. Dies zu versichern soll gerade der Gegenstand der Versicherung an Eides Statt sein, deren Leistung die Klägerin von der Beklagten mit Rücksicht auf deren frühere mangelnde Sorgfalt verlangen kann (BGH LM § 259 BGB Nr. 8). Verfahrensrügen werden insoweit auch von der Revision nicht erhoben.
37

5.

Die Revision der Beklagten war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Johannsen
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Knüfer
Rottmüller

Von Rechts wegen

Urteil berichtigt durch Korrekturbeschluss:
BGH – 15.01.1975 – AZ: IV ZR 41/73

Schlagworte

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