BGH, Beschluss vom 08.07.2020 – XII ZB 68/20

November 28, 2020

BGH, Beschluss vom 08.07.2020 – XII ZB 68/20

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Dachau vom 24. Oktober 2019 und der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 4. Februar 2020, soweit darin die Beschwerde der Betroffenen gegen den vorgenannten Beschluss zurückgewiesen wurde, die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.

Die in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Beschwerdewert: 5.000 €
Gründe

I.

Die Betroffene, die an einem mittelgradigen dementiellen Syndrom leidet, erteilte am 3. Mai 2018 ihrem Sohn, dem Beteiligten zu 1, und ihrer Tochter, der Beteiligten zu 4, eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht.

Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Betroffenen mit Beschluss vom 21. August 2019 die Beteiligte zu 2, eine Rechtsanwältin, zur Kontrollbetreuerin mit dem Aufgabenkreis der Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber ihrem Bevollmächtigten bestellt.

Mit Schreiben vom 16. September 2019 hat die Beteiligte zu 2 beantragt, den Aufgabenkreis der Betreuung um die Angelegenheiten “Widerruf der Vollmacht gegenüber dem Sohn, Rückforderung von Geld und Grundeigentum aus den Übertragungen des Bevollmächtigten sowie Geltendmachung von Schadensersatz gegenüber dem Bevollmächtigten” zu erweitern. Nach einer am 30. September 2019 durchgeführten Anhörung der Betroffenen hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 24. Oktober 2019 die Kontrollbetreuung um den Bereich des Widerrufs der erteilten Vorsorgevollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erweitert.

Gegen diese Entscheidung haben der Beteiligte zu 1 und die durch ihn vertretene Betroffene Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 4. Februar 2020 hat das Landgericht ohne weitere Anhörung der Betroffenen die Beschwerden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in dem angegriffenen Beschluss ausgesprochene Erweiterung der Kontrollbetreuung um den Widerruf der Vorsorgevollmacht auf die Bereiche der Vermögenssorge und der Vertretung gegenüber Gerichten beschränkt wird. Mit Schreiben vom 7. Februar 2020 hat die Beteiligte zu 2 die dem Beteiligten zu 1 erteilte Vorsorgevollmacht im Bereich der Vermögenssorge und Vertretung gegenüber den Gerichten widerrufen.

Mit der Rechtsbeschwerde möchte die Betroffene die Feststellung erreichen, dass die Erweiterung der Kontrollbetreuung um den Aufgabenbereich des Widerrufs der dem Beteiligten zu 1 erteilten Vorsorgevollmacht sie in ihren Rechten verletzt hat.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erweiterung der Kontrollbetreuung gerichtete Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zwar ist durch die wirksame Erklärung des Widerrufs der Vorsorgevollmacht die angefochtene Erweiterung der Betreuerbestellung hinsichtlich des Aufgabenkreises Vollmachtwiderruf erledigt. Die Betroffene hat insoweit jedoch die Möglichkeit, die Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung einer Verletzung ihrer Rechte nach § 62 FamFG fortzuführen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 30; vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. August 2019 – XII ZB 29/19 – FamRZ 2019, 1816 Rn. 8 f. mwN).

Der Beteiligte zu 1 ist trotz des zwischenzeitlich erfolgten Widerrufs der Vorsorgevollmacht auch befugt, nach § 303 Abs. 4 FamFG im Namen der Betroffenen Rechtsbeschwerde einzulegen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 23 f. mwN und vom 12. Dezember 2018 – XII ZB 387/18 – FamRZ 2019, 466 Rn. 7 f.). Die trotz des Widerrufs partiell als fortbestehend anzusehende Vollmacht umfasst auch die Befugnis, zur Durchführung des Rechtsmittels im Namen der Betroffenen einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen.

2. Die Entscheidungen von Amts- und Landgericht zur Erweiterung des Aufgabenkreises des Kontrollbetreuers um die Befugnis zum Widerruf der dem Beteiligten zu 1 erteilten Vorsorgevollmacht haben die Betroffene in ihren Rechten verletzt, was nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Norm des § 62 FamFG (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Mai 2020 – XII ZB 541/19 – juris Rn. 4 mwN und vom 20. November 2019

– XII ZB 222/19 – juris Rn. 4 mwN) festzustellen ist. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass im vorliegenden Verfahren zu der Frage, ob die medizinischen Voraussetzungen für die Erweiterung der bestehenden Kontrollbetreuung vorliegen, weder ein ärztliches Zeugnis noch ein Sachverständigengutachten eingeholt worden ist.

a) Gemäß § 293 Abs. 1 Satz 1 FamFG gelten für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers die Vorschriften über die Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Deshalb bedarf es auch bei der Erweiterung einer bestehenden Betreuung grundsätzlich der Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 280 Abs. 1 FamFG, sofern nicht die Voraussetzungen für die Verfahrenserleichterungen nach § 293 Abs. 2 Satz 1 FamFG vorliegen. Wird – wie hier – nur ein Kontrollbetreuer bestellt, genügt allerdings grundsätzlich anstelle der Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 280 Abs. 1 FamFG ein ärztliches Zeugnis (§ 281 Abs. 1 Nr. 2 FamFG), das jedoch inhaltlich den Anforderungen des § 281 Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs. 2 FamFG entsprechen muss. Ob dies auch dann gilt, wenn – wie hier – eine bestehende Kontrollbetreuung um die Befugnis zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht erweitert wird (vgl. dazu Prüttung/Helms/Fröschle FamFG 4. Aufl. § 281 Rn. 10; Bork/Jacoby/Schwab/ Heiderhoff FamFG 3. Aufl. § 281 Rn. 3), kann dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall ist zu der Frage, ob die medizinischen Voraussetzungen für eine Erweiterung der bestehenden Kontrollbetreuung vorliegen, weder ein Sachverständigengutachten noch ein ärztliches Zeugnis eingeholt worden.

aa) Schon der mit Beschluss vom 21. August 2019 eingerichteten Kontrollbetreuung lag weder ein Sachverständigengutachten nach § 280 FamFG noch ein ärztliches Zeugnis zugrunde. Das Amtsgericht hat sich in dieser Entscheidung lediglich auf ein Gutachten des Sachverständigen Dr. L. vom 7. Mai 2019 bezogen. Dieses war jedoch in einem Unterbringungsverfahren eingeholt worden und bezieht sich nur auf die Voraussetzungen einer geschlossenen Unterbringung. Zu den Voraussetzungen und der Notwendigkeit einer (Kontroll-) Betreuung verhält es sich nicht. Außerdem lässt sich den Verfahrensakten entnehmen, dass dieses Gutachten erst im Beschwerdeverfahren auf Anforderung des Landgerichts zu den Akten gelangt ist und somit vom Amtsgericht nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2016 – XII ZB 152/16 – FamRZ 2017, 48 Rn. 8 mwN). Auch aus dem in dem Beschluss vom 21. August 2019 erwähnten “ergänzenden Gutachten vom 1. Mai 2019” lässt sich zu den Voraussetzungen und der Notwendigkeit einer Kontrollbetreuung nichts entnehmen. Das Amtsgericht hat sich hierbei wohl auf eine kurzgutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Dr. L. vom 13. Mai 2019 bezogen, in der sich der Sachverständige allein mit der Frage befasst, ob die Betroffene zum Zeitpunkt eines am 21. März 2019 erklärten Vollmachtwiderrufs bereits geschäftsunfähig war. Schließlich hat das Amtsgericht auch vor Erlass der nunmehr angegriffenen Entscheidung über die Erweiterung der Betreuung weder ein ärztliches Zeugnis noch ein Sachverständigengutachten eingeholt.

bb) Auch im Beschwerdeverfahren fehlt es an der erforderlichen Einholung eines Sachverständigengutachtens oder eines ärztlichen Attestes zu den medizinischen Voraussetzungen der Erweiterung der Kontrollbetreuung.

Das Landgericht hat zwar das im Unterbringungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten, auf das das Amtsgericht seine Entscheidung gestützt hat, angefordert und zu den Akten genommen. Aus den Verfahrensakten ist jedoch nicht ersichtlich, dass das Landgericht das Gutachten ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt hat. Entscheidet sich das Gericht im Falle der Bestellung eines Kontrollbetreuers, statt eines ärztlichen Zeugnisses ein Sachverständigengutachten einzuholen, muss dies den Anforderungen des § 280 FamFG entsprechen. Wegen der gesetzlich angeordneten Förmlichkeit der Beweisaufnahme (§§ 280 Abs. 1, 30 Abs. 2 FamFG) kann deshalb ein in einem anderen Verfahren eingeholtes Gutachten nur dann verwertet werden, wenn es gemäß § 411 a ZPO in das Verfahren eingeführt und dem Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist, zu den Ausführungen des zu verwertenden Gutachtens in dem vorliegenden Verfahren Stellung zu nehmen. Beabsichtigt das Gericht von der Möglichkeit des § 411 a ZPO Gebrauch zu machen, muss es den Beteiligten vor der Anordnung der Verwertung rechtliches Gehör gewähren (Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2016 – XII ZB 152/16 – FamRZ 2017, 48 Rn. 8 mwN). Auch daran fehlt es im vorliegenden Fall.

b) Schließlich durfte das Amtsgericht auch nicht gemäß § 293 Abs. 2 FamFG von der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder eines ärztlichen Zeugnisses absehen. Denn die Voraussetzungen des hier allein einschlägigen § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG, wonach es unter anderem der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses nicht bedarf, wenn die beabsichtigte Erweiterung nicht wesentlich ist, liegen hier nicht vor. Bei der Erweiterung einer bestehenden Kontrollbetreuung um die Befugnis zum Widerruf einer erteilten Vorsorgevollmacht handelt es sich um eine wesentliche Erweiterung des Aufgabenkreises des Kontrollbetreuers. Denn die gerichtliche Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf, die sofort mit deren Bekanntgabe an den Betreuer wirksam wird (vgl. § 287 Abs. 1 FamFG), beinhaltet einen schwerwiegenden Eingriff in das aus Art. 2 Abs. 1 GG folgende Selbstbestimmungsrecht des Vollmachtgebers, insbesondere weil die Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis irreversibel sind. Der Widerruf durch den mit diesem Aufgabenkreis betrauten Betreuer führt zum Erlöschen der Vollmacht, ohne dass dies rückgängig gemacht werden könnte. Eine Neuerteilung der Vollmacht ist in der Regel nicht mehr möglich (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 12 ff. mwN).

3. Die Betroffene ist durch die angegriffenen Entscheidungen in ihren Rechten verletzt. Die Erweiterung einer bestehenden Kontrollbetreuung um die Befugnis des Betreuers zum Widerruf einer erteilten Vorsorgevollmacht bewirkt für den Betroffenen einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 11 ff.).

Die Feststellung, dass ein Betroffener durch die angefochtenen Entscheidungen in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen. Dabei ist die Feststellung nach § 62 FamFG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel eines rechtswidrigen Eingriffs in das grundrechtlich geschützte Recht auf Selbstbestimmung des Betroffenen hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2019 – XII ZB 160/19 – FamRZ 2019, 1735 Rn. 15 mwN).

Ergehen – wie hier – in einer Betreuungssache die instanzgerichtlichen Entscheidungen ohne die erforderliche Einholung eines Sachverständigengutachtens oder eines ärztlichen Zeugnisses, ist dieser Verfahrensfehler so gewichtig, dass er nach Erledigung die Feststellung nach § 62 FamFG rechtfertigt. Daher bedarf keiner weiteren Erörterung, dass die Erwägungen des Beschwerdegerichts zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Ermächtigung des Kontrollbetreuers zum Widerruf der dem Beteiligten zu 1 erteilten Vorsorgevollmacht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sein dürften.

4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Guhling Klinkhammer Günter Botur Krüger

Vorinstanzen:

AG Dachau, Entscheidung vom 24.10.2019 – 405 XVII 321/19 –

LG München II, Entscheidung vom 04.02.2020 – 6 T 4199/19 –

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