BGH, Urteil vom 28. Juni 1978 – IV ZR 47/77 –, BGHZ 72, 85-92 Endet die Zugewinngemeinschaft durch gleichzeitigen Tod (hier: Flugzeugabsturz) beider Ehegatten, so findet ein Zugewinnausgleich nicht statt.

April 20, 2019

BGH, Urteil vom 28. Juni 1978 – IV ZR 47/77 –, BGHZ 72, 85-92
Endet die Zugewinngemeinschaft durch gleichzeitigen Tod (hier: Flugzeugabsturz) beider Ehegatten, so findet ein Zugewinnausgleich nicht statt.

Tatbestand
Das Ehepaar Dr W. ist bei einem Flugzeugabsturz in P. (Tahiti) am 22. Juli 1973 ums Leben gekommen. Die Kläger sind die gesetzlichen Erben der Frau Dr I. W., die Beklagten die gesetzlichen Erben ihres Ehemannes Dr B. W.. Die Parteien gehen – entsprechend der Vermutung des § 11 Verschollenheitsgesetz – davon aus, daß keiner der verunglückten Ehegatten den anderen überlebt hat.
Die beiden Erblasser hatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Am 6. August 1973 ist für die damals unbekannten Erben Nachlaßpflegschaft angeordnet worden; aus dem hierfür erstellten Nachlaßverzeichnis ergibt sich, daß der Zugewinn des verstorbenen Ehemanns den der verstorbenen Ehefrau übersteigt.
Die Kläger meinen, als gesetzliche Erben der verstorbenen Ehefrau stehe ihnen eine Forderung auf Ausgleich des Zugewinns gegen die Beklagten zu. Um eine drohende Verjährung des Anspruchs zu vermeiden, haben sie auf Feststellung geklagt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, die Hälfte des Überschusses des Zugewinns, den Dr B. W. in der Ehe mit Dr I. W. erzielt hat, als Ausgleichsforderung an sie, die Kläger, zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen, und den Antrag damit begründet, es ergebe sich aus dem Gesetz, daß bei gleichzeitigem Tod der Eheleute die Erben keinen Zugewinnausgleich verlangen könnten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zulässigen Sprungrevision verfolgen die Kläger ihren Feststellungsantrag weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zugewinnausgleich von der verstorbenen Ehefrau, Dr I. W., ererbt.
I.
Das Gesetz gibt keine eindeutige Antwort auf die Frage, ob bei einer Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch gleichzeitigen Tod der Eheleute die Erben desjenigen Ehegatten, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, den Zugewinnausgleich von den Erben des anderen Ehegatten verlangen können oder nicht. Die gesetzliche Regelung des Zugewinnausgleichs weist hier eine Lücke auf. 1. § 1371 BGB erfaßt lediglich den Fall der Beendigung des Güterstands durch den Tod eines Ehegatten. Das ergibt sich deutlich aus dem Wortlaut der Vorschrift. Nur in der Person des überlebenden Ehegatten wird der Zugewinnausgleich bei der sogenannten erbrechtlichen Lösung des § 1371 Abs 1 BGB verwirklicht. Dieselbe Voraussetzung – Überleben eines Ehegatten – muß auch bei der sogenannten güterrechtlichen Lösung des § 1371 Abs 2 BGB erfüllt sein; diese Bestimmung gibt nur einem überlebenden Ehegatten das Recht, den rechnerischen Zugewinnausgleich nach den §§ 1373ff BGB von den Erben des verstorbenen Ehegatten zu verlangen.
Vom Wortlaut des § 1372 BGB her könnte zwar – bei isolierter Betrachtung – die Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch gleichzeitigen Tod der Eheleute erfaßt sein, weil in diesem Fall “der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet” wird. Der unbestimmte Artikel (“eines” Ehegatten) ist jedoch nicht als Zahlwort zu verstehen. Dem Gesamtzusammenhang der §§ 1373 bis 1390 BGB, auf die § 1372 BGB Bezug nimmt, ist vielmehr zu entnehmen, daß hiermit nur eine Regelung für den Zugewinnausgleich unter lebenden Ehegatten geschaffen worden ist; das geht aus den §§ 1375, 1377 Abs 3, 1379 Abs 1, 1380 Abs 1 Satz 1 BGB (Endvermögen “eines Ehegatten”; Verpflichtung “jedes Ehegatten”, dem “anderen Ehegatten” über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen; Ausgleichsforderung “eines Ehegatten”) sowie besonders deutlich aus § 1378 Abs 1, 3 und 4 BGB hervor. Dieser Normzusammenhang des § 1372 BGB mit den vorgenannten Vorschriften verbietet eine unmittelbare Anwendung des § 1372 BGB auf die Güterstandsbeendigung durch gleichzeitigen Tod der Eheleute.
Eine eindeutige Antwort auf die hier zu beurteilende Rechtsfrage gibt das Gesetz auch nicht mit § 1363 Abs 2 Satz 2 BGB. Diese Norm (“Der Zugewinn … wird ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet”) stellt nur den allgemeinen Grundsatz auf, daß der Zugewinn ausgeglichen werden soll. Sie ist hinsichtlich der einzelnen Voraussetzungen, von denen der Zugewinnausgleich abhängt, keine eigenständige Anspruchsnorm; vielmehr gelten insoweit die §§ 1371ff BGB, ohne daß dies in dem nur allgemein formulierten Grundsatz besonders ausgedrückt zu werden brauchte.
2. Daß die Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch gleichzeitigen Tod beider Ehegatten im Gesetz nicht geregelt ist, wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs zum Gleichberechtigungsgesetz vom 29. Januar 1954 (BT-Drucks 224 der 2. Wahlperiode) und des hierzu vom Rechtsausschuß des Bundestages erstatteten Berichts (BT-Drucks 3409 der 2. Wahlperiode) hat der Gesetzgeber diesen Fall nicht bedacht. Der Rechtsausschuß sah § 1371 BGB, den er mit der den Ehegatten eingeräumten Möglichkeit einer Entscheidung zwischen erbrechtlicher (§ 1371 Abs 1 BGB) und mittels Enterbung oder Erbausschlagung zu erreichender güterrechtlicher Lösung (§ 1371 Abs 2, 3 BGB) in das Gesetz eingeführt hat, als Sonderregelung für den Fall der Güterstandsbeendigung durch den Tod eines Ehegatten an (vgl die Ausführungen des Abgeordneten Seidl im vorgenannten Bericht, zu BT-Drucks 3409 S 5, 8, 16f, 19f). In seiner Erläuterung des § 1372 (iVm den §§ 1373 bis 1390) BGB bezog sich der Rechtsausschuß allein auf die Fälle, in denen die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wird, in denen ein Ehegatte ein Urteil auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erwirkt oder die Ehegatten die Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag beenden (S 8f), also auf die Beendigung des Güterstands unter lebenden Eheleuten. Der Fall des gleichzeitigen Todes beider Ehegatten ist nirgends erwähnt.
II.
Es fragt sich, ob die Gesetzeslücke durch Rechtsfortbildung in dem Sinne zu schließen ist, daß ein Zugewinnausgleich auch unter den Erben gleichzeitig verstorbener Ehegatten stattfindet. Hierfür hat sich Diederichsen (in Palandt BGB 37. Aufl, § 1371 Anm 4) mit der Begründung ausgesprochen, bei gleichzeitigem Tod beider Eheleute greife in Analogie zu § 1371 Abs 2 BGB die güterrechtliche Lösung ein, weil eine Erhöhung des Erbteils (§ 1371 Abs 1 BGB) hier ausscheide und es nach dem Grundgedanken der §§ 1363ff BGB immer dann zu einem güterrechtlichen Zugewinnausgleich kommen müsse, wenn nicht ausdrücklich die erbrechtliche Lösung vorgeschrieben sei (für Zugewinnausgleich bei gleichzeitigem Tod der Ehegatten auch Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts 2. Aufl, § 37 I 5; Erman/Heckelmann BGB 6. Aufl § 1372 Rn 2; Bosch in Anmerkung FamRZ 1976, 525). Der eine Analogie verneinenden Gegenansicht, die außer im angefochtenen Urteil vom LG Augsburg (FamRZ 1976, 523) und von Werner (FamRZ 1976, 249ff; im Ergebnis ebenso Beitzke Familienrecht 19. Aufl § 14 III 2; Thiele FamRZ 1958, 393, 396f) vertreten wird, hält Diederichsen entgegen, sie betone innerhalb der Zugewinngemeinschaft zu sehr die Gütertrennung auf Kosten des Zugewinnausgleichs und lasse die Mitarbeit des einen Ehegatten am Zugewinn des anderen außer acht.
Der Senat ist der Ansicht, daß eine Erstreckung des Zugewinnausgleichs auf den Fall gleichzeitigen Todes der Eheleute vom Grundgedanken der gesetzlichen Regelung her nicht zwingend geboten ist.
1. § 1371 Abs 2 BGB ist nach seinem Sinn und Zweck keine geeignete Grundlage dafür, die Gesetzeslücke in diesem Sinne zu schließen. Der Normzweck der Vorschrift läßt sich zureichend nur erfassen, wenn man sie als Teil der Kompromißlösung ansieht, mit der der Gesetzgeber die Vorteile der erbrechtlichen Lösung übernehmen und den gegen sie schon damals vorgebrachten Bedenken möglichst weit Rechnung tragen wollte. Die erbrechtliche Lösung sollte den Ehegatten nicht aufgezwungen, sondern nur zur Disposition gestellt werden (vgl den Bericht des Abgeordneten Seidl S 16, 19; ferner Dölle Familienrecht § 56 II 2, 3, § 57 vor I und I; Fernhuber in MünchKomm zum BGB vor § 1363 Rn 13, § 1371 Rn 35 und 38; Thiele FamRZ 1958, 393). Die Ehegatten sollten durch letztwillige Verfügung (Enterbung des anderen) den rechnerischen Zugewinnausgleich erzwingen können. Auch der überlebende Ehegatte sollte durch Ausschlagung der ihm angefallenen Erbschaft oder des ihm ausgesetzten Vermächtnisses zum rechnerischen Zugewinnausgleich übergehen können. Jedoch sollten die Erben des erstversterbenden Ehegatten nicht am etwaigen Zugewinnüberschuß des überlebenden Ehegatten teilhaben. Insoweit ist der überlebende Ehegatte besser gestellt als in den Fällen, in denen der Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten der Ehegatten aufgelöst wird. Wie aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht (vgl den genannten Bericht des Abgeordneten Seidl S 19f, der auf den Regierungsentwurf zum Gleichberechtigungsgesetz vom 29. Januar 1954 Bezug nimmt, vgl dort S 46 der Begründung), ist diese Begünstigung des überlebenden Ehegatten vom Gesetzgeber beabsichtigt.
Danach ist Abs 2 des § 1371 BGB nur als ergänzende Norm zu Abs 1 dieser Vorschrift für den Fall des Überlebens eines Ehegatten anzusehen. Nur dieser soll, wenn die erbrechtliche Lösung ausgeschlossen ist, nach § 1371 Abs 2 BGB einen Zugewinnausgleich verlangen können. Aus dieser Regelung kann ein gesetzlicher Grundgedanke, der es rechtfertigt, die güterrechtliche Lösung des § 1371 Abs 2 BGB auf den Fall des gleichzeitigen Todes der Eheleute zu erstrecken, nicht entnommen werden. Auch ist nicht ersichtlich, daß der gesetzlichen Regelung der Rechtsgedanke zugrunde läge, die gleichberechtigte Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Vermögenserwerb (BGHZ 65, 320, 322f) über den Tod der Ehegatten hinaus auf ihre beiderseitigen Erben auszudehnen.
2. Das Fehlen einer Anspruchsgrundlage für den Zugewinnausgleich im Fall der Güterstandsbeendigung durch gleichzeitigen Tod der Eheleute stellt auch keine systemwidrige Gesetzeslücke dar, die eine Analogie zu § 1371 Abs 2 BGB oder die von der Revision vertretene Anwendung des § 1372 BGB erfordern würde.
Aus § 1371 Abs 1 und 2 BGB, vor allem aber aus § 1378 Abs 3 Satz 1 BGB ist zu folgern, daß ein Zugewinnausgleichsanspruch nur in der Person des Ehegatten selbst entstehen soll. Lediglich eine Zugewinnausgleichsforderung, die ein bei der Güterstandsbeendigung lebender Ehegatte persönlich erworben hat, soll auf seine Erben übergehen können (so zutreffend LG Augsburg FamRZ 1976, 524; Staudinger/Felgentraeger BGB 10./11. Aufl § 1378 Rn 15; Thiele FamRZ 1958, 396; Werner FamRZ 1976, 253; im Ergebnis ebenso Finke in BGH-RGRK 12. Aufl § 1378 Rn 19). Mit diesem Grundsatz wäre es nicht zu vereinbaren, wollte man im Falle des gleichzeitigen Todes beider Ehegatten die Beendigung der Zugewinngemeinschaft und den Übergang des Ausgleichsanspruchs auf die Erben des Ehegatten, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, in einen Zeitpunkt zusammenfallen lassen; ohne Zuhilfenahme juristischer Fiktionen müßte man nämlich einräumen, daß bei dieser Auffassung der Zugewinnausgleichsanspruch erstmals in der Person der Erben entstünde, weil der Ehegatte selbst die Beendigung des Güterstands nicht erlebt hat. Das ist aber nach § 1378 Abs 3 Satz 1 BGB und den allgemeinen erbrechtlichen Grundsätzen (§ 1922 Abs 1 BGB) nicht möglich. Diese rechtliche Folge läßt die Schwäche des Zugewinnausgleichsanspruchs erkennen, die eine Auswirkung der schuldrechtlichen Natur dieses Anspruchs ist und daher durchaus dem Grundgedanken der Gesamtregelung entspricht. Der Gesetzgeber hat bewußt davon abgesehen, eine unmittelbare, dinglich ausgestaltete Teilhabe beider Ehegatten am ehelichen Vermögenserwerb – in Form der allgemeinen Gütergemeinschaft oder der Errungenschaftsgemeinschaft (nach dem Vorbild der §§ 1519ff BGB aF) – zum gesetzlichen Güterstand zu erheben (vgl den Bericht des Abgeordneten Seidl S 4f). Während der Dauer der Zugewinngemeinschaft herrscht ein Rechtszustand der Gütertrennung (§ 1363 Abs 2 Satz 1 BGB). Erst im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes entsteht ein Anspruch auf Teilhabe am Zugewinnüberschuß, der aber nur dem Ehegatten persönlich zugewiesen ist. Sofern keiner der Ehegatten die Entstehung dieses Anspruchs erlebt, verbleibt es bei der Trennung der beiderseitigen Vermögensmassen, deren weiteres rechtliches Schicksal allein die allgemeinen erbrechtlichen Regeln über die Gesamtrechtsnachfolge bestimmen.
Bedenken dagegen, daß das Vermögen der Ehegatten bei deren gleichzeitigem Tod ohne Verpflichtung zum Ausgleich des Zugewinns auf die beiderseitigen Erben übergeht, lassen sich auch nicht daraus herleiten, daß das Ergebnis in diesem besonderen Fall eine “Zugewinngemeinschaft ohne jeden Zugewinnausgleich” (Gernhuber in MünchKomm zum BGB § 1372 Rn 7 Fußn 2) bedeutet, einen Güterstand also, der seines bestimmenden Wesensmerkmals, des Ausgleichs des Zugewinns (Beitzke Familienrecht 19. Aufl, § 14 III 2; Finke in BGB-RGRK 12. Aufl § 1363 Rn 1 und § 1378 Rn 37; Dölle Familienrecht § 50 II; Staudinger/Felgentraeger BGB 10./11. Aufl § 1363 Rn 15), entbehrt. Der Gesetzgeber hat den auf dem Gleichberechtigungsgrundsatz aufbauenden Zugewinnausgleichsgedanken nicht für alle Fälle durchgeführt, wie insbesondere § 1371 Abs 1 BGB zeigt. Auch wenn die güterrechtliche Lösung (§ 1371 Abs 2 BGB) zum Zuge kommt und derjenige Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, überlebt, endet die Zugewinngemeinschaft beim Tod des Erstversterbenden ohne Zugewinnausgleich. Da sich dieser Fall, für den das Gesetz durch § 1371 Abs 2 BGB jeglichen Zugewinnausgleich ausgeschlossen hat, häufiger ereignet, kann für den selteneren Fall des gleichzeitigen Todes beider Eheleute das gegenteilige Ergebnis aus dem Wesen der Zugewinngemeinschaft nicht überzeugungskräftig hergeleitet werden. Vielmehr erweist sich für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsfrage in Anbetracht des vom Gesetz nur teilweise durchgeführten Zugewinnausgleichs der andere Grundsatz als stärker, daß ein Ehegatte die Beendigung der Zugewinngemeinschaft erlebt haben muß, um einen Ausgleichsanspruch erwerben und vererben zu können.
Da davon auszugehen ist, daß die Erblasserin der Kläger die Beendigung der Zugewinngemeinschaft nicht erlebt hat, hat sie einen Zugewinnausgleichsanspruch nicht erworben und nicht vererben können. Die Klage ist daher vom Landgericht zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.

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