Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29. August 2019 – 12 U 217/17

März 7, 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29. August 2019 – 12 U 217/17
vorgehend LG Frankfurt (Oder), 2. November 2018, 14 O 404/12
vorgehend LG Frankfurt (Oder), 3. Dezember 2015, 14 O 404/12

Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – das am 02.11.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 14 O 404/12, teilweise abgeändert:
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 03.12.2015 (Az.: 14 O 404/12) bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass Ziffer 3 lautet:
Der Beklagte wird verurteilt, bis zum fiktiven 65. Lebensjahr der Verstorbenen, und zwar bis zum 6. Januar 2025 an die Erbengemeinschaft W., bestehend aus den Gesamtgläubigern H… W…, D… W… und T… W… eine monatliche Rente in Höhe von 1.373,40 € zu zahlen, für die Zeit vom 06.01.2013 bis zum 06.11.2017 nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegender Zinsen auf den monatlichen Rentenbetrag ab dem 4. eines jeweiligen Kalendermonats. Wegen der weitergehenden Zinsen sowie des weitergehenden Antrages zu 3. werden das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 40 % dem Kläger und zu 60 % dem Beklagten auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis im Termin am 03.12.2017, die der Beklagte allein zu tragen hat. Die Kosten der Nebenintervention trägt der Beklagte zu 60 % und im Übrigen die Nebenintervenientin selbst.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Der Kläger macht als Erbe der am … 2009 verstorbenen M… W… (im Folgenden Patientin) Schadensersatzansprüche aus Arzthaftung für die Erbengemeinschaft, bestehend aus seiner Person sowie den Kindern D… und T… W…, geltend.
Die Patientin litt seit Jahren an einer chronisch entzündlichen Erkrankung der Gefäße und Stammfettsucht. Wegen Schmerzen im Unterleib führte der Beklagte als Belegarzt am … 2009 eine Operation durch, bei der u.A. die linke Niere entfernt wurde. Für diesen Eingriff verurteilte ihn das Landgericht Frankfurt (Oder) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren.
Aufgrund von Wundheilungsstörungen und der Bildung von Nekrosen erfolgte am … 2009 ein Revisionseingriff. Anschließend übergab der Beklagte die Patientin der Streithelferin zu 1 zur weiteren Behandlung, während der sie am … 2009 aufgrund eines septischen Multiorganversagens verstarb.
Mit der Klage macht der Kläger Beerdigungskosten (Antrag zu 1.) sowie eine Geldrente für die Vergangenheit (Antrag zu 2. bis Dezember 2012) und Zukunft (Antrag zu 3.) geltend. Über einen Schmerzensgeldanspruch wurde ein gesondertes Verfahren geführt.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat den Beklagten mit dem am 02.11.2017 verkündeten Urteil – unter teilweiser Aufrechterhaltung eines gegen den Beklagten erlassenen Versäumnisurteils vom 03.12.2015 – im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt,
1. an die Erbengemeinschaft W…, bestehend aus den Gesamtgläubigern H… W…, D… W… und T… W… 2.969,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.01.2014 zu zahlen;
2. an die Erbengemeinschaft W…, bestehend aus den Gesamtgläubigern H… W…, D… W… und T… W… 56.309,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2012 zu zahlen;
3. bis zum fiktiven 75. Lebensjahr der Verstorbenen, und zwar bis zum 06.01.2035 an die Erbengemeinschaft W…, bestehend aus den Gesamtgläubigern H… W…, D… W… und T… W…, spätestens bis zum 3. eines Kalendermonats im Voraus eine monatliche Rente in Höhe von 1.373,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 4. eines jeden Kalendermonats zu zahlen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, nach den bereits im Strafverfahren vorgelegten Sachverständigengutachten des Prof. Dr. F… und Dr. K…, sowie dem von der Kammer beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. M… und dessen Anhörung am 12.10.2017 stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass die vom Beklagten vorgenommene operative Entfernung der Niere und die damit verbundene Verletzung der Bauchspeicheldrüse ursächlich für den komplikationsträchtigen postoperativen Verlauf und den Tod der Patientin war. Die Entfernung der Niere sei ohne Indikation erfolgt. Die Patientin sei auch nicht über die Operationsrisiken aufgeklärt worden; in die Nierenentnahme habe sie nicht – auch nicht mutmaßlich – eingewilligt.
Durch die nach dem 10.07.2009 erfolgte Weiterbehandlung, die mit Ausnahme der Gabe von Methotrexat korrekt erfolgt sei, wäre der Tod nicht herbeigeführt worden.
Von der Einholung eines internistischen rheumatischen Gutachtens zu der Frage, ob die Patientin aufgrund einer vom Beklagten behaupteten schicksalhaften schweren rheumatischen Grunderkrankung am … 2009 verstorben wäre, hat die Kammer Abstand genommen. Denn daran sei sie nach den Ausführungen der Sachverständigen nicht verstorben, eine mögliche Mitursächlichkeit entlaste den Beklagten nicht.
Wegen der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen wird auf das Urteil Bezug genommen.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 09.11.2017 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 07.12.2017 Berufung eingelegt und diese mit gleichem Schriftsatz sowie ergänzendem Schriftsatz vom 09.01.2018 begründet. Er führt aus, bereits in erster Instanz habe er eine ordnungsgemäße Aufklärung der Patientin vorgetragen. Er habe sich unmittelbar vor der OP bei seinem Personal vergewissert, ob alle Unterlagen, auch die Einwilligung, vorlägen. Dies sei ihm bestätigt worden. Lediglich einen unterzeichneten Aufklärungsbogen könne er nicht vorlegen, da er aus den Patientenakten der Streithelferin verschwunden sei.
Die Klage auf Zahlung an die Erbengemeinschaft sei unzulässig, weil der Kläger keine Vollmacht der Erben zur Geltendmachung der Ansprüche vorgelegt habe.
Zu Unrecht habe das Landgericht auch kein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob das Versterben auf die schwere Grunderkrankung zurückginge. Mit der Einbeziehung der Rheumatologin Dr. W… habe der Sachverständige M… deutlich gemacht, keine eigenen Fachkenntnisse zu besitzen. Auch ohne die Nierenentfernung wäre sie am .. .2009 verstorben.
Schließlich wäre die Patientin jedenfalls in den nächsten 2 bis 3 Jahren an der Grunderkrankung verstorben, so dass dem Zahlungsanspruch keine fiktive Lebenserwartung bis zum 75. Lebensjahr zugrunde gelegt werden könne.
Er beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 02.11.2017 abzuändern und die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 03.12.2015 abzuweisen.
Der Kläger und die Streithelferin beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen die Entscheidung des Landgerichts.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur hypothetischen Lebenserwartung der Verstorbenen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. med. J… W… vom 08.02.2019 Bezug genommen.
II.
1.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Mit der Rüge, das Landgericht habe der Entscheidung mangels Einholung eines Sachverständigengutachtens unrichtige Tatsachen zugrunde gelegt und fehlerhafte rechtliche Schlussfolgerungen gezogen, stützt der Beklagte die Berufung sowohl auf eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung als auch auf eine Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
2.
Die Berufung ist jedoch lediglich bzgl. der der Entscheidung hinsichtlich des Antrages zu 3. zugrunde zu legenden fiktiven Lebenserwartung teilweise begründet und im Übrigen unbegründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Behandlungsvertrag der Patientin i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 2 BGB.
A)
Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ergibt sich aus § 2039 Satz 1 BGB, der ihn berechtigt, in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft – und nicht etwa in Vertretung der übrigen Miterben – zum Nachlass gehörende Ansprüche ohne deren Mitwirkung auch klageweise geltend zu machen (vgl. nur BGH, Urteil vom 05. April 2006 – IV ZR 139/05 –, BGHZ 167, 150-155, Rn. 7). Zur Durchsetzung des Anspruchs ist jeder Miterbe befugt, alle geeigneten außergerichtlichen und gerichtlichen Schritte zu ergreifen, auch gegen den Willen der übrigen Miterben (Schütte in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 2039 BGB, Rn. 14).
B)
Zu Recht ist das Landgericht auch vom Fehlen einer ordnungsgemäßen Aufklärung ausgegangen.
Auch der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass er von einer wirksamen Einwilligung der Patientin in den operativen Eingriff nur dann ausgehen durfte, wenn er sie über den Eingriff und dessen Folgen aufgeklärt hat. Denn nur dann kann die Patientin im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechtes entscheiden, ob sie den Eingriff vornehmen lassen möchte oder diesen ablehnt. Für ihre Entschließung musste die Patientin, wenn auch nur im Großen und Ganzen wissen, worin sie einwilligte. Dazu war sie nicht nur über die Art des Eingriffs, sondern auch über seine nicht ganz außer Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken ins Bild zu setzen, soweit diese sich für sie als medizinischem Laien aus der Art des Eingriffs nicht ohnehin ergaben und für ihre Entschließung von Bedeutung sein konnten. Zwar mussten ihr nicht die Risiken in allen erdenkbaren Erscheinungsformen aufgezählt werden; aber ihr musste eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden, insbesondere soweit diese, wenn sie sich verwirklichten, ihre Lebensführung schwer belasten mussten und sie mit ihnen nach der Natur des Eingriffs nicht rechnen konnte (BGH, Urteil vom 07. Februar 1984 – VI ZR 174/82 –, BGHZ 90, 103-113, Rn. 18). Dabei sind ihr auch Behandlungsmöglichkeiten aufzuzeigen, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2011 – VI ZR 179/10 –, Rn. 6, juris).
Gemessen an diesen Anforderungen wird der Beklagte schon seiner Darlegungslast nicht gerecht. So behauptet er, er habe die Patientin in vier vorangegangenen Gesprächen über die Möglichkeit einer operativen Entlastung der Niere im Sinne einer „Nierenfreilegung“ informiert. Da ein Aufklärungsbogen nicht vorliegt, fehlen weitere Angaben zum Inhalt der behaupteten Gespräche. Weder ergibt sich ein Hinweis auf die Gefahr der Entfernung einer Niere, noch das Risiko der Verletzung der Bauchspeicheldrüse mit den entsprechenden erheblichen Folgen. Dass über die Möglichkeiten konservativen oder endoskopischen Vorgehens neben der bloßen Schmerzmittelgabe gesprochen wurde, die nach dem Gutachten des Prof. Dr. F… durchaus bestanden und selbst nach dem Privatgutachter des Beklagten Dr. med. H… in Betracht zu ziehen waren, wird nicht erwähnt. Auch die Behauptung, der Aufklärungsbogen sei im Verantwortungsbereich des Krankenhauses abhanden gekommen, entlastet den insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht und enthebt ihn auch nicht von der Notwendigkeit substantiierten Vortrags zum Inhalt der Aufklärungsgespräche. Mithin bedurfte es keiner weiteren Sachaufklärung durch das Gericht, etwa in Form einer Parteianhörung oder Zeugenvernahme. Vielmehr ist vom Fehlen der ordnungsgemäßen Aufklärung und damit – mit dem Strafgericht und Landgericht – der fehlenden wirksamen Einwilligung der Patientin auszugehen.
Für die Annahme einer hypothetischen Einwilligung ist ebenfalls kein Raum. Der Beklagte beruft sich hierauf nicht. Zudem war die Operation bestenfalls relativ indiziert. Aufgrund der gesundheitlichen Situation der Patientin ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sie für den Fall der Aufklärung über die Risiken der Operation, aber auch der Möglichkeiten einer konservativen bzw. minimalinvasiven Eingriffs bei nur relativer Operationsindikation in den Eingriff eingewilligt hätte. Daran ändert auch die Einwilligung in die Anästhesie nichts.
C)
Ebenfalls bedarf es keiner Beweisaufnahme zu der Behauptung des Beklagten, die Patientin sei bereits an der Grunderkrankung gestorben. Denn das Landgericht ist – sachverständig beraten – zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die fehlerhaft durchgeführten Operationen des Beklagten die maßgebende Ursache für das Versterben der Patientin gesetzt haben. Auf die Entscheidung des Landgerichts wird zur Begründung Bezug genommen.
Für die Beurteilung maßgebend ist die vom Sachverständigen Prof. Dr. med. F… getroffene Feststellung, dass aufgrund nicht progredienter Kreislaufveränderungen, keiner Zunahme der Einblutung wie auch fehlender Infektionsanzeichen des Hämatoms an der Niere bei einer adipösen Patientin, die entzündungshemmende Medikamente einnimmt, eine operative Freilegung der Niere weder leitliniengerecht noch aus sonstigen Gründen indiziert war. Vielmehr hätte trotz der bestehenden Schmerzen ein konservatives Vorgehen durch Schmerzmittelgaben oder jedenfalls eine endoskopische Harnableitung erfolgen müssen. Zu dem gleichen Ergebnis gelangt der Gutachter Dr. med. K…. Dem ist der Beklagte bereits nicht hinreichend entgegengetreten. Selbst der von ihm beauftragte Sachverständige Dr. med. H… bezeichnet die allenfalls relative Operationsindikation als schwach. Der Senat teilt daher die entsprechende rechtliche Einschätzung der 2. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) in dem rechtskräftigen Strafurteil vom 18.12.2012 (Bl. 638 – 644 BA). Hinzu tritt die Rechtswidrigkeit des Eingriffs mangels – wie ausgeführt – wirksamer Einwilligung der Patientin nach ausreichender Aufklärung über die Risiken des Eingriffs.
Wie die Sachverständigen ebenfalls ausgeführt haben, kam es bei der Operation zur Verletzung des Pankreasschwanzes. So wurde bei der Histologie des Wundabstrichs vom 01.07.2009 Pankreasgewebe, u.a. regelrechte Drüsenstrukturen ohne auffälliges Entzündungsinfiltrat, mithin ein unauffälliger Pankreasanteil festgestellt. Das aufgrund der vom Beklagten zunächst nicht festgestellten Pankreasverletzung austretende Pankreassekret führte daraufhin zu einer gestörten Wundheilung und setzte schließlich die Ursache für eine kotige Peritonitis mit den entsprechenden septischen Folgen. Dass der Beklagte die Pankreasverletzung nicht bereits bei der Erstoperation, sondern erst bei Vorliegen des Histologiebefundes vor dem 10.07.2009 erkannt hat, ist zwar nicht vorwerfbar, ändert jedoch weder etwas an dem Kausalverlauf noch an der von ihm gesetzten und ihm vorwerfbaren Ausgangstatsache einer fehlerhaft durchgeführten offenen Operation, wie auch der Sachverständige Prof. Dr. med. F… abschließend zutreffend feststellt.
Hiergegen wendet sich der Beklagte letztlich auch mit der Berufung nicht mehr. Vielmehr wendet er allein ein, bereits die Grunderkrankung hätte zum Tod geführt, die Operation, insbesondere die Pankreasverletzung sei nicht für das Versterben der Patientin kausal geworden. Diese Behauptung ist jedoch bereits durch die vorliegenden Gutachten und Laborergebnisse widerlegt, so dass es der Einholung des beantragten rheumatologischen Gutachtens nicht bedarf.
Alle Gutachter – auch der vom Beklagten benannte Privatsachverständige Dr. H… – gehen übereinstimmend davon aus, dass der während der Operation am 01.07.2009 erfolgte Anschnitt der Bauchspeicheldrüse aufgrund der offenen Operation mit fehlerhaft erfolgter Nierenentfernung und die unterlassene Behandlung der Verletzung in den nächsten Tagen die maßgebende Ursache für den Tod gesetzt haben. Hätte der Beklagte die offene Operation nicht durchgeführt, wäre es nicht zum Anschnitt der Bauchspeicheldrüse und kleinerer bis mittelgroßer Pankreasnebengewebe und damit zum Andauen der Organe mit der Folge der Sepsis gekommen, an der die Patientin letztlich verstarb. So hatte bereits der Facharzt für Pathologie PD Dr. med. habil. Ko… im Rahmen der Leichenschau festgestellt: „Die Leichenöffnung, einschließlich der feingeweblichen Untersuchungen, ergab als unmittelbare Todesursache ein septisches Multiorganversagen auf Basis einer massiv ausgeprägten Bauchfellentzündung“ (Bl. 83 BA). Im Übrigen wird in dem Bericht – anders, als es der Beklagte darstellt – auch nicht das Fehlen der Pankreas festgestellt. Vielmehr fehlen lediglich „Anteile der Bauchspeicheldrüse“ (Bl. 80 BA). Zudem ergaben nach dem Gutachten K… die bildgebenden Untersuchungen der Patientin noch am 19.06.2009 keine höhergradigen morphologischen Veränderungen der linken Niere, was durch den pathologischen Befund bestätigt wurde, der einen völlig normalen Organ- und Gefäßbefund auswies. Selbst der Sachverständige Dr. med. H… spricht von einer gut funktionierenden Niere. Ferner ergab die pathologisch-anatomische Nachbegutachtung vom 08.07.2011 lediglich eine leichte bis mäßige lipomatöse Atrophie der Pankreas, die bereits in dem Bericht des … Krankenhauses vom 30.07.2014 angesprochen wurde. Insoweit besteht kein Anhalt für die Behauptung des Beklagten, die rheumatische Grunderkrankung sei die allein maßgebende Ursache für das Versterben der Patientin am … 2009 gewesen und die fehlerhafte Behandlung des Beklagten nicht wenigstens mitursächlich. Dies gilt letztlich auch hinsichtlich des erstinstanzlich erfolgten Einwandes, die Keimbelastung sei auf Fehler der Behandlung nach dem 10.07.2009 zurückzuführen. Denn ohne die Operation des Beklagten wären die Folgeoperationen nicht erforderlich geworden. Die Sepsis mit Staphyllococcus aureus, einem auf der Haut auftretenden Keim, wäre dann nicht eingetreten.
Allein der Umstand, dass die Patientin aufgrund ihrer Vorerkrankungen möglicherweise besonders anfällig war, entlastet den Beklagten nicht. Denn die bloße Mitursächlichkeit genügt, um dem beklagten Arzt den gesamten Schaden zuzurechnen. Es kommt nicht darauf an, ob ein Behandlungsfehler die “ausschließliche” oder “alleinige” Ursache einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ist; auch eine Mitursächlichkeit, sei es auch nur als “Auslöser” neben erheblichen anderen Umständen, steht der Alleinursächlichkeit haftungsrechtlich in vollem Umfang gleich (BGH, Urteil vom 27. Juni 2000 – VI ZR 201/99 –, Rn. 20, juris). Das gilt auch dann, wenn die Wirkung der Verletzungen nur deshalb eingetreten ist, weil die Patientin aufgrund ihrer besonderen Konstitution und ihrer Vorschädigungen für die jetzigen Beschwerden besonders anfällig war (BGH, Urteil vom 26. Januar 1999 – VI ZR 374/97 –, Rn. 7, juris).
Dafür, dass der Zurechnungszusammenhang zwischen der dem Beklagten vorzuwerfenden Körperverletzung und dem Tod der Patientin durch ein – gegebenenfalls – den nachbehandelnden Ärzten vorzuwerfendes Fehlverhalten unterbrochen worden ist, werden mit der Berufung keine Anhaltspunkte vorgebracht und sind nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. M… und dessen Anhörung nicht erkennbar. Danach waren weder ein Milzerhalt nach Ruptur möglich, noch war die kontraindizierte Gabe des Medikaments Methotrexat am 21.07.2009 für das Versterben der Patientin allein ursächlich. Auch die Weiterbehandlung der Streithelferin nach dem 10.07.2009 war danach nicht zu beanstanden. Vielmehr beruht das eingetretene Versterben der Patientin auf dem komplikationsträchtigen Verlauf und der nicht vorhersehbaren, erstmals am 21.07.2009 festgestellten kotigen Peritonitis.
D)
Zu Recht wendet der Beklagte allerdings ein, dass die Lebenserwartung der Patientin aufgrund der erheblichen Vorerkrankung stark verkürzt war. Wenn auch ein hypothetisches Versterben ohne die Operation bereits im Jahr 2009 nicht angenommen werden kann, kann andererseits auch nicht ein Ableben erst im Jahr 2035 zugrunde gelegt werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Geldrente (betrifft hier sowohl den Antrag zu 1. als auch zu 3.) auf die Zeit zu begrenzen, in der der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens unterhaltspflichtig gewesen wäre. Diese mutmaßliche Lebenserwartung ist gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen, wobei insbesondere die allgemeine Lebenserwartung der durch das Lebensalter gekennzeichneten Personengruppe, der der Betroffene angehört, und dessen besondere Lebens- und Gesundheitsverhältnisse zu berücksichtigen sind. Beim Fehlen individueller Anhaltspunkte kann auf die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene zeitnächste “Sterbetafel” oder anderes möglichst zeitnah zum Todeszeitpunkt erhobenes statistisches Material abgestellt werden. Der geschätzte Zeitpunkt der mutmaßlichen Lebenserwartung und die dementsprechende zeitliche Begrenzung der Leistungsverpflichtung des Beklagten ist im Urteil kalendermäßig anzugeben (BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 – VI ZR 342/02 –, Rn. 6, juris).
Zwar richtet sich die Beweislast für eine ungünstige Gesundheitsentwicklung, die die durch den Tod ausgelöschte Erwerbsfähigkeit ohnehin früher oder später ganz oder teilweise hätte beseitigen können, nach der Rechtsprechung allgemein nach den Grundsätzen, die für den Einwand der überholenden Ursächlichkeit gelten, liegt mithin beim Beklagten (BGH, Entscheidung vom 25. April 1972 – VI ZR 134/71 –, Rn. 20, juris). In besonderen Fällen ist aber gleichwohl eine echte Schätzung im Sinne eines Wahrscheinlichkeitsurteils gerechtfertigt, und zwar vor allem dann, wenn Ersatz für die Zerstörung eines Rechtsguts zu leisten ist, dessen Bewertung aus von dem Schadensereignis ganz unabhängigen Gründen Schwierigkeiten bereitet (BGH, a.a.O., Rn. 14, juris).
Nach diesen Grundsätzen geht der Senat von einer Lebenserwartung bis zum 06.01.2025 (65 Lebensjahre) aus. Ausgangspunkt der Betrachtung ist die nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zugrunde zu legende Lebenserwartung einer in Deutschland lebenden Frau von 82 bis 84 Jahren. Nähere Angaben zur Lebensgestaltung der Klägerin sind nicht vorhanden. Die allgemeine Lebenserwartung ist jedoch aufgrund der Vorerkrankungen der Patientin maßgebend zu reduzieren. Die Klägerin litt an einer schweren rheumatischen Erkrankung (Polymyalgia rheumatica) mit assoziierter Vasculitis. Aufgrund der erforderlichen medikamentösen Behandlung mit erheblichen Nebenwirkungen entstand eine im Verlauf zunehmende Adipositas. Im März 2009 betrug der BMI 41 bei einem Taillenumfang von 118 cm. Damit lag eine Adipositas der Stufe III, mithin der höchsten Stufe vor. Nach der allgemeinen Anamnese im … Krankenhaus vom März 2009 (Bl. 395 GA) nahm die Patientin weiter an Gewicht zu. Dadurch entwickelte sie eine zunehmende Belastungsdyspnoe und konnte bereits zu diesem Zeitpunkt kaum noch einen halben Kilometer zurücklegen. Im Zusammenhang mit der rheumatischen Grunderkrankung und der Adipositas sind weiter eine bestehende latrogene Nebenniereninsuffizienz mit der Notwendigkeit der Hydrokortisonsubstitution und eine axiale/periphere Osteopenie in den Blick zu nehmen. Die Erhebung zum Funktionsstatus wurde nur noch mit 61 % (normal 100 %) angegeben. Manifestiert hatte sich bereits eine Arteriosklerose, die mit der Stenose bereits interventionsbedürftig war. Neben der ebenfalls festgestellten Herzvergrößerung zeigten sich Zeichen einer abgelaufenen Myokarditis. Der Allgemeinzustand war ferner beeinträchtigt durch Schlafstörungen, ein sekundäres Fibromyalgiesyndrom, mithin eine Schmerzverarbeitungsstörung und Eisenmangel. Insgesamt zeichnete sich nach der Sachverständigen W… in ihrem Gutachten vom 08.02.2019 ein Bild einer multimorbiden Patientin, die auf Grund ihrer Konstitution und der Vorerkrankungen ein deutlich erhöhtes Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen (Herzinfarkt/Schlaganfall) aufwies, von denen jede tödlich sein kann, und die sich möglicherweise durch die Belastungsdyspnoe bereits ankündigten. Außerdem lag ein Vorschädigung des Herzens durch die abgelaufene Myokarditis und der Manifestation der Arteriosklerose mit der A. subclaviastenose (Notwendigkeit zweifacher Intervention) vor.
Bereits die Adipositas in Stufe III führt nach den Feststellungen der Sachverständigen zu einem erheblich höheren Mortalitätsrisiko gegenüber normalgewichtigen Menschen. Dabei ist – wie sich bereits aus den von der Sachverständigen zitierten Quellen ergibt – kein konkretes Maß anzunehmen. Ergänzend kann auf eine in der Presse diskutierte Studie, veröffentlicht in The Lancet, Volume 388, Issue 10046,P776-786 (https://www-thelancet-com.proxy.ub.uni-frankfurt.de/ journals/lancet/article/PIIS0140-6736(16)30175-1/fulltext#seccestitle10) verwiesen werden, die eine erhöhte Mortalität von Personen mit dem BMI Grad II nachgewiesen hat. Beim BMI Grad III steigt diese Wahrscheinlichkeit auch aufgrund der höheren Wahrscheinlichkeit von Folgeerkrankungen nochmals erheblich an. Dies folgt ebenfalls bereits aus dem vorliegenden Sachverständigengutachten, ergibt sich aber auch noch einmal sehr übersichtlich aus der Übersichtsarbeit von Lenz pp, im Deutschen Ärzteblatt Int. 2009, 106(40): 641-8 (https://www-aerzteblatt-de.proxy.ub.uni-frankfurt.de/archiv/66141/Morbiditaet-und-Mortalitaet-bei-Uebergewicht-und-Adipositas-im-Erwachsenenalter).
Bei der Patientin hatten sich bereits – wie ausgeführt – erhebliche Folgeerkrankungen eingestellt, die vor allem im Bereich von Herzerkrankungen ein hohes Risiko darstellen. Diese wirken sich neben dem allgemeinen Risiko bei Adipositas aus und werden durch diese nochmals beeinflusst. Allerdings, das hat die Sachverständige ebenfalls deutlich gemacht, gibt es keine statistischen Verfahren, die unter Einbeziehung dieser Risikofaktoren feststellen lassen, um wie viele Jahre sich das Leben der Patientin konkret verkürzt hätte. Auch die zitierten Studien geben lediglich einen Anhalt dafür wieder, wie hoch die Sterberate innerhalb bestimmter Zeiträume und bestimmter Grunderkrankungen im Vergleich zu einer Vergleichsgruppe ist. Eine individuelle Zusammenschau ist – insoweit ist der Sachverständigen, die diese Problematik in ihrem Gutachten ausdrücklich anspricht, ohne weiteres zu folgen – statistisch nicht greifbar. Ob bei der Einschätzung auf einen epidemiologischen Test auf focus-online zurückgegriffen werden kann, bei dem die zugrundeliegenden statistischen Daten nicht bekannt sind und die einzugebenden Daten im Parteivortrag nicht vollständig vorliegen, mag zweifelhaft sein. Auf diesen Test kommt es jedoch nicht an. Denn letztlich kann allein aufgrund einer Gesamtschau des Gesundheitszustandes der Patientin nach den der Sachverständigen vorliegenden, insbesondere vom Kläger vorgelegten Daten, der für einzelne, hier besonders maßgebende Risiken vorhandenen Statistiken und der Erfahrungswerte der Gutachterin eine Schätzung abgegeben werden. Diese setzt die Sachverständige mit einer Lebenserwartung von 60 Jahren an. Der Senat geht davon aus, dass die Sachverständige bei dieser Einschätzung von der Untergrenze der Lebenserwartung ausgegangen ist. Da hier jedoch erhebliche Unsicherheiten bei der Prognose bestehen, insbesondere mit Blick auf die erheblich abweichende Lebenserwartung gesunder Menschen, weicht der Senat bei seiner Einschätzung leicht nach oben ab, und nimmt ein erreichbares Lebensalter von 65 Jahren als wahrscheinlich an.
E)
Die Höhe der zugesprochenen Bestattungskosten wie auch der Geldrente für die Vergangenheit und Zukunft wird mit der Berufung nicht angegriffen.
F)
Auch eine Verjährung der Ansprüche, auf die sich der Beklagte in der Berufungsinstanz ohnehin nicht mehr beruft, ist nicht gegeben. Die Verjährungsfrist, die frühestens mit Ablauf des Jahres 2009 in Gang gesetzt worden ist, ist durch die Einreichung des Adhäsionsantrages des Klägers im Strafverfahren am 07.12.2012 gehemmt worden, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 404 Abs. 2 Satz 1 StPO. Die Hemmung besteht durch die Erhebung der Klage im vorliegenden Verfahren vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens fort.
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und stellt eine Einzelfallentscheidung dar. Es war keine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Schlagworte

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Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23Inhaltsverzeichnis:…