Gericht: OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 22.10.2008 Aktenzeichen: 12 W 72/08 Steckengebliebene Stufenklage: Streitwert des unbezifferten Leistungsantrags

Juli 13, 2019

Gericht: OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 22.10.2008
Aktenzeichen: 12 W 72/08

Steckengebliebene Stufenklage: Streitwert des unbezifferten Leistungsantrags

Orientierungssatz

1. Bei der Stufenklage nach § 254 ZPO ist sowohl für die anwaltliche Verfahrensgebühr wie auch für die Gerichtskosten immer der höchste der verbundenen Ansprüche, regelmäßig der Wert des Leistungsanspruchs, maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn es nicht zur Verhandlung über den Leistungsanspruch kommt oder wenn nach Auskunft oder aus sonstigen Gründen der Leistungsantrag nicht mehr beziffert wird (sogenannte steckengebliebene Stufenklage) (Anschluss OLG Karlsruhe, 12. September 2007, 18 WF 191/07, FamRZ 2008, 1205).

2. Der Wert des unbezifferten Leitungsbegehrens bei einer Stufenklage bestimmt sich grundsätzlich nach den ursprünglichen Zahlungserwartungen des Klägers zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage.

Auf die Beschwerde des Beklagtenvertreters (§ 32 Abs. 2 RVG) wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 19.08.2008 – 8 O 302/07 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert und der Streitwert für die erste Instanz bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien auf 60.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig und auch teilweise Erfolg. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist bei der Stufenklage nach § 254 ZPO – wie hier – für die anwaltliche Verfahrensgebühr wie auch für die Gerichtskosten immer der höchste der verbundenen Ansprüche, regelmäßig der Wert des Leistungsanspruchs, maßgebend (§ 44 GKG). Dies gilt auch dann, wenn es nicht zur Verhandlung über den Leistungsanspruch kommt oder wenn nach Auskunft oder aus sonstigen Gründen der Leistungsantrag nicht mehr beziffert wird (h. M.: OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 1205; OLG Köln FamRZ 2005, 1847; OLG Nürnberg FamRZ 2004, 962; OLG Hamm FamRZ 2004, 1664; Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rn. 16; a. A. OLG Frankfurt FamRZ 2005, 1765). Für diese Beurteilung ist maßgeblich, dass der Leistungsanspruch schon mit der Klageerhebung rechtshängig wird. Er stellt damit unabhängig von seiner Bezifferung – immer den höchsten Einzelwert dar. Dies gilt auch für den Fall, dass – wie hier – die Stufenklage “stecken geblieben” ist. Wertbestimmend bliebt auch hier der Leistungsanspruch (OLG Karlsruhe, a. a. O.). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, bestand mithin kein Anlass.

Der Streitwert war entgegen der Auffassung des Beklagtenvertreters insgesamt allerdings nur auf 60.000,00 Euro festzusetzen. Denn der Wert des unbezifferten Leitungsbegehrens bei einer Stufenklage bestimmt sich grundsätzlich nach den ursprünglichen Zahlungserwartungen des Klägers. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Einreichung der Stufenklage. Deshalb entspricht der Wert des unbezifferten Leistungsbegehrens nicht zwingend dem Betrag, der sich nach Auskunftserlangung und ev. eidesstattlicher Versicherung im Nachhinein als geschuldet erweist (OLG Hamm FamRz 2004, 1664; OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 1205). Hiervon geht auch der Senat bei der vorliegenden Fallkonstellation aus.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Streitwert nach der Wertvorstellung der Kläger bei Klageerhebung zu bemessen, die diese mit 60.000,00 Euro beziffert haben. Auf die tatsächlich erfolgte Zahlung im Rahmen des geschlossenen Vergleichs ist nicht abzustellen. Sonstige Gründe, die für eine höhere Bemessung im vorliegenden Fall maßgeblich sein könnten, führt der Beklagtenvertreter nicht an.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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