KG, Beschluss vom 08.07.2010 – 1 W 126/08

Mai 15, 2021

KG, Beschluss vom 08.07.2010 – 1 W 126/08

Zur ergänzenden Testamentsauslegung nach dem Zivilgesetzbuch der DDR.
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 3. März 2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 3. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) hat den Beteiligten zu 2) und 3) die ihnen im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Wert für das Verfahren vor dem Landgericht wird auf 12.500 € festgesetzt.
Gründe

Die weitere Beschwerde ist zulässig, §§ 27 ff. FGG i.V.m. Art. 111 Abs.1 S.1 FGG-RG. Das Rechtsmittel ist nicht fristgebunden. Eine Verwirkung des Beschwerderechts scheidet im Erbscheinsverfahren aus (Keidel/Sternal, FGG, 15. Aufl., § 21 Rn. 43 m.w.N.).

Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einem Rechtsfehler (§ 27 Abs.1 S.2 FGG i.V.m. § 546 ZPO).

Rechtlich zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass sich die Erbfolge nach der Erblasserin für Grundvermögen im Beitrittsgebiet nach dem Zivilgesetzbuch der DDR richtet, Art. 235 § 1 Abs.1 EGBGB, Art. 28 EGBGB a.F. in entsprechender Anwendung i.V.m. §§ 25 Abs.2, 29 RAG/DDR, §§ 1, 8, 15 Abs.2 Nr.2 EGZGB/DDR (vgl. BGH, FamRZ 1995, 481; BGHZ 131, 22, 26 f.; Senat, DNotZ 1992, 445). Nach dem gemeinschaftlichen Testament vom 20. Juni 1954 ist U. M. H. I. W. (im Folgenden: W) gemäß §§ 370 Abs.1, 375 Abs.1, 378, 379 Abs.1 S.1 ZGB/DDR Alleinerbin, wenn nicht für die am 3. … 19… geborene und am 8. …. 19… verstorbene M. A. E. L. geb. P. (im Folgenden: L) und / oder die am 20. …. 18… geborene und am 10. … 19… verstorbene E. (I.) D. geb. P. (im Folgenden: D) gemäß §§ 379 Abs.2, 378 ZGB/DDR Ersatzerben bestimmt sind. Insoweit ist das Landgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass sich die Bestimmung eines Ersatzerben auch aus einer ergänzenden Testamentsauslegung ergeben kann. Diese richtet sich nach dem Recht der DDR, weil das Erbstatut auch für die Auslegung eines Testaments maßgebend ist (Palandt/Thorn, BGB, 69. Aufl., Art. 25 EGBGB Rn. 12).

Eine ergänzende Testamentsauslegung ist nach dem Zivilgesetzbuch möglich. Gemäß § 372 ZGB/DDR ist dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers Geltung zu verschaffen. Dabei kommt auch eine „ergänzende Interpretation“ des Testaments in Betracht, sofern dafür eine hinreichende Grundlage besteht (vgl. OG, NJ 1989, 81, 82); die zu § 2084 BGB entwickelten Auslegungsgrundsätze – auch zur ergänzenden Testamentsauslegung – können herangezogen werden (Senat, FamRZ 1996, 125 f.; 234 ff.; 1998, 124 ff.; BayObLG, FamRZ 1994, 723 ff.; OLG Naumburg, Rpfleger 1995, 415, 416). Aus der Abhandlung von Schweizer (NJ 1988, 505 ff.) ergibt sich nichts Anderes. In dieser wird eine erweiternde Auslegung des § 379 Abs.1 S.2 ZGB/DDR (nur) für die Fälle des gemeinschaftlichen Testaments befürwortet, in denen der ausgefallene Schlusserbe lediglich ein Nachkomme des Erstverstorbenen ist (vgl. auch BGH, NJW-RR 2001, 1153, 1154). Es geht um die Auslegung der Vorschrift (§ 379 Abs.1 S.2 ZGB/DDR) und nicht um die individuelle, ggf. ergänzende Auslegung eines Testaments (§ 372 ZGB/DDR). Der in der Kommentierung (Autorenkollektiv, ZGB, 2. Aufl., § 372 a.E.) vertretene Vorrang spezieller Auslegungsregeln schließt eine individuelle Auslegung des Testaments zur Ersatzerbenbestimmung nach § 379 Abs.2 ZGB/DDR nicht aus. Das neue Erbrecht der DDR sollte nicht nur einfach und überschaubar sein, sondern auch eine mit dem Willen des Erblassers übereinstimmende Verteilung des Nachlasses sichern (Eberhardt, NJ 1974, 732). Die vom Amtsgericht eingeholten Stellungnahmen sind nicht erheblich. Insbesondere ist die nachträgliche Befragung von Personen, die an der Gesetzgebung beteiligt waren, auch in der DDR keine Methode der Rechtswissenschaft gewesen.

Die Feststellung des Landgerichts, die Töchter der L – die am 5. … 1… geborene, am 20. … 1… verstorbene U. B. geb. L. und die am 1. … 19… geborene Beteiligte zu 1) – seien als Ersatzerben für L eingesetzt, ist jedoch rechtlich zu beanstanden. Die Testamentsauslegung kann im Verfahren der weiteren Beschwerde nur darauf überprüft werden, ob das Landgericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt (§ 12 FGG), alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und nicht gegen gesetzliche Auslegungs- oder Beweisregeln, Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze oder gegen Verfahrensrecht verstoßen hat; die tatsächlichen Folgerungen müssen nicht die einzig möglichen oder schlechthin zwingend sein (Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 27 Rn. 42, 49 m.w.N.). Diesen Anforderungen hält die angefochtene Entscheidung nicht stand.

Das Landgericht hat ausgeführt, W sei im Testament vom 20. Juni 1954 nur als Ersatzerbe für die am 1. … 18… geborene und am 19. … 19… verstorbene A. F. M. P. (im Folgenden: P) eingesetzt worden, so dass bezüglich des L zugedachten Erbteils eine Erhöhung des W zugedachten Erbteils im Wege der Anwachsung von den Testierenden offenbar nicht gewollt gewesen sei. Andererseits sei auch nicht anzunehmen, dass es Wille der Testierenden gewesen sei, bezüglich des nicht W zugedachten Nachlasses die gesetzliche Erbfolge eintreten zu lassen. Die Töchter seien daher als Ersatzerben für L anzusehen. Hinsichtlich des D zugedachten Erbteils sei demgegenüber von anteiliger Anwachsung auszugehen.

Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar und läuft auf einen Zirkelschluss hinaus. Wäre W im Testament vom 20. Juni 1954 bereits (ausdrücklich) als Ersatzerbe auch für L und D bestimmt, bedürfte es keiner ergänzenden Testamentsauslegung; es läge eine Anordnung nach § 378 ZGB/DDR für alle eingesetzten Erben vor. Allein aus dem Umstand, dass W nur für eine der drei Begünstigten als Ersatzerbin benannt ist, kann nicht gefolgert werden, eine Anwachsung sei ausgeschlossen. Dafür bedarf es gerade einer Bestimmung von (weiteren) Ersatzerben nach § 379 Abs.2 ZGB/DDR. Hätten die Testierenden auch ein Vorversterben von L und D bedacht und bewusst davon abgesehen, insoweit W oder Dritte als Ersatzerben einzusetzen, wäre eine ergänzende Testamentsauslegung zur Ermittlung weiterer Ersatzerben ausgeschlossen. Die ergänzende Auslegung setzt voraus, dass das Testament eine planwidrige Unvollständigkeit (unbewusste Lücke) aufweist (Leipold in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 2084 Rn. 77).

Die Erwägungen des Landgerichts sind auch in einem weiteren Punkt widersprüchlich. Einerseits soll nach dem Willen der Testierenden eine Erhöhung des W ersatzweise zugedachten Erbteils von 1/3 durch Anwachsung nicht gewollt gewesen sein. Andererseits bejaht das Landgericht eine Anwachsung, soweit es um den Wegfall der D geht. Die vorangegangene Feststellung des Landgerichts, es habe zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nur noch sehr gelegentlicher Briefkontakt zu D bestanden, für die Testierenden seien P und L die nächststehenden Verwandten gewesen, entbehrt der Grundlage. Zwar hat die Beteiligte zu 1) zunächst geltend gemacht, zu der nach A. ausgewanderten D habe kein familiärer Kontakt mehr bestanden, es seien nur die notwendigsten Daten nach Deutschland mitgeteilt worden (Schriftsatz vom 29. April 2003, S. 2, Bd I Bl. 62 d.A.). Später hat sie aber Auszüge aus 8 ausführlichen Briefen der D vorgelegt (Bd I Bl. 73 ff. d.A.). Auch wenn die Briefe nicht an die Testierenden, sondern an Ä. und M. L. („Mein liebstes Ä. und lieber M.“) sowie an L („Meine liebe kleine I.“) gerichtet sein dürften, sind sie nach den Angaben der Beteiligten zu 1) Beleg für „die engen Familienbeziehungen zwischen allen Personen“ (Schriftsatz vom 19. Mai 2003, S. 5, Bd I Bl. 69 d.A.).

Der Senat kann entsprechend § 563 Abs.3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, da weitere Ermittlungen nach § 12 FGG nicht erforderlich sind.

Die zulässige Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Vorbescheid des Amtsgerichts ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass W für das Grundvermögen im Beitrittsgebiet gemäß §§ 370 Abs.1, 375 Abs.1, 378, 379 Abs.1 S.1 ZGB/DDR Alleinerbin der Erblasserin ist. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist W nach dem Wortlaut des Testaments vom 20. Juni 1954 nur für P als Ersatzerbe bestimmt. Die L und D zugedachten Erbteile sind ihr in dieser Eigenschaft angewachsen. § 379 Abs.1 S.1 ZGB/DDR gilt auch für den Ersatzerben; dieser rückt in die für den Erstberufenen vorgesehene Rechtsposition ein (vgl. Schlichting in Münchener Kommentar, a.a.O., § 2096 Rn. 11). Für den Wegfall von L und D sind nicht gemäß §§ 379 Abs.2, 378 ZGB/DDR Ersatzerben bestimmt.

Allerdings ist eine – hier allein in Betracht kommende – ergänzende Testamentsauslegung nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil das Testament vom 20. Juni 1954 die ausdrückliche Bestimmung eines Ersatzerben für einen der Begünstigten enthält. Daraus ist nicht zu folgern, die Testierenden hätten auch ein Vorversterben von L und D erwogen und für diesen Fall bewusst von der Bestimmung eines Ersatzerben abgesehen. Der am 30. … 18… geborene und am 31. … 19… verstorbene H. R. A. P. hat das gemeinschaftliche Testament geschrieben und überwiegend aus seinem Blickwinkel formuliert. Es erscheint naheliegend, dass er – nach dem Tod seines am 8. … 18… geborenen und am 13. … 19… gestorbenen älteren Bruders F. P. – nur die Möglichkeit eines Vorversterbens seiner ältesten Schwester in Rechnung gestellt hat, der zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung 70 Jahre alten, kinderlosen Diakonisse P. Dass auch die zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung 62 Jahre alte, verwitwete und kinderlose D vor der Erblasserin versterben könnte, haben sich die Testierenden möglicherweise nicht vergegenwärtigt. Das gilt um so mehr für ein Vorversterben der erst 54 Jahre alten L.

Es ist aber nicht festzustellen, ob die Einsetzung der Töchter als Ersatzerben für L dem hypothetischen Willen der Testierenden, hilfsweise dem hypothetischen Willen der Erblasserin nach der gemeinsam bei Testamentserrichtung bestehenden Willensrichtung entspricht. Dafür genügt es nicht, dass L den kinderlosen Testierenden als Nichte des A. P. sehr nahe stand. Eine solche, einem Nachkommen i.S.v. § 379 Abs.1 S.2 ZGB/DDR vergleichbare Stellung des Weggefallenen ist allgemeine Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung zur Bestimmung von Ersatzerben, weil es andernfalls an dem zur Formwahrung erforderlichen Anhalt im Testament selbst fehlt (vgl. Senat, DNotZ 1976, 564, 565; FamRZ 1977, 344, 345 f.; BayObLG, FamRZ 1991, 865). Eine ergänzende Auslegung gemäß dem Rechtsgedanken des § 379 Abs.1 S.2 ZGB/DDR (§ 2069 BGB) erfordert vielmehr zusätzlich, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch außerhalb des Testaments liegenden Umständen ergibt, die Zuwendung habe dem Bedachten als Ersten seines Stammes und nicht nur ihm persönlich gegolten (vgl. BGH, NJW 1973, 240, 242; RGZ 99, 82, 84; Senat, a.a.O.; BayObLG, NJOZ 2005, 1070, 1073). Dafür fehlt es an ausreichenden Indizien.

Dem Testament ist nicht zu entnehmen, dass das – im Alleineigentum des A. P. stehende – Grundstück P. 8… in seiner Familie verbleiben und die Geschwisterstämme und Angehörigen jeden Stammes dabei gleich behandelt werden sollten. Insbesondere ist L nicht deshalb als Erbin eingesetzt, weil sie nach dem Tod des F. P. als Abkömmling an dessen Stelle getreten ist. F. P. hatte nach den Angaben der Beteiligten zu 4) weitere Kinder: W. P. und Ä. (A.) L. geb. P.. Zumindest die mit M. L. verheiratete Ä. (vgl. die Dokumentation der Hochzeit Bd I Bl. 70 d.A.) lebte zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung; die eingereichten Briefe der D datieren bis November 1958 und sind – mit Ausnahme des Kondolenzbriefs an L vom 4. Januar 1957 – offensichtlich an Ä. und M. L. gerichtet. Es ist auch nicht anzunehmen, dass L als Repräsentantin des Geschwisterstamms F. eingesetzt wurde, weil allein sie Nachkommen hatte. Kinderlosigkeit war für die Testierenden kein Ausschlusskriterium, wie sich aus der Einsetzung von D und P als Schlusserben ergibt. Möglicherweise hatte auch die am 28. … 19… geborene und am 19. … 19… unverheiratet verstorbene W keine Abkömmlinge.

Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Testierenden nach ihrer Willensrichtung im Juni 1954 das Einrücken der Töchter gewollt hätten, wenn sie vorausschauend bedacht hätten, L werde vor der Erblasserin sterben. Es ist nicht hinreichend erkennbar, ob sich die persönliche Bevorzugung der L auch auf ihre Kinder erstreckt. Gute Familienbeziehungen, wie sie in dem Kondolenzschreiben des A. P. vom 13. Dezember 1956 und in Besuchen, Briefen und Geschenken zum Ausdruck kommen, sind kein ausreichender Anhaltspunkt. Dagegen spricht, dass die Testierenden für den Wegfall der P nicht etwa die Beteiligte zu 1) und U. B., die zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bereits 29 bzw. 30 Jahre alt waren, bedacht haben, sondern eine Nichte der 1926 verstorbenen ersten Ehefrau des A. P.. Hätte eine enge Bindung der Testierenden auch an die Töchter der L bestanden, hätte es nahe gelegen die Töchter als Großnichten der P zu deren Ersatzerben zu bestimmen.

Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob der ersatzweisen Erbeinsetzung der Töchter ein weiterer Gesichtspunkt entgegensteht: Die ergänzende Auslegung darf nicht auf ein einzelnes nicht vorhergesehenes Ereignis – hier das Vorversterben der L – abstellen, sondern muss die Entwicklung zwischen letztwilliger Verfügung und dem Erbfall in allen wesentlichen Zügen erfassen und sämtliche Umstände berücksichtigen, die für die Bildung des hypothetischen Willens von Bedeutung sein können (OLG Hamm, FamRZ 1997, 121 ff.; Leipold in Münchener Kommentar, a.a.O., § 2084 Rn. 85). Bestand zwischen der Beteiligten zu 1) bzw. U. B. und der Erblasserin vor deren Tod längere Zeit kein familiärer Kontakt mehr, ist nicht anzunehmen, dass die Testierenden deren ersatzweise Begünstigung gewollt hätten, wenn sie auch diesen Umstand vorausschauend bedacht hätten. Dass eine solche Verbindung nicht mehr gegeben war, könnte sich aus der Mitteilung des Krankenhauses, in dem die Erblasserin sich mehrere Monate befand, ergeben, es seien keine Angehörigen vorhanden (Bd I Bl. 3, 8 d.A.).

Für die Bestimmung eines Ersatzerben für D im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung fehlt jeder Anhalt.

Die Erstattungsanordnung für das Verfahren der Erstbeschwerde folgt aus der zwingenden Vorschrift des § 13a Abs.1 S.2 FGG. Für das Verfahren der weiteren Beschwerde ist eine Anordnung nach § 13a Abs.1 S.1 FGG nicht zu treffen, da dies nicht der Billigkeit entspräche. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 30 Abs.1, 131 Abs.2 KostO a.F. Das Interesse der Beteiligten zu 1) ist mit 1/4 des Nachlasswerts zu bemessen, der gemäß den Angaben im Erbscheinsantrag auf 50.000 € geschätzt wird. Maßgebend ist entsprechend § 107 Abs.2 S.1 KostO (a.F.) der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls; die Vorschrift gilt auch für das Beschwerdeverfahren (BayObLG, Rpfleger 1984, 19; Senat, Beschluss v. 9. Aug. 2007 – 1 W 65/07; Korintenberg/Lappe, KostenO, 18. Aufl., § 131 Rn. 32).

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