LAG Hessen, 02.11.2015 – 16 Sa 473/15

April 14, 2019

LAG Hessen, 02.11.2015 – 16 Sa 473/15
Orientierungssatz:

Einzelfall eines begründeten Anspruchs auf behinderungsgerechte Beschäftigung.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 17. Februar 2015 – 5 Ca 370/14 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in der Tätigkeit als Qualitätsvorausplaner einzuarbeiten und zu beschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten über die behinderungsgerechte Beschäftigung des Klägers.

Die Beklagte stellt Befestigungssysteme für die Automobilindustrie her und beschäftigt an ihrem Standort in A mindestens 500 Mitarbeiter. Bei ihr ist ein Betriebsrat gebildet.

Der am xx.xx.1962 geborene, verheiratete Kläger hat eine Ausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur sowie zum Elektroniker mit IHK-Abschluss als Funkelektroniker absolviert und ist bei der Beklagten nach Maßgabe des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 26. März 1990 (Bl. 52-55 der Akten) seit 2. April 1990 zuletzt als Elektroniker in der Schweißgeräteproduktion beschäftigt. Der Kläger erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe E 5 des Entgeltrahmenabkommens der hessischen Metall- und Elektroindustrie, zuletzt in Höhe von durchschnittlich 2900 € brutto monatlich. Er weist einen Grad der Behinderung von 100 auf und ist seit 14. Juli 2011 arbeitsunfähig erkrankt. Seit 5. April 2013 bezieht er Arbeitslosengeld.

Ausweislich eines arbeitsmedizinischen Attests vom 20. November 2013 (Bl. 5, 6 der Akten) ist der Kläger für folgende Tätigkeiten geeignet:

Tätigkeiten im Wechsel sitzen, stehen und gehen, sowie leichte Tätigkeiten wie z.B. Büroarbeit.

Folgende Tätigkeiten sind ausgeschlossen: Heben und Tragen schwerer Lasten, Tätigkeit mit Infektionsrisiko, keine Arbeiten in Nässe, Kälte, Zugluft, kein Umgang mit toxischen Gefahrstoffen, keine Mehr- und Schichtarbeit, keine Nachtarbeit, keine Arbeit in gebückter Haltung, keine Arbeit auf Leitern und Gerüsten, keine Alleinarbeit, keine Arbeit in abgeschlossenen Bereichen.

Unter dem 30. Juli 2014 schrieb die Beklagte eine Stelle als Qualitätsvorausplaner aus (Bl. 7 d.A.), auf die sich der Kläger erfolglos bewarb.

Die Beklagte hat behauptet, der Kläger könne diese Tätigkeit nicht nach einer Einarbeitung von weniger als 3 Monaten selbstständig ausführen. Zudem werde sie nach Entgeltgruppe 7 ERA vergütet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der Entscheidung des Arbeitsgerichts (Bl. 82-84 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Beschäftigung als Qualitätsvorausplaner. Er verfüge nicht über die erforderliche Qualifikation, da es an einer einschlägigen technischen Ausbildung sowie der in der Ausschreibung vorgesehenen Englischkenntnisse fehle. Zudem handele es sich, wie sich aus der Eingruppierung ergebe, um eine höherwertige Tätigkeit, auf die kein Anspruch bestehe. Eine anderweitige behinderungsgerechte Beschäftigung habe der Kläger nicht dargelegt.

Dieses Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20. März 2015 zugestellt. Er hat dagegen am 20. April 2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 20. Juni 2015 am 19. Juni 2015 begründet.

Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass er sich bereits etwa 2 Jahre vor Klageerhebung bei der Beklagten vergeblich um einen leidensgerechten Arbeitsplatz bemüht habe und diese ihm Ende 2012 einen Arbeitsplatz in der Poststelle, der für ihn von den beruflichen und gesundheitlichen Anforderungen her geeignet gewesen wäre, nicht angeboten habe. Die Beklagte beschäftige rund 900 Arbeitnehmer, darunter 60 Leiharbeitnehmer, die zumindest teilweise in Bereichen tätig seien, wo auch der Kläger eingesetzt werden könne. Am 31. Januar 2013 habe ein Gespräch des Klägers mit dem Personalleiter stattgefunden, in welchem er darauf hingewiesen habe, dass er seine vertraglichen Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, allerdings die Zusage der DRV bestehe, eine innerbetriebliche Umschulung über 2 Jahre zu finanzieren. Diesen Hinweis habe der Kläger sowohl bei seinen Bewerbungen auf interne Stellenausschreibungen als auch in einem Präventionsgespräch unter Teilnahme der Sachbearbeiterin des Integrationsamts wiederholt. Die Beklagte habe diese Möglichkeit abgelehnt. Auch die Bescheinigung der Hausärztin vom 1.4.2014 (Bl. 73 der Akten) zeige Einsatzmöglichkeiten für den Kläger insbesondere im Bereich der Arbeitsvorbereitung, Qualitätskontrolle oder Poststelle auf. Ferner habe der Kläger der Beklagten in diesen Gesprächen eine Aufstellung über nach seiner Einschätzung zumutbare Einsatzmöglichkeiten (Bl. 117 d.A.) vorgelegt. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte sehr wohl Qualitätsvorausplaner ohne einschlägige technische Kenntnisse sowie Sprachkenntnisse in Englisch beschäftige. Zudem seien bei der Beklagten Qualitätsvorausplaner nur in die Entgeltgruppen 5 bzw. 6 eingruppiert. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass der Kläger nicht konkret dargelegt habe, auf welchen Arbeitsplätzen er beschäftigt werden könne. Sämtliche in der vom Kläger genannten Aufstellung enthaltenen Arbeitsplätze entsprächen seinem Kenntnisstand und könnten von ihm gesundheitlich ausgeübt werden. Die Beklagte beschäftige 7 Leiharbeitnehmer im Bereich des Qualitätswesens, 2 in der Auftragsabwicklung, 3 im Bereich R und D, 4 im Bereich Finanzen und einen im Bereich BSG (Ersatzteile). Im Bereich des Qualitätswesens sei der Kläger bereits 1998 und 2009 tätig gewesen, so dass er über Kenntnisse im gleichen Umfang wie die Leiharbeitnehmer verfüge. Für den Bereich der Auftragsabwicklung habe er sich bereits beworben, sei aber mangels ausreichender Englischkenntnisse abgelehnt worden, die er sich jedoch ohne weiteres hätte aneignen können. Auch in den 3 weiteren Bereichen gehe es weitgehend um Anlerntätigkeiten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 17. Februar 2015 -5 Ca 370/14-abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1.

das Angebot des Klägers für eine Beschäftigung als Qualitätsvorausplaner anzunehmen,
2.

den Kläger in der Tätigkeit als Qualitätsvorausplaner einzuarbeiten und zu beschäftigen,

hilfsweise

den Kläger auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz im Sinne des ärztlichen Attests von Frau Dr.med. B vom 20. November 2013 zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei nicht verpflichtet das Angebot des Klägers auf Beschäftigung als Qualitätsvorausplaner anzunehmen. Er sei für diese Stelle nicht qualifiziert. Auch sein zweitinstanzlicher Vortrag ändere hieran nichts. Für einen Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung müsse der Kläger Beschäftigungsmöglichkeiten aufzeigen, die seinem eingeschränkten Leistungsvermögen und seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen. Hierfür reiche die erfolgte Benennung von Bereichen nicht aus. Dort gebe es diverse Arbeitsplätze, die unterschiedliche Qualifikationen erfordern. Es sei nicht erkennbar, auf welche Arbeitsplätze sich der Kläger beziehe und ob er die nötige Qualifikation hierfür besitze. Die mit Leiharbeitnehmern besetzten Arbeitsplätze seien in die Entgeltgruppen 6 und 7 eingruppiert, was zeige, dass es sich nicht um Anlernarbeitsplätze handele.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2b ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 519, § 520 ZPO und damit insgesamt zulässig.

II.

Die Berufung ist größtenteils begründet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hat der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Einarbeitung und Beschäftigung in der Tätigkeit als Qualitätsvorausplaner.

Nach § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Der Arbeitgeber erfüllt diesen Anspruch regelmäßig, wenn er dem Arbeitnehmer die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zuweist. Kann der Schwerbehinderte die damit verbundenen Tätigkeiten wegen seiner Behinderung nicht mehr wahrnehmen, führt dieser Verlust nicht ohne weiteres zum Wegfall des Beschäftigungsanspruchs. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer kann dann vielmehr Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung haben und, soweit der bisherige Arbeitsvertrag diese Beschäftigungsmöglichkeit nicht abdeckt, auf eine entsprechende Vertragsänderung. Dabei ist er nicht verpflichtet, den Arbeitgeber vorab auf Zustimmung zur Vertragsänderung zu verklagen. Der besondere Beschäftigungsanspruch entsteht unmittelbar kraft Gesetzes und kann daher ohne vorherige Vertragsänderung geltend gemacht werden. Dem Arbeitnehmer wird damit kein gesetzlich absoluter Anspruch auf Beschäftigung eingeräumt. Der Anspruch beschränkt sich vielmehr auf solche Tätigkeiten, für die er nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen unter Berücksichtigung seiner Behinderung befähigt ist. Kommt eine solche anderweitige Beschäftigung in Betracht, ist der Arbeitgeber gleichwohl dann nicht zur Beschäftigung des schwerbehinderten Menschen verpflichtet, wenn ihm die Beschäftigung unzumutbar ist, § 81 Abs. 4 S. 3 SGB IX (Bundesarbeitsgericht 10. Mai 2005 -9 AZR 230/04- Rn. 36,37).

Der Kläger kann die bislang von ihm ausgeübte Tätigkeit aufgrund seiner Behinderung nicht mehr ausüben. Hierfür spricht bereits seine langjährige ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit. Auch die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass der Kläger seine bisherige Tätigkeit als Elektroniker in der Schweißgeräteproduktion nicht mehr ausüben kann. Die Beklagte hat den Kläger daher mit Tätigkeiten, für die er nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen unter Berücksichtigung seiner Behinderung befähigt ist, zu beschäftigen.

Einen derartigen Arbeitsplatz hat der Kläger aufgezeigt, nämlich den des Qualitätsvorausplaners. Dass der Kläger zur Ausübung dieser Tätigkeit gesundheitlich befähigt ist, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Hinsichtlich des Anforderungsprofils ist auf die Stellenausschreibung (Bl. 56 d.A.) abzustellen. Danach ist zunächst eine abgeschlossene technische Berufsausbildung in einem Metallberuf oder vergleichbare Ausbildung erforderlich. Der Kläger verfügt über eine Ausbildung als Gas- und Wasserinstallateur sowie als Elektroniker mit IHK-Abschluss als Funkelektroniker. Hierbei handelt es sich um eine mit einem Metallberuf vergleichbare Ausbildung. Auch der Gas- und Wasserinstallateur arbeitet an und mit dem Werkstoff Metall. Seine Tätigkeit erfordert technisches Fachwissen und handwerkliches Geschick. Entsprechendes gilt für seine Zusatzqualifikation als Elektroniker. Hieraus folgt zugleich das ebenfalls geforderte sehr gute technische Verständnis. Die Berufsausbildung des Klägers ist auch durchaus vergleichbar in Bezug auf die Tätigkeit des Qualitätsvorausplaners im Vergleich zu den Mitarbeitern, die im Betrieb der Beklagten diese Tätigkeit bereits ausüben. So verfügt beispielsweise der Mitarbeiter C über eine Ausbildung als Elektroinstallateur, die gegenüber der Ausbildung des Klägers als Gas- und Wasserinstallateur durchaus verwandt ist, denn beide Berufsbilder befassen sich mit dem Einbau, der Reparatur und Wartung von Haustechnik. Soweit dieser (inzwischen) über eine einschlägige Berufserfahrung verfügt (Seite 10, 11 des Schriftsatzes der Beklagten vom 19. Dezember 2014, Bl. 45, 46 der Akten) werden in der Stellenausschreibung Erfahrungen im Bereich Qualitätsvorausplanung ausdrücklich nur als erwünscht, nicht aber als zwingend erforderlich genannt. Nach dem Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 23. Januar 2015 auf Seite 3 (Bl. 68 d.A.), dem die Beklagte nicht im Einzelnen entgegengetreten ist, wird im Bereich der Qualitätsvorausplanung zudem ein Mitarbeiter beschäftigt, der ursprünglich einen Studiengang im Gesundheitswesen besucht und abgebrochen hat und der von der Beklagten dort über längere Zeit eingearbeitet wurde. Dies zeigt zumindest, dass die Beklagte in der Vergangenheit bei der Rekrutierung ihrer Qualitätsvorausplaner keine allzu strengen Anforderungen an die Art der Berufsausbildung gestellt und diese längerfristig eingearbeitet hat. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Einarbeitung des Klägers innerhalb von 3 Monaten zu bewältigen ist. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass wegen der Betriebszugehörigkeit des Klägers von inzwischen mehr als 25 Jahren der Beklagten gesteigerte Bemühungen im Hinblick auf eine Einarbeitung des Klägers abverlangt werden können.

Die in der Stellenausschreibung gewünschten guten Kommunikationsfähigkeiten stellt die Beklagte in Bezug auf den Kläger nicht in Abrede.

Hinsichtlich der geforderten guten Englischkenntnisse ist nicht erkennbar, inwieweit diese für die konkrete Tätigkeitsausübung im betrieblichen Alltag tatsächlich anfallen. Es ist nicht ersichtlich, dass jeder im Betrieb beschäftigte Qualitätsvorausplaner direkten Kontakt mit englischsprachigen Kunden oder Vertretern der amerikanischen Muttergesellschaft der Beklagten hat. Ferner ist der Beklagten eine Umorganisation dieses Arbeitsbereichs zuzumuten, um dem Kläger eine leidensgerechte Beschäftigung zu ermöglichen. Dies kann es auch einschließen, bei Verhandlungen mit ausländischen Gesprächspartnern dem Kläger einen Arbeitskollegen zur Seite zu stellen, der die englische Sprache besser beherrscht oder die Arbeit so umzuverteilen, dass derartige Gespräche von einem Kollegen geführt werden. Im Übrigen ist der Kläger bereit an einem Sprachkurs teilzunehmen.

Über gute PC-Kenntnisse verfügt der Kläger, da er diese bereits für seine bislang ausgeübte Tätigkeit benötigte (Schriftsatz des Klägervertreters vom 23.1. 2015 S. 5, Bl. 70 der Akten).

Der Umstand, dass die Tätigkeit des Qualitätsvorausplaners in eine höhere Vergütungsgruppe eingruppiert ist, ist unbeachtlich. Es gibt keinen Grundsatz, dass die leidensgerechte Beschäftigung höchstens in derselben Entgeltgruppe zu erfolgen hat. Zwar räumt das Schwerbehindertenrecht einem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Beförderung ein. Das schließt eine Beförderung aber auch nicht aus (Bundesarbeitsgericht 10. Mai 2005 -9 AZR 230/04- Rn. 52; Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 5. Januar 2008 -9 Sa 991/07- Rn. 50).

Der Beklagten ist die Beschäftigung des Klägers als Qualitätsvorausplaner auch nicht unzumutbar. Der Kläger erfüllt die von der Beklagten selbst gesetzten Anforderungen. Es wäre ihr daher zuzumuten gewesen, ihn bei der Besetzung der von ihr ausgeschriebenen Position zu berücksichtigen.

Der Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung schließt die hierfür erforderliche Einarbeitung ein.

Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

Der Kläger kann nicht die Verurteilung der Beklagten zur Annahme des Angebots des Klägers für eine Beschäftigung als Qualitätsvorausplaner verlangen, da der Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung eine vorherige Vertragsänderung nicht voraussetzt (Bundesarbeitsgericht 10. Mai 2005 -9 AZR 230/04- Rn. 36).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG.

Schlagworte

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