LG Bonn, Beschluss vom 09. November 1992 – 5 T 25/92 Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments: Erbeinsetzung der Abkömmlinge bei Anordnung der Enterbung für den Fall der Geltendmachung eines Pflichtteils

Mai 29, 2019

LG Bonn, Beschluss vom 09. November 1992 – 5 T 25/92
Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments: Erbeinsetzung der Abkömmlinge bei Anordnung der Enterbung für den Fall der Geltendmachung eines Pflichtteils
Setzten sich in einem Testament Eheleute gegenseitig zu Erben ein und bestimmen sie mit einem Zusatz, dass nach dem Tode des Überlebenden ihre Abkömmlinge Erben zu gleichen Teilen werden sollen, es sei denn, ein Abkömmling verlangt nach dem Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil, so kann der Zusatz dahingehend auszulegen sein, dass der beiderseitige Nachlass nach dem Tode des Längstlebenden an die Abkömmlinge fallen soll.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Erblasserin und ihr Ehemann G errichteten unter dem 27. Juni 1951 ein wie folgt lautendes Testament:
“Unser letzter Wille.
Wir setzen uns gegenseitig zu Allein-Erben ein.”
Das Testament wurde von der Erblasserin und ihrem Ehemann am 29. August 1957 auf demselben Briefbogen wie folgt ergänzt:
“Wer von unseren Kindern (Erben) nach dem Tode des von uns beiden Erstversterbenden seinen Pflichtteil verlangt, der soll auch nach dem Tode des Letztversterbenden nur seinen Pflichtteil erhalten.”
Das Testament vom 27. Juni 1951 und die Ergänzung vom 29. August 1957 wurden jeweils mit Ortsangabe, Datum und Unterschriften der Erblasserin und ihres Ehemannes versehen. Der Ehemann der Erblasserin verstarb am 16.April 1979. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder der Erblasserin und ihres Ehemannes.
Am 04. Februar 1981 errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament (UR-Nr. …/1981 Notar G2 in C), das Vorausvermächtnisse zugunsten der Kinder des Beteiligten zu 1) enthält. Am 23. April 1985 errichtete die Erblasserin ein weiteres notarielles Testament (UR-Nr. …/1985 Notar G2 in C), in dem sie den Beteiligten zu 1) zu ihrem alleinigen Erben bestimmte. Das Testament enthält ferner ein Vermächtnis zugunsten des Beteiligten zu 2), das aus dem Verkehrswert eines Hausgrundstücks in S erfüllt werden soll. Die Erblasserin verstarb am 22. Oktober 1990. Der Beteiligte zu 1) beantragte unter dem 08. Mai 1991 die Erteilung eines Erbscheins des Inhaltes, dass er die Erblasserin allein beerbt habe.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 08. Januar 1992 den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, vorliegend sei das Testament vom 27. Juni 1951 nebst Zusatz vom 29. August 1957 maßgeblich. Hiernach seien die Beteiligten zu 1) und 2) als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt. Die Verfügungen der Erblasserin und ihres Ehemannes seien wechselbezüglich und damit auch für die Erblasserin bindend gewesen. Mangels anderer konkreter Anhaltspunkte greife die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB, so daß die Testamente der Erblasserin vom 04. Februar 1981 und 23. April 1985 unwirksam seien.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1). Zur Begründung hat der Beteiligte zu 1) ausgeführt, eine Wechselbezüglichkeit der Einsetzung der Beteiligten zu 1) und 2) als Erben liege nicht vor. Bereits der zeitliche Abstand zwischen der ursprünglichen Errichtung des Testaments und der Ergänzung des Testaments spreche gegen eine Wechselbezüglichkeit der Einsetzung der Schlusserben. Zudem sei die Erblasserin – wie den in der Folgezeit vorgenommenen Verfügungen von Todeswegen zu entnehmen sei – selbst nicht von einer Wechselbezüglichkeit der gemeinschaftlichen Verfügungen mit ihrem Ehemann ausgegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) vom 29. Januar 1992 verwiesen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist nach §§ 19, 20 FGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht die Erteilung eines Erbscheins mit dem Inhalt abgelehnt, daß die Erblasserin von dem Beteiligten zu 1) allein beerbt worden ist. Der Beteiligte zu 1) ist nicht aufgrund des Testaments vom 23. April 1985 Alleinerbe des Vermögens der Erblasserin. Vielmehr ist die Erblasserin aufgrund des Testaments vom 27. Juni 1951 mit Zusatz vom 29. August 1957 von den Beteiligten zu 1) und 2) zu je 1/2-Anteil beerbt worden.
Die Erblasserin und ihr Ehemann haben sich in dem Testament vom 27. Juni. 1951 gegenseitig zu Erben eingesetzt und mit dem Zusatz vom 29. August 1957 außerdem bestimmt , daß nach dem Tode des Überlebenden ihre beiden Söhne – die Beteiligten zu 1) und 2) – Erben zu gleichen Teilen werden sollten, es sei denn, ein Sohn verlange nach dem Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil. Zwar weist der Zusatz vom 29. August 1957 keine ausdrückliche Einsetzung der beiden Söhne als Erben auf. Jedoch muss bei gegenseitiger Erbeinsetzung von Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament die Bestimmung, der beiderseitige Nachlass solle nach dem Tod des Überlebenden an dritte Personen fallen, nicht ausdrücklich getroffen werden, Um eine Erbeinsetzung dieser Personen annehmen zu können. Insbesondere dann, wenn – wie hier – gemeinschaftliche Abkömmlinge vorhanden sind, ist nach den allgemeinen für die Auslegung letztwilliger Verfügungen geltenden Regeln eingehend zu prüfen, ob sich der testamentarische Wille feststellen lässt, dass der beiderseitige Nachlass nach dem Tode des Längstlebenden an die Abkömmlinge fallen soll (vgl. BayObLGZ 1959, 199, 203). Dabei sind weniger die einzelnen Worte und Wendungen maßgebend, die der Erblasser gebraucht hat, als vielmehr dessen wahrer Wille. Insbesondere ist auch dasjenige zu berücksichtigen, was – ohne besonders ausgesprochen zu sein – die Voraussetzung des Ausgesprochenen bildet. Es ist nicht ausgeschlossen, daß eine letztwillige Verfügung bezüglich eines wesentlichen Punktes insofern stillschweigend erfolgt, als der Wille des Erblassers sich hinter anderen Bestimmungen versteckt und lediglich aus dem übrigen Testamentsinhalt zu entnehmen ist. Nicht selten erscheint einem Erblasser gerade das Bedeutsamste so selbstverständlich, dass er es neben einzelnen Sonderanordnungen nicht ausdrücklich niederlegen zu müssen glaubt. Hinter der Anordnung der Enterbung für den Fall der Geltendmachung eines Pflichtteils kann also eine Erbeinsetzung der Kinder für einen Fall der Abstandnahme von der Pflichtteilsforderung verborgen sein (vgl. BayObLGZ 1959, 199, 204; BayObLGZ 1960, 216, 219; a. A. OLG Hamm DNotZ 191; 41). Der Zusatz vom 29. August 1957 lässt erkennen, daß die Erblasserin und ihr Ehemann eine Gesamtregelung über ihr beiderseitiges Vermögen nach dem Tod des Längstlebenden treffen wollten. Die Anordnung der Enterbung für den Fall der Geltendmachung eines Pflichtteils spricht dafür, dass die Erblasserin und ihr Ehemann die Beteiligten zu 1) und zu 2) als Schlusserben des gemeinsamen Vermögens angesehen haben. Für eine Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) und 2) spricht ferner der Umstand, daß die Erblasserin und ihr Ehemann unmittelbar nach der Bezeichnung der Beteiligten zu 1) und 2) mit “unsere Kinder” in Klammern den Zusatz “Erben” verwendet haben. Dieser Zusatz bezieht sich erkennbar auf die mit “unsere Kinder ” bezeichneten Beteiligten zu 1) und 2). Der von der Erblasserin und ihrem Ehemann gewählten Formulierung ist zu entnehmen, daß die Kinder der Testierenden als Erben bezeichnet werden sollten. Anhaltspunkte für die Auffassung des Beteiligten zu 1 ), mit der Formulierung habe die Entziehungsklausel auf die Erben der Kinder Ausdehnung finden sollen, lassen sich dem Zusatz vom 29. August 1957 nicht entnehmen.
Die Erblasserin und ihr Ehemann haben in dem Testament vom 27. Juni 1951 mit Zusatz vom 29. August 1957 Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, daß die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde (§ 2270 Abs. 1 BGB). Das Amtsgericht hat Zutreffend ausgeführt, daß dem gemeinschaftlichen Testament vom 27. Juni 1951 mit Zusatz vom 29. August 1957 nicht zu entnehmen ist, ob die gegenseitige Erbeinsetzung der Erblasserin und ihres Ehemannes und die Einsetzung der Beteiligten zu 1) und 2) zu Schlusserben wechselbezüglich sein sollte. Der Umstand, daß die Einsetzung der Beteiligten zu 1) und 2) als Schlusserben erst mit – auf demselben Briefbogen niedergeschriebenem – Zusatz vom 29. August 1957 erfolgt ist, schließt eine Wechselbezüglichkeit der Verfügungen nicht aus. Die Erblasserin und ihr Ehemann hätten ihre gegenseitige Einsetzung zu Alleinerben auch noch zum Zeitpunkt der Ergänzung des Testaments vom 29. August 1957 wiederrufen können. Nach § 2270 Abs.2 BGB ist eine Wechselbezüglichkeit der Verfügung zueinander im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht. Nach dieser Auslegungsregel ist eine Wechselbezüglichkeit der Verfügungen in dem Testament vom 27. Juni 1957 nebst Zusatz vom 29. August 1957 anzunehmen, da die Erblasserin und ihr Ehemann sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben und die Beteiligten zu 1) und 2) die gemeinsamen Kinder sind. Die Erblasserin hätte ihre Verfügungen nach dem Tode ihres Ehemannes nur dann einseitig aufheben können, wenn sie das ihr Zugewendete ausgeschlagen hätte (§ 2271 Abs. 2 BGB). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen, so dass die Erblasserin das Testament vom 27.Juni 1951 nebst Zusatz vom 29. August 1957 durch spätere Verfügungen von Todes wegen nicht wirksam abändern konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, § 131 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 KostO.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 112.000,00 DM

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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