LG Hagen, Teilurteil vom 30.08.2019 – 6 O 178/18

Mai 30, 2021

LG Hagen, Teilurteil vom 30.08.2019 – 6 O 178/18

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, den Wert des im Grundbuch von Hagen, Blatt xxx eingetragenen Grundstücks, Hof- und Gebäudefläche sowie Gartenland xxx sowohl zum Zeitpunkt 01.12.1987 als auch zum Zeitpunkt 12.11.1989 durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln;

Der Beklagte wird verurteilt, den Wert des im Grundbuch von Hagen, Blatt xxx eingetragenen Grundstücks, Gebäude- und Freifläche xxx sowohl zum Zeitpunkt 01.12.1987 als auch zum Zeitpunkt 12.11.1989 durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln,

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist hinsichtlich der Wertermittlung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 Euro.
Tatbestand

Der Kläger verlangt im Wege der Stufenklage zunächst die Wertermittlung zweier Grundstücke von dem Beklagten zur Bezifferung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen aus übergegangenem Recht.

Der Kläger gewährte als Sozialhilfeträger der Schwester des Beklagten, Frau xxx, geboren am 09.08.1956, seit dem 16.04.1964 Sozialhilfe, die aufgrund einer schweren intellektuellen Behinderung dauerhaft geschäftsunfähig ist und unter Betreuung steht.

Der Vater des Beklagten und der Leistungsempfängerin, Herr xxx, übertrug seinem Sohn, dem Beklagten, mit notariellem Übertragungsvertrag des Notars xxx (UR-Nr. xxx) vom 01.12.1987 unentgeltlich die Immobilie xxx in Hagen, eingetragen im Grundbuch von Hagen Blatt xxx sowie die Immobilie xxx in Hagen. Zu Gunsten des Vaters und dessen Ehefrau, Frau xxx, wurde an beiden Immobilien in § 3 der notariellen Urkunde ein Nießbrauchsrecht vorbehalten sowie ein unentgeltliches lebenslanges Wohnrecht hinsichtlich der Immobilie xxx. Der Jahreswert des Nießbrauchsrechts wurde in § 3 des Vertrages mit insgesamt 16.000,00 DM geschätzt, der Wohnwert mit 4.800,00 DM. In § 4 wurden die Einheitswerte der Grundstücke xxx 98.000,00 DM (Verkehrswert 175.000,00 DM) und xxx mit 50.500,00 DM (Verkehrswert 250.000,00 Euro) angegeben.

Herr xxx verstarb am 12.11.1989, wobei dessen Ehefrau, Frau xxx, durch letztwillige Verfügung zunächst als Alleinerbin ihres Ehemannes eingesetzt worden war. Das Ehepaar lebte in gesetzlicher Gütergemeinschaft. Mit Bestallungsurkunde des Amtsgerichts xxx vom 05.02.1990 wurde der Beklagte zum Betreuer seiner Schwester bestellt und übt diese Betreuung mit umfassenden Aufgabenkreisen bis heute aus. Frau xxx zahlte 1991 bereits 8.481,00 DM Pflichtteilsansprüche, die durch das Betreuungsgericht ausgerechnet worden waren, Pflichtteilsergänzungsansprüche wurden seinerzeit nicht berechnet. Ein Ergänzungsbetreuer zur Geltendmachung solcher Ansprüche wurde durch das Betreuungsgericht nicht bestellt.

Da der Beklagte ein Darlehen aufnehmen musste und die Immobilien als Sicherheiten benötigte, wurden die Nießbrauchsrechte bereits 2004 aus dem Grundbuch gelöscht. Am 30.04.2015 verstarb Frau xxx, wobei der Beklagte durch letztwillige Verfügung seiner Mutter vom 15.12.1989 Alleinerbe geworden ist. In einer 2017 parallel geführten Auseinandersetzung vertrat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten diesen gegenüber dem Kläger, der von dem Beklagten Auskunftsansprüche hinsichtlich des Nachlasses seiner Mutter verlangte, dieser Nachlass hatte im Ergebnis nach erfolgter Auskunft einen negativen Wert.

Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20.09.2017 teilte dieser dem Beklagten mit, dass nach Kenntnisnahme des Nachlassverzeichnisses der Mutter Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Tod des Vaters noch zu prüfen seien und ggf. noch bestehen könnten. Der Kläger teilte mit schriftlicher Überleitungsanzeige vom 09.10.2017 dem Beklagten mit, dass die der Leistungsempfängerin zustehenden Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gem. § 93 SGB XII durch Verwaltungsakt von diesem Datum auf den Kläger übergeleitet worden sind. Hiergegen hat der Beklagte zunächst Widerspruch erhoben und nach Widerspruchsbescheid vom 28.05.2018 Klage vor dem Sozialgericht erhoben. Zwischenzeitlich hatte zwischen den Parteien ein Termin mit dem Gutachterausschuss stattgefunden, der ein kostenloses Gutachten über die beiden streitgegenständlichen Immobilien erstellen sollte, damit diese für etwaige Ergänzungsansprüche aus dem Nachlass des Vaters des Beklagten bewertet werden könnten. Die kostenlose Begutachtung wurde jedoch letztendlich abgelehnt.

Nachdem der Kläger in dem Widerspruchsbescheid sowie in dem sozialgerichtlichen Verfahren erklärt hatte, keine Pflichtteilsansprüche mehr aus dem Erbe des Herrn xxx geltend zu machen, haben die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Beschluss des Sozialgerichts xxx vom 29.11.2018 wurde den Parteien die Kosten jeweils zur Hälfte auferlegt. Wegen des Inhalts des Widerspruchsbescheids, des Schriftsatzes des Klägers vom 16.07.2018 sowie des Beschlusses des Sozialgerichts xxx wird Bezug genommen auf die Anlagen B1, Bl. 70ff, B2 Bl. 74f und B3 Bl. 76f d.A.. Der Kläger forderte durch seine Prozessbevollmächtigten den Beklagten u.a. mit Schreiben vom 01.08.2018 auf, die beiden Grundstücke durch Gutachten bewerten zu lassen, damit die Pflichtteilsergänzungsansprüche beziffert werden könnten. Er setzte eine Frist zum 12.08.2018. Dem kam der Beklagte nicht nach.

Durch weitere Überleitungsanzeigen vom 11.03.2019 und vom 27.03.2019 hat der Kläger erneut die Überleitung der Rechte auf sich erklärt.

Der Kläger behauptet, dass in dem Zeitraum Juli 2005 bis zur Abfassung der Klageschrift im November 2018 er insgesamt 765.913,14 Euro an die Leistungsempfängerin gewährt habe, das hat der Beklagte mit Nichtwissen bestritten. Da der Beklagte der Betreuer der Leistungsempfängerin sei, u.a. mit dem Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten und Vertretung in behördlichen und gerichtlichen Angelegenheiten, sei das Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig. In dem sozialgerichtlichen Verfahren sei, soweit der Sachbearbeiter des Klägers dort von einem negativen Nachlass gesprochen habe, der Sachverhalt mit dem Nachlass der Mutter, xxx, vertauscht worden, was für den Beklagten und seinen Prozessbevollmächtigten auch ohne weiteres erkennbar gewesen sei, da dieser den Beklagten auch in diesem außergerichtlichen Verfahren vertreten habe. Dementsprechend sei auch kein Verzicht erklärt worden. Der Kläger ficht ausdrücklich seine dahingehende Erledigungserklärung wegen Irrtums an.

Er ist der Auffassung, es seien noch Pflichtteilsergänzungsansprüche gegeben, die er wirksam mit Bescheid vom 09.10.2017 auf sich übergeleitet habe. Es habe aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs- und Wohnrechts des Erblassers durch den Übertragungsvertrag kein Genussverzicht stattgefunden, weshalb weder die 10 Jährige Frist des § 2325 Abs. 3 S. 1 BGB zu laufen begonnen habe, noch die Forderung verjährt sei. Durch die Betreuung des Beklagten habe hinsichtlich dieser Ansprüche ein Vertretungshindernis bestanden gem. § 1908 i BGB i.V.m. § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Dementsprechend habe die geltende regelmäßige Verjährungsfrist erst mit der Überleitung der Ansprüche 2017 begonnen.

In diesem Zusammenhang meint der Kläger, sei es auch irrelevant, ob die Nießbrauchsrechte bereits gelöscht worden seien, da es hier nur auf den Erbfall ankomme und zu diesem Zeitpunkt sei das Grundstücksvermögen nicht aus dem Vermögen des Erblassers vollständig ausgegliedert gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die beiden Grundstücke einen Wert von mindestens 125.000,00 Euro hätten, so dass sich Ansprüche auf 1/8 von etwa 31.250,00 Euro ergeben würden.

Der Kläger beantragt,

a) den Beklagten zu verurteilen, den Wert des im Grundbuch von Hagen, Blatt xxx eingetragenen Grundstücks, Hof- und Gebäudefläche sowie Gartenland xxx sowohl zum Zeitpunkt 01.12.1987 als auch zum Zeitpunkt 12.11.1989 durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln;

b) den Beklagten zu verurteilen, den Wert des im Grundbuch von Hagen, Blatt xxx eingetragenen Grundstücks, Gebäude- und Freifläche xxx sowohl zum Zeitpunkt 01.12.1987 als auch zum Zeitpunkt 12.11.1989 durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln,

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der Kläger habe durch die Erklärungen in seinem Widerspruchsbescheid vom 28.05.2018 mitgeteilt, keine Ansprüche mehr aus dem Erbe abzuleiten. Dies ergebe sich zudem aus dem Schriftsatz des Klägers vom 16.07.2018, weshalb das Verfahren vor dem Sozialgericht auch für erledigt erklärt worden sei. Er ist der Auffassung hieraus ergebe sich ein Verzicht des Klägers auf den nun geltend gemachten Anspruch.

Er erhebt ausdrücklich die Einrede der Verjährung, die drei jährige Verjährungsfrist sei längst abgelaufen, ferner habe der Kläger seinen Anspruch verwirkt. Hier sei der lange Zeitraum von 29 Jahren zu berücksichtigen, in denen der Kläger untätig geblieben sei. Der Beklagte habe zudem, nachdem die Pflichtteilsansprüche errechnet worden seien, davon ausgehen dürfen, dass der Kläger keine weiteren Rechts aus dem Erbfall herleiten werde.
Gründe

Die zulässige Klage ist als Stufenklage gem. § 254 ZPO erhoben, sie ist in der ersten Stufe auch in der Sache erfolgreich.

I.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Vorlage der Gutachten über die beiden Grundstücke aus §§ 2314, 2325 Abs. 1 BGB i.V.m. § 93 SGB XII gegen den Beklagten zu. Die Anspruchsvoraussetzungen gem. §§ 2314, 2325 Abs. 1 BGB liegen vor und der Kläger hat den Anspruch wirksam auf sich übergeleitet gem. § 93 SGB XII.

1.

Der Beklagte ist Erbe im Sinne der Vorschriften, da er nach seiner alleinerbenden Mutter deren Alleinerbe geworden ist. Die Schwester des Beklagten wäre pflichtteilsberechtigt i.S.d. §§ 2303ff BGB nach dem Tod ihres Vaters, da sie von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden ist. Unstreitig war die Mutter, Frau xxx, durch letztwillige Verfügung als Alleinerbin eingesetzt worden und die beiden Kinder, der Beklagte und seine Schwester, von der Erbfolge ausgeschlossen.

2.

Die Rechte der Schwester sind auf den Kläger wirksam übergegangen nach § 93 SGB XII. Eine Überleitung hat bereits durch den Bescheid des Klägers vom 09.10.2017 stattgefunden, wobei in dem vorliegenden Rechtsstreits unter öffentlichrechtlichen bzw. sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten von einem wirksamen, bindenden Überleitungsbescheid auszugehen ist, solange er nicht – abgesehen von einer Nichtigkeit – durch die zuständige Behörde oder durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung aufgehoben ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.10.2011 – xxx – BeckRS 2012, 4933, II., 1., a)).

Eine Nichtigkeit des Überleitungsbescheids des Klägers vom 09.10.2017 ist hier nicht ersichtlich und dieser wurde auch nicht durch die Behörde oder durch das Sozialgericht aufgehoben. Die Erledigungserklärung des Klägers ist in diesem Zusammenhang mit einer rechtskräftigen Aufhebung nicht gleichzusetzen, da sich aus der Entscheidung des Gerichts der Kostenteilung sowie aus dem Widerspruchsbescheid und dem Schriftsatz des Klägers ergibt, dass der Sachbearbeiter des Klägers von einem negativen Nachlass bzw. davon ausging, dass erbrechtliche Ansprüche nicht mehr bestehen würden, mithin eine Übertragung inhaltsleer wäre, auch wenn diese grundsätzlich rechtlich zulässig wäre. Weder das Sozialgericht noch der Kläger gingen von einem insoweit rechtswidrigen Bescheid der Behörde aus.

Daher ist auch hinsichtlich des Bescheides vom 09.10.2017 dennoch von einer wirksamen Überleitung der Rechte auf den Kläger auszugehen. Selbst wenn die Überleitung vom 09.10.2017 nicht als wirksame Überleitung ansehen würde, wäre diese spätestens mit dem Bescheid vom 11.03.2019 und vom 27.03.2019 eingetreten.

3.

Der Kläger hat der Schwester in dem behaupteten Umfang auch Sozialhilfeleistungen gewährt, wobei es hinsichtlich des Wertermittlungsanspruchs gemäß § 2314 BGB aus abgeleitetem Recht nicht auf die konkrete Höhe des Betrages ankommt. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers bestünde auch dann, wenn geringere Leistungen bewilligt worden wären. Auch dann bestünde u.U, ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB gegen den Beklagten. Soweit der Beklagte die Höhe und den Zeitraum der Sozialleistungen mit Nichtwissen bestreitet, ist dieses Bestreiten unerheblich, darüber hinaus aber auch unzulässig, worauf die Klägerseite in ihrer Replik hingewiesen hat.

Der Beklagte ist selbst seit 1990 Betreuer seiner Schwester, wobei ihm sämtliche Aufgabenkreise übertragen sind, mithin auch vermögensrechtliche Angelegenheiten sowie die Vertretung in behördlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Damit hat er hinsichtlich der von dem Kläger an die Leistungsempfängerin gezahlten Leistungen eigene Wahrnehmung und eigene Kenntnis, er kann sich insbesondere nach Konkretisierung durch Vorlage der Kostenbescheide durch den Kläger auch nicht auf ein einfaches Bestreiten dieser Umstände zurückziehen.

4.

Der Anspruch auf Wertermittlung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil hinsichtlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs die 10 jährige Ausschlussfrist gem. § 2325 Abs. 3 BGB abgelaufen wäre. Die Ausschlussfrist gem. § 2325 Abs. 3 BGB ist im vorliegenden Fall, wie die Klägerseite zu recht ausführt, nicht anwendbar.

Von dem fiktiven Nachlass, aus dem der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet wird, wollte der Gesetzgeber nur solche Schenkungen ausnehmen, deren Folge der Erblasser längere Zeit hindurch zu tragen und in die er sich einzugewöhnen hatte. Deshalb gilt eine Schenkung nicht im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB geleistet, wenn der Erblasser den Genuss des verschenkten Gegenstands nach der Schenkung nicht auch tatsächlich entbehren muss. Auch rechtlich gehört zum Eigentum neben der Möglichkeit es zu veräußern, die Befugnis, es zu nutzen oder Dritten die Nutzung zu überlassen. Eine Leistung i.S.d. § 2325 Abs. 3 HS.1 BGB liegt deshalb nur dann vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand – sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche – im Wesentlichen weiterhin zu nutzen (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.1994 – xxx, NJW 1994, 1791f, I.).

Der Erblasser hat sich bei der Übertragung der Grundstücke in der notariellen Urkunde nicht nur einen Nießbrauch für sich und seine Ehefrau an beiden Grundstücken vorbehalten, sondern zusätzlich ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an einem der Grundstücke. Das Nießbrauchsrecht macht bei den Wohnhäusern insoweit auch einen nicht unerheblichen Anteil des wirtschaftlichen Wertes aus, der im Vertrag mit 16.000,00 DM angegeben wird. Das Wohnrecht ist zusätzlich zu berücksichtigen, das mit 4.800,00 Euro jährlich berechnet wird. Insoweit verblieben insbesondere die dem Eigentumsrecht eigentümlichen Nutzungsrechte und die wirtschaftliche Nutzung der beiden übertragenen Grundstücke bei dem Erblasser auch über die Übertragung hinaus erhalten.

Insoweit ist, wie der Kläger ebenfalls richtig ausführt, auch unerheblich, dass das Nießbrauchsrecht 2004 bereits aus dem Grundbuch gelöscht worden ist. Zwar kann eine Leistung im Sinne des § 2325 Abs. 1 BGB u.U. noch entstehen, etwa mit einer Löschung oder Änderung der Grundbucheintragung (vgl. BGH, a.a.O.). Hinsichtlich der Beurteilung des Bestehens sowie der Höhe eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs kommt es jedoch allein auf den Zeitpunkt des Erbfalls an, auch wenn für die Bemessung der nach § 2325 BGB zu berücksichtigenden Gegenstände u.U. auch der Stichtag der Schenkung maßgebend sein kann. Für die Beurteilung, ob ein Gegenstand im Vermögen des Erblasser tatsächlich verblieben ist, kann es jedenfalls nicht auf später eintretende Umstände ankommen, wie die nach dem Tod im Jahre 2004 bewirkte Löschung eines Teils der vorbehaltenen dinglichen Rechte.

5.

Ohne Erfolg erhebt der Beklagte auch die Einrede der Verjährung des Wertermittlungsanspruchs Eine Verjährung des Anspruchs des Klägers ist nicht eingetreten, wobei es hier dahinstehen kann, welche Verjährungsregelung für den Auskunfts- bzw. Wertermittlungsanspruch gem. Art 229 § 23 Abs. 1, 2 EGBGB zur Anwendung gelangt. Zwar regelt § 195 BGB a.F. eine 30 jährige Verjährungsfrist, die in § 195 BGB n.F. auf drei Jahre deutlich verkürzt ist. Jedoch war auch nach der alten Regelung in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Geltendmachung des Ermittlungsanspruchs dann nicht mehr zulässig war, wenn der Ausgleichsanspruch gem. § 2332 BGB a.F. verjährt war, der eine dreijährige Verjährungsfrist vorsah und auch heute noch vorsieht (vgl. BGH, NJW 1985,384; OLG Hamm, Urteil vom 25.10.2011 – xxx – BeckRS 2012, 4933, II., 1., d)). In jedem Fall beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

Ebenso ist unerheblich ob nach § 2332 BGB a.F. oder § 2332 BGB n.F. es für den Beginn der Verjährungsfrist auf die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten ankommt oder auf den Zeitpunkt des Erbfalls. Der früheste Zeitpunkt des Beginns der Verjährungsfrist wäre der Erbfall am 12.11.1989, in dem der Pflichtteilsergänzungsanspruch auch entstanden ist. Die Verjährungsfrist könnte zu diesem Zeitpunkt auch begonnen haben zu laufen, ein Vertretungshindernis setzt nach dem bisherigen unstreitigen Vortrag der Parteien erst mit der Bestallung des Beklagten zum Betreuer mit umfassenden Aufgabenkreisen am 05.02.1990 ein, mithin etwa 7 Wochen nach dem Erbfall. Die betreuungsrechtliche Situation, die zuvor bestand, ist nicht bekannt, hierauf kommt es aber unter Berücksichtigung des von der klagenden Partei zu recht angeführten Vertretungshindernisses der Pflichtteilsberechtigten nicht an.

Selbst wenn die Pflichtteilsberechtigte in diesem Zeitpunkt durch einen nicht an der Vertretung gehinderten Betreuer hätte vertreten werden können oder selbst noch geschäftsfähig gewesen wäre, wäre mit der Anordnung der Betreuung und Bestallung des Beklagten das Vertretungshindernis jedenfalls spätestens am 05.02.1990 eingetreten. Insoweit ist eine Ablaufhemmung der Verjährung des Anspruchs gem. §§ 1908 i Abs. 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1 und 3., Abs. 2, 181 BGB i.V.m. § 210 BGB eingetreten. Würde es hinsichtlich des Verjährungsbeginns auf eine Kenntnis der Pflichtteilsberechtigten ankommen, wäre insoweit ebenfalls die Kenntnis des Betreuers maßgebend und dieser insoweit an der Durchsetzung der Rechte gehindert (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.10.2011 – xxx – BeckRS 2012, 4933, II., 1., d)).

Der Beklagte als Betreuer hätte mit gesetzlicher Vertretungsmacht die Ansprüche zunächst gegen seine alleinerbende Mutter als Verwandte in aufsteigender Linie gem. §§ 1908 i Abs. 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1 und 3., Abs. 2 BGB geltend machen müssen und danach gegen sich selbst als Alleinerben seiner Mutter. Eine Vertretung der Betreuten wäre ab diesem Zeitpunkt gem. § 181 BGB unzulässig gewesen. Ein Ergänzungsbetreuer ist für die Geltendmachung der Rechte der Schwester des Beklagten aus §§ 2303ff BGB unstreitig zu keinem Zeitpunkt bestellt worden.

Ob insoweit das Vertretungshindernis, wie es die Klägerin vorträgt, mit der Überleitungsanzeige entfallen ist oder nicht vielmehr nach wie vor besteht, da die Vertretungsverhinderung bis heute nicht weggefallen ist, kann ebenfalls dahinstehen. Selbst wenn das Vertretungshindernis am 09.10.2017 weggefallen wäre, wäre die Frist von drei Jahren bis zur weiteren Hemmung durch Zustellung der Klageschrift am 21.11.2018 gem. § 204 BGB nicht abgelaufen. Addiert mit dem unklaren Betreuungszeitraum bis zur Betreuerbestellung des Beklagten von etwa 7 Wochen, ergeben sich etwa 15 Monate und 1 Woche, in denen die Verjährungsfrist gelaufen wäre. Nimmt man die Wirksamkeit der erst später erfolgten Überleitungsanzeigen im März 2019 an, wäre die Hemmung gem. § 204 BGB mit der Klageerhebung im November 2018 eingetreten, auch dann wäre die drei jährige Verjährungsfrist nicht abgelaufen. Damit kann der Anspruch des Klägers unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verjährt sein.

6.

Der Kläger hat, entgegen der Auffassung der Beklagtenseite, auch nicht wirksam auf den Anspruch verzichtet, im Sinne eines Erlasses gem. § 397 BGB. Das Zustandekommen eines Erlassvertrages zwischen den Parteien ist nicht ersichtlich und ist auch nicht durch die übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien im sozialgerichtlichen Verfahren geschlossen worden. Es liegt nach einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Klägers bereits kein Angebot zum Erlass gem. § 397 BGB vor. Nach den konkreten, dem Beklagten bekannten Umständen durfte dieser das Verhalten des Klägers, nicht als Verzichtserklärung verstehen. Soweit der Beklagte vorträgt, dass der Kläger ausdrücklich in dem Widerspruchsbescheid erklärt habe, auch auf den geltend gemachten Anspruch zu verzichten, ist dem nicht zu folgen. Der Kläger hat keineswegs ausdrücklich in dem Widerspruchsbescheid oder dem Schriftsatz im sozialgerichtlichen Verfahren erklärt, dass er gegen den Beklagten keine Pflichtteilsergänzungsansprüche mehr geltend macht. In dem Widerspruchsbescheid werden lediglich “Pflichtteilsansprüche” genannt, die nicht mehr bestehen sollen.

Ferner hat der Kläger plausibel erläutert, dass es zu einem Vertauschen der Sachverhalte hinsichtlich des Nachlasses der Mutter durch den Sachbearbeiter gekommen sei. Er hat insoweit nachvollziehbar vorgetragen, dass der Beklagte auch gewusst habe, dass der Kläger Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen ihn parallel aus dem Nachlass des Vaters geltend mache und dass sich bei dem Hinweis auf den negativen Nachlass insoweit um ein Versehen gehandelt haben müsse. Unstreitig hat der Kläger mit dem Beklagten und dessen Prozessbevollmächtigten noch vor dem sozialgerichtlichen Verfahren Korrespondenz über beide parallel laufenden Nachlassangelegenheiten geführt. Insoweit hatte der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten die Auskünfte über den Nachlass der Mutter erteilt, der negativ bewertet worden war. Ebenfalls unstreitig hatte der Kläger dem Beklagten auch mitgeteilt, dass sich aus dieser Auskunft mögliche Pflichtteilsergänzungsansprüche aus dem Nachlass des Vaters ergeben könnten und es war bereits über die Begutachtung durch den Gutachterausschuss verhandelt worden.

Vor diesem Hintergrund durfte der Beklagte die Erklärung des Sachbearbeiters des Klägers sowie die Erledigungserklärung vor dem Sozialgericht xxx nicht dahingehend verstehen, dass dieser auf jeglichen Ansprüche aus dem Erbfall des Vaters verzichten wollte. Für ihn war es nach dieser Sachlage vielmehr ohne Weiteres erkennbar, dass hier ein Versehen vorliegen musste, da der Umstand, den der Sachbearbeiter zum Anlass nahm die Erledigung zu erklären, nämlich die negative Auskunft über den Nachlass der Mutter, erkennbar zu dem parallelen Verfahren gehörte. Dabei war dem Beklagten durch seinen Prozessbevollmächtigten auch bekannt, dass, anders als in dem Verfahren hinsichtlich des Nachlasses der Mutter, durchaus noch Ergänzungsansprüche im Raum standen.

Insoweit war die Erklärung, dass Pflichtteilsansprüche nicht mehr bestünden, erst Recht für den Beklagten nicht so zu verstehen, dass hier auch ein Verzicht auf Ergänzungsansprüche erfolgen sollte. Dementsprechend handelt es sich weder bei den schriftsätzlichen Erklärungen noch bei der Erledigungserklärung um ein Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrages des Klägers hinsichtlich des streitgegenständlichen Anspruchs. Es kommt vorliegend daher auch nicht darauf an, ob der Kläger seine Willenserklärung gem. § 119 BGB wirksam wegen Irrtums angefochten hat.

7.

Schließlich ist auch keine Verwirkung des Anspruchs des Klägers gem. § 242 BGB eingetreten. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend macht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und darauf auch einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (vgl. Grüneberg in: Palandt, 78. Aufl., 2019, § 242, Rn. 87).

Zwar ist hier seit dem Erbfall vom 12.11.1989 bis zu der Überleitung der Rechte durch den Kläger tatsächlich ein Zeitraum von fast 30 Jahren vergangen, so dass das Zeitmoment hier durchaus erfüllt sein könnte, jedoch ist vorliegend bei dem Beklagten kein schutzwürdiges Vertrauen gegeben. Es liegen keine Umstände vor, die rechtfertigen, dass dieser sich darauf einrichten konnte, der Kläger werde aus dem Erbfall keine Rechte mehr gegen ihn herleiten. Soweit der Beklagte hier vor allem darauf abstellt, dass seine Mutter nach dem Erbfall des Vaters bereits Pflichtteilsansprüche gezahlt habe und er danach darauf vertraut habe, dass damit die Ansprüche erledigt seien, überzeugt dies nicht.

Zunächst stellt sich die Frage, ob, nachdem Pflichtteilsansprüche aus dem Erbe des Vaters seitens der Mutter gezahlt wurden, sich hieraus ein Vertrauen des Beklagten überhaupt begründen lässt, da der Beklagte selbst nicht Verpflichteter gewesen ist. Ein allgemeiner Vertrauenstatbestand, dass ein Gläubiger keine weiteren Rechte aus einem Rechtsverhältnis – hier der Erbfall – mehr herleiten werde, weil er bereits Ansprüche aus diesem geltend gemacht hat, existiert aber ungeachtet dessen nicht. Ein Gläubiger unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen muss diese nicht zugleich geltend machen, zumal deren Voraussetzungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten eintreten können bzw. dieser zu unterschiedlichen Zeiten Kenntnis davon erlangen kann.

Hier ist grundsätzlich zu sehen, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 Abs. 1 BGB gegenüber dem Pflichtteilsanspruch gem. § 2303 BGB eine rechtlich selbständige Anspruchsgrundlage ist und einen ganz anderen Anspruchsgrund hat. Während der Pflichtteil sich aus dem aktiven Nachlass errechnet, wird die Pflichtteilsergänzung nur im Rahmen von Schenkungen relevant, sie ermöglicht es in dem zeitlichen Rahmen des § 2325 Abs. 3 BGB Gegenstände, die von dem Erblasser verschenkt wurden, als Teil eines fiktiven Nachlasses zu betrachten. Das soll der Möglichkeit “böswilliger” Schenkungen Rechnung tragen (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.1994 xxx, NJW 1994, 1791f, I.). Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass Pflichtteilsansprüche getrennt von Pflichtteilsergänzungsansprüchen geltend gemacht werden können, weil die in Betracht kommenden Schenkungen, die ja nicht mehr in den Nachlass fallen, u.U. erst sehr viel später bekannt werden. Es ist auch nicht Voraussetzung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs, dass ein Pflichtteilsanspruch tatsächlich besteht.

Soweit der Beklagte sich hier auf einen geschaffenen Vertrauenstatbestand beruft, hat er jedoch nicht vorgetragen, dass der Kläger neben dem Bestehen von Pflichtteilsansprüchen bei der Berechnung derselben 1991 auch Kenntnis von den den Pflichtteilsergänzungsanspruch begründenden Umständen, hier die unentgeltliche Übertragung der Grundstücke 1987, gehabt hat und dementsprechend der Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche auf der einen Seite und die Nichtgeltendmachung einer Pflichtteilsergänzung auf der anderen Seite irgendein Erklärungswert beigemessen werden könnte. Vor diesem Hintergrund konnte der Beklagte allein aufgrund des Umstandes, dass der Kläger Pflichtteilsansprüche geltend gemacht hat, nicht darauf vertrauen, dass dieser keine weiteren Rechte aus dem Erbfall geltend machen werde, wenn ihm weitere Ansprüche bzw. deren Umstände bekannt werden.

Auch das sozialgerichtliche Verfahren vor dem Sozialgericht xxx begründet einen solchen Vertrauenstatbestand nicht, auf den sich der Beklagte hier allerdings auch nicht beruft. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger nachvollziehbar und schlüssig vorgetragen, dass der Beklagte im Rahmen dieses Verfahrens durchaus Kenntnis davon gehabt haben muss, dass die Erledigungserklärung auf einem Versehen des Sachbearbeiters des Klägers gründete. Soweit der Beklagte dies erkannt oder zumindest geahnt haben muss, kann kein schutzwürdiges Vertrauen des Beklagten angenommen werden, dass der Kläger mit diesem Verhalten auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch verzichten wollte.

II.

Die Kostenentscheidung war in dem Teilurteil dem Schlussurteil vorzubehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO. Als Sicherheit waren die voraussichtlichen Kosten des Beklagten für die beiden Wertermittlungsgutachten anzusetzen, die etwa jeweils mit 1.500,00 Euro geschätzt werden. Für ein Verkehrswertgutachten über ein Grundstück ist etwa ein Preis in Höhe von 1.250,00 Euro zuzüglich 0,2 % des jeweiligen Grundstückswertes zu erwarten, wobei hier auf Grundlage der in der notariellen Urkunde in § 4 angegebenen Verkehrswerte ein ungefährer Wert der Grundstücke im Übertragungszeitpunkt von insgesamt umgerechnet etwa 215.000,00 Euro sich ergaben, so dass sich Kosen von etwa 3.000,00 Euro errechnen (2 x 1.250,00 Euro + (215.000,00 x 0,2%=) 430,00 Euro).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, I-Straße, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

* Am 04.10.2019 ist ein Berichtigungsbeschluss ergangen, indem das Rubrum der Entscheidung vom 30.08.2019 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend geändert wurde, dass es in der Überschrift nicht”Urteil” sondern “Teil-Urteil” heißt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

cemetery with bare trees

Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22

April 18, 2024
Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22Zusammenfassun…
paragraph, a book, law

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23

April 18, 2024
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 232…
paragraph, gold, law

Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23

April 18, 2024
Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23Inhaltsverzeichnis:…