LG Köln, Beschluss vom 25.07.2017 – 7 O 188/15

Mai 30, 2021

LG Köln, Beschluss vom 25.07.2017 – 7 O 188/15

Tenor

wird aufgrund der Verpflichtung aus dem vollstreckbaren Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21.10.2016 (AZ: 7 O 188/15) Zur Erzwingung der im vorerwähnten Titel bezeichneten Handlung, nämlich der Klägerin Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 24.06.2014 verstorbenen deutschen Staatsangehörigen G, geb. 01.12.1994, zuletzt wohnhaft O-Straße, 50735 Köln, zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses, bei dessen Aufnahme die Klägerin hinzugezogen wird, welches im Einzelnen umfasst:

a) alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva) eischließlich der wesentlichen Berechnungsfaktoren

b) alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Passiva),

c) alle Schenkungen (einschließlich Pflicht- und Anstandsschenkungen sowie ehebezogene Zuwendungen), die der Erblasser in seinen letzten 10 Lebensjahren getätigt hat und die der Erblasser zu seinen Lebzeiten unter Vorbehalt eines Nießbrauchs- und Wohnungsrechts oder sonstigen Nutzungs- und Rückforderungsvorbehalten getätigt hat,

alle Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere Lebensversicherungen, Unfallversicherungen und Bausparverträge,

den Güterstand, in dem der Erblasser beim Erbfall verheiratet gewesen ist

,wird gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR festgesetzt

Für den Fall, dass dieses Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird ersatzweise für je 250,00 EUR ein Tag Zwangshaft verhängt.

Die Vollstreckung dieser Zwangsmittel kann die Schuldnerin dadurch abwenden, dass sie ihrer Verpflichtung vorher nachkommt. Wird die Erfüllung von der Gläubigerin bestritten, so muss die Schuldnerin eine etwaige Erfüllung im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend machen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin .
Gründe

Dem Antrag der Gläubigerin, die Schuldnerin zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung durch Zwangsmittel anzuhalten, war zu entsprechen (§ 888 ZPO).

Die Voraussetzungen zur Vollstreckung des Titels liegen vor.

Die Schuldnerin ist ihren Mitwirkungspflichten hinsichtlich des notariellen Nachlassverzeichnisses nicht nachgekommen.

Vorliegend beraumte der Notar zur Testamentseröffnung mehrere Termine an, zu denen zwar beide Parteien geladen waren, die Schuldnerin jedoch nicht erschien. Vielmehr nahm sie zumindest einen weiteren persönlichen Termin beim Notar J wahr ohne Abstimmung mit der Gläubigerin. Bei der Aufnahme durch die Amtsperson muss der Verpflichtete in der Regel persönlich anwesend sein und für Nachfragen, Erläuterungen und Belehrungen zur Verfügung stehen (so Weidlich in: Palandt 76. Auflage 2017, § 2314 Rn. 7). Bei der Aufnahme wiederum besteht ein Anwesenheitsrecht des Auskunftsberechtigten. Hierdurch soll der Pflichtteilsberechtigte in die Lage versetzt werden, die Qualität der ihm erteilten Auskunft besser beurteilen zu können, um z.B. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung besser beurteilen zu können (vgl. Staudinger/Stephanie Herzog (2015) BGB § 2314, Rn. 75). In der Regel bedeutet dies, dass die Parteien in einem Termin zusammentreffen und die Aufnahme durchführen. Dies ist bisher nicht geschehen. Etwas anderes gilt auch nicht, obwohl zwischenzeitlich ein Nachlassverzeichnis von Notar Christian J erstellt worden ist. Eine Erfüllungswirkung kommt diesem nicht zu (vgl für der den Fall der fehlenden Hinzuziehung des Auskunftsberechtigten Birkenheier in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 2314 BGB, Rn. 85).

Zur weiteren Begründung wird zudem auf den Beschluss der Kammer vom 13.04.2017 sowie auf den Beschluss des OLG Köln vom 2.07.2017 Bezug genommen.

Schlagworte

Warnhinweis:

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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