LG Lüneburg, Beschluss vom 08.10.2008 – 4 T 124/08

Mai 28, 2021

LG Lüneburg, Beschluss vom 08.10.2008 – 4 T 124/08

Ohne Zustimmung des Testamentsvollstreckers kann ein Gläubiger eines Miterben, der dessen Nachlassanteil gepfändet hat, die Teilungsversteigerung eines Grundstücks der Erbengemeinschaft nicht betreiben.
Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Celle vom 20.06.2008 wird abgeändert.

Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers zu 1. wird der Beschluss vom 10.03.2008 aufgehoben und der Antrag der Gläubiger auf Anordnung der Teilungsversteigerung des Grundstücks G abgelehnt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

3. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsführers zu 1. in erster und zweiter Instanz tragen die Gläubiger zu je einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten der Gläubiger in erster Instanz trägt der Erinnerungsführer zu 2. zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

4. Der Beschwerdewert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

6. Die Vollziehung dieser Entscheidung wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses oder Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde ausgesetzt.
Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der Teilungsversteigerung eines der Testamentsvollstreckung unterliegenden Grundstücks.

Über das Grundstück G ist die Testamentsvollstreckung angeordnet. Der Erinnerungsführer zu 1. ist zu gleichen Teilen zusammen mit seinem Bruder, dem Schuldner, sowie einem weiteren Bruder, dem Erinnerungsführer zu 2., Miterbe des Grundstücks nach dem Vater der Miteigentümer. Durch letztwillige Verfügung seines Vaters vom 29.04.1996 wurde der Erinnerungsführer zu 1. mit der Verwaltung des Grundbesitzes des Erblassers mit der Maßgabe betraut, dass der Grundbesitz nicht verkauft werden darf (Bl. 23 d.A.; Bl. 9 Nachlassakte). Vielmehr solle er im Rahmen einer „Familienstiftung“ verbleiben. Dem Erinnerungsführer zu 1. wurde durch das Amtsgericht Celle – Nachlassgericht – am 11.12.2006 ein Testamentsvollstreckerzeugnis ausgestellt. Die Testamentsvollstreckung wurde am 24.10.2007 in Abt. II Nr. 4 des Grundbuchs eingetragen.

Die Gläubiger betreiben gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einer sofort vollstreckbaren, notariellen Urkunde (Nr. 335 der Urkundenrolle für 2005 des Notars A. v. M.). Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 04.04.2007 wurde den Gläubigern der Anteil des Schuldners an dem Nachlass sowie der Anspruch auf Auseinandersetzung zur Einziehung überwiesen. Die Pfändung des Miterbenanteils wurde am 24.10.2007 in Abt. II, Nr. 5 des Grundbuchs eingetragen.

Die Gläubiger beantragten am 14.02.2008 die Anordnung der „Zwangsversteigerung“ des Grundstücks (Bl. 3 ff. d.A.).

Mit Beschluss vom 06.03.2008 ordnete das Vollstreckungsgericht daraufhin die Teilungsversteigerung an (Bl. 9 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 25.03.2008 legte der Erinnerungsführer zu 1. gegen diesen Beschluss Erinnerung ein (Bl. 19 ff. d.A.) und stellte hilfsweise den Antrag, das Verfahren gemäß § 180 Abs. 2 ZVG einstweilen einzustellen. Zur Begründung trug er vor, die Anordnung verstoße gegen § 748 Abs. 2 ZPO, wonach ein Titel gegen den Testamentsvollstrecker erforderlich sei. Überdies behauptet er, die Gläubiger hätten im Jahr 2007 auch den gesamten Erbteil des Schuldners erworben. Er ist der Ansicht, die Gläubiger seien nunmehr als Miterben erst recht an die Verfügungsbeschränkung im Testament des Erblassers gebunden (Bl. 53 f. d.A.).

Demgegenüber berufen sich die Gläubiger auf § 751 Satz 2 BGB, wonach ein Gläubiger eines Teilhabers einer Gemeinschaft nach Pfändung dessen Anteils an etwaige Aufhebungsbeschränkungen nicht mehr gebunden ist (Bl. 51 ff., 58 f. d.A.). Einen Erwerb des Miterbenanteils bestreiten die Gläubiger.

Mit Schriftsatz vom 26.03.2008 legte auch der weitere Beteiligte und Erinnerungsführer zu 2. T. R. gegen den Anordnungsbeschluss vom 06.03.2008 Erinnerung ein (Bl. 39 d.A.), die er aber mit Schriftsatz vom 28.04.2008 später zurücknahm (Bl. 56 d.A.). Den zugleich gestellten Vollstreckungsschutzantrag hielt er aufrecht.

Mit Beschluss vom 20.06.2008 wies das Vollstreckungsgericht die Erinnerung zurück (Bl. 60 ff. d.A.). Mit Beschluss vom 11.07.2008 wies es ferner den Vollstreckungsschutzantrag beider Erinnerungsführer zurück (Bl. 65 ff. d.A.).

Der Beschluss vom 20.06.2008 wurde dem Erinnerungsführer zu 1. am 26.06.2008 zugestellt (Bl. 63 d.A.).

Gegen die Zurückweisung der Erinnerung erhob der Erinnerungsführer zu 1. mit Schriftsatz vom 10.07.2008, eingegangen am gleichen Tag (Bl. 71 d.A.), Beschwerde. Er vertritt die Ansicht, § 2214 BGB stehe einer Zwangsversteigerung entgegen. Im Übrigen vertieft und wiederholt er seinen Vortrag dazu, dass die Gläubiger mittlerweile durch Übernahme des Miterbenanteils erst recht an das Testament gebunden seien (Bl. 72 ff. d.A.).

Für den Fall, dass der Beschwerde gegen den Beschluss vom 20.06.2008 nicht abgeholfen wird, erhob der Beschwerdeführer zudem mit Schriftsatz vom 18.07.2008 auch Beschwerde gegen den Beschluss vom 11.07.2008 (Bl. 73 ff. d.A.).

Die Gläubiger stellen nach wie vor in Abrede, den Erbteilübertragungsvertrag geschlossen zu haben (Bl. 79 d.A.).

Das Vollstreckungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 82 d.A.).

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg.

Die Erinnerung gemäß § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist statthaft. Unterliegt ein Grundstück der Testamentsvollstreckung kann sich gegen die Anordnung der Zwangs- oder Teilungsversteigerung auch der Testamentsvollstrecker mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung wenden. Erinnerungsbefugt ist jeder, der die Verletzung einer auch ihn schützenden Verfahrensvorschrift geltend macht. Hier macht der Erinnerungsführer zu 1. zumindest sinngemäß geltend, die Teilungsversteigerung über das seiner Verwaltung als Testamentsvollstrecker unterliegende Grundstück könne nicht gegen seinen Willen betrieben werden.

Die Erinnerung und damit auch die Beschwerde ist auch begründet.

18Tatsächlich kann eine Teilungsversteigerung nur mit der – hier fehlenden – Zustimmung des Testamentsvollstreckers betrieben werden.

19Die Gläubiger können auch nach Pfändung des Erbanteils des Schuldners nicht die Teilungsversteigerung erzwingen. Dem steht § 2211 Abs. 1 BGB entgegen.

Gemäß § 2211 Abs. 1 BGB sind die Erben und damit auch der Schuldner bei angeordneter Testamentsvollstreckung nicht verfügungsbefugt. Die Verfügungsbefugnis hat allein der Testamentsvollstrecker gemäß § 2205 Satz 2 BGB inne. Diesem wurde die Verwaltung im Sinne des § 2208 BGB durch die Bestimmungen des Erblassers in dessen Testament vom 29.04.1996 übertragen.

Dem steht nicht entgegen, dass die Veräußerung des Grundstücks im Wege der Teilungsversteigerung durch staatlichen Hoheitsakt erfolgt. Zwar setzt eine Verfügung grundsätzlich eine rechtsgeschäftliche Übertragung eines Rechts voraus, woran es hier fehlt. Indes ist für das Recht der in Zugewinngemeinschaft lebenden Eheleute anerkannt, dass schon der Antrag zur Teilungsversteigerung den Beschränkungen der §§ 1365 f. BGB unterliegt (Palandt-Brudermüller, 66. Auflage, § 1365, Rn. 8). Dort wie hier ist die Gleichstellung gerechtfertigt, da der Antrag auf Teilungsversteigerung im Ergebnis wie eine rechtsgeschäftliche Veräußerung des Grundstücks wirkt.

Diese dinglich wirkende Beschränkung der Verfügungsbefugnis und damit auch der Teilungsversteigerung wirkt auch gegenüber den Gläubigern eines Miterben, so dass diese eine Teilungsversteigerung nicht erzwingen können (so auch Soergel-Damrau, 13. Auflage, § 2204, Rn. 15; ders., § 2214, Rn. 2; Münchener Kommentar – Zimmermann, 4. Auflage, § 2214, Rn. 4; s. auch Staudinger-Reimann, Stand: Mai 2003, § 2214, Rn. 10). Dies folgt zum einen schon daraus, dass es an einer den §§ 2044 Abs. 1 Satz 2, 751 Satz 2 BGB entsprechenden Norm fehlt, die einem Gläubiger gegenüber dem Testamentsvollstrecker (und nicht nur gegenüber den Miterben) die Rechtsmacht einräumt, sich über dessen entgegen stehenden Willen hinwegzusetzen.

Die Verweisung gemäß den §§ 2204 Abs. 1, 2044 Abs. 1 Satz 2, 751 Satz 2 BGB geht fehl (so auch Soergel-Damrau, 13. Auflage, § 2204, Rn. 15). Nach dieser Norm muss der eine Auseinandersetzung des Nachlasses betreibende Testamentsvollstrecker diese gemäß den für Miterben geltenden Vorschriften durchführen. Aus der Systematik der §§ 2203 ff. BGB ergibt sich aber, dass die Vorschrift des § 2204 Abs. 1 BGB voraussetzt, dass der Testamentsvollstrecker als ihm übertragene Aufgabe überhaupt die Auseinandersetzung betreiben muss. Dem entsprechend ist die Vorschrift unanwendbar, wenn nach der Spezialnorm des § 2209 Satz 1 BGB eine Auseinandersetzung durch den Testamentsvollstrecker gerade ausgeschlossen sein soll (vgl. auch Kammergericht, Beschluss vom 31.05.1919, OLGZ 40, 112 ff., 113, wonach die Auseinandersetzung durch den Gläubiger eines Miterben entgegen einer Anordnung des Erblassers gemäß §§ 2044 Abs. 1 Satz 2, 751 Satz 2 BGB erzwungen werden kann, „wo der Erblasser nicht durch Vollstrecker besonders vorgesorgt hat.“) Hier ist aber die Auseinandersetzung gerade ausgeschlossen. Dem Erinnerungsführer zu 1. ist umfassend die Testamentsvollstreckung für den gesamten Grundbesitz übertragen worden. Dieser soll gerade nicht verkauft werden dürfen, sondern im Rahmen einer „Familienstiftung“ verbleiben.

Wäre über den Umweg der Pfändung des Miterbenanteils und anschließender Erzwingung der Auseinandersetzung dem Gläubiger eines Miterben der Zugriff auf den Wert der Nachlassgegenstände möglich, stünde dieser auch besser dar, wenn es eine Mehrheit von Erben gibt, als wenn der Schuldner Alleinerbe wäre. Im letzteren Fall wäre nämlich eine direkte Vollstreckung in die Nachlassgegenstände etwa über §§ 866 Abs. 1, 869 ZPO i.V.m. den Vorschriften des ZVG schon gemäß § 2214 BGB bei angeordneter Testamentsvollstreckung ausgeschlossen. Es ist aber nicht ersichtlich, warum ein Gläubiger davon profitieren sollte, dass es mehrere Erben gibt, insbesondere auch, wenn er nur gegen einen von ihnen einen Titel vorweisen kann.

Dies Ergebnis trägt der gesetzlich gewollten starken Position des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben Rechnung. Er ist prinzipiell nur den Anweisungen des Erblassers unterworfen (§ 2203 BGB). Mit dem Erbfall fallen Rechtsinhaberschaft (auf der Seite der Erben) und Verfügungsbefugnis (auf Seiten des Testamentsvollstreckers, §§ 2205 Satz 1, 2211 Abs. 1 BGB) auseinander, um dem Vollstrecker gerade von Einflüssen aus dessen Sphäre unabhängig zu machen. Aus dem Rechtsgedanken des § 2214 BGB ergibt sich schon, dass der Testamentsvollstrecker auch von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Miterben unbeeindruckt bleiben soll.

26Die Kammer ist zudem der Auffassung, dass den Vorschriften der §§ 749 Abs. 2 Satz 1, 751 Satz 2 BGB bzw. der auf sie verweisenden Vorschrift des § 2044 Abs. 1 Satz 2 BGB der gemeinsame Gedanke zugrunde liegt, dass ein Gläubiger eines Teilhabers (Miterben) nur an im gegenseitigen Verhältnis begründete, schuldrechtliche Verpflichtungen im Sinne des § 137 Satz 2 BGB, über einen Gegenstand nicht zu verfügen, nicht gebunden sein soll. Dem entspricht es auch, dass nach überwiegender Ansicht die Vorschrift des § 1365 Abs. 1 BGB einem Antrag eines Gläubigers eines Ehegatten auf Teilungsversteigerung nach Pfändung des Aufhebungsanspruchs nicht entgegen steht (vgl. statt aller OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.09.2003, 16 WF 109/03, FamRZ 2004, 629 m.w.N.). Solange die Verfügungsmacht grundsätzlich bei den Teilhabern verbleibt, soll ein Gläubiger nach Pfändung diese auch ausüben können (vgl. auch § 137 Satz 1 BGB). Indes muss dann etwas anderes gelten, wenn die Verfügungsmacht – wie hier gemäß den §§ 2005 Satz 1, 2211 Abs. 1 BGB – allein einem Dritten zusteht.

Die Kammer schließt sich auch der Auffassung des Vollstreckungsgerichts nicht an, dass unter Verweis auf die Eintragung der Pfändung des Erbanteils des Schuldners und darauf, dass § 2214 BGB dingliche Rechte nicht berühre, die Teilungsversteigerung für zulässig erachtet hat. Die zitierte Kommentarstelle (Palandt-Edenhofer, 66. Auflage, § 2214, Rn. 2) erlangt nach Auffassung der Kammer nur Bedeutung für solche Fälle, wo ein dingliches Recht an einem der Vollstreckungsverwaltung unterliegenden Gegenstand zugunsten des Gläubigers eines Miterben noch vor dem Erbfall bestellt wurde (etwa eine Grundschuld durch den Erblasser zugunsten des (späteren) Erben). Die Pfändung des Miterbenanteil des Schuldners im konkreten Fall vermag schon wegen § 2214 BGB ein Recht an dem Nachlassgegenstand selbst nicht zu begründen.

Dahin stehen kann, ob die Erinnerungsgegner mittlerweile den Erbteil des Schuldners sogar von diesem erworben haben. Auch als Sondernachfolger des Schuldners könnten sie – aus den gleichen Gründen wie die Miterben – die Teilungsversteigerung nicht erzwingen.

In der Konsequenz ist die Teilungsversteigerung gegen den Willen des Testamentsvollstreckers gemäß § 2210 Satz 1 BGB auf dreißig Jahre hinaus ausgeschlossen. Nicht berührt werden eventuelle Zugriffe der Gläubiger auf etwaige Erlöse aus der Vollstreckungsverwaltung, die dem Schuldner als Miterben zufließen würden.

Die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts war mithin abzuändern. Einer Entscheidung über den hilfsweise gestellten Vollstreckungsschutzantrag bedarf es nicht mehr.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 ff., 97, 100 Abs. 1, 269 Abs. 4 ZPO. Sie berücksichtigt, dass der Erinnerungsführer zu 2. in erster Instanz die Erinnerung zurückgenommen hat. Nach der Baumbach’schen Formel sind ihm die außergerichtlichen Kosten der Gläubiger mithin teilweise aufzuerlegen.

Die Streitwertfestsetzung bemisst sich an der Höhe der Forderung von ca. 95.000,00 EUR (ohne Nebenforderungen), berücksichtigt dabei aber, dass die Teilungsversteigerung hinsichtlich dreier Grundstücke beantragt wurde, so dass der Kammer gerechtfertigt erscheint, den Beschwerdewert entsprechend zu quoteln.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Soweit der Kammer ersichtlich ist zu der hier erörterten Rechtsfrage, ob die Testamentsvollstreckung der Teilungsversteigerung auf Antrag eines Gläubigers eines Miterben entgegen steht eine höchstrichterliche Entscheidung bisher nicht ergangen. Die zitierte Entscheidung des Kammergerichts aus dem Jahr 1919 hat diese Frage nur in einem obiter dictum behandelt. In der Literatur hat sich allein die zitierte Kommentierung in Soergel, §§ 2204, 2214 BGB, sowie Ensthaler, RPfleger 1988, 94 f. ausführlicher des Themas angenommen.

Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung beruht auf § 570 Abs. 2 ZPO.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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