LG Mönchengladbach, Urteil vom 27.05.2004 – 10 O 625/03

Mai 18, 2021

LG Mönchengladbach, Urteil vom 27.05.2004 – 10 O 625/03

Einem Antrag auf Feststellung, dass eine Erbengemeinschaft noch nicht aufgelöst worden ist, fehlt das gemäß § 256 Abs.1 ZPO erforderliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung, wenn die Möglichkeit einer Auseinandersetzungsklage nach § 2041 BGB betseht.
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe

Die Klage ist im Feststellungsantrag unzulässig und im Übrigen unbegründet.

1.

Dem Antrag auf Feststellung, dass die Erbengemeinschaft noch nicht aufgelöst worden ist, mangelt es an einem rechtlichen Interesse im Sinne des § 256 Abs. ZPO.

Das Interesse eines Klägers an der alsbaldigen Feststellung eines Rechtsverhältnisses ist in der Regel nicht gegeben, wenn er die Möglichkeit hat, den Leistungsanspruch sofort geltend zu machen. Die Leistungsklage bietet insoweit eine effektivere Rechtsschutzmöglichkeit. Im Streitfall ist dies die Auseinandersetzungsklage nach § 2042 BGB. Im Bereich der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft hat die Rechtsprechung trotz Möglichkeit einer Leistungsklage ein schutzwürdiges Interesse an der Erhebung einer Feststellungsklage zuerkannt, wenn sie letztlich den einfacheren und billigeren Weg und deshalb das prozesswirtschaftlich sinnvollere Verfahren bietet. Dies ist etwa dann der Fall, wenn unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft weitgehend Einigkeit besteht und sich der Streit nur auf einzelne Posten des Nachlasses beschränkt. In einem solchen Fall kann ein Erbe die einzelnen Streitpunkte im Wege der Feststellungsklage gerichtlich klären lassen. Nach Abklärung der streitigen Punkte lässt sich eine umfangreiche Auseinandersetzungsklage vermeiden, da die maßgeblichen Grundlagen der avisierten Teilung nunmehr feststehen (vgl. BGH, WM 1990, 1760; OLG Düsseldorf, NJWE-FER 1997, 114).

Darum geht es dem Kläger aber nicht. Sein Feststellungsantrag ist gerade nicht auf die Klärung einzelner Streitpunkte gerichtet, sondern allgemein auf den Fortbestand der Erbengemeinschaft. Damit bringt er zum Ausdruck, dass sich sein Interesse eben nicht nur auf die Klärung einzelner Nachlassgegenstände beschränkt, sondern auf den gesamten Nachlass erstreckt. Hierfür kann ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse nicht anerkannt werden. Denn eine solche Feststellungsklage vermag weder die Grundlagen der Erbauseinandersetzung abschließend zu klären, noch ist sie prozesswirtschaftlich sinnvoll. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Kläger nicht auf das effektivere Rechtsschutzmittel der Auseinandersetzungsklage verwiesen werden sollte. Die Rechtsprechung hat die Zulässigkeit einer Feststellungsklage bezüglich einzelner Streitpunkte damit begründet, dass angesichts der vielschichtigen Probleme der Erbauseinandersetzungsklage nicht verlangt werden könne, möglichst alle Streitigkeiten in einem einzigen Auseinandersetzungsprozess zu erledigen.

Ein derartiger prozessrechtlicher Zwang zur Häufung sämtlicher auftauchender – unter Umständen zahlreicher – Streitkomplexe der Erbauseinandersetzung in einem einzigen Rechtsstreit ließe befürchten, dass die Zahl umfangreicher, schwer übersichtlicher und daher langwieriger Erbrechtsprozesse zunähme und damit das Recht der Miterben auf “jederzeitige” Auseinandersetzung (§ 2042 Abs. 1 BGB) nicht selten gefährden oder sogar vereiteln würde.

Dieses Risiko wird aber im Streitfall durch die begehrte Feststellung weder gemindert noch ausgeräumt, weil hierdurch die Grundlagen der Teilung des Nachlasses sowohl gegenständlich als auch rechtlich nicht geklärt werden. Es ist deshalb auch nicht zu erwarten, dass durch die Feststellung des Fortbestandes der Erbengemeinschaft ein Auseinandersetzungsprozess vermeidbar ist.

2.

Die Auskunftsklage ist zulässig aber unbegründet.

Eine allgemeine Auskunftspflicht unter Miterben aus § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht nicht (Palandt, BGB, 62. Aufl., § 2038, Rn. 13; Soergel/Wolf, 13. Aufl., § 2038, Rn. 24; BGH JR 1990, 16).

Eine Auskunftspflicht besteht zwar im Rahmen der auch unter Miterben anwendbaren §§ 2027 Abs. 1 und 2, 2028 sowie des § 2057 BGB. Allerdings hat der Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschriften nicht dargelegt. Auch geht sein Begehren inhaltlich über die einzelnen Auskunftspflichten der vorgenannten Normen hinaus.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten zu1) auf Auskunftserteilung aus den §§ 666, 681 BGB. Es ist zwar anerkannt, dass sich eine Auskunftspflicht aus diesen Vorschriften herleiten lässt, wenn der Miterbe die Verwaltung – wie hier – allein geführt hat (RGZ 81, 30; Dütz in Münchner Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 2038, Rn. 47; Staudinger/Werner (1996), § 2038, Rn. 18). Im Streitfall ist jedoch ein solcher Auskunftsanspruch verwirkt.

Die Auskunftspflicht eines beauftragten oder auftragslos (allein-)verwaltenden Miterben ist nach Inhalt und Umfang durch § 242 BGB begrenzt. Wer über weite Zeit den Eindruck erweckt, keine oder keine näheren Informationen zu wünschen, kann unter Berücksichtigung aller Umstände sein Auskunftsrecht verwirken (BGHZ 39, 87, 92; OLG Koblenz, WuM 2002, 616). Hat der Berechtigte den Anspruch über Jahre nicht erhoben, so kann bei unveränderter Sachlage dessen spätere Geltendmachung gegen § 242 BGB verstoßen (Erman/Kuckuk, BGB, 11. Aufl., §§ 259, 260, Rn. 19). Dies ist im Streitfall anzunehmen.

Der Beklagte ist kurz nach dem Erbfall volljährig geworden. Hiermit erlangte er nicht nur rein tatsächlich sondern auch rechtlich die Möglichkeit, seine Stellung als Miterbe auszuüben und ggf. gegenüber den Miterben durchzusetzen. Ungeachtet der familiären Rollenverteilung (Vater, Sohn) hatte es der Kläger seit dem 20.01.1990 in der Hand, die Verwaltung des Nachlasses seiner Mutter mit zu übernehmen oder aber zumindest zeitnah Auskunft zu den Verwaltungsgeschäften des Beklagten zu 1) zu verlangen. All dies hat der Kläger nicht getan. Allerdings wirkte er an den in den Jahren 1990 und 1996 erfolgten Grundstücksveräußerungen mit. Er hat insbesondere an den Beurkundungen der Verträge als Verkäufer persönlich teilgenommen. Im Jahre 1993 ließ er sich von seiner Schwester, der Beklagten zu 2), vertreten. Der Kläger hatte demnach schon zum Zeitpunkt der Veräußerungen Kenntnis von den einzelnen Veräußerungserlösen, die nunmehr hauptsächlich Gegenstand seines Auskunftsbegehrens sind. Daraus folgt aber auch, dass der Kläger in der Vergangenheit nicht nur mit der Veräußerung der wesentlichen (und wohl auch einzigen) Nachlassgegenstände, sondern offensichtlich auch mit der gesamten Verwaltungstätigkeit des Beklagten zu 1) einverstanden war. Der Beklagte zu 1) seinerseits musste deshalb auch nicht (mehr) damit rechnen, dass der Kläger nunmehr umfangreiche Auskunftsansprüche geltend machen wird, zumal dem Kläger bis zum erstmaligen Auskunftsverlangen im Jahre 2003 aus dem Nachlass 18.055,92 € ausgezahlt worden waren. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger etwaige Auskunftsrechte verwirkt. Auf das von ihm unterzeichnete Schriftstück, Bl. 53 GA, kommt es nicht mehr an.

Anders wäre dies nur dann zu beurteilen, wenn der Kläger nachweisen könnte, dass er greifbaren Anlass hatte, an der Verlässlichkeit des Beklagten zu 1) als Sachwalter seiner Interessen zu zweifeln und deshalb das Vertrauen, dass er über Jahre hinweg hatte, enttäuscht wäre. Hierzu hat er indes nichts vorgetragen. Es bleibt völlig unklar, weshalb er zu seinem Vater nicht mehr das beste Verhältnis hat.

Das Ergebnis ist auch nicht unbillig. Einen Auseinandersetzungsanspruch hat der Kläger nach wie vor. Die wesentlichen Aktiva des Nachlasses sind dem Kläger bekannt. Auch kann er sich als Miterbe selbst Kenntnis vom gesamten Umfang des Nachlasses verschaffen bzw. hätte sich einen solchen Überblick schon längst verschaffen können. Wenn er der Auffassung ist, dass ihm insbesondere im Hinblick auf den Veräußerungserlös noch Ansprüche zustehen, steht es ihm frei, eine Auseinandersetzungsklage zu erheben. Die ihm bekannten Nachlassverbindlichkeiten kann er in den Teilungsplan einstellen. Soweit ihm nicht bekannt ist, ob und in welcher Höhe weitere Nachlassverbindlichkeiten bestehen, kann er das Risiko eingehen, da sich die Beklagten im Prozess insoweit substantiiert erklären müssten.

Ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB, der zur Anwendung kommen kann, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. Soergel/Wolf, a.a.O., mw.N.), steht dem Kläger aus den dargelegten Gründen ebenfalls nicht zu. Der Kläger hat sich nach Erreichung der Volljährigkeit über 12 Jahre hinweg nicht um den Nachlass gekümmert. Von einer entschuldbaren Ungewissheit über Bestehen und Umfang seiner Ansprüche kann angesichts dieser Säumnis nicht ausgegangen werden.

Mangels des Bestehens einer Auskunftsverpflichtung unterlag die Klage auch in der 2. Stufe (eidesstattliche Versicherung) der Abweisung.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: bis 8.500,00 euro

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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