OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.11.2018 – 5 UF 1-18

Mai 20, 2020

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.11.2018 – 5 UF 1-18
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 14.11.2017 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Erkelenz wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, welche die Streithelferin trägt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Herr H.-W. B. (nachfolgend: Erblasser) verstarb am 23.11.2011 während des seit dem 22.07.2009 vor dem Amtsgericht Viersen (13 F 210/09) anhängigen Scheidungsverfahrens, welches auf seinen Antrag hin eingeleitet worden war. Der Erblasser und seine Ehefrau, die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens, hatten am 12.04.2001 die Ehe geschlossen, welche kinderlos blieb; die Trennung erfolgte im August 2008. Die Antragstellerin hatte im Scheidungsverfahren die Folgesachen Zugewinn und nachehelicher Unterhalt anhängig gemacht, in beiden Folgesachen Stufenanträge gestellt und ihre Ansprüche noch vor dem Tod des Erblassers beziffert. Bezüglich des Unterhalts hatte der Erblasser seinen Zurückweisungsantrag unter anderem auf mangelnde Bedürftigkeit sowie fehlende ehebedingte Nachteile der Antragstellerin gestützt.
Durch den Tod des Erblassers wurde das Scheidungsverfahren unterbrochen. Mit Schriftsatz vom 23.02.2012 (Bl. 103 BA) ließ dessen Schwester, die Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens, durch ihre Verfahrensbevollmächtigten mitteilen, dass sie als Alleinerbin des Verstorbenen das unterbrochene Verfahren gemäß § 239 ZPO wieder aufnehme. Die Antragstellerin erklärte darauf mit Schriftsatz vom 02.03.2012 (Bl. 108 BA), dass sie die Verfahren nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich als selbständige Familiensachen gegen die Antragsgegnerin als Erbin des Verstorbenen fortsetze. In der Folgezeit wechselten die Beteiligten Schriftsätze, in welchen sie eingehend zu den allgemeinen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs gegen den Rechtsnachfolger des nach Rechtshängigkeit seines Scheidungsantrags verstorbenen Ehegatten Stellung nahmen. Die Antragsgegnerin wies den Anspruch zurück, wobei sie sich die Argumentation des Erblassers zu eigen machte. Wegen der Einzelheiten des Verfahrensablaufs wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Amtsgerichts Viersen (13 F 210/09) Bezug genommen.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 26.08.2016 (Bl. 1001 ff. BA) wies das Amtsgericht Viersen den Unterhaltsantrag im schriftlichen Verfahren als unzulässig zurück. Für den von der Antragstellerin beschrittenen prozessualen Weg der Fortsetzung einer im Scheidungsverbund anhängigen Folgesache als selbständige Familiensache gegen den Erben mangelte es seiner Auffassung zufolge an einer Rechtsgrundlage.
Die Antragstellerin hat daraufhin das vorliegende familiengerichtliche Verfahren eingeleitet, in dem sie die Antragsgegnerin erneut als Erbin ihres verstorbenen Bruders auf Zahlung von rückständigem Unterhalt für die Zeit von Dezember 2011 bis März 2017 in Höhe von 55.371,32 € nebst Zinsen sowie laufendem Unterhalt ab April 2017 in Höhe von monatlich 651,25 € in Anspruch nimmt.
Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stehe in Anbetracht erheblicher ehebedingter Nachteile ein unbefristeter Unterhaltsanspruch zu. Denn sie habe anlässlich der Eheschließung ihre erfolgreiche Tätigkeit als freiberufliche Bauzeichnerin und Projektleiterin aufgegeben und im Hinblick auf die bevorstehende Eheschließung ein ihr unterbreitetes Stellenangebot mit einem Jahresbruttoverdienst von 100.000 DM abgelehnt. Da sie während der Ehe nur noch in geringfügigem Umfang in ihrem erlernten Beruf tätig gewesen sei, verdiene sie heute trotz vollschichtiger Tätigkeit deutlich weniger als vor der Eheschließung und könne diesen Rückstand voraussichtlich auch nicht mehr aufholen.
Die Antragsgegnerin hat sich auf Verjährung berufen und dazu die Auffassung vertreten, das vorangegangene Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Viersen habe keine Hemmung der Verjährung zu bewirken vermocht. Denn der dort im Scheidungsverbund geltend gemachte Anspruch auf nachehelichen Unterhalt sei mit dem hier streitgegenständlichen Erbersatzanspruch aus § 1933 Satz 3 BGB nicht identisch.
Durch Beschluss vom 14.11.2017 hat das Amtsgericht den Unterhaltsfestsetzungsantrag der Antragstellerin mit der Begründung zurückgewiesen, der Anspruch aus § 1933 Satz 3 BGB sei verjährt, wobei es der Argumentation der Antragsgegnerin gefolgt ist. Wegen der Einzelheiten wird auf Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Mit der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Unterhaltsfestsetzungsantrag in nahezu vollem Umfang weiter, lediglich für den Monat Dezember 2011 macht sie keinen Unterhalt mehr geltend. Wie bereits in erster Instanz vertritt sie die Auffassung, dass hinsichtlich des gesamten Unterhaltszeitraums noch keine Verjährung eingetreten sei, weil ihr im Scheidungsverfahren zu den Akten gereichter Schriftsatz vom 02.03.2012, mit dem sie erklärt habe, das Verfahren nachehelicher Unterhalt als selbständige Familiensache gegen die Antragsgegnerin als Erbin des Verstorbenen fortzusetzen, die Verjährung gemäß § 204 Absatz 1 Nr. 1 BGB gehemmt habe.
Die Antragstellerin hat den Verfahrensbevollmächtigten, welche sie im Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Viersen vertreten haben, den Streit verkündet; diese sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Antragstellerin beigetreten. Sie verfolgen den gesamten erstinstanzlichen Antrag der Antragstellerin weiter und teilen deren Rechtsauffassung zur Frage der Verjährungshemmung.
Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht den Unterhaltsfestsetzungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
Nachdem die Antragstellerin ihren Anspruch für den Monat Dezember 2011 nicht mehr weiter verfolgt, ist Streitgegenstand in der Beschwerdeinstanz nur noch die Frage, inwieweit ihr für die Zeit ab Januar 2012 Ansprüche gegen die Antragsgegnerin zustehen. Dass die Streithelfer der Antragstellerin ihren Antrag auch auf den Monat Dezember 2011 erstreckt haben, ist unerheblich. Denn ein Streithelfer kann sich mit seinen Verfahrenshandlungen nicht in Widerspruch zu den Handlungen der von ihm unterstützten Hauptpartei setzen (§ 67 ZPO). Der Nebenintervenient darf Prozesshandlungen nur so lange vornehmen, wie sich ein ausdrücklich erklärter oder aus dem Gesamtverhalten im Verfahren zu entnehmender gegenteiliger Wille der Hauptpartei nicht feststellen lässt (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 261, bei Juris Rz. 8). Nachdem die Antragstellerin nur einen beschränkten Beschwerdeantrag gestellt und damit ihren Willen zum Ausdruck gebracht hat, weitergehende Ansprüche nicht mehr verfolgen zu wollen, ist dies auch den Streithelfern versagt.
Anspruchsgrundlage für einen Unterhaltsanspruch gegen die Erben des nach Rechtshängigkeit seines Scheidungsantrags verstorbenen Ehegatten ist § 1933 Satz 3 BGB. Ist – wie im vorliegenden Fall – das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten gemäß § 1933 Satz 1 BGB ausgeschlossen, weil im Todeszeitpunkt die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren, so erhält dieser gemäß § 1933 Satz 3 BGB einen quasinachehelichen Unterhaltsanspruch gegen die Erben nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b BGB. Die Verweisung auf §§ 1569 bis 1586b BGB ist dabei eine Rechtsgrundverweisung (vgl. MüKoBGB/Leipold, 7. Auflage, § 1933 Rz. 25). Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn ein Unterhaltstatbestand gemäß §§ 1570 bis 1576 BGB vorliegt, der Anspruchsteller bedürftig im Sinne von § 1577 BGB und kein Ausschlussgrund gegeben ist. Der Unterhaltsanspruch ist zudem auf die Höhe des fiktiven Pflichtteils des überlebenden Ehegatten beschränkt (§ 1933 Satz 3 BGB i.V.m. § 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB).
Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin ein Unterhaltsanspruch aus § 1933 Satz 3 i.V.m. § 1573 Abs. 1 und 2 BGB nicht zu, wobei nach folgenden Zeiträumen zu differenzieren ist:
1. Januar 2012 bis Juli 2015
Für den Zeitraum von Januar 2012 bis Juli 2015 scheitert der Unterhaltsanspruch an der Zeitschranke des § 1933 Satz 3 i.V.m. § 1585b Abs. 3 BGB. Nach dieser Vorschrift kann die Antragstellerin Unterhalt für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit ihres Unterhaltsverlangens liegende Zeit nur unter erschwerten Voraussetzungen verlangen, welche hier nicht vorliegen.
Durch die in § 1585b Abs. 3 BGB statuierte Einschränkung, bei der es sich dem Wesen nach um eine gesetzliche Ausformung des Rechtsinstituts der Verwirkung handelt, die an eine illoyal verspätete Geltendmachung des Rechts nachteilige Folgen für den Rechtsinhaber knüpft, soll der Unterhaltsgläubiger veranlasst werden, seinen Unterhaltsanspruch zeitnah zu verwirklichen, um beim Schuldner das Anwachsen einer übergroßen Schuldenlast zu verhindern. Das Gesetz will eine dergestalt verspätete Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs dadurch sanktionieren, dass sie nur unter einer erschwerenden Voraussetzung – der Verpflichtete hat sich absichtlich der Leistung entzogen – durchgreifen kann (BGH, FamRZ 2005, 1162 ff, Rz. 13). Die Frist des § 1585b Abs. 3 BGB stellt eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist dar (OLG Düsseldorf, FamRZ 2002, 327; Palandt/Brudermüller, BGB, 77. Auflage, § 1585b Rz. 6).
a) Ob für die Zeitschranke des § 1585b Abs. 3 BGB die Rechtshängigkeit des Unterhaltsanspruchs im vorliegenden Verfahren oder im vorangegangenen Ehescheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Viersen maßgeblich ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, da die Rechtshängigkeitszeitpunkte beider Verfahren tatsächlich nur wenige Monate auseinanderliegen.
aa) Im vorliegenden Verfahren ist Rechtshängigkeit mit förmlicher Zustellung der Antragsschrift vom 13.03.2017 an die Antragsgegnerin am 07.04.2017 eingetreten (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO). Da die Zustellung demnächst erfolgte, trat die fristwahrende Wirkung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 167 ZPO bereits mit Eingang der Antragsschrift am 15.03.2017 ein (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 2016, 2110; OLG Düsseldorf, a.a.O.; Palandt/Brudermüller a.a.O).
Stellt man auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im vorliegenden Verfahren ab, so sind von der Ausschlussfrist des § 1585b Abs. 3 BGB alle vor dem 15.03.2016 fällig gewordenen Unterhaltsansprüche erfasst, mithin der Unterhaltszeitraum von Januar 2012 bis März 2016.
bb) Im Scheidungsverfahren (AG Viersen 13 F 210 /09) ist der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin aus § 1933 Satz 3 BGB erst am 22.07.2016 rechtshängig geworden.
Den Unterhaltsanspruch aus § 1933 Satz 3 BGB gegen die Antragsgegnerin als Erbin des verstorbenen Ehemannes hat die Antragstellerin erst im Laufe des Scheidungsverfahrens erhoben. Maßgeblich für den Eintritt der Rechtshängigkeit ist mithin nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. 261 Abs. 2 ZPO der Zeitpunkt, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung in der Form des § 297 ZPO geltend gemacht oder der Antragsgegnerin ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechender Schriftsatz zugestellt wurde.
(1) An einer Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs in der mündlichen Verhandlung im Sinne von § 261 Abs. 2 1. Alt. ZPO fehlt es, weil die Antragstellerin in keinem Verhandlungstermin einen Unterhaltsfestsetzungsantrag verlesen, zu Protokoll erklärt oder auf einen Schriftsatz Bezug genommen hat, der einen solchen Antrag enthielt. Dies wird auch von ihren Streithelfern und damaligen Verfahrensbevollmächtigten in deren Schriftsatz vom 02.08.2018 (Bl. 505 GA) so bestätigt.
In der Zeit zwischen der Aufnahme des durch den Tod des Erblassers unterbrochenen Scheidungsverfahrens durch die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 02.03.2012 und der Verkündung des die Instanz in der Folgesache nachehelicher Unterhalt beendenden Beschluss vom 26.08.2016 haben zwei Termine zur mündlichen Verhandlung stattgefunden, in welchen die Antragstellerin ausweislich der Sitzungsprotokolle vom 03.08.2012 ((Bl. 177 f. BA) und 01.07.2016 (Bl. 963 BA) ausschließlich Anträge zum Zugewinnausgleich gestellt hat. Bezüglich des Unterhaltsanspruchs handelte es sich bei beiden Terminen lediglich um Erörterungstermine. Den übereinstimmenden Anträgen der Beteiligten vom 01.07.2016 entsprechend hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 11.07.2016 (Bl. 965 BA) im dem Verfahren betreffend den nachehelichen Unterhalt das schriftliche Verfahren angeordnet.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin vermag auch der Tatbestand des Beschlusses vom 26.08.2016 keinen Beweis im Sinne von § 314 Satz 1 ZPO dafür zu erbringen, dass von ihr zumindest in einem der beiden Termine ein der Form des § 297 ZPO entsprechender Unterhaltsfestsetzungsantrag gestellt worden ist. Aus dem Tatbestand des im schriftlichen Verfahren ergangenen Beschlusses geht zwar hervor, dass die Beteiligten Anträge zum Unterhalt gestellt haben, nicht jedoch, dass dies in einer mündlichen Verhandlung geschehen ist. Voraussetzung für die Beweiswirkung des § 314 Satz 1 ZPO ist, dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat (Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Auflage, § 314 Rz. 4), was bezogen auf den Unterhaltsanspruch aus § 1933 Satz 3 BGB – wie dargelegt – nicht der Fall gewesen ist.
(2) Auch die förmliche Zustellung eines den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechenden Schriftsatzes an die Antragstellerin ist nicht erfolgt.
Von den Schriftsätzen der Antragstellerin, welche sich mit dem Unterhaltsanspruch aus § 1933 Satz 3 BGB befassen, entspricht allein derjenige vom 12.07.2012 (Bl. 139 ff. BA) den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 BGB, weil er im letzten Absatz der vierten Seite einen Antrag enthält, der jedenfalls für einen Teil der geltend gemachten Ansprüche hinreichend bestimmt ist (vgl. dazu unten 2 b)). Dieser Schriftsatz ist aber – ebenso wie alle anderen den quasinachehelichen Unterhalt betreffenden Schriftsätze der Antragstellerin – den gegnerischen Verfahrensbevollmächtigten lediglich mit einfachem Brief übermittelt worden.
Eine Heilung der fehlenden Zustellung durch tatsächlichen Zugang gemäß § 189 ZPO ist nicht möglich. Denn Voraussetzung der Heilung von Zustellungsmängeln ist, dass ein Zustellungswille vorlag. Ein Verstoß gegen die Art der Zustellung kann nicht geheilt werden (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 32. Auflage, § 189 Rz. 2 f.). Die förmliche Zustellung des Schriftsatzes vom 12.07.2012 wurde aber seitens des Amtsgerichts nicht verfügt, er wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin lediglich formlos übersandt. Der darin liegende Verstoß gegen die Art der Zustellung ist nicht gemäß § 189 ZPO heilbar.
(3) Der gegen die Antragsgegnerin gerichtete Unterhaltsantrag ist mithin erst zu dem Zeitpunkt rechtshängig geworden, als die Antragsgegnerin das Recht, die fehlende Zustellung des Schriftsatzes vom 12.07.2012 zu rügen, gemäß § 295 ZPO verloren hat. Die Heilung tritt in diesem Falle ex nunc ein (Zöller/Greger ZPO, 32. Auflage, § 295 Rz. 10).
(a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin und ihrer Streithelfer war dies aber nicht bereits aufgrund des Termins vom 03.08.2012 der Fall, da die Antragsgegnerin dort weder im Sinne von § 295 Abs. 1 1. Alt ZPO auf die förmliche Zustellung des Schriftsatzes vom 12.07.2012 verzichtet noch gemäß § 295 Abs. 1 2. Alt. ZPO durch fehlende Rüge das Recht verloren hat, die fehlende Förmlichkeit noch zu rügen:
Die in das Verhandlungsprotokoll aufgenommene Erklärung ihres Verfahrensbevollmächtigten, den Schriftsatz “der Gegenseite vom 12.07. (UE)” erhalten zu haben (vgl. Bl. 177 BA), kann nach den Umständen nicht als Verzicht auf eine förmliche Zustellung ausgelegt werden. Bereits der Wortlaut der Erklärung spricht dagegen, denn die in einem solchen Fall übliche Formulierung, dass der Schriftsatz “als zugestellt entgegengenommen wird”, ist hier nicht verwendet worden. Auch der Zusammenhang, in dem die Erklärung abgegeben wurde, spricht gegen einen solchen Verzicht. Ersichtlich sollte zu Beginn des Verhandlungstermins lediglich eine Bestandsaufnahme darüber erfolgen, welche der kurz zuvor zu den Akten gelangten Schriftsätze den Beteiligten bereits zugegangen waren.
Der Verlust des Rügerechts nach § 295 Abs. 1 2. Alt. ZPO setzt – solange es sich nicht um ein schriftliches Verfahren im Sinne von § 128 Abs. 2 ZPO handelt – die Stellung eines Sachantrags im Sinne von § 297 ZPO im Verhandlungstermin voraus, bloßes Nichtverhandeln ist nicht ausreichend (Musielak/Voit/Huber ZPO, 15. Auflage, § 295 Rzn. 6-8, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO, 77. Auflage § 295 Rz. 8). Wie dargelegt hat die Antragstellerin jedoch weder im Termin vom 03.08.2012 noch in dem vom 11.07.2016 einen den Anforderungen des § 297 ZPO entsprechenden Sachantrag zum Unterhalt gestellt.
(b) Mit dem Übergang ins schriftliche Verfahren durch Beschluss vom 11.07.2016 änderten sich die Voraussetzungen für den Rügeverlust gemäß § 295 Abs. 1 2. Alt ZPO. Zum Verlust des Rügerechts reichte nunmehr ein weiterer Schriftsatz der Antragsgegnerin aus, in welchem sie den Zustellungsmangel nicht rügte, obwohl er ihr bekannt war, oder bekannt sein musste (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 295 Rz. 8; Musielak/Voit/Huber, a.a.O; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O.).
Diese Voraussetzungen waren mit Eingang des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 22.07.2016 bei Gericht erfüllt, welcher am selben Tag erfolgte (Bl. 970 BA). Die fehlende förmliche Zustellung des Schriftsatzes vom 12.07.2012 war dort nicht gerügt worden, obwohl die Antragsgegnerin bzw. die Streithelfer bei aufmerksamer Lektüre hätten erkennen müssen, dass dieser im Fließtext des letzten Absatzes von Seite 4 einen Antrag zum Unterhalt enthielt, welcher zur Begründung der Rechtshängigkeit der förmlichen Zustellung an die Antragsgegnerin bedurft hätte.
Mithin wurde der Unterhaltsanspruch aus § 1933 Satz 3 BGB am 22.07.2016 rechtshängig. Geht man für die Berechnung der Ausschlussfrist des § 1585b Abs. 3 BGB von diesem Zeitpunkt aus, so erfasst die Zeitschranke die Unterhaltsansprüche aus dem Zeitraum von Januar 2012 bis Juli 2015.
Ohne Belang für den Fristlauf ist der Verfahrenskostenhilfeantrag, welchen die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 09.08.2012 (Bl. 41 BA UE) für die Verfahren nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich gestellt hat. Denn § 1585b BGB stellt nach seinem Wortlaut eindeutig auf die Rechtshängigkeit ab. Soweit in verschiedenen anderen Regelungszusammenhängen die Einreichung eines Verfahrenskostenhilfeantrags relevant ist, ist dies jeweils ausdrücklich gesetzlich geregelt, beispielsweise in § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 2016, 2110; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1039f; OLG Naumburg, FuR 2005, 423; Palandt/Brudermüller, BGB, 77. Auflage, § 1585b Rz. 5).
cc) Die erschwerenden Voraussetzungen, unter denen gemäß § 1585b Abs. 3 BGB Unterhalt für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit verlangt werden kann, sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Annahme, dass sich der Verpflichtete im Sinne der zitierten Vorschrift absichtlich der Leistung entzieht, ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn er keinen Unterhalt zahlt oder die Forderungen des Anspruchstellers zurückweist, sondern erst, wenn er die Durchsetzung des Anspruchs bewusst erschwert (OLG Zweibrücken, a.a.O; OLG Köln, FamRZ 1997, 426; Palandt/Brudermüller, a.a.O., Rz. 4).
Ein derartiger Vorwurf ist der Antragsgegnerin nicht zu machen. Sie hat sich der gerichtlichen Inanspruchnahme durch die Antragstellerin nicht entzogen, sondern bereits wenige Wochen nach dem Tod ihres Bruders das gemäß § 239 ZPO unterbrochene Scheidungsverfahren wieder aufgenommen. Indem sie sich dort sowie im vorliegenden Verfahren auf die mangelnde Bedürftigkeit der Antragstellerin, auf Befristung und auf Verjährung berufen hat, hat sie lediglich in zulässiger Weise ihre prozessualen Rechte wahrgenommen.
dd) Für den Zeitraum von Januar 2012 bis Juli 2015 besteht daher schon gemäß § 1933 Satz 3 i.V.m. § 1585b Abs. 3 BGB kein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin.
2. Januar 2012 bis Dezember 2013
Hinsichtlich der für den Zeitraum von Januar 2012 bis Dezember 2013 geltend gemachten Unterhaltsansprüche beruft sich die Antragsgegnerin zudem mit Erfolg auf Verjährung.
Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB, die nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen entstehen dabei mit der Fälligkeit der einzelnen Leistung (Palandt / Ellenberger, 77. Aufl., § 199 Rn. 3). Da die Antragstellerin spätestens Anfang des Jahres 2012 Kenntnis davon hatte, dass ihr verstorbener Ehemann von der Antragsgegnerin als Alleinerbin beerbt worden und damit der Unterhaltsanspruch aus §§ 1933 Abs. 3 i.V.m. 1573, 1586 b BGB gegen sie zu richten war, begann die Verjährungsfrist bezüglich der Ansprüche für Januar bis Dezember 2012 mit dem Schluss des Jahres 2012 zu laufen, so dass sie mit Ablauf des 31.12.2015 verjährten. Entsprechend verjährten die Unterhaltsansprüche aus 2013 mit Ablauf des 31.12.2016.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin und der Streithelfer war die Verjährung zwischenzeitlich nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 14 BGB gehemmt.
a) Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. BGB wird die Verjährung gehemmt durch die Erhebung einer Leistungsklage, wobei Klageerweiterung oder Klageänderung einer Klageerhebung gleichstehen (Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 15. Auflage, § 204 Rz. 5). Eine Prozesshandlung, die darauf zielt, die Folgesache Unterhalt eines gegen den verstorbenen Ehegatten betriebenen Scheidungsverfahrens analog §§ 141 Satz 2, 142 Abs. 2 Satz 2 FamFG als selbständige Familiensache gegen dessen Erben weiterzuführen, lässt sich als Klageänderung im weiteren Sinne verstehen, so dass sie grundsätzlich geeignet ist, die Verjährung der Ansprüche gegen den Erben im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. BGB zu hemmen. Unter welchen Voraussetzungen eine solche Fortführungserklärung zulässig ist und ob diese im vorliegenden Fall erfüllt sind (vgl. zum Streitstand OLG Koblenz, FamRZ 2017, 240 ff, Rz. 15 ff, m.w.N.), kann dabei dahinstehen. Denn auch bei einer Leistungsklage kommt es für die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. BGB nicht auf deren Zulässigkeit oder Begründetheit, sondern nur darauf an, ob sie wirksam erhoben worden ist, da nur eine unwirksame Klage nicht als Klage im Sinne des Gesetzes angesehen werden kann (BGH FamRZ 2012, 1296 ff., Rz. 17; Erman/Schmidt-Räntsch, a.a.O., Rz. 3).
Für eine wirksame Klageerhebung bedarf es gemäß § 253 Abs. 1 ZPO der Zustellung der Klageschrift an den Gegner. Darüber hinaus muss der Inhalt der Klageschrift den Mindestanforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO entsprechen (BGH a.a.O.). Soll die Verjährung – wie hier – nicht durch Erhebung einer Leistungsklage, sondern durch eine Prozesshandlung unterbrochen werden, die dieser im Rahmen von § 204 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. BGB gleichsteht, so müssen diese Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sein: die Antragsschrift muss dem Gegner zugestellt werden und den Mindestanforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO entsprechen, insbesondere einen bestimmten Antrag enthalten (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Von den im Ehescheidungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätzen der Antragstellerin, welche sich mit dem Unterhaltsanspruch aus § 1933 Satz 3 BGB befassen, enthält nur derjenige vom 12.07.2012 einen Antrag, der folgenden Wortlaut hat (vgl. Bl. 142 BA):
“Wir machen ausdrücklich den mit Schriftsatz vom 30.06.2011 errechneten und beantragten Betrag im Wege des Teilantrags geltend mit dem Vorbehalt, den Antrag zu erweitern.”
Der dort erwähnte Antrag aus dem – noch zu Lebzeiten des Erblassers zu den Akten gelangten – Schriftsatz vom 30.06.2011 lautet dabei folgendermaßen (Bl. 16 BA UE):
“…den Antragsteller zu verpflichten, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung monatlich im Voraus fälligen Unterhalt von 1.218,28 € zu zahlen.”
Bedenken gegen die Bestimmtheit des Antrags vom 12.07.2012 ergeben sich daraus, dass er keine Angaben zu dem Zeitpunkt enthielt, ab dem der monatliche Unterhalt gezahlt werden soll. Soweit die Streithelfer die Auffassung vertreten, der Zeitpunkt bedürfe keiner ausdrücklichen Erwähnung, da es sich in diesem Fall wegen § 1933 BGB von selbst verstehe, dass der Unterhalt ab dem Tod des im Scheidungsverfahren Verstorbenen beansprucht werde, kann dem nicht gefolgt werden. Da § 1933 Satz 3 BGB unter anderem auch auf § 1585b Abs. 2 BGB verweist, hat ein gegen die Erben gerichteter Antrag auf Zahlung von Unterhalt ab dem Todeszeitpunkt in der überwiegenden Mehrheit der Fälle keine Aussicht auf Erfolg. Nimmt der überlebende Ehegatte – wie im vorliegenden Fall – die Erben erst einige Monate nach dem Tod des Erblassers gerichtlich auf Zahlung von Unterhalt ab dem Todeszeitpunkt in Anspruch, so verlangt er Unterhalt für die Vergangenheit im Sinne von § 1585b Abs. 2 BGB, was nur unter den Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB möglich ist. Erfolgsversprechend ist sein Begehren allenfalls dann, wenn er die Erben bereits am Todestag in Verzug gesetzt oder zur Auskunftserteilung aufgefordert hat.
Ohne die Angabe eines bestimmten Anfangszeitpunkts lässt sich der Antrag vom 12.07.2012 nur dahingehend auslegen, dass laufender Unterhalt ab Rechtshängigkeit verlangt wird. Diese ist allerdings, wie oben dargelegt, erst am 22.07.2016 eingetreten. Die Verjährung der vor diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Unterhaltsansprüche vermochte der Schriftsatz vom 12.07.2012 nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. BGB zu hemmen.
b) Auch der Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB, wonach die Verjährung durch die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gehemmt wird, ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat zwar, nachdem die Antragsgegnerin das durch den Tod des Erblassers unterbrochene Scheidungsverfahren aufgenommen hatte, mit Schriftsatz vom 09.08.2012 einen Verfahrenskostenhilfeantrag “für die Verfahren nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich” gestellt (Bl. 41 BA UE). Es lässt sich allerdings bereits nicht feststellen, ob das Amtsgericht die Bekanntgabe dieses Antrags an die Gegenseite veranlasst hat, da sich weder auf dem Schriftstück noch im Verfahrenskostenhilfe-Heft eine entsprechende Verfügung des Abteilungsrichters oder ein Ab-Vermerk der Geschäftsstelle findet. Zudem muss auch ein Verfahrenskostenhilfeantrag die nach § 253 ZPO erforderlichen Angaben enthalten, um die Verjährung des einzuklagenden Anspruchs zu hemmen (Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Auflage, § 204 BGB, Rz. 128). Ein Verfahrenskostenhilfeantrag, welcher – wie der vom 09.08.2012 – nur aus der Angabe des Streitgegenstands besteht, vermag keine Hemmung der Verjährung herbeizuführen (OLG Stuttgart, FamRZ 2005, 526, 527).
c) Nicht verjährt sind demgegenüber die ab Januar 2014 fällig gewordenen Unterhaltsansprüche, da die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. BGB spätestens durch den im vorliegenden Verfahren erhobenen Unterhaltsfestsetzungsantrag vom 13.03.2017 gehemmt worden ist.
3. Ab August 2015
Soweit die Zeitschranke des § 1585b Abs. 3 BGB i.V.m. § 1933 Satz 3 BGB nicht eingreift, was nach den vorstehenden Ausführungen frühestens für Ansprüche für die Zeit ab August 2015 der Fall ist, steht dem Unterhaltsanspruch der Antragstellerin der Befristungseinwand aus § 1578b Abs. 2 i.V.m. § 1933 Satz 3 BGB entgegen.
Bei Würdigung der Interessenlage, wie sie sich kurz vor dem Tod des Erblassers darstellte, wäre ein zeitlich unbegrenzter Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts grob unbillig gewesen. Die kinderlos gebliebene Ehe war nicht von langer Dauer, von der Eheschließung bis zur Trennung waren rund sieben, bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung gut acht und bis zum Tod des Erblassers gut zehn Jahre vergangen.
Ehebedingte Nachteile lassen sich auf Seiten der Antragstellerin nicht feststellen. Ihren erlernten Beruf als Bauzeichnerin hatte sie zwar während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens nur in geringfügigem Umfang ausgeübt. Als der Erblasser verstarb, war sie allerdings bereits seit geraumer Zeit wieder vollschichtig als Bauzeichnerin tätig und bezog ein monatliches Bruttogehalt von 3.000 €. Dass sie zu diesem Zeitpunkt ohne die Eheschließung wesentlich mehr hätte verdienen können, ist weder von ihr dargelegt noch ersichtlich. Vor der Eheschließung war die Antragstellerin seit 1996 freiberuflich als Bauzeichnerin und Projektleiterin tätig gewesen, wobei sie ihre Aufträge fast ausschließlich vom Erblasser oder von einer der Gesellschaften erhalten hatte, an denen er beteiligt war. Angesichts dessen kann ihre damalige Einkommenssituation nicht als nachhaltig gesichert angesehen werden, denn sie stand und fiel mit der Beziehung zu ihrem damaligen Lebensgefährten, dem Erblasser. Hinzu kommt, dass sich bereits im Dezember 2000 – und damit vor der Eheschließung – abgezeichnet hatte, dass der Erblasser ihr künftig nicht mehr im bisherigen Umfang Aufträge würde erteilen können, da seine Bank es abgelehnt hatte, diese weiterhin zu finanzieren. Nach dem Vortrag der Antragstellerin soll dies auch ein wesentliches Motiv für die Eheschließung gewesen sein, da der Erblasser sie für den Fall, dass ihm etwas zustieße, abgesichert wissen wollte. Hätte die Antragstellerin den Erblasser nicht geheiratet, so hätte sie sich beruflich neu orientieren müssen und dabei vermutlich – gleich ob selbständig oder abhängig tätig – das bisherige Einkommensniveau nicht aufrechterhalten können. Für ihre Behauptung, dass ihr im November 2000 ein Stellenangebot mit einem Bruttojahresgehalt von 100.000 DM unterbreitet worden sei, welches sie im Hinblick auf die bevorstehende Eheschließung nicht angenommen habe, hat sie trotz Bestreitens der Gegenseite keinen Beweis angeboten.
Im Rahmen der Billigkeitserwägung ist weiterhin zu berücksichtigen, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes bereits mehr als drei Jahre lang Trennungsunterhalt an die Antragstellerin gezahlt hatte, was nahezu ein Drittel der gesamten Ehezeit (von der Eheschließung bis zum Tod des Ehemannes) darstellt. Auch angesichts komfortabler Einkommensverhältnisse auf Seiten des Erblassers erscheint seine Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt grob unbillig, soweit sie über eine – im Hinblick auf die Ehedauer mit maximal zwei weiteren Jahren zu bemessende – Übergangsfrist hinausgeht, die die Antragstellerin benötigte, um sich auf die geänderten Verhältnisse einzustellen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 243 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 FamFG, 101 Abs. 1 ZPO.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

cemetery with bare trees

Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22

April 18, 2024
Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22Zusammenfassun…
paragraph, a book, law

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23

April 18, 2024
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 232…
paragraph, gold, law

Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23

April 18, 2024
Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23Inhaltsverzeichnis:…