OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2015 – I-7 U 55/14 Erbrechtliche Stellung des vor 1949 geborenen nichtehelichen Kindes: Vereinbarkeit der Vorschriften des NEhelG mit Grundgesetz und EMRK

März 30, 2019

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2015 – I-7 U 55/14
Erbrechtliche Stellung des vor 1949 geborenen nichtehelichen Kindes: Vereinbarkeit der Vorschriften des NEhelG mit Grundgesetz und EMRK
Leitsatz
1. Eine Auslegung der Übergangsvorschrift des Art. 12 § 10 NEhelG dahin, dass § 1589 Abs. 2 BGB a.F. auch bei vor dem 29. Mai 2009 eingetretenen Erbfällen nicht mehr anzuwenden ist, wenn das Gericht anderenfalls durch seine Entscheidung gegen die EMRK verstieße, kommt nicht in Betracht.(Rn.35)
2. Die Übergangsvorschrift des Art. 12 § 10 NEhelG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.(Rn.39)

Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.01.2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt als Erbe, hilfsweise als Pflichtteilsberechtigter, von dem Beklagten Auskunft durch die Überlassung einer Abschrift eines Testaments sowie Übergabe eines geordneten Nachlassverzeichnisses.
Der am 29.10.1943 geborene Kläger ist nichtehelicher Sohn des am 03.05.2009 verstorbenen deutschen Staatsangehörigen H A E W P (nachfolgend: “Erblasser”).
Mit notarieller Urkunde vom 17.01.1944 erkannte der Erblasser die Vaterschaft hinsichtlich des Klägers an (Anlage K2, Bl. 7 GA).
Der Beklagte ist ehelicher Sohn des Erblassers.
Der Kläger wuchs nicht im Haushalt des Erblassers auf. Jedenfalls ab 1961 kam es zu wiederholten Kontakten des Klägers und des Erblassers, der den Kläger im Studium und auch später finanziell unterstützte. Der Kläger besuchte wiederholt das Ferienhaus des Erblassers in S, in welchem die Parteien jedenfalls im Jahr 1988 oder 1989 aufeinandertrafen. Ferner gab es mehrere Besuche des Klägers bei seinem Vater, auch nach dessen Umzug nach E. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien zu der familiären Verbindung wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
Der Erblasser lebte langjährig in D, zuletzt auf G Z bei R. Zum Zeitpunkt seines Todes lebte er gemeinsam mit seiner Ehefrau seit mehreren Jahren in Großbritannien.
Der Beklagte ist im Besitz des Nachlasses. Die Tochter des Klägers erhielt aufgrund eines Vermächtnisses des Erblassers 149.000,00 EUR.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach dem Erblasser gesetzlich als Erbe berufen zu sein. Er hat seine Kontakte mit dem Erblasser als enge familiäre Beziehung eingestuft und behauptet, das Verhältnis sei von gegenseitiger Zuneigung geprägt und intensiver gewesen, als vom Beklagten dargestellt. Er hat gemeint, jedenfalls deshalb könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass er – der Kläger – als nichteheliches Kind von der Erbfolge ausgeschlossen sei.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, ihm eine Abschrift der letztwilligen Verfügung des am 03.05.2009 verstorbenen Herrn H A E W P, in der der Beklagte zum Erben eingesetzt wurde, zu übergeben;
2. den Beklagten zu verurteilen, durch Übergabe eines geordneten Nachlassverzeichnisses Auskunft zu erteilen über den Nachlass des am 03.05.2009 verstorbenen Herrn H A E W P.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Kläger sei von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Er hat behauptet, es habe zwischen dem Kläger und dem Erblasser nicht eine enge familiäre Beziehung, sondern vielmehr große Distanz und weitgehend Gegnerschaft bestanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stünden die geltend gemachten Rechte deshalb nicht zu, da er keine erbrechtlichen Ansprüche gegen den Beklagten nach dem Erblasser geltend machen könne. Insoweit sei aufgrund der Überleitungsvorschrift des Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG a.F. von der Fiktion des § 1589 Abs. 2 BGB in der bis zum 30.06.1970 geltenden Fassung auszugehen, nach der ein nichteheliches Kind und dessen Vater als nicht verwandt gelten. Die Aufhebung dieser Übergangsvorschrift sei nur mit Wirkung zum 29.05.2009 erfolgt, d.h. nach dem Eintritt des Erbfalls. Auch aus den Vorschriften der EMRK ergebe sich kein Anlass, hiervon abzuweichen. Soweit der EGMR davon ausgehe, dass das Erbrecht zwischen Kindern und Eltern in den Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK falle, wenn eine enge persönliche Verbindung zwischen Vater und Kind existiere, sei dem nicht zu folgen, da zur Beurteilung der persönlichen Verbindung eine individuelle Analyse der jeweiligen familiären Dynamiken erforderlich sei, die in Anbetracht der Komplexität gerichtlich nicht zu leisten sei. Unabhängig davon sei der Vortrag des Klägers zum Bestehen einer engen persönlichen Verbindung jedoch bereits nicht ausreichend, um den Schutzbereich des Art. 8 EMRK zu eröffnen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger das erstinstanzliche Klagebegehren weiter. Er meint, die Entscheidung des Landgerichts verstoße gegen sein Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 6 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Das Grundgesetz sei insoweit im Sinne der Entscheidungen des EGMR vom 28.05.2009 und vom 07.02.2013 auszulegen. Er hält die Auffassung des Landgerichts zur Justiziabilität des Vater-Sohn-Verhältnisses für verfehlt; dieses unterliege durchaus der gerichtlichen Überprüfung und Feststellung. Insoweit verweist er auf den erstinstanzlichen Vortrag, den er wiederholt und vertieft, unter anderem durch Vorlage von Lichtbildern aus seiner Kindheit sowie aus späteren Jahren, die ihn gemeinsam mit dem Erblasser zeigen, teils im Kreis weiterer Familienangehöriger.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das zu seinen Gunsten ergangene Urteil. Er wiederholt und vertieft den erstinstanzlichen Sachvortrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger kann aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt von dem Beklagten die Vorlage einer Testamentsablichtung und eines Nachlassverzeichnisses verlangen.
1. Eine Auskunftspflicht ergibt sich insbesondere nicht aus einer Erbenstellung des Klägers. Dabei kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Miterbe die Vorlage einer Testamentsablichtung und ein Nachlassverzeichnis verlangen kann (einschränkend BGH NJW-RR 1989, 450; vgl. die Übersicht bei Damrau-Schmalenbach, Erbrecht, 3. Aufl. 2014, § 2027 Rn. 2), da nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger Erbe des Erblassers geworden ist.
a) Die Erbenstellung des Klägers ergibt sich nicht aus §§ 1937, 1941 BGB durch gewillkürte Erbfolge. Der Kläger behauptet nicht, dass der Erblasser ihn durch Testament oder Erbvertrag als Erben eingesetzt habe, sondern trägt vor, mangels Kenntnis des Testaments zu dessen Inhalt keine Angaben machen zu können.
b) Eine Erbenstellung des Klägers ergibt sich nicht aufgrund gesetzlicher Erbfolge aus §§ 1922, 1924 Abs. 1 BGB.
aa) Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht als Abkömmling des Erblassers anzusehen ist. Auf die Rechtsstellung des Klägers nach dem Tod seines Vaters ist die Fiktion des § 1589 Abs. 2 BGB in der bis zum 30.06.1970 geltenden Fassung anzuwenden. Die einschlägige Übergangsvorschrift des Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 NEhelG in der bis zum 28.05.2009 geltenden Fassung ordnet diese Anwendung an, da der Kläger am 29.10.1943 und damit vor dem Stichtag des 01.07.1949 geboren ist. Etwas anderes gilt auch nicht nach der Übergangsvorschrift des Art. 12 § 10 Abs. 1 S. 1 NEhelG in der ab dem 29.05.2009 geltenden Fassung, da der Erblasser am 03.05.2009 und damit vor dem Rückwirkungsstichtag der Gesetzesänderung gestorben ist.
bb) Eine Auslegung des § 1589 Abs. 2 BGB sowie der Übergangsvorschriften des Art. 12 § 10 NEhelG in dem Sinne, dass der Kläger als Abkömmling des Erblassers anzusehen ist, scheidet aus.
(1) Zwar ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (“EGMR”) in Betracht zu ziehen, dass es bei der Anwendung der Übergangsvorschriften des NEhelG zu einem Verstoß gegen die Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention (“EMRK”) kommen könnte.
Dabei kann dahinstehen, ob bereits aufgrund der unstreitigen Kontakte eine familiäre Beziehung zwischen dem Kläger und dem Erblasser bestand, die im Licht der Rechtsprechung eine Anwendung des Art. 8 EMRK (vgl. EGMR Brauer./.Deutschland, ZEV 2009, 510 m.w.N.; Marckxs./.Belgien NJW 1979, 2449) rechtfertigt. Hierbei dürfte es nach den durch den EGMR benannten Kriterien entgegen der Auffassung des Beklagten auf den tatsächlichen Kontakt des Klägers mit dem Erblasser ankommen, nicht aber darauf, wie dieser Umgang für diesen oder weitere Familienmitglieder emotional besetzt war.
Nach der neueren Rechtsprechung des EGMR ist der Schutzbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 14 EMRK aufgrund Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK (Schutz des Eigentums) nämlich auch dann eröffnet, wenn dem Betroffenen ein Vermögenswert ganz oder teilweise aus einem diskriminierenden Grund verweigert worden ist, der unter Art. 14 EMRK fällt. Der entscheidende Gesichtspunkt ist demnach, ob der Betroffene ohne die gerügte Diskriminierung einen nach staatlichem Recht durchsetzbaren Anspruch auf einen Vermögenswert gehabt hätte (vgl. EGMR, Urteil vom 07.02.2013 Fabris./.Frankreich, BeckRS 2013, 07656 (englische Fassung) = ZEV 2014, 491, 492 Rn. 52; a.A. BGH NJW 2012, 231, 235 Rn. 56). Dies kommt vorliegend bei Anwendung des § 1589 Abs. 2 BGB a.F. in Betracht, da der Kläger als eheliches Kind ein gesetzliches Erbrecht gehabt hätte. Dass die Übergangsvorschriften einen Teil der nichtehelichen Kinder, die nach dem Stichtag des 01.07.1949 geboren sind, sowie einen weiteren Teil für ab dem 29.05.2009 eingetretene Erbfälle, besserstellen, vermag die individuelle Betroffenheit des Klägers nicht zu mildern, da diese ihn – anders als andere nichteheliche Kinder – nicht von der Anwendbarkeit dieser Vorschrift ausnehmen.
Nachdem der EGMR (Fabris./.Frankreich ZEV 2014, 491, 492 Rn. 66 a.E.) auch bei einem durch eine Übergangsvorschriften geregelten Sachverhalt eine Einzelfallabwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und denen der betroffenen Personen nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit für erforderlich gehalten hat, könnte eine solche individuelle Prüfung nach der EGMR auch bei Anwendung der Übergangsvorschriften des Art. 12 § 10 NEhelG geboten sein (in diesem Sinne Leipold ZEV 2014, 449, 452 f.). Es ist nicht ausgeschlossen, dass im vorliegenden Fall bei der Anlegung der in der vorgenannten Entscheidung von dem EGMR angewandten Kriterien die Abwägung zugunsten des Klägers ausfallen würde, so dass eine Anwendung der Übergangsvorschrift einen Konventionsverstoß nach sich zöge.
(2) Gleichwohl kommt eine von Teilen der Literatur (Erman-Lieder, BGB, 14. Aufl. 2014, § 1924 Rn. 1e; Münchener Kommentar zum BGB-Leipold, 6. Aufl. 2013, Einl. zu §§ 1922 Rn. 132; Leipold FPR 2011, 275) für geboten gehaltene teleologische Reduktion der Übergangsregelungen dahin, dass § 1589 Abs. 2 BGB a.F. auch bei vor dem 29.05.2009 eingetretenen Erbfällen nicht mehr anzuwenden ist, wenn das Gericht anderenfalls durch seine Entscheidung gegen die EMRK verstieße, nicht in Betracht.
Zwar folgt aus der Bindung des Richters an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) auch das Gebot, die Gewährleistungen der EMRK sowie die Entscheidungen des EGMR im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen, selbst wenn die Entscheidung – wie hier – gegen einen anderen Vertragsstaat ergangen ist und eine unmittelbare Bindungswirkung nach Art. 46 EMRK nicht besteht (vgl. BVerfG NJW 2004, 3407, 3410; BVerwG NVwZ 2000, 810, 811f.; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Auflage 2011 Art. 46 Rn. 15 ff.). Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die EMRK und Art. 1 des Zusatzprotokolls im Range eines Bundesgesetzes; solange Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, trifft deshalb den Richter die Pflicht, einer konventionsgemäßen Auslegung den Vorzug zu geben. Dies gilt auch für ihre Auslegung durch den EGMR (BVerfG NJW 2011, 1931). Anderes gilt allerdings dann, wenn die Beachtung einer Entscheidung des EGMR eindeutig entgegenstehendes Gesetzesrecht verletzen würde (vgl. BVerfG aaO.), weil der gegenteilige Wille des Gesetzgebers offen zu Tage tritt (vgl. Jarass/Pieroth-Jarass, GG, 13. Auflage 2014, Art. 25 Rn. 4a; Groh FPR 2009, 153, 154).
So liegt es hier. Der Senat verkennt nicht, dass der Gesetzgeber die Übergangsvorschrift des Art. 12 § 10 Abs. 1 S. 1 NEhelG in der ab dem 29.05.2009 geltenden Fassung aus Anlass des Urteils des EGMR vom 28.05.2009 erlassen hat, in dem Bestreben, den Anforderungen der völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK zu genügen. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in diesem Bewusstsein und mit dem Willen, den Kriterien der EMRK im Licht der Rechtsprechung des EGMR gerecht zu werden, sich bewusst für die formale Stichtagsregelung entschieden hat, der gerade keine Einzelfallprüfung anhand persönlicher Betroffenheit, sondern eine schematische Abgrenzung nach dem Datum der Entscheidung des EGMR zu Grunde liegt. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, hat der Gesetzgeber im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die für und gegen die formale Regelung sprechenden sachlichen Argumente unter Einbeziehung der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des EGMR sorgfältig abgewogen. So hat der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren den Stellenwert der betroffenen Personenkreise, insbesondere der nichtehelichen Kinder einerseits und der Väter nichtehelicher Kinder und deren erbberechtigten Familienangehörigen andererseits im Licht der Entscheidung des EGMR vom 28. 5. 2009 berücksichtigt (BT-Drucks. 17/3305, S. 6 f.); vor diesem Hintergrund hat er, obwohl im Gesetzgebungsverfahren thematisiert wurde, dass eine Stichtagsregelung zu Schwierigkeiten führe, die im Einzelfall als ungerecht empfunden werden könnten, sich unter Abwägung möglicher anderer Stichtage (BT-Drucks. 17/4776, S. 6) bewusst für die Gesetz gewordene eindeutig formulierte formale Stichtagsregelung entschieden.
Unter diesen Umständen sieht der Senat keinen Spielraum für eine Auslegung der gesetzlichen Regelung (ebenso OLG Köln ZEV 2011, 129, 131 f.; offen gelassen von OLG Stuttgart ZEV 2010, 249, 250). Die einzige den Kläger begünstigende Auslegungsmöglichkeit wäre, die formale Stichtagsregelung durch eine andere, einzelfallbezogene Übergangsregelung zu ersetzen. Ein solches Verständnis widerspräche jedoch aus den vorgenannten Gründen dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers, der aufgrund der Gesetzesbindung der Gerichte gemäß Art. 20 Abs. 3 GG die Grenze der Auslegung bildet.
c) Eine Aussetzung des Verfahrens gem. Art. 100 Abs. 1 GG ist nicht geboten. Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EGMR verstoßen die formalen Stichtagsregelungen des Art. 12 § 10 NEhelG nicht gegen das Grundgesetz. Die auf dieser gesetzlichen Grundlage verweigerte Anerkennung eines Erbrechts verletzt das nichteheliche Kind insbesondere nicht in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 6 Abs. 5 GG, auch wenn allein seine Eigenschaft als nichteheliches Kind der Anerkennung seines Erbrechts entgegensteht.
Allerdings ist die EMRK, obwohl sie lediglich im Range eines einfachen Gesetzes steht, als Auslegungshilfe bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes heranzuziehen (Art. 1 Abs. 2 GG; vgl. BVerfG ZEV 2013, 326, 330 Rn. 40; NJW 2011, 1931, 1936 ff.; NJW 2004, 3407). Diese verfassungsrechtliche Bedeutung der EMRK und damit auch der Rechtsprechung des EGMR beruht auf der Völkerrechtsfreundlichkeit des GG und seiner inhaltlichen Ausrichtung auf die Menschenrechte. Ihre Heranziehung als Auslegungshilfe verlangt aber keine schematische Parallelisierung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der Konvention, sondern ein Aufnehmen ihrer Wertungen, soweit dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist (BVerfG, NJW 2004, 3407; NJW 2011, 1931). Letzteres ist nicht der Fall, selbst wenn die EMRK jeweils eine Einzelfallabwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit, des Erblassers, dessen ehelichen und dessen nichtehelichen Nachkommen erfordern sollte (vgl. EGMR a.a.O.; Leipold a.a.O.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei der Beurteilung von Übergangsvorschriften zu beachten, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuem Recht verlangt, so dass es unvermeidlich ist, dass sich in der Rechtsstellung der Betroffenen, je nachdem, ob sie dem alten oder neuen Recht zu entnehmen ist, Unterschiede ergeben, die dem Ideal der Rechtsgleichheit widersprechen (BVerfG ZEV 2013, 326, 329 Rn. 34 m.w.N.). In diesem Sinn hat das Bundesverfassungsgericht mit der vorgenannten Entscheidung ausdrücklich festgehalten, dass die rückwirkende Beseitigung des mit dem Grundgesetz unvereinbaren Rechtszustands nicht geboten war, zumal es diese Rechtslage mehrfach bestätigt hatte (BVerfG aaO Rn. 35). Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit anerkannt, dass die der Rechtssicherheit dienende Einführung von Stichtagen zu u.U. erheblichen Härten führen kann, wenn die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die durch Erfüllung der Stichtagsvoraussetzung gerade noch in den Genuss der Neuregelung kommen, sich nur geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzung fehlt. Solche allgemeinen Friktionen und Härten in Einzelfällen führen jedoch nicht zur Verfassungswidrigkeit einer im Ganzen der Verfassung entsprechenden Neuregelung; denn in aller Regel lassen sich den Verfassungsnormen keine sicheren Anhaltspunkte für die Einzelheiten der zeitlichen Geltung des neuen Rechts entnehmen, und die Gerichte würde die Grenzen ihrer Prüfungsbefugnis überschreiten, wenn sie die vom Gesetzgeber gewählte Übergangsregelung durch eine nach ihrer Ansicht bessere ersetzten (vgl. BVerfG NJW 1977, 1677). Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtags- und anderen Übergangsvorschriften muss sich daher in Erkenntnis der aufgezeigten Schwierigkeiten auf die Frage beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint.
Dass die Übergangsvorschrift des Art. 12 § 10 Abs. 1 S. 1 NEhelG in der ab dem 29.05.2009 geltenden Fassung diesen Anforderungen genügt, hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich in den Entscheidungsgründen der Entscheidung vom 18.03.2013 festgestellt. Diese Entscheidung ist zwar nicht gemäß § 31 BVerfGG in Gesetzeskraft erwachsen, spiegelt aber eine grundlegende methodische Auffassung des Bundesverfassungsgerichts wieder, der der Senat bei der Auslegung des Verfassungsrechts folgt.
2. Ein Auskunftsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ergibt sich nicht aus § 2314 BGB.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, hilfsweise Ansprüche als Pflichtteilsberechtigter zu verfolgen, kann dahinstehen, ob – was zweifelhaft erscheint – der Auskunftsanspruch auch die Vorlage einer Testamentsablichtung erfasst.
Dem Kläger steht schon dem Grunde nach ein Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB nicht zu, da er ist nicht pflichtteilsberechtigter Nichterbe im Sinne der §§ 2303, 2309 BGB geworden ist. Er ist nicht durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen worden, sondern wäre auch ohne eine solche nicht Erbe des Erblassers geworden, da er gemäß § 1589 Abs. 2 BGB a.F. nicht als Abkömmling des Erblassers gilt (s.o. Ziff. 1.).
3. Die vom Kläger beantragte Aussetzung nach § 148 ZPO im Hinblick auf die beim EGMR unter dem Aktenzeichen 59752/13 anhängige Individualbeschwerde, welcher der Sachverhalt der Entscheidung des BVerfG vom 18.03.2013 zugrundeliegen soll, ist nicht angezeigt. Dabei kann dahinstehen, ob eine Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK vorgreiflich im Sinne des § 148 ZPO sein kann (bejahend OLG Nürnberg WM 2012, 2056), zumal im vorliegenden Fall eine Parteiidentität nicht besteht. Einer Vorgreiflichkeit steht jedoch entgegen, dass der Senat aus einem etwaigen Konventionsverstoß aus den oben genannten Gründen keine Konsequenzen in der Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall ziehen könnte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
Die Revision ist zuzulassen, da der von Teilen der Literatur bejahten, durch das Bundesverfassungsgericht (ZEV 2013, 326 Rn. 43) offengelassenen Frage einer teleologischen Reduktion der Übergangsvorschriften des Art. 12 § 10 NEhelG vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung des EGMR grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zukommt.
IV.
Der Streitwert für den Rechtsstreit in 1. Instanz und das Berufungsverfahren wird auf jeweils 1.250.000 EUR festgesetzt.
1. Im Fall der vorliegenden isolierten Auskunftsklage richtet sich der Streitwert nach dem Auskunftsinteresse des Klägers. Dieses ist mit einer Quote des Wertes des sich aus der Auskunft ergebenden Leistungsanspruchs zu bestimmen, die in der Regel zwischen 1/10 und 1/4 bemessen wird und umso höher anzusetzen ist, je geringer die Kenntnisse des Klägers und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (BGH ZEV 2007, 534; ZEV 2006, 265 m.w.N.; Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 3 Rn. 16 “Auskunft”; Staudinger- Herzog, BGB, Neubearb. 2015, § 2314, Rn. 169). Grundlage für die Wertermittlung des Leistungsanspruchs sind dabei die Vorstellungen des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. Berufungseinlegung (BGH ZEV 2007, 534 Rn. 6).
Soweit der Kläger dieses Interesse auf 20.000,00 EUR beziffert hat, liegen dieser Angabe ersichtlich unzutreffende rechtliche Erwägungen zugrunde, die für die Ermittlung seines Auskunftsinteresses unerheblich sind. Auf Nachfrage des Senats hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten unwidersprochen ausgeführt, bei dem Erblasser habe es sich um einen der reichsten Männer D gehandelt. Der Kläger sah sich in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, seine Vorstellungen von dem Nachlassbestand konkret darzulegen. Auch der Beklagte hat seine Behauptung, der Kläger habe vor mehreren Jahren geäußert, dass eine vergleichsweise Regelung seiner Pflichtteilsansprüche selbst gegen eine Zahlung von deutlich mehr als 5 Mio. EUR nicht in Betracht käme, nicht belegt und hat im Übrigen konkrete Angaben zum Nachlasswert nicht gemacht. Daher ist der Senat gehalten, den Wert des Nachlassvermögens zu schätzen. Dabei berücksichtigt er, dass der erhebliche Anteil des Erblassers an der Privatbank S O durch die Finanzkrise einen Großteil seines Wertes eingebüßt haben soll. Andererseits sind bereits aus dem Parteivortrag und den vorgelegten Unterlagen erhebliches Immobilienvermögen im In- und Ausland, weitere Unternehmensbeteiligungen und Kunstgegenstände ersichtlich. Auch das Vermächtnis von 149.000,00 EUR zugunsten der Enkelin spricht eher für die Annahme eines größeren Nachlassvermögens. Soweit der Kläger gemutmaßt hat, dass ein Teil des Vermögens im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen worden sein könnte, ist zu berücksichtigen, dass dies jedenfalls aufgrund der in Betracht kommenden Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB nicht zwingend zu einer wesentlichen Verminderung des Auskunftsinteresses führt.
Der Senat schätzt daher die Erwartungen des Klägers an den Bestand des realen und fiktiven Nachlasses auf einen Mindestbetrag von 20 Mio. EUR. Der Erbteil des Klägers hätte – soweit ersichtlich – neben der Ehefrau (§§ 1931, 1371 BGB) und dem Beklagten ¼ betragen, so dass das Leistungsinteresse auf 5 Mio. EUR zu bemessen ist. Da der Kläger über keinerlei Informationen über das Testament und – soweit bekannt – nur über äußerst dürftige Informationen zum Nachlassvermögen verfügt, erscheint es angemessen, sein Auskunftsinteresse hoch zu bewerten und mit ¼ des Leistungsinteresses zu bemessen.
Eine Streitwertaddition ist gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht vorzunehmen, da etwaige Rechte als Erbe und als Pflichtteilsberechtigter wirtschaftlich gleichgerichtet sind und sich gegenseitig ausschließen (vgl. BGH NJW-RR 2005, 506).
2. Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts hat der Senat gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen berichtigt, da dieser erkennbar die fehlerhafte Streitwertangabe des Klägers zugrundelag.

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