OLG Frankfurt am Main, 12.01.2016 – 20 W 279/15

März 23, 2019

OLG Frankfurt am Main, 12.01.2016 – 20 W 279/15
Leitsatz:

Es fehlt an der erforderlichen Beschwer im Sinne des § 59 FamFG, wenn der Antragsteller nach Zurückweisung seines Antrags auf Anordnung der Nachlassverwaltung im Wege der Beschwerde den bisherigen Antrag nur eingeschränkt und lediglich mit dem Ziel weiterverfolgt, die Nachlassverwaltung mangels Masse abzulehnen.
Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000,– EUR.
Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1. bis 5. sind die Kinder, der Beteiligte zu 6. ist der Ehemann der Erblasserin. Der Beteiligte zu 1. hat am 11.02.2015 und 17.02.2015 zu Protokoll des Nachlassgerichts (Bl. 17, 20 d. A.) die Ausschlagung der Erbschaft für sich und sein minderjähriges Kind erklärt.

Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 25.02.2015 (Bl. 21 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, haben die Antragsteller die Anordnung der Nachlassverwaltung über den Nachlass der Erblasserin beantragt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass die Antragsteller Miterben geworden seien, da ein Testament bis heute nicht gefunden worden sei. Über den Nachlassbestand sei den Antragstellern lediglich bekannt, dass die Stadt- und Kreissparkasse Stadt1 gegen die Antragsteller eine Nachlassverbindlichkeit der Erblasserin in Höhe von 147.270,21 EUR geltend gemacht habe. Auf entsprechende Verfügungen des Rechtspflegers beim Nachlassgericht vom 02.03.2015, 29.05.2015 und 02.07.2015 (Bl. 29, 41, 50 R d. A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsätzen vom 16.03.2015, 20.05.2015 und 04.08.2015 (Bl. 30 ff., 32 ff., 51 ff. d. A.) reagiert und um eine Entscheidung gebeten. Wegen des Inhalts und der Einzelheiten der bezeichneten Verfügungen und Schriftsätze nebst Anlagen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 55 ff. d. A.), auf den ebenfalls Bezug genommen wird, hat der Rechtspfleger beim Nachlassgericht den Antrag auf Anordnung einer Nachlassverwaltung zurückgewiesen. Zur Begründung der Antragszurückweisung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass zum einen das Antragsrecht der Antragsteller nicht festgestellt werden könne (vgl. dazu Ziffer I. der Beschlussgründe) und zum anderen nach seiner Überzeugung der Nachlass überschuldet sei und eine kostendeckende Masse nicht vorhanden sei (vgl. dazu Ziffer II. des angefochtenen Beschlusses).

Gegen diesen am 26.08.2015 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 28.08.2015 (Bl. 60 ff. d. A.), beim Nachlassgericht am gleichen Tag eingegangen, Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Antrag vom 25.02.2015 ausdrücklich nur mit dem Ziel weiterverfolgt haben, dass die Nachlassverwaltung mangels Masse abzulehnen sei. Der Rechtspfleger beim Nachlassgericht hat der Beschwerde ausweislich seines Beschlusses vom 02.09.2015 (Bl. 62 d. A.) nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Senat hat durch Verfügung vom 15.10.2015 (Bl. 65 ff. d. A.) darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf §§ 59 Abs. 1, 2 FamFG Bedenken an der Zulässigkeit der Beschwerde bestehen könnten. Die Antragsteller haben hierauf mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 02.12.2015 (Bl. 71 d. A.) reagiert.

Mit am 11.01.2016 dem Senat vorgelegten Schriftsatz des Rechtsanwalts Prof. Dr. A ist dem Senat unter Vorlage eines Beschlusses des Amtsgerichts … – Insolvenzgericht – vom 11.12.2015, Az. …, zur Kenntnis gegeben worden, dass auf Antrag der Beteiligten zu 1., 2. und 4. bis 6. ein Insolvenzantragsverfahren anhängig ist (Bl. 72 ff. d. A.).

II.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den die Anordnung der Nachlassverwaltung zurückweisenden Beschluss des Nachlassgerichts ist zwar gemäß den §§ 58 Abs. 1, 359 FamFG an sich statthaft, aber dennoch unzulässig und mithin zu verwerfen.

Der Senat hält an seiner in der Verfügung vom 15.10.2015 geäußerten Rechtsauffassung fest, dass es den Antragstellern an der erforderlichen Beschwer im Sinne der §§ 59 Abs. 1, Abs. 2 FamFG fehlt.

Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde grundsätzlich demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. § 59 Abs. 2 FamFG normiert demgegenüber keine selbständige Beschwerdeberechtigung, sondern beschränkt Abs. 1 lediglich, das heißt die Zurückweisung des Antrags genügt alleine nicht (vgl. die Nachweise bei Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 59 Rz. 39). Die mithin nach § 59 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwer erfordert einen unmittelbaren nachteiligen Eingriff, wofür auf den Rechtsfolgenausspruch der angefochtenen Entscheidung, also die Beschlussformel, abzustellen ist. Bei einer etwaigen Beeinträchtigung durch Beschlussgründe kommt eine Beschwerdeberechtigung nur ganz ausnahmsweise in Betracht (vgl. die Nachweise bei Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 59 Rz. 9, 10).

Nach der bereits in der bezeichneten Senatsverfügung zitierten Rechtsauffassung in Literatur und Rechtsprechung, auf die an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen nochmals verwiesen wird (vgl. ergänzend: Krug in NK-BGB, 4. Aufl., § 1982 Rz. 10), fehlt es in den Fällen der vorliegenden Art an der erforderlichen Beschwer, wenn – wie hier – die Antragsteller mit der Zurückweisung ihres Antrags auf Anordnung der Nachlassverwaltung einverstanden sind. Dies ist hier deshalb der Fall, weil die Antragsteller mit ihrer Beschwerde den bisherigen Antrag nur eingeschränkt und lediglich mit dem Ziel weiterverfolgen, die Nachlassverwaltung mangels Masse abzulehnen. Gegen die Antragszurückweisung durch den angefochtenen Beschluss wenden sie sich mithin nicht. Davon war der Senat bereits in der bezeichneten Verfügung vom 15.10.2015 ausgegangen; die Antragsteller sind dem ausweislich ihres Schriftsatzes vom 02.12.2015 auch nicht entgegengetreten. Dies gilt auch, soweit der Senat dort bereits niedergelegt hatte, dass insofern die verfahrensrechtliche Konstellation mit derjenigen, die dem von den Antragstellern in erster Instanz in Bezug genommenen Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 04.05.2015 zugrunde lag, nicht vergleichbar ist.

Nach der in der zitierten Rechtsprechung und Literatur vertretenen Rechtsauffassung liegt in Fällen der vorliegenden Art eine die Beschwerdeberechtigung ausnahmsweise rechtfertigende hinreichende Beeinträchtigung durch die Beschlussgründe nicht vor. Zwar gilt eine gerichtliche Entscheidung, die die Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse gemäß § 1982 BGB ablehnt, als Nachweis für die Dürftigkeit des Nachlasses im Sinne von § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Erleichterung der Beweisführung der vom Erben darzulegenden Voraussetzungen seiner Haftungsbeschränkung nach § 1990 BGB, nicht aber um gesetzliche Folgen der Entscheidung. Darüber hinaus kann der Erbe die Unzulänglichkeit des Nachlasses auch auf andere Art und Weise nachweisen (vgl. im Einzelnen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.11.1999, 3 Wx 371/99, Tz. 9 bei juris). Der Senat hält dies für überzeugend und tritt dieser Rechtsauffassung bei. Soweit ersichtlich handelt es sich insoweit um eine einhellige Rechtsauffassung; entgegenstehende Rechtsauffassungen haben die Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 02.12.2015 auch nicht benennen können. Soweit dort zur Begründung einer hinreichenden Rechtsbeeinträchtigung darauf abgestellt wird, dass die zur Verfügung stehenden anderen Verfahren “gegebenenfalls kostenintensiver sein dürften” als das vorliegende Verfahren, handelt es sich um rein wirtschaftliche Interessen bzw. Folgen. Dass der Beschwerdeführer aber allein ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung hat, genügt im Rahmen des § 59 Abs. 1 FamFG grundsätzlich nicht (vgl. dazu die vielfältigen Nachweise bei Zöller/Feskorn, ZPO, 31. Aufl., § 59 FamFG Rz. 3; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 59 Rz. 6). Damit kommt es auf den Umstand, dass hier die Antragszurückweisung ausweislich der Beschlussgründe (auch) darauf beruht, dass eine die Kosten deckende Masse nicht vorhanden ist (Seite 2, vor Ziffer I.) und die Beschlussgründe in der Folge (unter Ziffer II.) dazu Ausführungen enthält, nicht einmal mehr an.

Ebenfalls ohne dass es für die hiesige Entscheidung darauf ankommt, bemerkt der Senat noch, dass deren Ergebnis überdies auch durch das von einigen der hiesigen Antragsteller eingeleitete Insolvenzantragsverfahren bestätigt wird. Sollte jenes Insolvenzverfahren eröffnet werden, käme die Anordnung einer Nachlassverwaltung -die die Antragsteller ja auch nicht mehr anstreben – ohnehin nicht mehr in Betracht, vgl. § 1988 Abs. 1 BGB. Sollte es mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht eröffnet werden – was ausweislich des vorgelegten Beschlusses des Amtsgerichts … vom 11.12.2015 derzeit (unter anderem) überprüft wird – dürften die Voraussetzungen des § 1990 Abs. 1 BGB in gleicher Weise erfüllt sein wie bei der von den Antragstellern für das vorliegende Verfahren begehrten Begründung der Antragszurückweisung (vgl. dazu Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl., § 1990 Rz. 2).

Einer Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bedarf es nicht, da sich die Kostentragungspflicht der Antragsteller aus dem Gesetz ergibt, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1, Abs. 3 GNotKG.

Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat ausgehend von den §§ 61 Abs. 1, Abs. 2, 64 Abs. 1 GNotKG im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens und mangels hinreichend konkreter Angaben zum Wert des betroffenen Vermögens geschätzt.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind, § 70 FamFG. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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