OLG Frankfurt am Main, 19.03.2013 – 11 U 134/11

April 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 19.03.2013 – 11 U 134/11
Tenor:

1) Die Berufung der Klägerin zu 3) gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 6.10.2011, Az. 2/18 O 523/10, wird zurückgewiesen.

2) Auf die Berufung der Klägerinnen zu 1) und 2) wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 6.10.2011, Az. 2/18 O 523/10, wie folgt teilweise abgeändert:

Gegenüber dem Beklagten zu 3) wird festgestellt, dass aus dem Nachlass der am …2008 verstorbenen Frau A der Klägerin zu 1) ein Betrag von 50.000,- Euro und der Klägerin zu 2) ein Betrag von 5.000,- Euro zu zahlen ist.

3) Die weitergehende Berufung der Klägerinnen zu 1) und 2) wird zurückgewiesen.

4) Von den Gerichtskosten beider Instanzen tragen:

– die Klägerin zu 1) 34 %,

– die Klägerin zu 2) 46 %,

– die Klägerin zu 3) 5 %,

– der Beklagte zu 3) 15 %.

5) a) Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) hat der Beklagte zu 3) 13 % zu tragen

b) Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) hat der Beklagte zu 3) 2 % zu tragen

c) Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) haben die Klägerinnen zu 1) und 2) jeweils 47,5 %, die Klägerin zu 3) 5 % zu tragen.

d) Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) hat die Klägerin zu 1) 8 %, die Klägerin zu 2) 44 % und die Klägerin zu 3) 5 % zu tragen.

e) Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

6. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

7) Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1

I.

Die Klägerinnen begehren im vorliegenden Rechtsstreit Ausgleich für von ihnen erbrachte Pflegeleistungen gemäß § 2057a ZPO a.F.
2

Die Parteien sind Geschwister. Sie sind – zusammen mit den Erben eines zwischenzeitlich verstorbenen weiteren Bruders – Mitglieder der ungeteilten Erbengemeinschaft nach ihrer am …2008 verstorbenen Mutter A (im Folgenden: Erblasserin). Die Beklagten zu 1) und 2) haben mit notariellen Verträgen vom 8.10.2010 ihren Erbteil an den Beklagten zu 3) übertragen.
3

Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerinnen hätten bereits Dauer und Umfang der auszugleichenden Leistungen, den Leistungszeitraum und den täglichen Aufwand nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Insbesondere sei auch nach dem nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis gehaltenen Vortrag unklar, in welchem Verhältnis sich die Klägerinnen die Pflege untereinander aufgeteilt hätten und in welchem Umfang die Mutter der Parteien Pflegeleistungen durch einen Pflegedienst erhalten habe.
5

Dementsprechend könne auch offen bleiben, ob die Beklagten zu 2) und 3) nach Veräußerung ihres Erbteils weiterhin passiv legitimiert seien und ob die Klägerinnen die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs ausreichend dargelegt hätten.
6

Gegen das ihnen am 12.10.2011 zugestellte Urteil haben die Klägerinnen am 28.10.2011 Berufung eingelegt und diese am 30.11.2011 begründet.
7

Sie verfolgen ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter, wobei sie die Verletzung rechtlichen Gehörs rügen. Insbesondere sei nicht darauf hingewiesen worden, dass auch dazu vorgetragen werden sollte, in welchem Verhältnis sich die Klägerinnen die Pflege untereinander aufgeteilt hätten. Tatsächlich bemesse sich die Aufteilung –„nahezu analog entsprechend der Klageforderung“ – 60 % für die Klägerin zu 1), 35 % für die Klägerin zu 2) und 5 % für die Klägerin zu 3). Die Klägerin zu 1), die als Flugbegleiterin für die B arbeite, habe ihre Flüge auf das Wochenende gelegt, damit sie ihre Mutter unter der Woche habe pflegen können. Über das Wochenende sei die Klägerin zu 2) angereist, um Pflege bzw. Haushaltsführung zu übernehmen. Die Klägerin zu 3) sei eingesprungen, wenn die beiden anderen Klägerinnen verhindert gewesen seien.
8

Für die Mutter sei kein Pflegedienst beauftragt worden. Der Zeuge Z1 habe höchstens 1-2mal monatlich die hauswirtschaftliche Versorgung für eine kurze Zeit übernommen.
9

Durch die Tätigkeit der Klägerinnen sei auch das Vermögen der Erblasserin vermehrt worden, nachdem die Klägerinnen den Haushalt geführt und auch das Hausgrundstück der Erblasserin verwaltet hätten.
10

Die Klägerinnen beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6.10.2011 festzustellen, dass aus dem Nachlass der am …2008 verstorbenen Frau A der Klägerin zu 1) ein Betrag von 60.000,- Euro, der Klägerin zu 2) ein Betrag von 60.000,- Euro sowie der Klägerin zu 3) ein Betrag von 5.900,- Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2011, als Ausgleichsbetrag zu zahlen ist.

11

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

12

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und halten insbesondere den in der zweiten Instanz gehaltenen ergänzenden Vortrag der Klägerinnen für verspätet.
13

Der Senat hat die Klägerinnen zu 1) und 2) persönlich angehört (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2012 (Bl. 234 ff d.A.). Er hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z3, Z1, Z2 sowie Z4. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.1.2013 (Bl. 289 ff d.A.) Bezug genommen.
14

II.

Die Berufung der Klägerinnen ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden.
15

Sie hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
16

1)

Die Zulässigkeit der Klagen hat das Landgericht zutreffend bejaht.
17

Die Klägerinnen waren insbesondere nicht gehalten, alle (anderen) Miterben zu verklagen, da bei reinen Feststellungsklagen zwischen den Miterben keine notwendige Streitgenossenschaft i.S.d. § 62 ZPO besteht (vgl. Palandt/Weidlich, 72. Aufl., § 2059 BGB Rdnr. 11).
18

Die in zweiter Instanz in der mündlichen Verhandlung auf Hinweis des Senats vorgenommene Änderung des Klageantrags stellt lediglich eine Präzisierung des inhaltlich identischen Klagebegehrens entsprechend der Gesetzessystematik des § 2057a BGB dar.
19

2)

Die Klagen gegen die Beklagten zu 1) und 2) sind jedoch bereits deshalb unbegründet, weil diese nicht (mehr) passiv legitimiert sind.
20

Bei den geltend gemachten Ausgleichsansprüchen handelt es sich nicht um Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 1967 BGB. Sie sind vielmehr sowohl aktiv wie passiv an den Erbteil gebunden; wird der Erbteil verkauft, trifft die Ausgleichspflicht nicht mehr den ursprünglichen Erben, sondern den Erwerber (vgl. § 2376 BGB; Palandt/Weidlich aaO § 2057a Rdnr. 3 a.E.; Ann in: Münchener Kommentar, 5. Aufl., § 2057a BGB Rdnr. 4). Damit ist mit der mit notariellen Verträgen vom 8.10.2010 erfolgten Übertragung der jeweiligen Erbteile auf den Beklagten zu 3) auch eine potentielle Ausgleichspflicht der Beklagten zu 1) und 2) gegenüber den Klägerinnen auf den Beklagten zu 3) übergegangen. Da die Beklagten zu 1) und 2) nach Übertragung ihrer Erbteile nicht mehr inhaltlich darüber verfügen können, könnten sie auch nicht etwa einer Ausgleichung gegenüber den Klägerinnen zustimmen. Ihnen gegenüber kann daher auch keine entsprechende Feststellung begehrt werden.
21

Die Berufung der Klägerinnen unterliegt daher insoweit ohne Weiteres der Abweisung.
22

3)

Der Klägerin zu 3) steht auch im Verhältnis zum Beklagten zu 3) kein Ausgleichsanspruch nach § 2057a BGB a.F. zu.
23

Nach dieser Vorschrift kann ein als Miterbe berufener Abkömmling von den ebenfalls als Miterben berufenen anderen Abkömmlingen einen Ausgleich verlangen, wenn er entweder
24

– durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, oder
25

– den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat, wobei dieser Pflege nach der bis zum 31.12.2009 gültigen und damit auf den Streitfall noch anwendbaren Fassung des Gesetzes unter Verzicht auf eigenes Einkommen erfolgt sein muss.
26

Ein Verzicht auf eigenes Einkommen wurde hinsichtlich der Klägerin zu 3) nicht vorgetragen, so dass die Voraussetzungen des § 2057 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. unzweifelhaft nicht vorliegen.
27

Auch die Voraussetzungen des Satzes 1 sind insoweit nicht dargetan. Hierzu hätte es einer Mitarbeit während „längerer Zeit“ bedurft, durch die „in besonderem Maße“ das Vermögen der Erblasserin erhalten oder vermehrt wurde. Dies lässt sich dem pauschalen Vortrag, die Klägerin zu 3) sei bei Verhinderung der Klägerinnen zu 1) oder 2) bei der Pflege der Erblasserin eingesprungen, nicht entnehmen. Nicht jede Unterstützungsleistung, auch wenn sie über das hinausgeht, was von anderen Erben erbracht wurde, berechtigt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einem Ausgleich. Dass durch das Einspringen der Klägerin zu 3) für einen konkreten Zeitraum Kosten etwa für eine fremde Pflegekraft erspart worden sind, ist nicht dargelegt.
28

Die Berufung der Klägerin zu 3) war daher insgesamt zurückzuweisen.
29

4)

Dagegen haben die Klägerinnen zu 1) und 2) dem Grunde nach Anspruch auf einen Ausgleich nach § 2057a BGB a.F.
30

a) Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die bei der Erblasserin jedenfalls ab 2004 in zunehmenden Maße erforderlich werdende Pflege sowie Haushaltsführung weitestgehend von der Klägerin zu 1) erbracht wurde, wobei diese ab 2006 im Regelfall während der Wochentage anwesend war und die Klägerin zu 2) regelmäßig freitags angereist kam, um bis zum Montag die Klägerin zu 1), die über das Wochenende ihrer beruflichen Tätigkeit als Flugbegleiterin nachging, zu vertreten.
31

Der entsprechende ergänzende Sachvortrag der Klägerinnen in der Berufungsbegründung und im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat kann nach § 531 Abs. 1 Nr. 3 ZPO noch berücksichtigt werden, weil es gerade noch als vertretbar und damit nicht als nachlässig erscheint, dass die Klägerinnen ihren Vortrag im Schriftsatz vom 3.8.3011 für ausreichend gehalten haben.
32

b) Beide Klägerinnen haben diesen Sachverhalt bei ihrer informatorischen Anhörung vor dem Senat überzeugend und glaubwürdig geschildert. Er wird bestätigt durch die Aussagen der Zeugen Z2 und Z1, die übereinstimmend erklärt haben, die Klägerin zu 1) habe stets alles organisiert; sie sei auch regelmäßig bei der Erblasserin gewesen und habe die Versorgung sichergestellt. Wenn sie nicht dagewesen sei, sei die Schwester aus Land1 gekommen, oder die dritte Schwester. Der von den Zeugen betriebene Pflegedienst sei nur für die „Spitzen“ benötigt worden.
33

Auch der Zeuge Z4 hat dargelegt, dass sich der Arbeitsaufwand für seine Frau, die Klägerin zu 1), die schon früher Arztfahrten, Einkäufe u.ä. für ihre Mutter übernommen habe, mit zunehmender Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Erblasserin bis hin zur Bettlägerigkeit immer weiter erhöht habe. Sie habe die Mahlzeiten zubereitet, eingekauft, Duschen und Toilettengänge übernommen.
34

Der Senat hält die Zeugen für glaubwürdig. Der Zeuge Z4 hat zwar als Ehemann der Klägerin zu 1) ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Er wirkte jedoch sichtlich bemüht, die tatsächlichen Verhältnisse in den letzten Lebensjahren seiner Schwiegermutter zutreffend zu rekapitulieren, wobei er nicht den Eindruck erweckte, die Lage zugunsten der Klägerinnen dramatisieren zu wollen. Bei den Zeugen Z1/Z2 ist ein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits nicht erkennbar. Soweit der Zeuge Z1 von der Klägerin als „der …“ sprach, lässt dies noch nicht auf eine engere Beziehung schließen, sondern lässt sich aus der langen Bekanntschaft zunächst der Zeugin Z2 und später auch ihres Ehemannes mit der Erblasserin erklären, in deren Verlauf sie auch mit den Familienverhältnissen vertraut wurden. So hat die Zeugin Z2 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach ihrem Eindruck der Familienverbund sehr gut funktionierte.
35

c) Die tatsächliche Pflegebedürftigkeit der Erblasserin wurde sowohl durch die Zeugen Z1/Z2 bestätigt, als auch objektiviert durch die unstreitige Eingruppierung der Erblasserin in Pflegestufe I ab September 2004, in Pflegestufe II ab Februar 2005 und in Pflegestufe III ab August 2007. Nach der Definition der Pflegestufen setzt die Einstufung in Pflegestufe I „erhebliche Pflegebedürftigkeit“ mit einem durchschnittlichen täglichen Zeitaufwand von mindestens 90 Minuten voraus, die Einstufung in Pflegestufe II „Schwerpflegebedürftigkeit“ mit einem durchschnittlichen täglichen Zeitaufwand von mindestens drei Stunden und in Pflegestufe III „Schwerstpflegebedürftigkeit“ mit einem durchschnittlichen täglichen Zeitaufwand von mindestens fünf Stunden. Bereits hieraus ergibt sich, dass ohne die Tätigkeit der Klägerinnen zu 1) und 2) jedenfalls in der Zeit von September 2004 bis zum Tod der Erblasserin im … 2008 die Pflege – ebenso wie die von Klägerinnen übernommene Haushaltsführung (Einkaufen, Essenszubereitung etc.) – durch bezahlte Fremdkräfte hätte vorgenommen werden müssen, und zwar sowohl unter der Woche, also während der üblichen Einsatzzeiten der Klägerin zu 1), als auch am Wochenende, während der üblichen Einsatzzeiten der Klägerin zu 2).
36

d) Bereits aus diesem nachgewiesenen langen Zeitraum der Pflegebedürftigkeit und entsprechend langen Zeitraum der tatsächlichen Leistungserbringung durch die beiden Klägerinnen zu 1) und 2) ergibt sich ohne weiteren rechnerischen Nachweis, dass ohne die Tätigkeit der beiden Klägerinnen das Vermögen der Erblasserin durch ansonsten notwendige Fremdleistungen erheblich reduziert worden wäre und damit die Voraussetzungen des § 2057a Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt sind. Es ist gerichtsbekannt, dass das Pflegegeld nicht zur vollständigen Kostendeckung bei einer Fremdpflege ausreicht (und auch nicht diese Zielsetzung hat), so dass entsprechende Eigenmittel der Erblasserin hätten zugeschossen werden müssen.
37

Dass während des gesamten in Rede stehenden Zeitraums Fremdleistungen in nennenswertem Umfang bezahlt worden sind – die Tätigkeiten der Klägerinnen also nicht kausal für eine Vermögensmehrung bzw. Vermögenserhalt geworden sind – kann nach dem Parteivortrag und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht angenommen werden. Die Zeugen Z1/Z2 haben die Behauptung der Klägerinnen bestätigt, dass der von ihnen betriebene Pflegedienst nicht regelmäßig für die Erblasserin tätig war, sondern lediglich für etwaigen Sonderbedarf (Abführen, Spritzen) beauftragt war und im Übrigen einsprang, wenn die Klägerin zu 1) nicht da war. Im Übrigen ergibt sich auch aus der Aussage der Zeugin Z3, dass das Pflegegeld durch Sachleistungen (wie die unmittelbar von der Pflegekasse geleisteten Zahlungen an den Pflegedienst D) nicht aufgezehrt wurde, sondern dass der jeweils verbleibende Restbetrag an die Erblasserin (und nicht, wie die Beklagten mutmaßten, an die Klägerin zu 1) ausgezahlt wurde. Die Beschäftigung einer polnischen Pflegekraft, wie sie in dem von der Zeugin Z3 zitierten Gutachten vom 12.9.2007 erwähnt wird, steht lediglich für die Zeit ab Einstufung in die Pflegestufe III, also nur die letzten Lebensmonate der Erblasserin, im Raum.
38

5)

Der somit den Klägerinnen zu 1) und 2) zustehende Ausgleichsanspruch ist nach § 2057a Abs. 3 BGB danach zu bemessen, „wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht“. Es geht dabei nicht um eine mathematische Berechnung, sondern um eine Gesamtschau der vom Gesetz vorgegebenen Faktoren, bei der zu berücksichtigen ist auf der einen Seite der Umfang und Zeitpunkt der Leistungen des Abkömmlings, erforderliche Aufwendungen, Höhe des eigenen Einkommensverlustes und auf der anderen Seite der Wert des Nachlasses, d.h. die nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten zu verteilende Masse, sowie der Umfang, in dem der Nachlass durch die Leistungen des Abkömmlings erhalten oder vermehrt wurde (vgl. Staudinger/Werner, BGB, 2010, § 2057a BGB Rdnr. 27-29; Ann in : Münchener Kommentar, 5. Aufl., § 2057a BGB Rdnr. 34, 35; OLG Schleswig, NJW-RR 2013, 205 [OLG Schleswig 15.06.2012 – 3 U 28/11]).
39

Für die danach zu berücksichtigenden Faktoren gilt folgendes:
40

a) Hinsichtlich der Klägerin zu 1) geht der Senat von eigenen Einkommenseinbußen in einer Größenordnung von insgesamt 55 – 60.000 Euro aus.
41

Die Klägerin hat ihre Teilzeitbeschäftigung im Zeitraum 1.1.2004 bis 31.12.2008 durch entsprechende Bescheinigung der B vom 3.12.2012 (Bl. 266 d.A.) hinreichend nachgewiesen. Im Hinblick auf die glaubwürdige Aussage der Zeugen Z1 und Z4 besteht für den Senat kein Zweifel daran, dass die Reduzierung im Hinblick auf die zunehmende Pflegebedürftigkeit der Erblasserin erfolgt ist.
42

Nach der eigenen Berechnung der Klägerin zu 1) gemäß Anlage 1 zum Schriftsatz vom 3.8.2011 i.V.m. der Gehaltsabrechnung vom April 2008 (Bl. 92, 93 d.A.) beträgt die Differenz zwischen einer Vollzeitbeschäftigung und der von ihr ab dem 1.1.2006 angenommenen Teilzeitbeschäftigung monatlich 1.435,43 Euro, woraus sie für die Jahre 2004 bis 2008 einen Gesamteinkommensverzicht von 68.900,46 Euro errechnet. Allerdings sind diese Berechnungen nicht in vollem Umfang nachvollziehbar, weil die in Bezug genommenen Abrechnungen Mai und Juni 2008 nicht mit vorgelegt wurden und auf der vorgelegten Kopie der April-Abrechnung die in Bezug genommenen Zeilennummern nicht sichtbar sind. Auch sind nach Angaben der Zeugin Z3 während der Einstufung der Erblasserin in Pflegestufe II von der C Rentenversicherungsbeiträge für die Klägerin zu 1) gezahlt worden, so dass insoweit eine gewisse Kompensation für die ebenfalls in die Abrechnung Bl. 92 d.A. eingestellten niedrigeren Rentenzahlungen erfolgt sein dürfte. Im Übrigen kann die Fortdauer der Teilzeitbeschäftigung für die zweite Jahreshälfte 2008 nicht mehr mit Pflegeleistungen für die Erblasserin begründet werden.
43

b) Hinsichtlich der Klägerin zu 2) sind konkrete Einkommensverluste und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Pflege der Mutter nicht hinreichend dargelegt.
44

Die bloße Behauptung im Schriftsatz vom 11.12.2012, sie habe bereits vor Beginn der Pflegetätigkeit ihre Arbeitszeit auf 73 % reduziert, weil sie bis dahin neben dem Beruf studiert habe, ist nicht ausreichend substantiiert, um eine Kausalität zwischen ihrer Pflegeleistung und der reduzierten Berufstätigkeit zu begründen. So ist weder vorgetragen, wann das Studium geendet hat, noch ob Klägerin zu 2) nach dem Tod der Erblasserin zu einer Vollzeittätigkeit übergegangen ist, noch ab wann die Pflegetätigkeit genau eingesetzt hat. Während hinsichtlich der Klägerin zu 1), die in der Nähe der Erblasserin wohnte, auch von allen Zeugen übereinstimmend bestätigt wurde, dass diese – entsprechend dem Zustand der Erblasserin – in immer stärkerem Maße in die Versorgung mit eingebunden war, fehlt es hinsichtlich der Klägerin zu 2) an entsprechenden Angaben. Im Hinblick darauf, dass das von den Klägerinnen bei ihrer Anhörung geschilderte „Wochenendmodell“, d.h. dass die Klägerin zu 1) über das Wochenende als Flugbegleiterin unterwegs war, ausweislich des klägerischen Schriftsatzes vom 11.12.2012 in Verbindung mit der vorgelegten Bescheinigung der B, sowie der Aussage des Zeugen Z4 erst zum 1.1.2006 eingriff, geht der Senat mangels anderweitigen schlüssigen Vortrages davon aus, dass die Klägerin zu 2) auch erst ab dieser Zeit regelmäßig an den Wochenenden kam.
45

Soweit die Klägerin zu 2) sich weiterhin auf Fahrkosten beruft, ist die in der Klage angegebene Fahrstrecke von insgesamt 55.200 km gänzlich unsubstantiiert. Weder wird angegeben, wie lange die Fahrtstrecke vom Wohnort der Klägerin zum Wohnort der Erblasserin ist, noch wie viele Fahrten die Klägerin tatsächlich unternommen hat.
46

Allerdings geht der Senat nach den Ausführungen zu oben 4) davon aus, dass die Klägerin zu 2) jedenfalls ab dem Jahr 2006 regelmäßig an den Wochenenden kam, so dass insoweit von einem geschätzten Fahrtaufwand in vierstelliger Höhe ausgegangen werden kann.
47

c) Der konkrete tatsächliche Vermögenswert der Tätigkeiten der Klägerinnen für den Nachlass konnte nicht festgestellt werden, da die Klägerinnen hierzu nicht hinreichend vorgetragen haben.
48

Alternative Kosten für eine Heimunterbringung können nicht angesetzt werden, nachdem sich die Klägerinnen selbst darauf berufen, dass die Erblasserin unter allen Umständen zu Hause bleiben wollte. Im Übrigen weist die Beklagtenseite insoweit zu Recht darauf hin, dass in diesem Fall Mieteinnahmen für das Haus der Erblasserin hätten erzielt werden können und darüber hinaus sonstige Kosten (insbesondere Verpflegung) erspart worden wären.
49

Als erspart angesehen werden können daher die Kosten einer ansonsten notwendigen Betreuung zu Hause.
50

Die Beweisaufnahme hat die pauschale Behauptung der Klägerinnen, bis zum Februar 2006 sei ein Pflegebedarf von ca. 12 Stunden und ab März 2006 von ca. 18 Stunden angefallen, nicht bestätigt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass tatsächlich über einen längeren Zeitraum eine 24-Stunden-Betreuung erforderlich gewesen wäre. So hat auch der Zeuge Z4 ausgesagt, die Klägerin habe nur gelegentlich auch die Nacht bei ihrer Mutter verbringen müssen. Die von Klägerseite mit Schriftsatz vom 3.8.2011 vorgetragenen Kosten eines Pflegedienstes für eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung (beginnend ab 2004) können daher nicht berücksichtigt werden.
51

Es fehlt daher an einem Vortrag der Klägerinnen sowohl zu dem konkreten (Fremd-)Pflegebedarf (der etwa anhand der von der Zeugin Z3 zitierten, von Klägerseite aber nicht rechtzeitig vorgelegten Pflegegutachten hätte geführt werden können), als auch an einer Aufstellung des erhaltenen Pflegegeldes (durch die der Nachlass vermehrt wurde), als auch an einer Darstellung der tatsächlich aufgewandten Kosten für fremde Pflegedienste. Hier hätte es nicht nur einer Vorlage der Rechnungen des Pflegedienstes D bedurft (was im Hinblick darauf, dass diese Rechnungen unmittelbar von der C beglichen worden sind, möglicherweise entbehrlich gewesen wäre, wenn die Aufstellung des verbleibenden Pflegegeldes vorgelegt worden wäre), sondern auch Darlegungen zu der im Raum stehenden polnischen Pflegekraft, nachdem die Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 14.9.2011 unter Beweisantritt vorgetragen haben, derartige Personen im Hause der Erblasserin angetroffen zu haben.
52

Der nunmehr im Schriftsatz vom 21.2.2013 gehaltene Vortrag nebst Anlagen kann nach § 296a ZPO nicht mehr berücksichtigt werden, weil er nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen ist. Für eine Wiedereröffnung besteht kein Anlass, weil kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Klägerinnen die Abrechnungen der Pflegekasse und des Pflegedienstes nicht bereits in erster Instanz, spätestens aber im Rahmen der Berufungsbegründung vorgetragen haben. Dies gilt im Übrigen auch für den Inhalt des (bereits nach § 78 ZPO prozessual nicht berücksichtigungsfähigen) Schreibens der Klägerin zu 1) persönlich vom 4.3.2013.
53

Im Ergebnis ist der Senat zwar aus den oben unter 4d) dargelegten Erwägungen davon überzeugt, dass dem Nachlass durch die Pflegetätigkeit der Klägerinnen zu 1) und 2) über einen Zeitraum jedenfalls von 4 Jahren (Klägerin zu 1) und jedenfalls gut 2 Jahren (Klägerin zu 2) Vermögenseinbußen in Höhe eines insgesamt fünfstelligen Betrages entgangen sind. Da jedoch eine ausreichend gesicherte Tatsachengrundlage für eine konkrete Schätzung fehlt, kann lediglich auf die sich aus der Einstufung in Pflegestufen ergebenden Pflegegeldansprüche der Erblasserin zurückgegriffen werden, wie sie beklagtenseits mit Schriftsatz vom 14.9.2011 errechnet worden sind. Zwar sind von diesem Pflegegeld auch die Leistungen der Zeugen Z1/Z2 bezahlt worden. Aus der Aussage der Zeugen Z1/Z2 und der Zeugin Z3 ergibt sich jedoch, dass diese nur in geringem Umfang anfielen. Im Hinblick darauf, dass der innerhalb der jeweiligen Pflegestufe erforderliche Pflege- und Hauswirtschaftsbedarf in keiner Pflegestufe vollständig durch das Pflegegeld abgedeckt werden kann, ist zur Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass bei Inanspruchnahme eines externen Pflegedienstes zur Abdeckung des gesamten Pflegebedarfs nicht nur kein Pflegegeld gezahlt worden wäre, sondern zusätzliche Kosten angefallen wären, so dass die etwaige tatsächliche Minderung des Pflegegeldes durch Leistungen an die Fa. D oder auch an eine polnische Pflegekraft in den letzten Lebensmonaten dadurch weitestgehend kompensiert worden wären.
54

Im Hinblick darauf kann zugunsten der Klägerinnen von einem Zuwachs bzw. Erhalt des Erblasservermögens in einer Größenordnung von 20-25.000 Euro ausgegangen werden, wobei nach dem Parteivortrag und dem Ergebnis der Beweisaufnahme rund 4/5 der Klägerin zu 1) und rund 1/5 der Klägerin zu 2) zuzurechnen sein dürfte..
55

d) Nach den vorstehenden Ausführungen zu a), b) und c) und unter Berücksichtigung eines Gesamtnachlasswertes von rund 420.000 Euro (entsprechend einem in der Klageschrift unwidersprochen mit rund 80.000 Euro angegebenen Barvermögen und einem Immobilienvermögen im Wert von – entsprechend dem tatsächlich erzielten Kaufpreis – 340.000 Euro hält das Gericht zugunsten der Klägerin zu 1) einen Ausgleichsbetrag von 50.000 Euro und zugunsten der Klägerin zu 2) von 5.000 Euro für angemessen.
56

Dafür, dass die Klägerinnen bereits eine andere finanzielle Kompensation für ihre Leistungen aus dem Erblasservermögen erhalten haben, gibt es keine Anhaltspunkte. Im Hinblick darauf, dass es dem Beklagten zu 3) als durch Erbschein ausgewiesenem Miterben möglich gewesen wäre, Einsicht in die Kontounterlagen der Erblasserin zu erhalten, hätte es insoweit eines konkreten Vortrages bedurft.
57

e) Eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Zinsanspruch ist nicht ersichtlich. Der Beklagte zu 3) schuldet keine Leistung, mit der er in Verzug geraten sein könnte.
58

6)

Der Beklagte zu 3) kann wegen erstinstanzlich behaupteter Gegenansprüche (Schadensersatz im Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung; Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche), auf die in der Berufung pauschal Bezug genommen wird, kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Dem steht bereits das Wesen des Ausgleichsanspruchs entgegen, bei dem es sich nicht um einen selbständigen, auf Leistung gerichteten Anspruch handelt, sondern lediglich um eine bei der Durchführung der Auseinandersetzung zu berücksichtigen Rechengröße (vgl. Ann in: Münchener Kommentar aaO Rdnr. 4; Palandt/Weidlich aaO Rdnr. 10). Es fehlt daher jedenfalls an einer im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden „geschuldeten Leistung“ i.S.d. § 273 BGB.
59

7)

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1,2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
60

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 ZPO). Die Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtssätze im konkreten Einzelfall.

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Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23

April 18, 2024
Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23Inhaltsverzeichnis:…