OLG Frankfurt am Main, 19.12.2012 – 24 U 26/12

Mai 2, 2019

OLG Frankfurt am Main, 19.12.2012 – 24 U 26/12
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Grund- und Vorbehaltsurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 26. August 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
1

Wegen der Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Grund- und Vorbehaltsurteils (Bl. 585 ff. d. A.) verwiesen.
2

Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Ziel einer Klageabweisung wegen Verjährung unverändert weiter. Wegen der Einzelheiten ihres Vortrages wird auf die Berufungsbegründung vom 31. Oktober 2011 (Bl. 607 ff. d. A.) und den Schriftsatz vom 25. Juli 2012 (Bl. 723 ff. d. A.) verwiesen.
3

Sie beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

4

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

5

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 13. März 2012 (Bl. 692 ff. d. A., Berufungserwiderung) und 1. Oktober 2012 (Bl. 778 ff. d. A.) verwiesen.
6

Die zulässige Berufung war als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Der Senat verweist auf seinen Hinweisbeschluss vom 28. November 2012 (Bl. 784 ff. d. A.) und setzt im Hinblick auf die Darlegungen der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2012 (Bl. 798 ff. d. A.; die nachstehenden Bezugnahmen beziehen sich auf diesen Schriftsatz) das Folgende hinzu.
7

Zu II (S. 2, zweiter Absatz): Es kann dahinstehen, ob X eine Alleinerbenstellung bei einer Gesamtbetrachtung der Beklagten, seiner Tochter, nach seinem Vater, ihrem Großvater, sogleich anerkannt hat oder nicht.
8

Selbst wenn die Verjährungsfrist für Pflichtteilsansprüche des X gegen seine Tochter sogleich mit dem Tod seines Vaters Y zu laufen begann, kommt es, wie dargelegt, auf die 4 Monate und 4 Tage bis zu seinem eigenen Tod nicht an, weil Verjährung auch dann nicht eingetreten ist, wenn man diesen Zeitraum addiert.
9

Zu III (S. 2, ab dritter Absatz, bis S. 3 Mitte): Es gilt auch hier, dass es auf einen etwaigen Lauf der Verjährungsfrist während der Zeit, um die der Vater der Parteien deren Großvater überlebt hat, nicht ankommt.
10

Zu IV (S. 3 unten bis S. 17 oben)
11

– S. 3 unten bis 4 unten vor A): Die zitierte Entscheidung (BGH NJW 1995, 1157 f. [BGH 25.01.1995 – IV ZR 134/95]) ist nicht einschlägig. Dort wusste der Pflichtteilsberechtigte, dass er es war, der als Sohn von der Erbfolge ausgeschlossen war; er irrte nur über das Vorhandensein seiner Nacherbenstellung. Nichts hinderte ihn, sein Pflichtteil sogleich nach dem Erbfall geltend zu machen. Vorliegend hingegen wusste der Kläger nicht, ob er den Pflichtteil seines Vaters nach seinem Großvater überhaupt geerbt hatte.
12

– S. 4 unten bis S. 5 oben: „Wirksamkeitsbedenken“ gegen seine eigene Stellung als Erbe der Pflichtteilsansprüche seines Vaters nach seinem Großvater bestanden objektiv trotz der vom Kläger als damaliger Partei eingeholten Schriftgutachten. Aus dem Vorprozess vor dem Senat (Aktenzeichen 24 U 6/05) ist gerichtsbekannt – der damalige Berichterstatter und Einzelrichter … wirkt an der vorliegenden Entscheidung mit – , dass die Frage der Testamentsfälschung hoch streitig und es sowohl in erster als auch nochmals in der damaligen Berufungsinstanz erforderlich war, jeweils ein Gerichtsgutachten zur Frage der Echtheit der Unterschrift des X unter sein angeblich zugunsten der Z errichtetes Testament einzuholen. Auf das Urteil des Senats vom 27. April 2007 (Kopie hier als Bl. 21 ff. d. A.) wird verwiesen. Folglich bestanden objektiv „nicht von der Hand zu weisende Wirksamkeitsbedenken“ des Klägers (siehe zum anzulegenden Rechtsmaßstab den Hinweisbeschluss des Senats vom 28. November 2012, S. 2, letzter Absatz) wegen seiner Erbenstellung hinsichtlich der Pflichtteilsansprüche seines Vaters nach seinem Großvater. Dass der Kläger es subjektiv insofern anders gesehen hat, als er eine Erbunwürdigkeitsklage zumindest als aussichtsreich betrachtet hat (weil er sie sonst nicht erhoben hätte), ist nicht entscheidend.
13

– S. 5 ab B) bis S. 17, dritter Absatz: Die umfangreichen Ausführungen der Beklagten ändern nichts daran, dass der Kläger zunächst nicht wusste, ob er die streitgegenständlichen Pflichtteilsansprüche nun geerbt hatte und sie gegenüber der Beklagten voll geltend machen konnte, oder ob Z sie geerbt hatte und der Kläger als Pflichtteilsberechtigter nach seinem Vater daher nur gegen Z eine schuldrechtliche Forderung in Höhe der Hälfte durchzusetzen gehabt hätte. Eine naheliegende Möglichkeit, das zu klären, hat der Kläger mit der Erbunwürdigkeitsklage gegen Z ergriffen. Solange diese Klärung nicht zum Abschluss gebracht war, lief die Frist des § 2332 BGB a. F. in der Person des Klägers nicht weiter.
14

Dass dem Kläger, wie die Beklagte mit vielen Einzelheiten ausführt, auch andere Verfahren zur Verfügung gestanden haben mögen, seine eigene Erbenstellung nach seinem Vater zu klären (u. a. im Erbscheinverfahren, durch eine Feststellungsklage gegen Z auf Fälschung des Testaments, oder Feststellungs- oder Stufenklage gegen die Beklagte zur Klärung seiner Pflichtteilsberechtigung ihr gegenüber), lässt nur den Schluss zu, dass dann – sollte ein solches Verfahren sich nicht gegen die Beklagte gerichtet und dadurch die Verjährung ihr gegenüber gehemmt haben – eben erst nach der Zeit, die für diese Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss erforderlich gewesen wäre, die Verjährung nach § 2332 BGB a. F. (wieder) zu laufen begonnen hätte.
15

Dass es zur Verjährungshemmung Handlungspflicht des Beklagten gewesen wäre, selbst schon – neben der laufenden Erbunwürdigkeitsklage – als noch nicht feststehender Erbe von Pflichtteilsansprüchen derentwegen gegen seine Schwester gerichtlich vorzugehen, verneint der Senat; das hätte entweder zu einer eigenen Beweisaufnahme des in jenem Verfahren angerufenen Gerichtes, oder aber zur einer Aussetzung dieses Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit der Erbunwürdigkeitsklage geführt. Nichts spricht dafür, dass die Klärung dann schneller vonstattengegangen und der Kläger deswegen mit Rücksicht auf die Interessen der pflichtteilsverpflichteten Beklagten gehalten gewesen wäre, einen anderen Weg zu gehen.
16

Auch das anzuerkennende eigene Interesse der Beklagten, innerhalb eines zumutbaren Zeitraums zu erfahren, ob sie mit der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch ihren Bruder rechnen musste, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn die Beklagte finanzierte den Rechtsstreit des Klägers gegen ihre gemeinsame Stiefmutter und war über dessen jeweiligen Stand – schon deswegen, weil davon abhing, gegen wen sie ihre eigenen Pflichtteilsansprüche nach dem Vater der Parteien geltend zu machen hatte – genau im Bild.
17

Die Revision war nicht zuzulassen, weil der Senat sich bei seiner Auslegung von § 2332 BGB a. F. an den seit RGZ 140, 75 ff. anerkannten Rechtsmaßstab gehalten hat, dass die Verjährungsfrist nicht (weiter)läuft, solange „nicht von der Hand zu weisende Wirksamkeitsbedenken“ gegen die – mit der Folge des Entstehens von Pflichtteilsansprüchen – beeinträchtigende Verfügung bestehen; dabei versteht es sich von selbst, dass eine gar nicht gegebene Erbenstellung des Klägers zu derartigen Wirksamkeitsbedenken zählt.
18

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO; das Rechtsmittel der Beklagten war erfolglos.
19

Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil das angefochtene Grund- und Vorbehaltsurteil keinen vollstreckbaren Inhalt hat.
20

Gebührenstreitwert im zweiten Rechtszug: € 1.757.631,91.

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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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