OLG Hamm, Beschluss vom 06.10.2014 – 10 W 194/13

Oktober 4, 2020

OLG Hamm, Beschluss vom 06.10.2014 – 10 W 194/13

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der durch Übergabe an die Geschäftsstelle am 26.09.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 25.09.2013 abgeändert.

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2) vom 20.06.2013 wird zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen Gerichtskosten des Erbscheinsverfahrens sowie die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2) zu tragen. Jeder der Beteiligten hat seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 150.000,- € festgesetzt.
Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines von der Beteiligten zu 2) beantragten Alleinerbscheins nach der im Beschlussrubrum genannten, verwitwet verstorbenen Erblasserin. Diese war mit dem am …1919 geborenen und am …1995 verstorbenen C verheiratet. Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann hatten keine Kinder.

Die am …1967 geborene Beteiligte zu 2) und die Beteiligte zu 1) sind mit der Erblasserin oder ihrem vorverstorbenen Ehemann jeweils nicht verwandt. Die Beteiligte zu 2) ist eine frühere Nachbarin der Eheleute. Die Beteiligte zu 1) ist beruflich in der Altenpflege tätig und hat sich in den letzten Jahren um die Erblasserin gekümmert. Der Beteiligte zu 3) ist der Sohn der vorverstorbenen Schwester der Erblasserin.

Am 27.01.1962 errichteten die Erblasserin und ihr Ehemann vor dem Notar F (UR-Nr. …/1962) ein Testament, in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten und unter Erwähnung ihrer Kinderlosigkeit verfügten, der Überlebende solle sowohl über sein eigenes, als auch über das ererbte Vermögen zu Lebzeiten und von Todes wegen frei verfügen können. Ein Schlusserbe wurde in dem Testament nicht bestimmt.

Etwa im Jahr 1971 lernte die damals noch 4-jährige Beteiligte zu 2) die Erblasserin und ihren Ehemann kennen. Sie wohnte mit ihren Eltern in dem benachbarten Haus, das sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite befand. Da die Eheleute C2 kinderlieb waren und die Beteiligte zu 2) in besonderer Weise mochten und sich Letztere auch bei diesen gut aufgehoben fühlte, entwickelte sich eine besonders enge Freundschaft. Dies äußerte sich beispielsweise darin, dass die Beteiligte zu 2) viel Zeit bei den Eheleuten C2 verbrachte, von diesen bekocht wurde, sie auf Ausflüge begleitete und sich ihnen auch mit etwaigen Sorgen anvertraute.

Am 24.08.1989 errichteten die Eheleute ein handschriftliches, gemeinschaftliches Testament, in dem sie zunächst auf das Testament vom 27.01.1962 bestätigend Bezug nahmen und dieses wie folgt ergänzten: “Erbe des Letztversterbenden soll B, geb. am … Januar 1967, wohnhaft zur Zeit bei ihren Eltern, … sein.” Weiterhin wurden Anordnungen zur Bestattung und Grabpflege getroffen. Danach heißt es: “Unsere Geschwister und deren Erben … schließen wir hiermit von der Erbfolge aus.” Über den Inhalt des Testaments setzten sie die Beteiligte zu 2) und deren Eltern in Kenntnis. Zu den im Testament namentlich genannten Verwandten hatten die Eheleute C2 hingegen ein zerstrittenes, von Abneigung geprägtes Verhältnis.

Auch in der Folgezeit blieb der Kontakt zwischen der Beteiligten zu 2) und den Eheleuten C2 bestehen. Die Eltern der Beteiligten zu 2) waren mit ihnen ebenfalls gut befreundet. Dies äußerte sich z.B. darin, dass die Eheleute C2 Heiligabend im Kreise der Familie der Beteiligten zu 2) verbrachten und an allen wichtigen Familienfeiern teilnahmen. Wenn die Beteiligte zu 2) die Erblasserin und ihrem Ehemann während ihres Studiums besuchte, bekam sie von diesen Geld zugesteckt. Zum Geburtstag erhielt sie Teile eines Silberbestecks, welches die Erblasserin anlässlich der ersten Hochzeit der Beteiligten zu 2) im Jahr 1993 auf ein komplettes Besteck für zwölf Personen komplettierte. Umgekehrt waren auch die Beteiligte zu 2) und ihre Eltern in das Familienleben der Eheleute C2 eingebunden. Dies trat nach außen beispielsweise dadurch in Erscheinung, dass die Beteiligte zu 2) mit ihrem Ehemann und ihren Eltern neben der Erblasserin die Todesanzeige des am 27.10.1995 verstorbenen C unterzeichnete.

Am 15.11.1996 erteilte die Erblasserin der Mutter der Beteiligten zu 2) Vollmacht, sie in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit dies gesetzlich zulässig ist, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten (UR-Nr. …#/1996 des Notars D in D2).

Am 09.07.2007 (UR-Nr. …#/2007 des Notars E) erteilte die Erblasserin dem Vater der Beteiligten zu 2) eine umfassende Vorsorgevollmacht und ernannte für den Fall seiner Verhinderung die Beteiligte zu 2) zur weiteren Bevollmächtigten.

Am 06.07.2011 ließ die Erblasserin einen Widerruf der am 09.07.2007 erteilten Vollmacht beurkunden (UR-Nr. …#/2011 des Notars F in F2), behielt sich jedoch die Zustellung des Widerrufs vor.

Am 01.08.2011 errichtete die Erblasserin vor dem Notar F (UR-Nr. …#/2011) ein Testament, in dem sie ausführte, die Schlusserbeneinsetzung in dem gemeinschaftlichen Testament aus dem August 1989 hätten die Eheleute bereits zu Lebzeiten des Ehemannes wieder aufheben wollen, wozu es nicht gekommen sei. Jedenfalls sei die damalige Schlusserbeneinsetzung nicht wechselseitig gewesen, da angesichts der Unvorhersehbarkeit des weiteren Lebensweges keine dauerhafte Bindung beabsichtigt gewesen sei. Das Testament sei seinerzeit errichtet worden, weil für den Fall eines beiderseitigen Todes in Anbetracht einer bevorstehenden Reise nach Kärnten eine Regelung gewollt gewesen sei. Dies vorausgeschickt bestimmte sie, dass die gesetzliche Erbfolge gelten solle.

Am 24.04.2012 ließ die Erblasserin sowohl eine Vorsorgevollmacht zu Gunsten der Beteiligten zu 1) (UR-Nr. …#/2012 des Notars G in D2), als auch ein weiteres Testament (UR-Nr. …#/2012 des Notars G in D2) beurkunden. Darin nahm sie Bezug auf das Testament vom 27.01.1962 und führte aus, die damalige Schlusserbeneinsetzung sei keine wechselbezügliche Verfügung gewesen. Sie widerrief sämtliche von ihr errichteten letztwilligen Verfügungen und setzte die Beteiligte zu 1) zu ihrer Alleinerbin ein.

Die Beteiligte zu 2) hat die Ansicht vertreten, die Testamente vom 01.08.2011 und 24.04.2012 seien zum einen deshalb unwirksam, weil die Schlusserbeneinsetzung in dem gemeinschaftlichen Testament vom 24.08.1989 wechselbezüglich gewesen sei. Dies hat sie mit einem aus ihrer Sicht bestehenden besonderen Näheverhältnis zu beiden Erblassern begründet, dass sie als Quasi-Großeltern-Enkelkind-Verhältnis beschrieben hat.

Weiterhin hat die Beteiligte zu 2) ihre Ansicht, die Testamente vom 01.08.2011 und 24.04.2012 seien unwirksam, auf die Behauptung gestützt, die Erblasserin sei ab dem Jahr 2010 testierunfähig gewesen. Diesen Zustand habe die Beteiligte zu 1) auszunutzen gewusst, um sich das Vertrauen der Erblasserin zu erschleichen, sie zu isolieren, mit ihr eine vor dem Notar gespielte Fassade der Testierfähigkeit einzuüben und diesen in einem geeigneten Moment zur Beurkundung zu bestellen.

Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,

ihr einen Erbschein des Inhalts zu erteilen, dass sie die im Beschlussrubrum genannte Erblasserin alleine beerbt hat.

Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,

den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2) zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 1) hat die Ansicht vertreten, sie selbst habe die Erblasserin alleine beerbt, da die von der Beteiligten zu 2) beschriebene Beziehung zu den Eheleuten C2 sei nicht als so eng zu werten sei, dass von einem Näheverhältnis im Sinne von § 2270 Abs. 2 BGB ausgegangen werden könne.

Die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) sei auch nicht erschlichen worden, sondern von der Erblasserin bewusst verfügt worden, weil der Kontakt zu der Beteiligten zu 2) nachgelassen habe und sich stattdessen ein besonderes Näheverhältnis zu der Beteiligten zu 1) entwickelt habe, welche die Verstorbene in ihren letzten Lebensjahren tagtäglich gepflegt und aufopferungsvoll bei den Dingen des täglichen Lebens (beispielsweise bei Behördengängen und bei der Haushaltsführung) geholfen habe.

Der Beteiligte zu 3) hat keinen Antrag gestellt.

Das Amtsgericht hat – ohne Beweiserhebung – die zur Begründung des Erbscheinsantrags der Antragstellerin erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, die Antragstellerin sei durch das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahr 1989 bindend zur Erbin des Letztlebenden bestimmt worden. Diese Erbeinsetzung sei wechselbezüglich im Sinne von § 2270 Abs. 1 BGB gewesen, so dass die Erblasserin zum Widerruf dieser Verfügung gemäß § 2271 Abs. 2 BGB nicht berechtigt gewesen sei. In der Zusammenschau der Testamente aus 1962 und 1989 ergebe sich, dass die testamentarischen Verfügungen beider Ehegatten miteinander stehen und fallen sollten. Beide Eheleute hätten nämlich eine besonders enge Beziehung zu der Antragstellerin gehabt und diese anstatt der – ausdrücklich ausgeschlossenen – Verwandtschaft bedenken wollen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1), die ihre bereits zuvor vorgebrachten Argumente wiederholt und vertieft. Insbesondere behauptet sie, den Eheleuten C2 sei es bei der Errichtung des im Jahr 1989 errichteten Testaments primär um den Ausschluss ihrer Verwandtschaft von der Erbfolge gegangen; eine Bindung des Längerlebenden sei ersichtlich nicht beabsichtigt gewesen. Im Übrigen habe jedenfalls ab dem Jahr 2007 der Kontakt der Erblasserin zu der Beteiligten zu 2) deutlich nachgelassen, während sich zu der Beteiligten zu 1) eine enge Freundschaft entwickelt habe, die so weit gegangen sei, dass die Erblasserin sie sogar habe adoptieren wollen.

Die Beteiligte zu 1) beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts abzuändern und den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2) vom 20.06.2013 abzuweisen.

Die Beteiligte zu 2) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 2) verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags. Sie meint, der Umstand, dass die Beziehung zu den Eheleuten C2 auch während ihres Studiums und später aufrechterhalten worden sei, belege, dass diese schon vorher deutlich mehr als ein bloßes freundschaftliches Verhältnis gewesen sei.

Der Beteiligte zu 3) stellt weiterhin keinen Antrag.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung der Beteiligten und Vernehmung der Zeugen Notar F, Notar G, I2, M3, M2, M4, F2 sowie durch Einholung eines mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens des Arztes – Oberarzt – für Neurologie, Psychiatrie und Geriatrie F3. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 25.09.2014 nebst zugehörigem Berichterstattervermerk Bezug genommen.

II.

1.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde das Rechtsmittel form- und fristgerecht im Sinne von §§ 63, 64 FamFG eingelegt. Die gemäß § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht.

Die Beteiligte zu 1) ist auch beschwerdeberechtigt im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG, da der die Alleinerbenstellung der Beteiligten zu 2) feststellende Beschluss des Amtsgerichts sie in ihren möglichen Rechten beeinträchtigt, die sich aus ihrer Erbeinsetzung gemäß des Testaments vom 24.04.2012 ergeben können.

2.

Inhaltlich erweist sich die Beschwerde als begründet und führt in Abänderung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückweisung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 2).

Der von der Beteiligten zu 2) beantragte Erbschein, der sie als Alleinerbin der im Beschlussrubrum genannten Erblasserin ausweist, kann nicht erteilt werden, da die hierfür erforderlichen materiellen Voraussetzungen im Sinne von § 2359 BGB nicht erfüllt sind. Die Beteiligte zu 2) ist nicht die Alleinerbin der Erblasserin.

Die Beteiligte zu 2) war zwar zunächst durch das gemeinschaftliche Testament vom 24.08.1989 als alleinige Schlusserbin eingesetzt worden, was nach dem Tode des vorverstorbenen Ehemannes eine Erbeinsetzung nach der Erblasserin bedeutete. Diese Erbeinsetzung hat die Erblasserin jedoch durch das notariell beurkundete Testament vom 01.08.2011 formgültig widerrufen (§§ 2254, 2258 Abs. 1; 2231 Nr. 1 BGB). Die darin bestimmte gesetzliche Erbfolge steht nämlich im Widerspruch zu der früher verfügten Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2), die mit der Erblasserin nicht verwandt ist.

Der im Testament vom 01.08.2011 liegende Widerruf der Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2) war weder unwirksam, noch wurde er später insoweit widerrufen.

a)

Eine Unwirksamkeit der im Testament vom 01.08.2011 getroffenen Regelung ergibt sich zunächst nicht aus § 2271 Abs. 2 S. 1, 1. Hs. BGB. Die im vorangegangenen Testament vom 24.08.1989 enthaltene Schlusserbeneinsetzung der Beteiligten zu 2) war für die Erblasserin nicht bindend im Sinne von §§ 2270, 2271 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. BGB. Denn die durch den Ehemann verfügte Einsetzung der Ehefrau als Alleinerbin einerseits und die durch die Ehefrau verfügte Schlusserbeneinsetzung der Antragstellerin andererseits waren nicht wechselbezüglich.

Letztwillige Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament sind nur dann wechselbezüglich, wenn jeder der Ehegatten seine Verfügung gerade deswegen getroffen hat, weil auch der andere eine bestimmte Verfügung getroffen hat, so dass nach dem Willen der Testierenden die eine Verfügung mit der des anderen stehen und fallen soll. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich gesondert für jede einzelne letztwillige Verfügung nach dem Willen beider Eheleute im Zeitpunkt der Testamentserrichtung (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 25.01.2001, 15 W 218/00, juris Rn. 44). Trifft das gemeinschaftliche Testament keine zweifelsfreie Aussage hinsichtlich der Frage der Wechselbezüglichkeit der letztwilligen Verfügungen, ist der Wille der Testierenden durch Auslegung zu ermitteln, wobei auf den wechselseitig erkennbaren Willen beider an dem gemeinschaftlichen Testament beteiligten Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung abzustellen ist (vgl. BGH, Urt. v. 07.10.1992, IV ZR 160/91, juris Rn. 12). Hierbei sind gemäß §§ 133, 2084 BGB über den gesamten Text der letztwilligen Verfügung hinaus alle für die Aufdeckung des Erblasserwillens dienlichen Umstände außerhalb der Urkunde zu berücksichtigen. Das Ergebnis einer solchen Auslegung hat Vorrang vor der Anwendung der gesetzlichen Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.07.2003, 15 W 178/03, juris Rn. 20).

Bei der Beurteilung der Wechselbezüglichkeit von letztwilligen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament ist weiterhin zu berücksichtigen, dass es eine allgemeine Lebenserfahrung, nach der Ehegatten ihre letztwilligen Verfügungen als wechselbezüglich bindend ansehen, auch für die – im vorliegenden Fall gewählte – Gestaltung des sog. “Berliner Testaments” nicht gibt; zudem begründet auch die Übergabe eines Originals des Testaments an den Schlusserben für sich genommen kein hinreichendes Indiz für eine Wechselbezüglichkeit (vgl. Dingerdissen in Frieser, Erbrecht, 3. Aufl., § 2270 BGB Rn. 3, m. w. N.). Vielmehr ist gerade dann, wenn als Schlusserbe eine nicht verwandte Person eingesetzt ist, hinsichtlich der Annahme einer Wechselbezüglichkeit Zurückhaltung geboten. Denn es entspricht der in die Überlegungen einzubeziehenden Lebenserfahrung, dass beim Fehlen verwandtschaftlicher Beziehungen zwischen den testierenden Ehegatten und dem eingesetzten Schlusserben der eine Ehegatte dem anderen das Recht belassen will, die Schlusserbeneinsetzung nach dem Tod des Erstversterbenden jederzeit zu ändern, und dass er ihn nicht an der Einsetzung des von ihm ausgewählten Schlusserben festhalten will, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit einer Verschlechterung der Beziehungen zu dem Bedachten (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 25.01.2001, 15 W 218/00, juris Rn. 49).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass die Eheleute C2 die Schlusserbeneinsetzung der Beteiligten zu 2) bei der Errichtung des Testaments vom 24.08.1989 nicht als bindende Verfügung angesehen haben, sondern dem Längerlebenden seine umfassende Testierfreiheit belassen wollten.

Hierfür spricht schon der Wortlaut des Testaments vom 24.08.1989. Durch dieses Testament haben die Eheleute das vorangegangene notarielle Testament vom 27.01.1962 – in welchem dem Längerlebenden seine Testierfreiheit ausdrücklich vorbehalten worden war – nicht etwa aufgehoben oder umfassend ersetzt. Vielmehr haben sie auf dieses vorangegangene Testament bestätigend Bezug genommen und dieses lediglich um weitere Regelungen ergänzt. Da die Anordnung einer Schlusserbfolge nicht zwingend im Widerspruch zu der – im vorangegangenen Testament vorbehaltenen – Testierfreiheit des Überlebenden steht, kann gemäß § 2258 Abs. 1 BGB nicht angenommen werden, dass insoweit ein Widerruf des Testaments vom 27.01.1962 erfolgen sollte.

Zudem ergibt sich aus den Aussagen der persönlich angehörten Beteiligten zu 2) und der Zeugen M und M5 das tragende, vorrangige Motiv beider Erblasser, ihre jeweiligen gesetzlichen Erben von der Erbfolge auszuschließen. Beispielhaft kann insoweit auf die Aussage der Zeugin M2 verwiesen werden, die bekundete, der vorverstorbene Ehemann sei von dessen Verwandten schwer beleidigt worden, weshalb es ihm sehr wichtig gewesen sei, nichts an diese zu vererben. Dies deckt sich mit der Aussage der Beteiligten zu 2), die anschaulich geschildert hat, noch die Worte des Herrn C2 im Ohr zu haben, der ihr gesagt habe, sie solle das Haus teuer verkaufen und seine Verwandten “davonjagen”.

Das Ziel, die jeweiligen Verwandten von der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen, hatten die Eheleute C2 aufgrund ihres notariellen Testaments vom 27.01.1962 zunächst nur für den Erbfall nach dem Erstversterbenden gewährleistet. Im Fall des gleichzeitigen Todes beider Ehegatten oder beim Tod des Längerlebenden wären hingegen auf Basis des ursprünglichen gemeinschaftlichen Testaments die gesetzlichen Erben beider oder eines Ehegatten zum Zuge gekommen. Demnach ließ sich der erklärte Wille der Ehegatten, ihre Verwandten in jedem Falle von der Erbfolge auszuschließen, nur dadurch umsetzen, dass in Ergänzung des ursprünglichen Testaments vom 27.01.1962 ein Ersatz- bzw. Schlusserbe eingesetzt wurde.

Vor diesem Hintergrund ging es den Eheleuten C2 bei der Errichtung des Testaments vom 24.08.1989 weniger darum, den Belangen der Beteiligten zu 2) gerecht zu werden; vielmehr diente deren Erbeinsetzung primär dem Zweck, den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge zu verhindern. Dass dabei nicht eine beliebige dritte Person als Schlusserbe ausgewählt wurde, sondern jemand, dem die Eheleute C2 den Erhalt ihres Vermögens gönnten, versteht sich von selbst. In diesem Sinne ist die von der Zeugin M2 zitierte Äußerung des Herrn C2 zu verstehen, wonach er mit dem, was er sich durch erhebliche Anstrengung erarbeitet hatte, jemandem eine Freude machen wollte, den er gerne hatte und mochte. Dadurch wollte er der Beteiligten zu 2) und ihren Eltern die – für sie erklärtermaßen überraschende – Erbeinsetzung ersichtlich nur erläutern und verständlich machen. Wäre demgegenüber eine Verbindlichkeit von ihm gewollt gewesen, dann hätte er darüber hinaus zum Ausdruck bringen müssen, dass er die Beteiligte zu 2) absichern wollte oder ihr das Erbe in seinen Augen moralisch zustand. Derartiges brachte er jedoch gerade nicht zum Ausdruck; die von der Zeugin M5 zitierte Äußerung wirkt deutlich schwächer.

Hierzu passt, dass die Eheleute C2 der Beklagten zu 2) – anders als es bei eigenen Kindern oder Enkeln der Fall gewesen wäre – auch objektiv in keiner Weise zu einer Schlusserbeinsetzung sittlich verpflichtet waren. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass zwischen ihnen eine ganz besonders enge Freundschaft bestand, welche die Beteiligte zu 2) – in Übereinstimmung mit ihren als Zeugen vernommenen Familienangehörigen – als ein Verhältnis wie zwischen Großeltern und Enkelkind beschrieben hat. Denn die Eheleute C2 waren für die Entwicklung und das Fortkommen der Beteiligten zu 2) in keiner Weise verantwortlich, wie es etwa bei einem leiblichen Enkelkind oder einem Pflegekind der Fall gewesen wäre.

In dieses Bild fügen sich auch die lebzeitigen Äußerungen der Erblasserin über das gemeinsame Verständnis des Testaments vom 24.08.1989, wie sie der Zeuge F wiedergegebenen hat und wie sie ihrem wesentlichen Inhalt nach im Testament vom 01.08.2011 beurkundet sind. Diese Äußerungen sind vor allem deshalb bedeutsam, weil der Wille des einen Ehegatten nicht nur einen Anhalt für den Willen und die Vorstellungen des anderen bietet, sondern auch hinsichtlich der Frage zu berücksichtigen ist, wie die letztwilligen Verfügungen des Anderen jeweils verstanden wurden (vgl. BGH, Urt. v 07.10.1992, IV ZR 160/91, juris Rn. 15). Dem Zeugen F, der sich in mehreren gesonderten Terminen mit der Erblasserin ausführlich über ihre Testamentsgestaltung und die Frage einer Bindungswirkung des vorangegangenen Testaments unterhalten hat, teilte die Erblasserin mit, bei der Schlusserbeneinsetzung habe ihr und ihrem Ehemann insbesondere die Möglichkeit eines gleichzeitigen Unfalltodes anlässlich einer bevorstehenden gemeinsamen Reise vor Augen gestanden; mit dem Ableben durch eine natürliche Todesursache habe man noch nicht gerechnet. Dies erscheint trotz des am 24.08.1989 bereits erreichten Alters der Eheleute von jeweils ca. 70 Jahren nachvollziehbar, da beide offenbar noch gesund waren, wie sich aus der Vornahme einer gemeinsamen Reise und dem Umstand ergibt, dass der vorverstorbene Ehemann immerhin noch sechs Jahre lang lebte, bis er – auch nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 2) und des Zeugen Dr. M – völlig überraschend an seinem 76. Geburtstag starb. Wenn allerdings die Vorsorge für den Fall eines gemeinsamen Todes im Vordergrund stand, erscheint es fernliegend, dass die Eheleute die Schlusserbeneinsetzung für den Fall des zeitversetzten Ablebens bindend ausgestalten wollten. Hinzu kommt, dass die Eheleute nach der durch Notar F beurkundeten Äußerung der Erblasserin ihren weiteren Lebensweg im August 1989 noch nicht für voraussehbar hielten. Dies erscheint jedenfalls insoweit nicht unplausibel, als das Leben auch im Alter von über 70 Jahren noch unvorhergesehene Wendungen bereithalten kann und die Möglichkeit einer Verschlechterung der Beziehung zu der Beteiligten zu 2) aus damaliger Sicht zwar unwahrscheinlich, aber nicht völlig ausgeschlossen erscheinen musste.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Ehe der Erblasserin nach der Schilderung der Beteiligten zu 2) und ihrer als Zeugen vernommenen Eltern nicht nur intakt war, sondern es auch ein Anliegen der beiden Eheleute war, sich gegenseitig materiell abzusichern. Auch aus diesem Grund kann man nicht davon ausgehen, dass der vorverstorbene Herr C2 die Erblasserin nur deshalb zu seiner unbeschwerten Alleinerbin eingesetzt hat, weil diese ihrerseits das beiden ans Herz gewachsene Nachbarskind – die Beklagte zu 2) – als Schlusserbin einsetzt hat. Vielmehr kann man sicher davon ausgehen, dass der vorverstorbene Ehemann seine Ehefrau auch dann zur unbeschwerten Alleinerbin eingesetzt hätte, wenn sich diese nicht dazu entschlossen hätte, die Beteiligte zu 2) als Schlusserbin zu bedenken. Damit standen die letztwilligen Verfügungen nicht in einem solchen Verhältnis zueinander, dass diese miteinander stehen und fallen sollen.

Nach alledem ist für die Anwendung der gesetzlichen Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB vorliegend kein Raum. Jedoch wäre selbst dann, wenn man diese Auslegungsregel anwendete, nicht von einer Wechselbezüglichkeit der maßgeblichen letztwilligen Verfügungen im Testament vom 24.08.1989 auszugehen. Denn die von der Beteiligten zu 2) geschilderte und von ihren Familienangehörigen als Zeugen bestätigte Beziehung zu dem vorverstorbenen Ehemann der Erblasserin erfüllt noch nicht die Anforderungen eines Näheverhältnisses im Sinne von § 2270 Abs. 2 BGB.

Nahestehende Personen im Sinne von § 2270 Abs. 2 BGB sind solche, zu denen zumindest der begünstigende Ehegatte eine derart enge innere Beziehung hat, dass sie dem üblichen Verhältnis zu nahen Verwandten entspricht. Diesbezüglich sind strenge Anforderungen zu stellen, um die Auslegungsregel nicht zum gesetzlichen Regelfall werden zu lassen (vgl. Dingerdissen in Frieser, Erbrecht, 3. Aufl., § 2270 BGB Rn. 22; MüKoBGB/Musielak, 6. Aufl., BGB § 2270 Rn. 13). Insbesondere genügt ein freundschaftliches, ungetrübtes Verhältnis insoweit nicht, da ein solches zu letztwillig bedachten Personen regelmäßig besteht. Dies gilt auch dann, wenn das Verhältnis durch regelmäßige Treffen, gemeinsame Freizeitaktivitäten und die Teilnahme an Familienfeiern regelmäßig gepflegt wird (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 10.12.2009, 15 Wx 344/08, juris Rn. 33).

Gemessen daran verbleiben – zulasten der hinsichtlich der Qualität des Näheverhältnisses feststellungbelasteten Beteiligten zu 2) – zumindest Zweifel daran, ob das Näheverhältnis zu dem vorverstorbenen Herrn C2 tatsächlich der inneren Bindung zu nahen Angehörigen entsprach.

b)

Der Widerruf der Schlusserbeneinsetzung der Beteiligten zu 2) erweist sich auch nicht deshalb als unwirksam, weil die Erblasserin bei der Errichtung des notariellen Testaments am 01.08.2011 testierunfähig im Sinne von § 2229 Abs. 4 BGB gewesen wäre.

Um testierfähig zu sein, muss der Erblasser Inhalt und Tragweite seiner letztwilligen Verfügungen verstehen können. Insbesondere muss er in der Lage sein, sich ein Urteil zu bilden über die Auswirkungen seiner Verfügungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen sowie über die Gründe, die für und gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen, und entsprechend selbstständig, also unabhängig von den Einflüssen Dritter zu handeln (vgl. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. Aufl. § 2229 BGB Rn. 4 m. w. N.) Dass der Erblasser kraft eigenen Entschlusses ggf. Anregungen eines Dritten aufnimmt oder dessen Forderungen und Erwartungen berücksichtigt, steht dem nicht entgegen (vgl. BayObLG, Beschl. v. 02.11.1989, BReg 1 a Z 52/88, juris Rn. 42).

Unter Berücksichtigung der glaubhaften und in sich schlüssigen Schilderung des als Zeugen vernommenen Notars F – die im Einklang mit den Wahrnehmungen des Zeugen I2 steht – war die Erblasserin am 01.08.2011 zweifelsfrei in der Lage, eine eigenständige, wohlabgewogene Entscheidung im vorstehenden Sinne zu treffen. Der Zeuge hatte die Erblasserin in mehreren gesonderten Gesprächen nicht nur beraten und sie über verschiedene erbrechtliche Gesichtspunkte informiert, vielmehr hatte er sie auch in ihrem – längeren – Meinungsbildungsprozess begleitet und erlebt. Die Entscheidung der Erblasserin, die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2) zu widerrufen, war Folge eines jedenfalls in der Vorstellung der Erblasserin gewachsenen Misstrauens gegen deren Familie und Ergebnis längerer Überlegung. Dabei war die am 01.08.2011 getroffene Entscheidung auch zweifelsfrei noch nicht von der Beteiligten zu 1) beeinflusst, da sich die Erblasserin zunächst bewusst auf die Anordnung der gesetzlichen Erbfolge beschränkte und sich eine Entscheidung über eine Begünstigung der Beteiligten zu 1) erklärtermaßen noch vorbehalten wollte. Gerade auch der hierfür gegenüber dem Notar angegebene Grund, sich noch unschlüssig zu sein, ob eine Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) inhaltlich richtig sei, zeigt, dass sich die Erblasserin eigene Gedanken gemacht und das Für und Wider ihrer letztwilligen Verfügungen selbstständig abgewogen hat. In das Bild des selbstbestimmten Meinungsbildungsprozesses passt auch, dass die Erblasserin die Möglichkeit erwogen hat, die Betreuung durch die Beteiligte zu 1) könne nach einer Erbeinsetzung möglicherweise nachlassen. Schließlich zeigt auch ihre spontane Äußerung gegenüber dem Notar, dass eine weitere Beurkundung sicherlich wieder Geld koste, das sie sich über die Konsequenzen ihres Handelns sogar insoweit im Klaren war, als dies eher Nebensächlichkeiten betraf. Dass die Erblasserin den Notar zwei Tage nach der Beurkundung anrief und um Korrektur eines Tippfehlers bat, belegt, dass sie ihre Testamentsabschrift nochmals bewusst gelesen und sich mit ihr auch im Nachhinein nochmals beschäftigt hat.

Vor diesem Hintergrund wäre selbst dann, wenn bei der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ein Nachlassen der Geistestätigkeit vorgelegen hätte, nicht von einer Testierunfähigkeit auszugehen. Denn eine etwaige geistige Erkrankung steht der Annahme der Testierfähigkeit keinesfalls zwingend entgegen, solange nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit von einer eigenverantwortlichen Entscheidung auszugehen ist (Vgl. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. Aufl. § 2229 BGB Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.10.2013, 3 Wx 116/13, juris Rn. 24; BayObLG, Beschl. v. 06.11.1995, 1Z BR 56/95, juris Rn. 38; OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.03.1998, 7 U 210/95, juris). Vorliegend kann allerdings nach den Ausführungen des Sachverständigen F3 nicht einmal davon ausgegangen werden, dass bei der Erblasserin am 01.08.2011 überhaupt irgendwelche Einschränkungen der Geistestätigkeit vorlagen.

Soweit demgegenüber die Beteiligte zu 2) sowie ihre als Zeugen vernommenen Eltern und ihr als Zeuge vernommene Ehemann gewisse Merkwürdigkeiten im Verhalten der Erblasserin beobachtet haben wollen, erlauben diese jedenfalls für den relevanten Zeitraum keine hinreichend sicheren Rückschlüsse auf eine Testierunfähigkeit im oben genannten Sinne. Dies wirkt sich zulasten der Beteiligten zu 2) aus, die als Antragstellerin im Erbscheinsverfahren die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit als eine das Erbrecht der Beteiligten zu 3) und 1) vernichtende Tatsache trägt (vgl. z.B. OLG Jena, Beschl. v. 04.05.2005, 9 W 612/04, juris).

c)

Soweit das Testament vom 01.08.2011 später durch das ebenfalls notariell beurkundete Testament vom 24.04.2012 widerrufen wurde, lag darin keine Wiederinkraftsetzung des Testaments vom 24.08.1989 gemäß § 2257 BGB, da sich der im Testament vom 24.04.2012 beurkundete Widerruf auf sämtliche früheren letztwilligen Verfügungen bezog und gleichzeitig die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin eingesetzt wurde.

Darauf, ob die Erblasserin am 24.04.2012 noch testierfähig war – was nach den im vorliegenden Verfahren gewonnenen Erkenntnissen allerdings der Fall gewesen sein dürfte – kommt es im Hinblick auf das von der Beteiligten zu 2) in Anspruch genommene Erbrecht nicht an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Da die Beteiligte zu 2) als Antragstellerin das Erbscheinsverfahren veranlasst hat, entsprach es billigem Ermessen, ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen. Dies gilt auch hinsichtlich der in zweiter Instanz entstandenen Gerichtskosten, da diese wegen des Erfolgs des Rechtsmittels nicht der Beteiligten zu 1) als Beschwerdeführerin gemäß § 84 FamFG auferlegt werden konnten. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten entsprach es allerdings billigem Ermessen, von der Anordnung einer Kostenerstattungspflicht abzusehen. Insoweit war zu berücksichtigen, dass keine der in § 81 Abs. 2 FamFG genannten Voraussetzungen vorgelegen hat.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG nicht vorliegen. Die entscheidungserheblichen Fragen sind solche des Einzelfalls oder höchstrichterlich bereits geklärt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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