OLG Hamm, Beschluss vom 16. August 2018 – 15 W 256/18

Dezember 13, 2019

OLG Hamm, Beschluss vom 16. August 2018 – 15 W 256/18
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Hagen vom 21.06.2018 wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die in dem Schriftsatz vom 10.04.2018 gestellten Eintragungsanträge – Eintragung von Vormerkungen und Löschung der Grundschuld – zu vollziehen.
Gründe
Den beantragten Eintragungen stehen weder die in den Zwischenverfügungen vom 23.04.2018 und 16.05.2018 und in dem Beschluss vom 21.06.2018 vom Grundbuchrechtspfleger angeführten Gründe noch sonstige Gründe entgegen.
Soweit an der Stelle der Beteiligten zu 1) und 2) noch Herr C als Eigentümer / Miteigentümer der betroffenen Grundstücke eingetragen ist, steht dieses den beantragten Eintragungen nicht entgegen, da die Beteiligten zu 1) und 2) Erbinnen des eingetragenen Eigentümers / Miteigentümers sind (§ 40 Abs. 1 GBO). Die Erbenstellung der Beteiligten zu 1) und 2) ergibt sich aus dem notariellen Testament des Erblassers vom 20.10.2015 (UR-Nr. ###/2015 des Notars Dr. T in I) und der Niederschrift über die Eröffnung dieser letztwilligen Verfügung (AG Hagen 7 IV 955/15).
Entgegen der Rechtsansicht des Grundbuchrechtspflegers sind die Erbinnen auch nicht durch die vom Erblasser angeordnete Vermächtnistestamentsvollstreckung in ihrer Verfügungsmacht über die Grundstücke eingeschränkt, da die betroffenen Grundstücke bei verständiger Auslegung des notariellen Testaments gerade nicht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen.
Zwar kann sich die für einen Vermächtnisnehmer angeordnete Testamentsvollstreckung auch auf die Verwaltung eines Grundstücks beziehen und dann die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks nach § 52 GBO erfordern (BayObLG Rechtspfleger 1990, 365; Demharter, GBO, 30. Auflage, § 52 Rn.5). Für den hier zu beurteilenden Fall kann aber ausgeschlossen werden, dass es dem Willen des Erblassers entsprochen hat, dass die hier betroffenen Grundstücke von dem Testamentsvollstrecker verwaltet werden sollten. Der Erblasser hat es nämlich seinen Erbinnen, den Beteiligten zu 1) und 2), überlassen, welche Gegenstände zur Erfüllung des Vermächtnisses dienen sollen (§ 2151 BGB). In der Entscheidung der Beteiligten zu 1) und 2), die hier betroffenen drei Grundstücke zu veräußern, kann daher unschwer die Entscheidung gesehen werden, dass jedenfalls diese drei Grundstücke n i c h t zur Erfüllung des Vermächtnisses herangezogen werden sollen und daher von vornherein nicht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers, der ausschließlich das Vermächtnis verwalten soll, unterliegen.
Eine Kostenentscheidung, eine Entscheidung zum Geschäftswert und eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind wegen des Erfolgs der Beschwerde nicht veranlasst.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

cemetery with bare trees

Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22

April 18, 2024
Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22Zusammenfassun…
paragraph, a book, law

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23

April 18, 2024
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 232…
paragraph, gold, law

Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23

April 18, 2024
Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23Inhaltsverzeichnis:…