OLG München, Teilurteil vom 27. Januar 2014 – 19 U 3606/13 Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten gegenüber den Erben der Begünstigten einer liechtensteinischen Stiftung

April 29, 2019

OLG München, Teilurteil vom 27. Januar 2014 – 19 U 3606/13
Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten gegenüber den Erben der Begünstigten einer liechtensteinischen Stiftung
Einem Pflichtteilsberechtigten steht gegenüber den Erben der Begünstigten einer Stiftung liechtensteinischen Rechts ein Anspruch auf Auskunft und auf Einsicht in die Statuten und Beistatuten zu, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Begünstigtenstellung in den Nachlass gefallen ist
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26.07.2013, Az. 34 O 20237/10, insoweit aufgehoben, als der mit Klageantrag I geltend gemachte Auskunftsanspruch abgewiesen wurde. Insoweit werden die Beklagten samtverbindlich verurteilt, dem Kläger Einsicht in sämtliche Statuten und Beistatuten der liechtensteinischen “W. Familienstiftung” zu gewähren.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil, die Entscheidung über die Klageanträge II.1. und II.2. bleibt diesem oder einem weiteren Teilurteil vorbehalten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 100.000,00 € festgesetzt. Hiervon entfallen auf Klageantrag 1 (Einsicht in Statuten und Beistatuten) 19.000,-€, auf Klageantrag 2 (Auskunft über das Vermögen) 80.000,-€ und auf Klageantrag 3 (eidesstattliche Versicherung) 1.000,-€.
Gründe
I.
Der Kläger, deutscher Staatsangehöriger, war Ehemann der am 9.5.2007 verstorbenen E. K., geborene D., ebenfalls deutsche Staatsangehörige. Er macht gegenüber deren Kindern aus erster Ehe, allesamt deutsche Staatsangehörige, als testamentarische Alleinerben im Wege der Stufenklage ergänzende Auskunfts-und Pflichtteilsansprüche geltend. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Auskunftsansprüche abgewiesen, soweit sie sich auf die “W. Familienstiftung” beziehen, eine von der Mutter der Erblasserin errichtete Stiftung liechtensteinischen Rechts mit Sitz e., deren Begünstigte die Erblasserin war und die Beklagten nunmehr sind. Vertragliche Auskunftsansprüche hat es verneint. Einem Anspruch aus § 2314 BGB stehe entgegen, dass das Stiftungsvermögen nicht in den Nachlass falle.
Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers. Er ist unter Bezugnahme auf frühere Beweisangebote weiterhin der Auffassung, aus § 2314 BGB (iVm § 242 BGB), vor allem aber aus einer zwischen seinem anwaltlichen Vertreter und dem seinerzeitigen anwaltlichen Vertreter aller Beklagten geschlossenen Vereinbarung ergebe sich ein Anspruch des Inhalts, dass ihm Einsicht in die Statuten und Beistatuten der “W. Familienstiftung” zu gewähren sei. Auch andere Punkte der Vereinbarung, die der Vermeidung eines Rechtsstreits habe dienen sollen, hätten er und die Beklagten eingehalten. Der Kläger ist weiter der Auffassung, er habe aus § 2314 BGB einen Anspruch auf Auskunft über das Vermögen der “W. Familienstiftung”. Er rügt insoweit eine Verletzung rechtlichen Gehörs, als das Landgericht schriftsätzliches Vorbringen und darin enthaltene Beweisanträge (dazu, dass die “W. Familienstiftung” einzig dem Zweck der Steuerhinterziehung gedient habe und dass die Erblasserin über das Vermögen wie über ein Sparguthaben verfügte) übergangen habe.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Teilurteils die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen
I. dem Kläger -hilfsweise einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufsträger als seinem Vertreter -Einsicht in sämtliche Statuten und Beistatuten der liechtensteinischen Stiftung “W. Familienstiftung” zu gewähren,
II. dem Kläger Auskunft zu erteilen
1) über das von der liechtensteinischen Stiftung “Wiesenlehn Familienstiftung” verwaltete Vermögen durch Vorlage eines unter Hinzuziehung des Klägers zu erstellenden Verzeichnisses mit sämtlichen Aktiva und Passiva zum Stichtag 09.05.2007
hilfsweise
über das ihnen als Begünstigte der “W. Familienstiftung” zugewendete Vermögen durch Vorlage eines unter Hinzuziehung des Klägers zu erstellenden Verzeichnisses mit sämtlichen Aktiva und Passiva zum Stichtag 09.05.2007
2)
ferner die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft zu Protokoll an Eides statt zu versichern.
Hilfsweise beantragt der Kläger, im Wege der Zwischenfeststellungsklage zu erkennen:
Es wird festgestellt, dass das von der liechtensteinischen Stiftung “Wiesenlehn Familienstiftung” verwaltete Vermögen -hilfsweise: das den Beklagten als Begünstigte der “W. Familienstiftung” zugewendete Vermögen -zum Bestand des Nachlasses der am 9.5.2007 verstorbenen E. K., geborene D., geboren am 19.7.1937, gehört.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen Zurückweisung der Berufung. Die Beklagte stellt die Anwendbarkeit deutschen Rechts in Frage und ist der Auffassung, einen über die bereits erteilte Auskunft hinausgehenden Anspruch habe der Kläger nicht, da die “W. Familienstiftung” aus rechtlichen Gründen nicht in den Nachlass falle, da sie nicht zum Zwecke der Steuerhinterziehung oder aus anderen mißbräuchlichen Motiven gegründet worden sei und also ein vom Vermögen der Erblasserin getrenntes, selbständiges Vermögen darstelle. Einsicht in die Statuten und Beistatuten dürfe nicht gewährt werden, da die Beklagten ansonsten ihre Begünstigtenstellung verlören. Das Auskunftsbegehren stelle eine unzulässige Ausforschung dar.
Auf die Schriftsätze der Parteien und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Die zulässige Klage ist nur insoweit entscheidungsreif, als sie sich auf die -für die weiteren Klageansprüche teilweise vorgreifliche -Einsicht in Statuten und Beistatuten der “W. Familienstiftung” bezieht (Klageantrag I.). Insoweit ist sie auch begründet, da dem Kläger ein Auskunftsergänzungsanspruch jedenfalls aus § 2314 BGB zusteht.
1. Zutreffend hat das LG München I auch seine internationale Zuständigkeit bejaht. Es geht nicht, wie die Beklagten suggerieren wollen, um einen (letztlich) gegen die “W.Familienstiftung” gerichteten Auskunftsanspruch über deren Vermögen oder von der Erblasserin erhaltener -im Rahmen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs möglicherweise zu berücksichtigender -Zuwendungen. Geltend gemacht wird ausschließlich der sich gegen die Erben richtende Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten.
2. Ob die geltend gemachten Auskunftsansprüche bestehen, bestimmt sich nach deutschem Recht. Erbstatut nach Art. 25 EGBGB, wonach an die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen anzuknüpfen ist, ist hier deutsches Recht; die Erblasserin war deutsche Staatsangehörige. Das Erbstatut ist auch für das Pflichtteilsrecht maßgebend (vgl BGH NJW 1993, 1920, 1921) einschließlich der Art und Weise seiner Geltendmachung (ganz hM; Palandt/Thorn, BGB, 73., Aufl., Art 25 EGBGB Rn. 10; Dörner IPRax 2004, 519 mwN). Dass die Erblasserin zuletzt in Österreich wohnhaft war, ist daher entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) und zu 2) ohne Bedeutung.
Das Erbstatut entscheidet darüber, welche existenten Aktiva und Passiva zum Nachlass gehören. Nur soweit es um deren Existenz im Vermögen des Erblassers geht, ist das jeweilige Einzelstatut maßgeblich (selbstständig anzuknüpfende Vorfrage; BeckOK-BGB/Lorenz, 25 EGBGB Rn. 31; Palandt/Thorn, BGB, 73. Aufl., 25 EGBGB Rn.17). So entscheidet das Sachenrechtsstatut, ob eine Sache im Eigentum des Erblassers stand, das jeweilige Forderungsstatut über die Gläubigereigenschaft des Erblassers (OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1102 = ZEV 2001, 484 m Anm Henrich). Diesem jeweiligen Einzelstatut ist auch zu entnehmen, ob ein Gegenstand überhaupt vererblich gestellt ist (BeckOK-BGB/Lorenz, 25 EGBGB Rn. 31). Für die Frage, ob das Stiftungsvermögen der Erblasserin zustand und also in den Nachlass fiel, findet nach überwiegender Auffassung das Gründungsstatut, hier folglich liechtensteinisches Recht Anwendung. Die Frage, nach welchem Recht sich bestimmt, ob die Erblasserin einen Anspruch als Begünstigte gegenüber der Stiftung hatte, richtet sich indes nach dem Forderungsstatut, also primär dem Recht desjenigen, der die Forderung zu erfüllen hat. Dies ist hier wiederum liechtensteinisches Recht. Dementsprechend beurteilt sich auch nach liechtensteinischem Recht, ob die Beklagten Begünstigte der Stiftung als Erben wurden oder kraft Stiftungsakt.
2. Der Kläger kann gestützt auf § 2314 BGB ergänzend zur bereits erteilten Auskunft über den Nachlass Einsicht in die Statuten und Beistatuten der “W. Familienstiftung” verlangen.
Keiner abschließenden Klärung bedarf dabei die Frage, ob sich ein solcher Anspruch bereits daraus ergibt, dass -was unstreitig ist -der seinerzeitige Vertreter aller Beklagten, Rechtsanwalt Dr. A., im Rahmen von Vergleichsbemühungen Einsichtnahme in die in seiner Kanzlei befindlichen Statuten und Beistatuten wie aus Anlage K7 ersichtlich angeboten hatte. Insoweit zutreffend rügt die Berufung allerdings, dass das Erstgericht, das dem Angebot einen Rechtsbindungswillen abgesprochen hat, dem angebotenen Zeugenbeweis nicht nachgegangen ist.
Der Auskunftsanspruch des Klägers ergibt sich jedenfalls aus § 2314 BGB, wonach der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten, der nicht Erbe ist, auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen hat.
a) Der Kläger ist als Ehemann der Erblasserin pflichtteilsberechtigt, § 2303 Abs. 2 BGB. Er wurde durch letztwillige Verfügung der Erblasserin von der Erbfolge ausgeschlossen (vgl. Erbschein Anlage K2).
b) Der Auskunftsanspruch des Klägers wurde nicht durch Vorlage des Nachlassverzeichnisses, der Behauptung, die “W. Familienstiftung” falle nicht in den Nachlass und den Vortrag (Bl. 78 d.A.), “einen vom Kläger behaupteten Treuhand-oder Mandatsvertrag für die Verwaltung der Stiftungen” gebe es seit der Gründung nicht, erfüllt. Insoweit steht dem Kläger ein Auskunftsergänzungsanspruch zu.
Zwar gewährt § 2314 BGB grundsätzlichen keinen Anspruch auf Berichtigung oder Vervollständigung eines bereits erstellten Nachlassverzeichnisses, der Auskunftsanspruch kann nicht bei jeder Unvollständigkeit des Nachlassverzeichnisses als unerfüllt angesehen werden. Der Pflichtteilsberechtigte ist insoweit nach der gesetzlichen Regelung darauf zu verweisen, über § 260 Abs. 2 BGB (eidesstattliche Versicherung) die erwünschte Klärung zu erhalten (Staudinger/Haas, BGB, Neubearbeitung 2006, § 2314 Rn. 42). Allerdings besteht ein Anspruch auf Ergänzung der Auskunft insbesondere dann, wenn der Schuldner in Folge Irrtums einen Teil des Bestands weggelassen hat oder wenn in der Aufstellung bestimmte sachliche oder zeitliche Teile völlig fehlen. In diesen Fällen (etwa bei fehlerhafter rechtlicher Würdigung des Verpflichteten, die zu einer erkennbaren Unvollständigkeit der Auskunft führt) beruht die Unvollständigkeit nicht auf einem Umstand, der seine Ursache nicht in einer unzureichenden Sorgfalt im Sinne von § 260 Abs. 2 BGB, so dieses Instrument also ins Leere laufen müsste. Deshalb ist in diesen Fällen eine Wiederholung des Auskunftsverlangens bzw Ergänzung zugelassen (vgl. BGH JZ 1952, 492; BGH FamRZ 1965, 135; BGH NJW 1983, 2243; BayObLG NJW-RR 2002, 1381; OLG Saarbrücken ZEV 2011, 373; OLG Nürnberg ZEV 2005, 312, 313; OLG Brandenburg FamRZ 1998, 180, 181; OLG Oldenburg NJW-RR 1992, 777, 778; BeckOK-BGB/Mayer, § 2314 Rn. 14)
So verhält es sich hier. Die Beklagten haben Auskünfte zur verfahrensgegenständlichen Stiftung liechtensteinischen Rechts deswegen abgelehnt, weil sie der Auffassung sind, das Stiftungsvermögen falle nicht in den Nachlass. Es sei -wie der Beklagtenvertreter zu 1) und zu 2) in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich ausführte -aus Rechtsgründen nicht möglich, dass das Stiftungsvermögen in den Nachlass falle. Dabei verkennen die Beklagten allerdings bereits, dass auch die Begünstigung einzelner in den Nachlass fallen kann. Zwar wird eine Begünstigung in aller Regel ad personam ausgesprochen, so dass nach dem Tod des Begünstigten die eingesetzten Nachbegünstigten und nicht die Erben des verstorbenen Begünstigten zum Zug kommen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, wenn dies die Stiftungsdokumente vorsehen, die Begünstigung auch vererblich auszugestalten (M.& Partner, Die liechtensteinische Stiftung, 1. Aufl. 2009, S.32). Bei dieser Sachlage sind die Beklagten zu verurteilen, die Auskunft gem. § 2314 BGB auch auf die Bereiche zu erstrecken, die sie aufgrund irriger Rechtsansicht bislang von der Auskunft ausgenommen hatten (vgl. schon BGH JZ 1952, 492).
c) Der Auskunftsergänzungsanspruch erstreckt sich hier auf Einsicht in sämtliche Statuten und Beistatuten der “W. Familienstiftung”.
Zwar begründet § 2314 BGB grundsätzlich keine allgemeine Pflicht zur Rechenschaftslegung oder zur Vorlage von Belegen. Da der Auskunftsanspruch aber dazu dient, dem Pflichtteilsberechtigten die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines eventuellen Rechtsstreits zu erleichtern (OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 454, 455; OLG Köln ZEV 1999, 110), sind ausnahmsweise Belege und Unterlagen dann vorzulegen, wenn es besonders auf diese ankommt, damit er den Wert seines Anspruchs selbst abschätzen kann, beispielsweise bei gemischten Schenkungen durch Vorlage der Vertragsurkunden (Staudinger/Haas, aaO, § 2314 Rn. 18a; Palandt/Weidlich, BGB 73. Aufl., § 2314 Rn 9; Beck-OK/Mayer, § 2314 Rn. 13) oder bei schwer einzuschätzenden Vermögensobjekten, wie Unternehmen und Gesellschaftsbeteiligungen (BGHZ 33, 373, 378; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 454, 455; Palandt/Weidlich, aaO § 2314 Rn. 10). Entsprechend sind bei rechtsirrig unvollständiger Auskunft über eine -zumal ausländische -Stiftung dem Pflichtteilsberechtigten diejenigen Unterlagen vorzulegen, die ihm eine eigene Beurteilung der Rechtslage und damit eine eigene Einschätzung zum tatsächlichen Umfang des Nachlasses ermöglichen. Demzufolge sind hier die jedenfalls für die Begünstigtenstellung maßgeblichen Statuten und Beistatuten vorzulegen.
d) Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt auch kein unzulässiges Ausforschungsbegehren vor. Die Beklagten selbst stellen nicht in Abrede, dass die Erblasserin zu Lebzeiten Begünstigte der Familienstiftung war und dass sie selbst nunmehr Begünstigte sind, so dass schon nach dem unstreitigen Sachvortrag die Möglichkeit einer Nachlassrelevanz hinreichend konkret belegt ist. Weitergehendes ist nicht zu fordern.
Zwar genügt es für die Zubilligung eines Auskunftsanspruchs regelmäßig nicht, dass der Auskunft Verlangende eine Verpflichtung des in Anspruch Genommenen nur wahrscheinlich macht. Eine Ausnahme hiervon ist allerdings für den speziellen Fall des Auskunftsanspruchs eines Pflichtteilsberechtigten zugelassen worden (BGH NJW 1971, 842; BGH NJW 1973, 1876), insbesondere für ergänzungs-oder ausgleichspflichtige Schenkungen: zur Vermeidung einer unzulässigen Ausforschung ist lediglich erforderlich, dass die Zuwendung unter solchen Umständen erfolgt ist, die aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Annahme nahe legen, es handele sich in Wirklichkeit -wenigstens zum Teil -um eine Schenkung (BGH NJW 1984, 487, 488 mwN); bei Verdacht von verschleierten Schenkungen oder bei solchen Zuwendungen, deren Einordnung zweifelhaft ist, muss der Erbe über alle Vertragsbedingungen Auskunft leisten, deren Kenntnis für die Beurteilung des Bestehens eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs bedeutsam sind (BGH NJW 1962, 245, 246; BGH NJW 1984, 487, 488). Nichts anderes kann gelten für Gegenstände oder Forderungen, deren Zuordnung zum Nachlass zwischen den Parteien aus Rechtsgründen streitig ist. Wie bei der verschleierten -aber ausgleichspflichtigen -Schenkung ist es dem Kläger anders als durch Auskunft über die relevanten Vorgänge (ersichtlich aus Statuten und Beistatuten) nicht möglich, einen nicht ganz fernliegenden Pflichtteils(ergänzungs)anspruch insoweit zu prüfen, was ihm durch § 2314 BGB aber gerade ermöglicht werden soll.
e) Die Beklagten können nicht mit dem Einwand durchdringen, die Vorlage sei ihnen untersagt, andernfalls sie die Begünstigtenstellung verlören. Eine zur Leistungsbefreiung führende rechtliche Unmöglichkeit liegt darin nicht begründet. Die Beklagten legen überdies schon nicht dar, dass die behauptete Folge auch bei einer gerichtlichen Anordnung der Auskunftserteilung griffe.
Entgegen dahingehender Bemühungen des Beklagtenvertreters zu 1) und zu 2) in der mündlichen Verhandlung können sich die Beklagten auch nicht auf tatsächliche Unmöglichkeit berufen. Abgesehen davon, dass der Auskunftsverpflichtete sich über sein eigenes Wissen hinaus die zur Auskunftserteilung notwendigen Kenntnisse grundsätzlich und erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme ihm selbst zustehender Auskunftsansprüche verschaffen muss (BGH JZ 1990, 652; OLG Brandenburg FamRZ 1998, 180, 181; Staudinger/Haas aaO Rn. 17 ff), ist durch Anlage K7 belegt, dass den Beklagten die Statuten und Beistatuten vorliegen. Dort (Schreiben des seinerzeitigen Beklagtenvertreters vom 7.5.2010) ist ausgeführt: “Hinsichtlich der Statuten und Beistatuten der Stiftungen hatte ich Ihnen bereits mitgeteilt und darf Ihnen nochmals mitteilen, dass diese hier vorliegen und in dem notwendigen Umfang, soweit erforderlich, Ihnen präsentiert werden können.” Dadurch ist auch belegt, dass den Beklagten die zeitnahe Beschaffung dieser Dokumente möglich und zumutbar war.
3. Die weitergehenden Klageanträge sind noch nicht entscheidungsreif. Ein Anspruch auf Auskunft über das Vermögen der “W. Familienstiftung” setzt voraus, dass entweder deren Vermögen selbst -was das Erstgericht allerdings ohne weitere Beweisaufnahme verneint hat oder aber die Begünstigtenstellung der Erben in den Nachlass fällt. Für letzteres ist die Auskunft über Statuten und Beistatuten vorgreiflich.
III.
Die Kostenentscheidung muss dem Schlussurteil vorbehalten bleiben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Teilurteils ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO iVm § 26 Nr. 8 EGZPO.
Der Streitwert wurde in Anwendung der §§ 3 ff ZPO, 41 ff GVG bestimmt. Der Wert des Interesses an der mit Klageanträgen I und II begehrten Auskunft wurden von den Parteien übereinstimmend mit 100.000 € beziffert. Da der Schwerpunkt des klägerischen Interesses gleichermaßen wie des Abwehrinteresses der Beklagten -erkennbar auf der Auskunft über das Vermögen der verfahrensgegenständlichen Stiftung liegt, war der Streitwert auf die Klageanträge I und II im Verhältnis 1/5 zu 4/5 aufzuteilen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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