OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.11.2020 – 3 W 58/20

Mai 11, 2021

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.11.2020 – 3 W 58/20

Tenor

1. Auf die weitere Beschwerde des Betroffenen werden der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 19. Juni 2020 und der Kostenansatz des Amtsgerichts Alzey vom 12. Mai 2020 ersatzlos aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe

I.

Das Verfahren betrifft die Bemessung der Jahresgebühr für ein Betreuungsverfahren. Zu entscheiden ist, ob das infolge eines sog. Behindertentestaments zugeflossene Vermögen des Betreuten, der nicht befreiter Vorerbe bei angeordneter Dauertestamentsvollstreckung ist, bei der Berechnung der Jahresgebühr nach Nr. 11101 KV GNotKG werterhöhend in Ansatz zu bringen ist.

Für den Betroffenen ist seit 1997 ein gesetzlicher Betreuer bestellt, zu dessen Aufgabenkreis auch die Vermögenssorge gehört. Der Betroffene ist nicht befreiter Vorerbe seiner Eltern, sein Vater ist 2005 verstorben, seine Mutter 2019. Der Nachlass unterliegt einer Dauertestamentsvollstreckung. Den Wert des Nachlasses hat der Testamentsvollstrecker mit insgesamt 564.852,12 € angegeben.

Mit Kostenansatz vom 10. Oktober 2019 hat die Kostenbeamtin des Amtsgerichts die Jahresgebühren bei Dauerbetreuung für 2018 und 2019 unter Zugrundelegung eines 25.000 € übersteigenden Vermögens auf einen Betrag von insgesamt 1.530,50 € festgesetzt. Die Erinnerung, die der Betreuer für den Betroffenen gegen den Kostenansatz unter Berufung auf den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 18. Januar 2019 (34 Wx 165/18) eingelegt hat, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 12. Mai 2020 zurückgewiesen. Der Betroffene sei als nicht befreiter Vorerbe Inhaber des Vermögens, woran auch die Dauertestamentsvollstreckung nichts ändere. Das einfach gehaltene Kostenrecht werde überfrachtet, wenn der Kostenbeamte komplizierte Prüfungen vornehmen müsste, inwieweit der Betreute über sein Vermögen verfügen könne.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss unter Zulassung der weiteren Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung führt es aus, nach dem klaren Wortlaut der Regelung der Nr. 11101 KV GNotKG komme es auf die tatsächliche Verfügbarkeit über die Vermögenswerte nicht an. Die Auffassung des Oberlandesgerichts München, auf die der Betreuer sich berufe, überzeuge nicht. Das Nachlassvermögen sei Gegenstand der Betreuung, weil der Betreuer als Vertreter des Betroffenen die diesem zustehenden Kontrollrechte nach § 2218 BGB ausüben und die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Testamentsvollstrecker prüfen und ggf. umsetzen müsse. Dementsprechend habe das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit zu prüfen, ob der Betreuer diesen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen sei. Der damit verbundene Aufwand könne nicht als typischerweise derart gering angesehen werden, dass eine Berücksichtigung bei Berechnung der Jahresgebühr nach Sinn und Zweck der Regelung nicht geboten sei. Vielmehr dürfe die Überwachung der Kontrolltätigkeit des Betreuers einen ähnlich hohen Aufwand erfordern wie die Überwachung einer unmittelbaren eigenen Vermögensverwaltung durch den Betreuer, da das Betreuungsgericht sich einen Überblick über die vom Betreuer zu überwachende Tätigkeit des Testamentsvollstreckers verschaffen müsse, um prüfen zu können, ob der Betreuer seinerseits seinen Kontroll- und Überwachungspflichten hinreichend nachgekommen sei. Weder Gesetzeswortlaut noch Gesetzeszweck sprächen daher gegen eine Berücksichtigung des Vermögens des nicht befreiten Vorerben, der der Dauerverwaltung durch einen Testamentsvollstrecker unterliege.

Hiergegen richtet sich die vom Betreuer für den Betreuten eingelegte weitere Beschwerde, mit der dieser eine obergerichtliche Entscheidung begehrt.

Der Senat hat die Vertreterin der Staatskasse beteiligt. Diese hat unter Bezugnahme auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart, Celle und Hamm ausgeführt, es sei allein darauf abzustellen, dass der Betreute Inhaber des Vermögens sei und es nicht auf die Verfügbarkeit des Vermögens ankomme. Die Tätigkeit der Kostenbeamten werde ansonsten mit einer im Einzelfall rechtlich komplizierten Prüfung überfrachtet, was dem Interesse der Praktikabilität widerspreche.

II.

1. Die weitere Beschwerde ist infolge der Zulassung durch das Landgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig, §§ 81 GNotKG. Der Senat ist gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 b GerOrgG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung über die Kostenbeschwerde berufen.

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur ersatzlosen Aufhebung des angegriffenen Kostenansatzes. Das dem Betroffenen infolge des sog. Behindertentestaments zugewandte Vermögen ist bei der Berechnung der Jahresgebühr nach Nr. 11101 KV GNotKG nicht werterhöhend zu berücksichtigen.

Gemäß Nr. 11101 KV GNotKG ist eine wertabhängige Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr einer Dauerbetreuung zu erheben, sofern die Betreuung (zumindest auch) unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat. Nach Abs. 1 dieser Regelung wird für die Gebühr das Vermögen des von der Maßnahme Betroffenen nur berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. Ist Gegenstand der Betreuung ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob Vermögen, das ein Betreuter infolge eines sog. Behindertentestaments als nicht befreiter Vorerbe unter Dauertestamentsvollstreckung, erhalten hat, als Vermögen im Sinne von Nr. 11101 KV GNotKG anzusetzen ist.

a. Nach einer Ansicht soll es nach dem Wortlaut der Vorschrift auf die Verfügbarkeit des Vermögens bzw. eine insoweit bestehende Einschränkung durch eine nicht befreite Vorerbschaft und/oder eine vom Erblasser bezüglich des ererbten Vermögens angeordnete Testamentsvollstreckung nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmungen gerade nicht ankommen (OLG Hamm, Beschluss vom 18. August 2015 – I-15 Wx 203/15 -, Rn. 21, juris; OLG Celle, Beschluss vom 28. Dezember 2016 – 2 W 255/16 -, Rn. 5, juris und Beschluss vom 21. Februar 2020 – 2 W 27/20 -, Rn. 7, juris ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. April 2020 – 8 W 434/19 -, Rn. 13, juris). Dass der Gesetzgeber den von ihm im GNotKG verwendeten Begriff des Vermögens auch nicht sozialhilferechtlich habe aufweichen wollen, werde dadurch verdeutlicht, dass als einzige Ausnahme bei der Bestimmung des Vermögens die Berücksichtigung eines Hausgrundstücks im Sinne des § 90 Abs. 2 Ziffer 8 SGB XII angeführt sei und ein allgemeiner Verweis auf die sozialhilferechtlichen Vorschriften gerade unterbleibe (OLG Hamm, Beschluss vom 18. August 2015 – I-15 Wx 203/15 -, Rn. 21, juris; OLG Celle, Beschluss vom 28. Dezember 2016 – 2 W 255/16 -, Rn. 6, juris). In der eingeschränkten Verweisung unterschieden sich die Bestimmungen des GNotKG auch gerade von der umfassend auf § 90 SGB XII verweisenden Bestimmung des § 1836c Nr. 2 BGB (OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. April 2020 – 8 W 434/19 -, Rn. 13, juris). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sog. Behindertentestament sei daher auf die Frage, inwieweit Gerichtskosten nach dem GNotKG angesetzt werden können, nicht übertragbar (OLG Hamm, Beschluss vom 18. August 2015 – I-15 Wx 203/15 -, Rn. 22, juris; OLG Celle, Beschluss vom 28. Dezember 2016 – 2 W 255/16 -, Rn. 6, juris). Das einfach gehaltene Kostenrecht werde überfrachtet, wenn der Kostenbeamte nicht allein auf das Vorhandensein von Vermögenswerten abzustellen hätte, sondern darüber hinaus auch noch – eine im Einzelfall rechtlich komplizierte – Prüfung vornehmen müsste, inwieweit der Gebührenschuldner über das ihm zustehende Vermögen verfügen kann (OLG Hamm, Beschluss vom 18. August 2015 – I-15 Wx 203/15 -, Rn. 22, juris). Ob und inwieweit der Kostenschuldner tatsächlich zur Bezahlung der festgesetzten Gebühr herangezogen werden könne, sei eine vollstreckungsrechtliche Frage, die bei der Bestimmung der geschuldeten Gebühr im Wege des Kostenansatzes nicht zu berücksichtigen sei (OLG Celle, Beschluss vom 28. Dezember 2016 – 2 W 255/16 -, Rn. 8, juris).

b. Nach anderer Ansicht soll es zwar nicht darauf ankommen, ob das Vermögen des Betreuten verwertbar oder verfügbar sei, wohl aber darauf, ob sich die Betreuung auf das gesamte Vermögen des Betreuten oder nur auf einen Teil desselben beziehe (OLG München, Beschluss vom 18. Januar 2019 – 34 Wx 165/18 Kost -, Rn. 18f., juris; OLG Bamberg, OLG Köln, Beschluss vom 19. September 2019 – I-2 Wx 264/19 -, Rn. 2, juris). Das sei bei angeordneter Testamentsvollstreckung nicht der Fall, so dass sich die Kontrolltätigkeit des Betreuungsgerichts auf die Prüfung beschränke, ob der Betreuer seiner Kontrollpflicht nachgekommen ist und bei festgestellten Beanstandungen die Rechte des Betreuten geltend gemacht hat. Die aufwändige Überprüfung der nachlassbezogenen Verwaltungstätigkeit obliege nicht dem Betreuungsgericht, sondern dem Betreuer als gesetzlichem Vertreter des Vorerben (OLG München, Beschluss vom 18. Januar 2019 – 34 Wx 165/18 Kost -, Rn. 24, juris).

c. Der Senat teilt die Auffassung des Beschwerdegerichts insoweit, dass die Annahme der zuletzt genannten Ansicht, der Aufwand des Betreuungsgerichts, die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers zu kontrollieren, sei im Vergleich zur Kontrolle der Vermögensverwaltung des Betreuers typischerweise derart gering, dass eine Berücksichtigung des Nachlassvermögens bei der Berechnung der Jahresgebühr nicht geboten wäre, nicht überzeugt.

Allerdings wird durch die Annahme, das Vermögen des Betroffenen sei zur Ermittlung der Jahresgebühr heranzuziehen, Sinn und Zweck des sog. “Behindertentestaments” konterkariert. Diese testamentarischen Bestimmungen sollen gerade dazu dienen, das Nachlassvermögen des Betreuten dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu entziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer – mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen – Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 – XII ZB 299/15 -, Rn. 15, juris). Nach dieser Rechtsprechung ist für die Frage, ob die durch ein Behindertentestament für den Betroffenen angeordnete (Vor-)Erbschaft bei gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung zur Mittellosigkeit des Betroffenen führt, durch Auslegung der an den Testamentsvollstrecker adressierten Verwaltungsanordnungen zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 – XII ZB 299/15 -, Rn. 15 juris). Wenn aber der Betreute für die Frage der Vergütung des Betreuers als mittellos gilt (mit der Folge, dass die Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen ist, §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG), kann die Frage bezüglich der Festsetzung der Jahresgebühr nicht anders beurteilt werden. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass § 1836c Nr. 2 BGB umfassend auf § 90 SGB XII verweist und Nr. 11101 KV GNotKG nur die Verweisung auf § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII enthält. Indes kann hierin keine gesetzgeberische Absicht erkannt werden, weil hierfür jegliche Anhaltspunkte fehlen. Aus der Gesetzesbegründung (BT-DRs. 17/1147, S. 194) ergibt sich, dass die Vorbemerkung 1.1 Absatz 1 GNotKG ausdrücklich die bisherige Regelung des § 92 Absatz 1 Satz 1 KostO übernehmen und der Vorbemerkung 1.3.1 Absatz 2 KV FamGKG entsprechen sollte. Durch Übernahme dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber zwar zu erkennen gegeben, dass er insoweit an der geltenden Rechtslage keine Änderungen vornehmen wollte. Eine bewusste Unterscheidung bei der Regelung der Verfahrenskosten für das Gericht im Unterschied zu den Kosten für den Aufwendungsersatzanspruch des Betreuers lässt sich hieraus nicht herleiten. Ein fehlender Gleichlauf der Vorschriften ist in der Sache auch nicht gerechtfertigt. Die Ansicht, dass die Prüfung gemäß §§ 1908i Abs. 1,1836c ff. BGB, ob der Betreute für den Aufwendungsersatz und die Vergütung des Betreuers sein Vermögen einzusetzen habe, eine grundsätzlich andere Frage betreffe als die kostenrechtliche Prüfung, ob der Betreute über Vermögen über der Freigrenze von 25.000 € verfügt (OLG Celle, Beschluss vom 28. Dezember 2016 – 2 W 255/16 -, Rn. 7, juris), überzeugt nicht.

Gegen die Sichtweise, nach der es nicht darauf ankomme, ob der Betreute über sein Vermögen verfügen könne, spricht zudem, dass die Staatskasse in diesen Fällen ihre Ansprüche immer im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen müsste, weil der Betreute auch durch seinen Betreuer gar nicht auf sein Vermögen zugreifen und somit verfügen kann, da er nach den Regelungen des Testaments hierzu nicht befugt ist.

Schließlich ist das Argument des Amtsgerichts und der Bezirksrevisorin, das einfach gehaltene Kostenrecht werde überfrachtet, wenn der Kostenbeamte nicht allein auf das Vorhandensein von Vermögenswerten abzustellen hätte, sondern darüber hinaus auch noch – eine im Einzelfall rechtlich komplizierte – Prüfung vornehmen müsste, inwieweit der Gebührenschuldner über das ihm zustehende Vermögen auch noch verfügen könne (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 18. August 2015 – I-15 Wx 203/15 -, Rn. 22, juris), zwar nicht von der Hand zu weisen. Es ist richtig, dass dieses Verfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Rechtsfragen des Kostenrechts zugeschnitten und daher eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2018 – XII ZB 112/17 -, Rn. 29, juris). Indes hält der Senat die Kostenbeamtinnen und Kostenbeamten durchaus für kompetent, ein sog. Behindertentestament zu erkennen und zu beurteilen, erforderlichenfalls sind solche Fragen in der Rechtsmittelinstanz einer Klärung zuzuführen. Die Erforderlichkeit der Prüfung als solches ist jedoch zu Gunsten der Wahrung von Sinn und Zweck des Behindertentestaments hinzunehmen.

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 81 Abs. 8 GNotKG.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

cemetery with bare trees

Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22

April 18, 2024
Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22Zusammenfassun…
paragraph, a book, law

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23

April 18, 2024
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 232…
paragraph, gold, law

Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23

April 18, 2024
Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23Inhaltsverzeichnis:…