Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 10. März 1992 – 7 U 164/91 Auslegung eines Erbvertrages: Fehlende Schlußerbenbestimmung im Erbvertrag zwischen Ehegatten

Mai 29, 2019

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 10. März 1992 – 7 U 164/91
Auslegung eines Erbvertrages: Fehlende Schlußerbenbestimmung im Erbvertrag zwischen Ehegatten
1. Haben sich Ehegatten in einem Erbvertrag gegenseitig zu Erben eingesetzt, ohne einen Schlußerben zu bestimmen, kann der Längstlebende von ihnen auch dann frei letztwillig über seinen Nachlaß verfügen, wenn die diejenigen ihrer Kinder, die nach dem Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen sollten, vom Nachlaß des Längstlebenden ausgeschlossen sind und Regelungen für den Fall der Wiederverheiratung des Längstlebenden getroffen worden sind.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 01. Juli 1991 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken – Az.: 9 O 304/91 – teilweise dahin abgeändert, daß die gesamte Klage abgewiesen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 15.000,00 DM.
Gründe
Die Berufung ist zulässig und auch begründet.
Das Landgericht hätte der Klage auch insoweit nicht stattgeben dürfen, als die Klägerin mit ihr vom Beklagten Auskunft über den Bestand des Nachlasses ihrer verstorbenen Mutter und darüber begehrt hat, ob über Nachlaßgegenstände verfügt und was durch etwaige Verfügungen erlöst wurde.
Ob das Landgericht die beiden zuerkannten Auskunftsansprüche nicht bereits deshalb als unzulässig hätte abweisen müssen, weil der Beklagte noch vor der letzten mündlichen Verhandlung, auf die die angefochtene Entscheidung erging, der Klägerin schon ein Nachlaßverzeichnis übermittelt hatte, aus dem sich auch ergab, welche Verfügungen er seit dem Tod der Mutter der Parteien vorgenommen hatte, kann dahingestellt bleiben. Denn auch wenn man der Auffassung sein wollte, der Klägerin habe zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung das Rechtsschutzbedürfnis, das nicht nur bei der Klageerhebung, sondern auch im weiteren Verlauf des Rechtsstreits bestehen muß, gefehlt, darf der Senat prüfen, ob die Klage – ihre Zulässigkeit unterstellt – sachlich gerechtfertigt ist, und sie als unbegründet abweisen. Das folgt daraus, daß nach herrschender Auffassung das Rechtsschutzbedürfnis nicht zu den Prozeßvoraussetzungen gehört, ohne deren Vorliegen dem Gericht eine Sachprüfung und ein Sachurteil überhaupt verwehrt ist (BGH NJW 1954, 1159, 1958, 384 und 1978 2031; OLG Köln DB 1974, 2202 m.w.N.). Die Überprüfung des unstreitigen Sachverhalts darauf, ob die Klägerin als Miterbin den Beklagten auf die verlangten Auskünfte in Anspruch nehmen könnte, hat aber zu dem Ergebnis geführt, daß die Klage dann, wenn das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vorhanden sein sollte, zumindest als unbegründet abzuweisen ist.
Die Klägerin hat entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zusammen mit dem Beklagten und ihrem Bruder … ihre Mutter beerbt. Deren Alleinerbe ist vielmehr aufgrund Erbeinsetzung in ihrem vor Notar … in Neunkirchen/Saar am 06. Mai 1980 errichteten Testament der Beklagte geworden. Frau …, die Mutter der Parteien, war nach dem Tode ihres Ehemanns nicht daran gehindert, über ihr Vermögen letztwillige Verfügungen zu treffen. Ihre Verfügungsfreiheit ist nämlich durch den Erbvertrag, den sie am 16. September 1952 vor Notar … in Ottweiler mit ihrem Ehemann geschlossen hatte, nicht eingeschränkt worden. In dem Ehevertrag sind Schlußerben des Längstlebenden ausdrücklich nicht bestimmt worden. Dennoch den Erbvertrag dahin zu verstehen, daß Erben des Zuletztverstorbenen die gemeinsamen Kinder sein sollten, hält der Senat nicht für möglich.
Eine Auslegung, wie sie das Landgericht getroffen hat, erlauben nicht allein die Bestimmungen, daß der Überlebende im Falle seiner Wiederverheiratung an die Abkömmlinge des Erstverstorbenen dem Wert der gesetzlichen Erbteile entsprechende Geldbeträge auszahlen solle und die Abkömmlinge, die nach dem Tode des Zuerstverstorbenen ihren Pflichtteil beanspruchen, auch vom Nachlaß des Längstlebenden ausgeschlossen seien. Ob solche Bestimmungen, wenn sie von juristischen Laien in einem privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testament getroffen worden sind, wie das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Beschluß vom 09. Juni 1959 (BayObLGZ 1959, 199, 203 ff.) entschieden hat und auch im Schrifttum (vgl. dazu MünchKomm-Musielak, 2. Aufl. § 2269 Rdnr. 12 und RGRK-Johannsen, 12. Aufl. §§ 2269 Rdnr. 5) teilweise angenommen wird, hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen, daß die gemeinsamen Kinder als Erben des überlebenden Ehegatten eingesetzt sind, braucht, obwohl der Senat insoweit schon, weil die Bestimmungen durchaus auch eine andere Deutung erlauben, gegen die Zulässigkeit einer solchen Auslegung ganz erhebliche Bedenken hat, nicht abschließend entschieden zu werden. Der vorliegende unterscheidet sich nämlich grundlegend von dem in der angeführten obergerichtlichen Entscheidung und den Kommentaren behandelten Fall, und zwar dadurch, daß die letztwilligen Verfügungen nicht in einem Testament, sondern in einem notariell beurkundeten Erbvertrag getroffen worden sind.
Haben Eheleute einen Erbvertrag geschlossen, so muß davon ausgegangen werden, daß der beurkundende Notar entsprechend den ihm gesetzlich obliegenden Verpflichtungen, wie sie früher in der Reichsnotarordnung vom 13. Februar 1937, ab 1961 in den im wesentlichen mit den vorangegangenen Bestimmungen gleichlautenden §§ 26 ff BNotO und seit 1969 in § 17 BeurkG ihren Niederschlag gefunden haben, zunächst ihren Willen erforscht, den Sachverhalt geklärt, sie über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehrt und alsdann ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergegeben hat. Das bedeutet aber, daß dann, wenn, wie hier, Ehegatten sich im Erbvertrag gegenseitig zu Erben eingesetzt haben und die Vertragsurkunde keine Bestimmung enthält, wer Erbe des Längstlebenden sein solle, dem Überlebenden das Recht erhalten bleiben sollte, entweder durch Unterlassung einer eigenen Bestimmung, wer sein Erbe sein solle, die gesetzliche Erbfolge eintreten zu lassen oder seine Erben nach Gutdünken durch eine eigene letztwillige Verfügung zu bestimmen. Denn es kann nicht angenommen werden, daß ein Notar, wenn Eheleute sich durch Erbvertrag gegenseitig als Erben einsetzen wollen, bei dem Gespräch, das den Willen der Vertragspartner erforschen soll, die Frage unterläßt, ob gleichzeitig auch die Erben des Längstlebenden bestimmt werden sollen. Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, daß ein Notar dann, wenn die Frage bejaht werden sollte, eine unmißverständliche Schlußerbenregelung in den Vertragstext aufnehmen wird.
Die Abfassung von Erbverträgen unter Eheleuten gehört zu den täglichen, in der Regel auch einfachen Routinegeschäften eines Notars. Dieser kann deshalb, wenn nicht ausnahmsweise eine komplizierte Vermögensregelung zu treffen ist, bei der Aufsetzung der Urkunde auf zahlreiche Vorgänge, die voll übernehmbare Standardformulierungen enthalten, in seinem Notariat zurückgreifen. Auch kann er sich der Musterentwürfe, die die in jedem Notariat vorhandenen Anleitungs- und Formularbücher enthalten, bedienen. Da in Erbverträgen zwischen Eheleuten fast regelmäßig auch die Erben des Zuletztversterbenden bestimmt werden, enthalten die Muster ebenso wie die Vorgänge ebenfalls eine entsprechende Klausel.
Schon das wird einen Notar, und sei es auch nur um Formulierungsarbeit zu ersparen, veranlassen, unter keinen Umständen die auch sonst ganz selbstverständliche und nicht übergehbare Frage nach der etwaigen Einsetzung von Schlußerben zu unterlassen. Daß er dann auch noch aus den Musterentwürfen die Vertragsklausel, die die Bestimmung der Erben des überlebenden Ehegatten betrifft, nicht übernimmt, obwohl solche eingesetzt werden sollen, widerspräche so jeder Lebenserfahrung, daß es überhaupt nicht in Betracht gezogen werden kann. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß der Notar die Erklärungen der Erblasser mißverstanden und deshalb eine Schlußerbeneinsetzung in der Vertragsurkunde, deren Inhalt als richtig und vollständig zu vermuten ist, nicht aufgenommen hat, sind nicht aufgezeigt und auch nicht ersichtlich.
Dennoch allein deshalb, weil der Erbvertrag Regelungen enthält, die die Ansprüche der Kinder im Falle der Wiederverheiratung des überlebenden Elternteils und die Folgen davon, daß die Kinder den Pflichtteil nach dem Erstversterbenden fordern, betreffen, es für erwiesen zu erachten, daß die Eltern der Parteien entgegen dem Vertragswortlaut bereits ihre Abkömmlinge zu Erben des Längstlebenden von ihnen berufen wollten, ist nicht möglich. Eine solche Auslegung könnte angesichts der Mitwirkung des Notars an der letztwilligen Verfügung allein in Betracht kommen, wenn die beiden Bestimmungen allein den Schluß erlaubten, die Eltern der Parteien hätten den Willen gehabt, in dem Erbvertrag ihre Kinder als Schlußerben einzusetzen. Das ist aber nicht der Fall, weil die Bestimmungen auch dann einen Sinn gehabt haben können, wenn der überlebende Ehegatte frei sein sollte, seine Erben zu bestimmen.
Die Regelungen in der Wiederverheiratungsklausel können durchaus nur getroffen worden sein, um sicherzustellen, daß ein dem Vermögen des Erstverstorbenen entsprechender Geldbetrag für den Unterhalt und die Ausbildung der gemeinsamen Kinder zur Verfügung stand, solange sie sich noch nicht selbst unterhalten konnten, und es gleichzeitig auszuschließen, daß der etwa vermögenslose familienfremde neue Ehegatte von dem Vermögen zum Nachteil der Kinder profitierte und mitbestimmte, welche Leistungen ihnen zufließen sollten.
Die Bestimmung, daß die Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Erstverstorbenen den Ausschluß vom Nachlaß des Längstlebenden zur Folge habe, besagt ebenfalls nicht ohne weiteres, daß die Kinder, die den Pflichtteil nicht verlangt hatten, ohne weitere letztwillige Verfügung des Überlebenden dessen Erben sein sollten. Sie kann vielmehr durchaus als vernünftige und sinnvolle Maßnahme gedacht gewesen sein, den überlebenden Ehegatten davor zu bewahren, zu seinen Lebzeiten einen nicht beträchtlichen Teil des Nachlasses an die Kinder als Pflichtteil auszahlen zu müssen, und so seinen Unterhalt und auch den der noch unterhaltsbedürftigen Kinder zu sichern. Denn die Kinder konnten auch dann davon abgehalten werden, den Pflichtteil zu verlangen, wenn für sie feststand, daß ihr Verhalten dem überlebenden Elternteil die Möglichkeit nahm, sie zu Erben zu berufen, und sie deshalb auf keinen Fall mehr mit einer Erbschaft zu rechnen hatten.
Die Revision zuzulassen, bestand keine Veranlassung. Die getroffene Entscheidung betrifft eine Einzelfallauslegung und ist daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
Der Senat ist auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abgewichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Beschwer der Klägerin wurde gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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