Saarländisches OLG, Urteil vom 21.06.2013 – 5 U 367/12

Mai 15, 2021

Saarländisches OLG, Urteil vom 21.06.2013 – 5 U 367/12

1. Verstirbt eine Staatsbürgerin der USA in Deutschland, so gilt für die Beurteilung der Erbfolge in ein bei einer deutschen Bank unterhaltenes Sparguthaben deutsches Sachrecht.

2. Die Vermutung der §§ 440 Abs. 2, 416 ZPO gilt auch dann, wenn eine Unterschrift unter einem auf Vor- und Rückseite eines Dokuments geschriebenen Fließtext sich nur auf der Rückseite befindet.
Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.11.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – Az. 5 O 14/12 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass der Nachlass nach der Erblasserin Frau R. M. H., verstorben am 8.4.2009 in B., nicht mit einem Vermächtnis zugunsten der Beklagten, betreffend Anlagen jedweder Art bei der V. Bank S. eG, belastet ist.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 247.599,60 €.
Gründe

I.

Die Parteien streiten in zweiter Instanz um die Wirksamkeit einer Vermächtnisanordnung, soweit diese Geldanlagen bei der V. Bank S. eG betrifft.

Am 8.4.2009 verstarb die Erblasserin, Frau R. M. H., eine US-amerikanische Staatsbürgerin mit letztem Wohnsitz in B. Sie hatte am 16.2.2005 ein notarielles Testament errichtet (Urkunde des Notars JR Prof. Dr. Z., Urkundenrolle Nr. …/…; Ablichtung Bl. 7 d.A.), in dem sie ihre Stiefsöhne R., J., W. und J. H. zu Erben einsetzte. Unter Ziffer 2 der Urkunde war eine Rechtswahl gemäß Art. 25 Abs. 2 EGBGB für die Erbfolge in das gesamte in der Bundesrepublik Deutschland belegene unbewegliche Vermögen getroffen. Ferner wählte die Erblasserin, “soweit nach dem anwendbaren Recht zulässig”, auch für ihr “übriges in der Bundesrepublik Deutschland belegenes Vermögen deutsches Erbrecht”. In Ziffer 4 der Urkunde waren Vermächtnisse ausgesetzt, unter anderem die folgenden zu Gunsten der Beklagten:

“a. Ich vermache meiner Schwester,C. M. […],

– meine Guthaben auf Bankkonten aller Art, Sparkonten und Wertpapierdepots beim Crédit Agricole, Sa., Frankreich,und bei derV. Bank S. eG, B. (vormals V. Bank B. eG)sowie- mein gesamtes in der Französischen Republik belegenes Vermögen, unabhängig davon, ob es sich um bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt.[…]

Unter Ziffer 5 des Testaments traf die Erblasserin folgende Regelung zur Testamentsvollstreckung (Bl. 12 d.A.):

“Ich ordne Testamentsvollstreckung zum Vollzug der vorstehend angeordneten Vermächtnisse an und bestimme zum Testamentsvollstrecker

Herrn R. D. H., vorgenannt,

und zwar als alleiniger Testamentsvollstrecker, ersatzweise

Herrn J. F. H., vorgenannt,

ebenfalls als alleiniger Testamentsvollstrecker.

[…]Jeder Testamentsvollstrecker hat das Recht, einen Nachfolger zu benennen. Sollten weder der Testamentsvollstrecker noch der Ersatztestamentsvollstrecker bereit oder in der Lage sein, das Amt auszuüben, oder fallen Testamentsvollstrecker und Ersatztestamentsvollstrecker ohne Benennung eines Nachfolgers weg, so ersuche ich das Nachlassgericht, einen geeigneten Testamentsvollstrecker zu ernennen.[…]

Der Testamentsvollstrecker soll auch, soweit nach ausländischem Recht ggf. erforderlich, die Aufgaben eines Verwalters meines Nachlasses (executor of my estate) wahrnehmen. […]”

Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung hatte die Erblasserin bei der V. Bank S. eG Geldeinlagen von rund 40.000 €. Als sie im August 2008 an Krebs erkrankte und sich einer Chemotherapie unterziehen musste, veranlasste sie die Auflösung der US-amerikanischen Konten und die Überweisung der Gelder auf Konten der V. Bank S. eG, weil ihr die Korrespondenz mit auswärtigen Banken zu beschwerlich geworden war. Der Transfer war etwa im März 2009 abgeschlossen. Am 8.4.2009 verstarb die Erblasserin in B.. Am Todestag wiesen die Konten bei der V. Bank S. eG ein Guthaben von über 245.000 € auf.

Der Miterbe R. H. suchte am 29.4.2009 die Rechtsanwaltskanzlei der Kläger auf und bat darum, dass diese anstelle seiner selbst und seines Bruders J. – beide lebten in England – die Testamentsvollstreckung übernähmen. Sodann übersandten die als Testamentsvollstrecker bzw. Ersatztestamentsvollstrecker eingesetzten Herren R. H. und J. F. H. jeweils eine von der Kanzlei der Kläger vorgefertigte “Erklärung zur Testamentsvollstreckung” an das Amtsgericht – Nachlassgericht – Homburg. Darin teilten sie mit, sie sähen sich nicht in der Lage, die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers wahrzunehmen, und ersuchten darum, “die Rechtsanwaltskanzlei F. & H. […] als Testamentsvollstreckerin zu benennen”. Das Nachlassgericht erteilte unter dem 25.5.2009 Testamentsvollstreckerzeugnisse (Az. 8 VI 183/09) an die beiden Kläger (Bl. 17, 18 d.A.).

Die Beklagte ist über 80 Jahre alt und der deutschen Sprache nicht mächtig. Sie unterzeichnete unter dem Datum 6.5.2009 im Anschluss an die Beerdigung der Erblasserin in der Nähe von Paris vier gleich lautende, in deutscher Sprache verfasste und an die vier Erben gerichtete Erklärungen (Originale Bl. 158 d.A.). Darin heißt es unter anderem (in Fettdruck hervorgehoben):

“Ich schlage hiermit sämtliche in dem notariellen Testament UR-Nr.: …/… vom 16.02.2005 unter Ziff. 4 lit. a u. lit. c angeordneten Vermächtnisse zu meinen Gunsten aus.”

Im Folgeabsatz ist erklärt, die “mir hierfür zustehende Abfindung in Geld wird in gesonderter vertraglicher Vereinbarung mit den vier Testamentserben geregelt”.

Nachdem zwischen den Miterben und der Beklagten Streit über die Wirksamkeit der Ausschlagung aufgekommen war, wurden vorgerichtliche Verhandlungen unter Hinzuziehung der Kläger geführt. Ausweislich eines Besprechungsprotokolls vom 3.8.2009 (Bl. 25 d.A.) über ein Gespräch am 3.8.2009 zwischen den Klägern und der Beklagten, bei der auch eine Zeugin sowie eine Übersetzerin zugegen waren, war man sich dahin einig, dass das Guthaben bei der Crédit Agricole, Sa. (40.389,06 € zum 28.2.2005) der Beklagten zufalle, da dies unstreitig dem Willen der Erblasserin entspreche. Die Beklagte erklärte des Weiteren auf die Frage, warum ihre Schwester “das ganze Geld von der Pe. Bank auf die V. Bank in B. transferiert” habe, sie habe mit dieser darüber gesprochen und gewusst, dass sie in ihrem Alter mit dem Ausland keinen großen Kontakt mehr haben wolle; zu der Frage, ob die Erblasserin “damit auch die Stiefsöhne quasi [habe] enterben” wollen, äußerte sie sich nicht. In dem Besprechungstermin vom 3.8.2009 wurde die Beklagte auch gefragt, warum sie die Ausschlagungserklärungen vom 6.5.2009 unterzeichnet habe, woraufhin sie erklärte, man habe ihr “einen Packen von Papier hingelegt mit der Bitte, sie möge dies unterschreiben”. Zu einer Einigung kam es nicht.

Die Kläger haben in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstrecker Klage erhoben und in erster Instanz die Feststellung begehrt, dass der Nachlass “nicht durch ein Vermächtnis zu Gunsten der Beklagten beschwert” sei.

Nach ihrer Einschätzung hatte der Transfer der US-amerikanischen Guthaben auf Konten bei der V. Bank S. eG zur Folge, dass der im Testament zum Ausdruck gebrachte Wille, die werthaltigen US-Geldanlagen den vier Erben zukommen zu lassen, tatsächlich nicht mehr umgesetzt würde. Keineswegs habe die Erblasserin ihrer in guten Verhältnissen lebenden Schwester einen Vermögenswert von ca. 248.000 € zuwenden wollen. Es habe auf der Hand gelegen, dass die Beklagte das ihr nach dem Erblasserwillen wertmäßig nicht gebührende Vermächtnis nicht geltend machen würde und im Gegenzug einer Abfindung erhalten solle. Das sei der Hintergrund der Unterzeichnung der vier Ausschlagungserklärungen gegenüber den vier Brüdern H. gewesen. Die Erblasserin habe kurz vor ihrem Tod beabsichtigt, die Guthaben bei der V. Bank S. e.V. auf die Stiefsöhne umzuschreiben, habe das aber nicht mehr realisieren können.

Die Kläger haben vorgetragen, der Miterbe R. H. habe mit der Beklagten, die ihn seit vielen Jahren gekannt habe, den Inhalt der Ausschlagungsschreiben vom 6.5.2009 vor der Unterzeichnung ausführlich durchgesprochen, ebenso die Umstände bezüglich der Geldabflüsse von den US-amerikanischen Konten und den Willen der Erblasserin in Bezug auf die Zuwendung an die ihr sehr nahe stehenden Stiefsöhne. Die Beklagte habe gewusst, was sie unterschrieben habe.

Die Beklagte hat sich dem negativen Feststellungsantrag entgegengestellt und hilfsweise für den Fall, dass der Klage stattgegeben werde, Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Kläger zu einer angemessenen Abfindung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.4.2009 zu verurteilen.

Sie hat die internationale und örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken gerügt. Zu der Frage des anwendbaren Rechts für die Klärung einer wirksamen Ausschlagung hat sie die Auffassung vertreten, es sei – wohl wegen der Unterschriftsleistung in Paris und weil ihr auch die französischen Immobilien vermacht seien – französisches Recht anwendbar. Unter dieser Prämisse hat sie darauf aufmerksam gemacht, dass in Frankreich eine Ausschlagungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden müsse.

Die Beklagte hat den Klägern die Prozessführungsbefugnis abgesprochen. Vorsorglich hat sie vorgetragen, sie habe zu keiner Zeit ein Vermächtnis ausgeschlagen. Weiter vorsorglich hat sie im Klageerwiderungsschriftsatz vom 24.8.2010 eine eventuell abgegebene Ausschlagungserklärung wegen Irrtums und/oder arglistiger Täuschung angefochten. Sie hat hierzu behauptet, Herr R. H. habe ihr bei der Urnenbeisetzung mehrere Dokumente vorgelegt und erklärt, es handele sich um Unterlagen betreffend Beerdigungskosten. Sie habe das geglaubt. Die erste Seite der Erklärungen sei ihr nicht vorgelegt worden, und sie habe sie nicht zur Kenntnis genommen. Die Echtheitsvermutung des § 440 Abs. 2 ZPO hat die Beklagte für nicht einschlägig erachtet und vorgetragen, es sei denkbar, dass auf der Rückseite des nur auf der zweiten Seite unterzeichneten Papiers nachträglich ein maschinenschriftlicher Text angebracht worden sei.

Die Beklagte hat – trotz gerichtlichen Hinweises auf die sie treffende Beweislast für die Voraussetzungen einer Irrtums-/Arglistanfechtung – keinen Beweis für die Richtigkeit ihres Sachvortrags angeboten.

Mit dem am 27.11.2012 verkündeten Urteil (Bl. 229 d.A.), auf dessen tatsächliche Feststellungen der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug nimmt, hat das Landgericht die Widerklage mangels hinreichender Bestimmtheit als unzulässig abgewiesen und dem Feststellungsantrag der Kläger stattgegeben. Die örtliche Zuständigkeit hat es aus § 27 ZPO hergeleitet und daraus zugleich auf seine internationale Zuständigkeit geschlossen. Das Landgericht hat den Rechtsstreit nach deutschem Sachrecht beurteilt. Es hat in den vier Erklärungen vom 6.5.2009 eine wirksame Ausschlagung der Vermächtnisse gesehen. Die Voraussetzungen einer Irrtumsanfechtung gemäß § 119 BGB hat es verneint. Für die Voraussetzungen einer Arglistanfechtung gemäß § 123 Abs. 1 BGB sei die Beklagte beweisfällig geblieben.

Die Beklagte hat Berufung eingelegt, mit der sie allein ihren Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgt.

Nach wie vor stellt sie die Prozessführungsbefugnis der Kläger in Abrede. Sie meint, das Nachlassgericht hätte einen geeigneten Testamentsvollstrecker erst dann bestimmen dürfen, wenn die (ersatzweise) eingesetzten Testamentsvollstrecker keinen “Nachfolger” benannt hätten. Das sei nicht eingehalten worden. Im Übrigen sei in dem Schreiben des J. H. fälschlicherweise verwechselt, wer als “Haupttestamentsvollstrecker” und wer nur ersatzweise benannt sei, und es sei im Testament auch keine gemeinschaftliche Testamentsvollstreckung vorgesehen.

Die Beklagte hält die Ansicht des Landgerichts, sie habe das Vermächtnis wirksam ausgeschlagen, für rechtsfehlerhaft. Die Ausschlagungserklärungen seien mit Blick auf die Unterschrift auf der Rückseite nicht von ihrer Unterschrift gedeckt. Zur Irrtumsanfechtung wiederholt sie ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Schließlich vertritt sie die Auffassung, die Ausschlagungserklärung sei mit der Bezugnahme auf eine zu gewährende Abfindung unter einer unzulässigen Bedingung abgegeben worden.

Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass sie mit der Klage die Feststellung der Unwirksamkeit der Vermächtnisanordnung allein in Bezug auf die vermachten Geldanlagen auf Konten der V. Bank S. eG begehren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Aufhebung des am 27.11.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Aktenzeichen 5 O 14/12, abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung mit der zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass der Nachlass nicht mit Vermächtnissen zu Gunsten der Beklagten, betreffend Anlagen jedweder Art bei der V. Bank S. eG, belastet ist.

Sie halten die Entscheidung des Landgerichts für richtig.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 28.9.2010 (Bl. 127 d.A.) vom 6.12.2011 (Bl. 154 d.A.) und des Senats vom 22.5.2013 (Bl. 304 d.A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 27.11.2012 (Bl. 229 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis richtig.

Gegenstand der Berufung ist ausschließlich der mit der Klage geltend gemachte negative Feststellungsantrag in der Fassung seiner klarstellenden Begrenzung auf vermachte Guthaben bei der V. Bank S. eG. Gegen die Abweisung der Widerklage wendet die Beklagte sich nicht.

1.

Die Klage und die Berufung sind zulässig.

a.

Die Einwände gegen die gerichtliche (örtliche und internationale) Zuständigkeit wiederholt die Beklagte in zweiter Instanz nicht. Der Senat verweist auf die korrekten hierauf bezogenen Ausführungen des Landgerichts zu der – die internationale Zuständigkeit mit bestimmenden – Vorschrift des § 27 ZPO.

b.

Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten sind die Kläger als Testamentsvollstrecker gemäß § 2213 BGB prozessführungsbefugt. Die von ihnen erhobene negative Feststellungsklage, mit der der Sache nach ein Vermächtnisanspruch abgewehrt wird, ist aus der Perspektive des Nachlasses ein Passivprozess im Sinne der Vorschrift (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 27.11.2006 – 6 W 558/06 – OLGR Koblenz 2007, 243; Meyer in: Bamberger/Roth, BGB, Ed. 26, 2013, § 2213 Rdn. 2).

Die Kläger haben ihr Amt im Wege der Ernennung durch das Nachlassgericht gemäß § 2200 BGB erlangt. Es kann offen bleiben, ob das Prozessgericht an die Entscheidung des Nachlassgerichts auch dann gebunden wäre, wenn die Ernennung fehlerhaft gewesen sein sollte (zur Streitfrage siehe Zimmermann in: MünchKommBGB, 5. Aufl. 2010, § 2200 Rdn. 11). Anhaltspunkte für Mängel sind nämlich nicht ersichtlich. Die Ernennung setzt nur ein wirksames Ersuchen des Erblassers und eine pflichtgemäße Ermessensausübung des Nachlassgerichts voraus (Zimmermann, a.a.O.). Beides liegt vor. Im Testament war in erster Linie Herr R. H. als Testamentsvollstrecker bestimmt, ersatzweise Herr J. F. H.. Jeder der beiden sollte berechtigt sein, gegebenenfalls einen “Nachfolger” zu benennen. Falls beide zur Übernahme des Amtes nicht bereit seien, möge das Nachlassgericht einen geeigneten Testamentsvollstrecker ernennen. Diesen Vorgaben wurde die Einsetzung der Kläger gerecht. Die Herren R. und J. F. H. lehnten gegenüber dem Nachlassgericht die Übernahme der Testamentsvollstreckung ab und baten, statt ihrer die Rechtsanwaltskanzlei der beiden Kläger zu benennen. Das Nachlassgericht hielt die Rechtsanwälte offenbar für geeignet und kam dem Ersuchen nach. Der Senat sieht nicht, wieso die Wirksamkeit der Übertragung des Amts, wie die Beklagte meint, daran scheitern sollte, dass in einem der Schreiben der Herren H. an das Nachlassgericht die Reihenfolge von Haupt- und Ersatztestamentsvollstrecker verwechselt wurde. Ebenso wenig teilt der Senat die Einschätzung der Beklagten, wonach die testamentarische Anordnung es dem Nachlassgericht für den Fall, dass die von der Erblasserin eigentlich gewünschten Personen das Amt nicht annehmen würden, es verböte, die Testamentsvollstreckung zwei in einer Kanzlei verbundenen Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Ausübung zu übertragen.

2.

Das Landgericht hat deutsches Sachrecht angewandt.

Das ist für das streitgegenständliche Vermächtnis der Kontoguthaben bei der Saarpfalz eG richtig und wird in der Berufungsbegründung nicht in Frage gestellt. Ausgangspunkt ist Art. 25 Art. 1 EGBGB. Danach unterliegt die “Rechtsnachfolge von Todes wegen” dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Die in der Bundesrepublik Deutschland verstorbene Erblasserin war US-amerikanische Staatsbürgerin. Nach dem Kollisionsrecht sämtlicher US-Staaten gilt für die Erbfolge in unbeweglichen Nachlass das Recht der belegenen Sache, für die Erbfolge in beweglichen Nachlass das Recht des Domizils des Erblassers im Todeszeitpunkt (siehe Firsching/Heusler in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, Stand: 86. Ergänzungslieferung, US Grundzüge I, Rdn. 36; zu der mit dem Recht der US-amerikanischen Einzelstaaten verbundenen Nachlassspaltung Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 9. Aufl. 2004, § 21 I 1, S. 999). Das deutsche internationale Privatrecht nimmt die Rückverweisung in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB an.

Unabhängig davon, welche Konsequenz das Zusammenspiel der vorerwähnten Regelungen für die einzelnen testamentarischen Anordnungen, insbesondere die verschiedenen Vermächtnisse hat, steht jedenfalls fest, dass die vermachten Kontoguthaben bei der V. Bank S. eG zum beweglichen Vermögen zählen. Erbstatut ist demnach das deutsche Sachrecht. Nach ihm richten sich, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, auch der Inhalt und die Rechtswirkungen von Vermächtnisanordnungen sowie ihre Ausschlagung (vgl. Dörner in: Staudinger, BGB, 2007, Art. 25 EGBGB Rdn. 283, 278).

3.

Das Landgericht hat dem negativen Feststellungsantrag im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der Nachlass ist nicht durch ein die Kontoguthaben bei der V. Bank S. eG betreffendes Vermächtnis zu Gunsten der Beklagten beschwert, weil diese es gemäß § 2180 Abs. 2 BGB gegenüber den vier Erben ausgeschlagen hat. Die Einwände der Beklagten gegen die Wirksamkeit der Ausschlagung sind unbegründet.

a.

Die Beklagte hat vier vorgefertigte, an alle Miterben gerichtete Schreiben unterzeichnet, deren Erklärungsinhalt auf eine Ausschlagung bezogen ist.

(1)

Die Unterschriften geleistet zu haben, bestreitet die Beklagte nicht. Soweit sie mit verschiedenen Formulierungen vorzutragen scheint, ihr sei die erste Seite der Urkunde nicht vorgelegt worden, ist das nicht recht verständlich. Die Schreiben haben nicht mehrere Blätter, sondern eine Vorderseite und eine Rückseite. Diese können nicht getrennt gewesen sein. Im Übrigen handelt es sich mit Blick auf die Seitenübergänge – in jedenfalls drei der Schreiben – evident um einen Fließtext, so dass der Beklagten bei lebensnaher Betrachtung nicht vorgespiegelt worden sein kann, die komplette Erklärung beschränke sich jeweils auf die Rückseite der Blätter. Im Übrigen wäre solches auch nicht mit dem Vorbringen der Beklagten vereinbar, wonach sie gemeint habe, die Schriftstücke hätten Erklärungen zu Beerdigungskosten betroffen. Evident könnte selbst Derartiges in den wenigen Zeilen auf der Rückseite der Schreiben nicht zusammengefasst gewesen sein. Die Mutmaßung der Beklagten, der Text auf der ersten Seite sei nachträglich womöglich abgewandelt worden, ist ohne Substanz und deshalb unbeachtlich. Anhaltspunkte für irgendwelche physischen Veränderungen an den Urkunden sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht konkret dargetan.

(2)

Nach dem vorstehend Dargelegten hätte es eines Rückgriffs auf die Regelungen zur Vermutung der Echtheit und ihren beweisrechtlichen Folgen in den §§ 416, 440 Abs. 2 ZPO möglicherweise gar nicht bedurft. Gleichwohl sind die Voraussetzungen der Vorschriften, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, erfüllt. Der Echtheit der Unterschriften als solche ist unbestritten. Deshalb wird gemäß § 440 Abs. 2 ZPO vermutet, dass der über der Unterzeichnung stehende Text mit dem Willen des Unterzeichners dort steht (Huber in: Musielak, ZPO, 10. Auflage 2013, § 440 Rdn. 3).

(a)

Die Auffassung der Beklagten, § 440 Abs. 2 ZPO komme nicht zum Tragen, weil der Text der jeweiligen Vorderseiten nicht “über” den Unterschriften stehe, trifft nicht zu.

Der Bundesgerichtshof hat sich mit Urteil vom 24.9.1997 (XII ZR 234/95, BGHZ 136, 357) mit der Frage befasst, ob ein Mietvertrag, der aus einem Deckblatt und drei durchpaginierten, beidseitig bedruckten, nicht zusammengehefteten Blättern bestand, dem Schriftformerfordernis des § 566 Satz 1 BGB a.F. (jetzt § 550 BGB) entspreche. Er hat die Frage bejaht und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Voraussetzung für eine Namensunterschrift im Sinne des § 126 BGB sei zwar, dass sie die Urkunde räumlich abschließe, also unterhalb des Textes stehe. Wo der Text einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde ende (und folglich durch Unterzeichnung abzuschließen sei), lasse sich aber auch ohne körperliche Verbindung der einzelnen Blätter in aller Regel zweifelsfrei feststellen, insbesondere dann, wenn die Paginierung der einzelnen Blätter oder gegebenenfalls auch nur die logische Reihenfolge und der inhaltliche Zusammenhang des Textes die Reihenfolge der Blätter und damit zugleich die Textfolge und das Ende des Textes kennzeichne. Andernfalls könnte selbst eine handschriftliche, sich über mehrere nicht miteinander verbundene Blätter erstreckende oder gar eine auf einem beidseitig beschriebenen Blatt niedergelegte Erklärung die Schriftform nur wahren, wenn jede einzelne Seite unterschrieben wäre. Dem Schriftformerfordernis des § 126 BGB sei nach alldem bei einer am Ende des Textes unterzeichneten Urkunde nicht nur dann genügt, wenn die einzelnen Blätter körperlich fest miteinander verbunden seien, sondern auch dann, wenn sich die Einheit der Urkunde aus anderen eindeutigen Merkmalen ergebe, zu denen etwa fortlaufende Paginierung sowie über das jeweilige Seitenende fortlaufender Text zu rechnen seien.

Der Senat überträgt diese Erwägungen auf die Definition des Begriffs der “Unterschrift” im Rahmen des § 440 Abs. 2 ZPO. Zwar genügt eine “Ober”- oder “Neben”-Schrift im Grundsatz anerkanntermaßen nicht, dies aber nur deshalb, weil dann noch Text nachfolgt, der schon der äußeren Form nach nicht von der Unterzeichnung gedeckt ist. Anderes muss gelten, wenn die Position der Unterschrift den Text eindeutig räumlich beendet (siehe auch Krafka in: Vorwerk/Wolf, ZPO, Ed. 8, 2013, § 440 Rdn. 7). Das ist hier zweifellos der Fall. Die von der Beklagten geleisteten Unterschriften schließen ersichtlich einen zusammenhängenden, das Ende einer Seite fließend überschreitenden Text ab. Für eine Anwendbarkeit des § 440 Abs. 2 ZPO spricht auch die Argumentation der Rechtsprechung zur Echtheitsvermutung bei Blanko-Unterschriften. Es ist anerkannt, dass dann, wenn die Echtheit einer Namensunterschrift feststeht, die Echtheit der räumlich davor eingetragenen Schrift gemäß § 440 Abs. 2 ZPO auch dann vermutet wird, wenn der Unterzeichnende eine abredewidrige nachträgliche Blankettausfüllung behauptet (BGH, Urt. v. 13.4.1988 – VIII ZR 274/87 – BGHZ 104, 174; Urt. v. 17.4.1986 – III ZR 215/84 – NJW 1986, 3086; Huber in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 440 Rdn. 5). Es ist Sache desjenigen, der das bestreitet, die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO gemäß § 292 ZPO durch den Beweis des Gegenteils zu entkräften (BGH, Urt. v. 13.4.1988 – VIII ZR 274/87 – BGHZ 104, 174). Auch in jenen Fällen kann naturgemäß nicht entscheidend sein, ob der Unterschrift – später – eine Seite Text vorangestellt wurde oder ob dieser die Vor- und Rückseite eines Blattes einnahm.

Anhaltspunkte für physische Manipulationen im Sinne des § 419 ZPO, welche der Anwendbarkeit des § 440 Abs. 2 ZPO entgegenstehen könnten (hierzu Huber in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 440 Rdn. 3), sind nicht erkennbar.

(b)

Steht demnach – mangels Beweisangeboten der Beklagten für das Gegenteil – die Echtheit der Urkunden fest, greift die Beweisregel des § 416 ZPO ein (BGH, Urt. v. 8.3.2006 – IV ZR 145/05 – MDR 2006, 1181). Es ist voller Beweis dafür erbracht, dass die Beklagte die darin enthaltenen Erklärungen abgegeben hat.

b.

Die Wirksamkeit der Ausschlagung scheitert nicht daran, dass sie entgegen § 2180 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB unter eine Bedingung (§ 158 BGB) gestellt worden wäre.

Die Beklagte scheint der “Bedingung” die Bedeutung des gewöhnlichen Sprachgebrauchs beizumessen, wonach als Vertragsbedingung jede Bestimmung betrachtet wird, über die nach dem Willen der Parteien eine Einigung getroffen werden sollte. Das träfe auch für die Klausel am Ende der Ausschlagungserklärungen zu, die eine Abfindungsregelung zum Ausgleich für den Vermächtniswegfall in Aussicht stellt. Die Bedingung im Sinne des § 158 BGB, die in § 2180 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB für unzulässig erklärt wird, meint aber etwas anderes, nämlich die Abhängigkeit des Eintritts bzw. Fortbestehens der Wirkungen eines Rechtsgeschäfts von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis (zum Rechtsbegriff der Bedingung in Abgrenzung zum allgemeinen Sprachgebrauch Westermann in: MünchKommBGB, 6. Aufl. 2012, § 158 Rdn. 8). Solches ist mit der Formulierung, die der Beklagten “zustehende Abfindung in Geld wird in gesonderter vertraglicher Vereinbarung mit den vier Testamentserben geregelt” ersichtlich nicht gemeint. Vielmehr zeigt der zukunftsgerichtete Verweis auf eine eigenständig zu treffende Abfindungsregelung, dass die Parteien gerade keinen unmittelbaren Wirkungszusammenhang zwischen Ausschlagung und Abfindung in dem Sinne gewollt haben, dass die Geltung der Ersteren zwingend an die Realisierung der Letzteren gebunden sein sollte (zu vergleichbaren Problemen beim entgeltlichen Erbverzicht siehe: Wegerhoff in: MünchKommBGB. 5. Aufl. 2010, § 2346 Rdn. 21 ff.). Die Beklagte muss für die Konkretisierung und Beitreibung der – ihr unstreitig zustehenden – Abfindung auf die hierfür zu Gebote stehenden rechtlichen Instrumente zurückgreifen (vgl. §§ 315 ff. BGB).

c.

Soweit die Beklagte in der Klageerwiderung die Ausschlagungserklärungen mit der Begründung angefochten hat, sie habe – der deutschen Sprache nicht mächtig – angenommen, den in Deutsch verfassten Erklärungen komme ein anderer als der formulierte Inhalt zu (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB), beseitigt dies die Wirksamkeit der Ausschlagung nicht.

(a)

Allerdings hat die Beklagte Recht mit ihrer Einschätzung, sie habe einen Inhaltsirrtum schlüssig vorgetragen mit der Behauptung, sie habe geglaubt, der Urkundentext beziehe sich auf Beerdigungskosten. Dann hätte sie nämlich gerade keine bewusst gleichgültige Erklärung abgegeben, sondern wäre in der Tat einer konkreten Fehlvorstellung und damit einem Irrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB unterlegen (vgl. Armbrüster in: MünchKommBGB, 6. Aufl. 2012, § 119 Rdn. 50, 53 und – speziell zum Irrtum desjenigen, der eine in fremder Sprache verfasste Urkunde unterzeichnet – Rdn. 51; zum Problem auch Singer in: Staudinger, BGB, 2011, § 119 Rdn. 24 i.V.m. Rdn. 9). Demjenigen, der gedankenlos eine Urkunde unterschrieben hat, ohne sich über ihren Inhalt Gewissheit verschafft zu haben, kann sie, ihr Vorbringen als richtig unterstellt, nicht gleichgestellt werden (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1994 – IX ZR 168/93 – NJW 1995, 190).

Jedoch hat die Beklagte den ihr obliegenden Nachweis der Voraussetzungen eines Inhaltsirrtums (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB) bzw. einer arglistigen Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) nicht erbracht (zur Beweislast Ellenberger in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 119 Rdn. 32 und § 123 Rdn. 30). Für ihre Behauptung, man habe ihr eine andere als die tatsächliche Bedeutung der Schreiben vorgespiegelt und sie habe nicht gewusst, in Wahrheit ein Vermächtnis auszuschlagen, hat sie schon in erster Instanz trotz entsprechender Hinweise des Landgerichts keinen Beweis angeboten. Obgleich das angefochtene Urteil auf jene Beweisfälligkeit gestützt ist, hat sie auch in zweiter Instanz keine Beweismittel zum Nachweis ihrer wirklichen Vorstellung oder einer Täuschung durch die Erben bezeichnet (zur Beweislast beim behaupteten Irrtum einer der deutschen Sprache nicht mächtigen Bürgin über den Inhalt einer Bürgschaftserklärung BGH, Urt. v. 15.4.1997 – IX ZR 112/96 – NJW 1997, 3230).

Ungeachtet dessen war zum Zeitpunkt der Anfechtungserklärung die Anfechtungsfrist verstrichen. Mit Blick auf den behaupteten Inhaltsirrtum hätte die Anfechtung unverzüglich erfolgen müssen (§ 121 BGB), im Fall der Arglistanfechtung binnen Jahresfrist seit Entdeckung der Täuschung. Hier war bereits in dem Besprechungstermin vom 3.8.2009 in der Kanzlei der Kläger der Inhalt der Ausschlagungserklärungen vom 6.5.2009 erörtert worden. Angefochten hat sie indes erst mit der Klageerwiderung vom 24.8.2010.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 247.599,60 €.

Schlagworte

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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