Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. Mai 2018 – 3 Wx 70/17 Auch zwei getrennte, äußerlich nicht miteinander verbundene Einzeltestamente können eine einzige Urkunde im Rechtssinne darstellen und ein gemeinschaftliches Testament bilden, wenn ihr innerer Bezug auf andere Weise eindeutig ist. Ein Zerschneiden der ursprünglich unzerteilten Urkunde stellt nicht notwendig einen Widerruf dar.

April 14, 2019

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. Mai 2018 – 3 Wx 70/17
Auch zwei getrennte, äußerlich nicht miteinander verbundene Einzeltestamente können eine einzige Urkunde im Rechtssinne darstellen und ein gemeinschaftliches Testament bilden, wenn ihr innerer Bezug auf andere Weise eindeutig ist. Ein Zerschneiden der ursprünglich unzerteilten Urkunde stellt nicht notwendig einen Widerruf dar.

Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 4. hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert beträgt 350.000,00 €.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1. war die Ehefrau, die Beteiligten zu 2. und 3. sind die Töchter und die Beteiligten zu 4., 5. und 6. die Enkelkinder des Erblassers.
Es gibt verschiedene Schriftstücke, die als letztwillige Verfügungen des Erblassers in Betracht kommen, jedoch aus unterschiedlichen Gründen in ihrer Wirksamkeit umstritten sind. Es sind dies:
Eine Urkunde “Mein Testament”, von der eine spiegelbildlich gleichlautende Urkunde der Ehefrau des Erblassers vorhanden ist, beide datiert auf den 14. Januar 1986;
Eine Urkunde “Mein Testament” vom 20. August 2013 und
Eine Urkunde “Vollmacht” zu Gunsten der Beteiligten zu 4.
Die Urkunden befinden sich nach Bl. 8 und nach Bl. 32 sowie auf Bl. 35 der Beiakte 7 IV 420/16 AG Reinbek.
Die Beteiligten zu 1. und 4. haben widerstreitende Erbscheinsanträge gestellt. Die Beteiligte zu 1. hat die Erteilung eines Erbscheins für sich als Alleinerbin beantragt. Sie hatte sich hierbei auf das Testament vom 14. Januar 1986 gestützt. Das Testament vom 20. August 2013 sei unwirksam. Der Inhalt sei unklar und die Testierfähigkeit des Erblassers zu diesem Zeitpunkt fraglich. Außerdem habe der Erblasser das gemeinschaftliche Testament nach dem Tode der Ehefrau nicht einseitig aufheben dürfen.
Die Beteiligte zu 4. hat auf der Grundlage des aus ihrer Sicht wirksamen Testaments vom 20. August 2013 zunächst die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins für sich und die Beteiligten zu 3., 5. und 6. als Erben zu je 1/4 nebst Anordnung der Testamentsvollstreckung beantragt. Sie hat später einen Teilerbschein für sich und ihre beiden Kinder beantragt, diesen Antrag aber später wieder zurückgenommen. Stattdessen hat sie ihren ursprünglichen Antrag wiederholt, allerdings ohne Berücksichtigung einer Testamentsvollstreckung. Den zunächst erhobenen Vorwurf fehlender Echtheit des Testaments des Erblassers vom 14. Januar 1986 hat die Beteiligte zu 4. nicht mehr aufrechterhalten. Sie hat jedoch Zweifel geäußert, dass es sich um ein gemeinschaftliches Testament gehandelt habe, und bestritten, dass das von der Erblasserin in ihrer Urkunde angegebene Datum richtig sei. Es sei nachträglich verfasst und rückdatiert worden um den Anschein eines gemeinschaftlichen Testaments zu schaffen. Die Testamente der Ehegatten nehmen auch nicht aufeinander Bezug; jeder von ihnen habe eine eigene Verfügung errichtet. Jedenfalls sei durch das Zerreißen des Blattes, auf dem die Testamente geschrieben seien, gemeinschaftlich aufgehoben worden. Ob der Erblasser die Urkunden gleichwohl aufbewahrt habe, sei unbekannt. Es könne daran gelegen haben, dass er von ihnen nichts mehr gewusst habe, weil sie auf dem Dachboden des Hauses versteckt worden seien, zu dem er aufgrund seiner Gehbehinderung keinen Zugang gehabt habe.
Das Nachlassgericht hat die Beteiligten angehört, wie dies dem Sitzungsvermerk vom 26. Januar 2017 zu entnehmen ist, und mit Beschluss vom 10. Juli 2017 die Voraussetzungen für die Erteilung des von der Beteiligten zu 1. beantragten Erbscheins für festgestellt erachtet, die Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 4. hingegen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Beteiligte zu 1. sei aufgrund des Testaments vom 14. Januar 1986 Alleinerbin geworden. Bei diesem Testament handele es sich um ein gemeinschaftliches Testament. Die Ehegatten hätten es auf demselben Blatt Papier geschrieben. Die Beteiligte zu 1. habe in ihrer persönlichen Anhörung erklärt, nicht mehr zu wissen, wann das Blatt Papier getrennt worden sei. Doch auch dann, wenn beide Ehegatten nicht auf dasselbe Stück Papier geschrieben hätten, stünde dies dem Vorliegen eines gemeinschaftlichen Testaments nicht entgegen. Ein solches könne auch in getrennten Urkunden errichtet werden, und zwar auch ohne ausdrückliche Bezugnahme. Dafür sprächen hier die Umstände. Die beiden Blätter, auf denen die Testamente geschrieben seien, hätten unzweifelhaft einmal ein einheitliches DIN A4 – Blatt gebildet. Auch hätten die Ehegatten ihre letztwilligen Verfügungen mit demselben Datum versehen und nahezu den gleichen Wortlaut verwendet. Auch habe die Beteiligte zu 1. in ihrer Anhörung bekundet, sie hätten sich im Jahr 1986 entschlossen, ein Testament zu machen.
Für die Vermutung der Beteiligten zu 4., dass die letztwillige Verfügung der Beteiligten zu 1. nachträglich errichtet und rückdatiert worden sei, gebe es keine Anhaltspunkte. Das Schriftbild unterscheide sich nicht wesentlich von einer Schriftprobe vom 14. November 1983 in einem Fotoalbum. Darüber hinaus habe die Beteiligte zu 1. die gemeinsame Errichtung eines Testaments im Jahr 1986 geschildert. Zudem sei die Überlegung der Beteiligten zu 4. zur nachträglichen Testamentserrichtung auf den ursprünglich zusammengehörigen Blatthälften aus verschiedenen, vom Nachlassgericht dargelegten Gründen nicht schlüssig.
Die letztwilligen Verfügungen der Ehegatten seien wechselbezüglich. Ein Anhaltspunkt dafür ergebe sich daraus, dass sie sich gegenseitig zu Erben eingesetzt hätten, obwohl schon gemeinsame Kinder und Enkelkinder als Erben in Betracht gekommen wären. Zudem ergebe sich aus der Anhörung der Beteiligten zu 1., dass die Ehegatten sich offenbar gegenseitig nach dem eigenen Tod abgesichert wissen wollten. Schließlich entspreche die Wechselbezüglichkeit auch der Zweifelsregelung des § 2270 Abs. 2 BGB.
Der Erblasser habe das Testament nicht einseitig wirksam widerrufen können. Es könne auch dahinstehen, ob der Erblasser das Testament aus dem Jahr 1986 rein tatsächlich nicht habe vernichten können. Ein Widerruf hätte nur durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber der Beteiligten zu 1. erfolgen können.
In seiner Kostenentscheidung hat das Nachlassgericht die Gerichtskosten den Beteiligten zu 1. und 4. je zur Hälfte auferlegt und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet. Die hälftige Verteilung der Gerichtskosten entspreche billigem Ermessen. Gründe, die außergerichtlichen Kosten eines Beteiligten einem der anderen Beteiligten aufzuerlegen, lägen nicht vor.
Sowohl die Beteiligte zu 1. als auch die Beteiligte zu 4. haben Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. richtet sich nur gegen die Kostenentscheidung; sie ist Gegenstand des Verfahrens 3 Wx 71/17. Die Beschwerde der Beteiligten zu 4. richtet sich gegen die Entscheidung in der Hauptsache. Sie trägt u.a. vor:
Ihr Großvater habe seine Briefe immer soweit oben, wie hier das Testament, beschrieben. Er habe nie den ganzen Zettel genommen. Ihre Großmutter, die Beteiligte zu 1., habe von dem neuen Testament gewusst. Das Nachlassgericht könne nicht wissen, ob der Erblasser die Beteiligte zu 1. nicht von dem Widerruf in Kenntnis gesetzt habe. Das Zerreißen des gemeinschaftlichen Testaments habe symbolische Bedeutung. Die Behauptung, es lägen zwei zusammenhängende letztwillige Verfügungen vor, könne letztendlich nur ein Schriftsachverständiger bestätigen, der in der Lage sei, zu prüfen, wie alt die Schrift der Beteiligten zu 1. auf der Urkunde sei. Entgegen der Auslegung, dass ein gemeinschaftliches Testament vorliege, spreche, dass es eindeutig nachträglich zerrissen worden und nicht am gleichen Platz aufbewahrt worden sei.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Für ihre Behauptung, dass der Erblasser seine Briefe immer oben auf dem Papier geschrieben habe, habe die Beteiligte zu 4. keine Belege eingereicht. Ihr Vortrag, die Beteiligte zu 1. habe von dem neuen Testament des Erblassers gewusst, sei unerheblich. Die nachträgliche Kenntnis von einem neuen Testament des anderen Ehegatten genüge für einen gemeinsamen Widerruf des früheren Testaments nicht. Auch das Durchreißen des Papiers stelle keinen gemeinsamen Widerruf dar, solange es nicht aufgrund eines gemeinsamen Willensentschlusses geschehe. Soweit die Beteiligte zu 4. vortrage, ihre Großmutter sei nicht mehr geschäftsfähig und der Erblasser habe deshalb ein neues Testament gemacht, gelte das Gleiche.
Die Beteiligte zu 4. hat in der Folgezeit noch zahlreiche weitere Schreiben, insbesondere zur Familiensituation, eingereicht. In diesem tritt sie auch nachdrücklich der Auslegung der Testamente als gemeinschaftlichem Testament entgegen.
Die anderen Beteiligten haben sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Beteiligten zu 1. ist ein Erbschein als Alleinerbin nach dem Erblasser zu erteilen. Das Testament vom 14. Januar 1986 ist für die Erbfolge maßgeblich. Es wurde wirksam errichtet und konnte durch die späteren letztwilligen Verfügungen des Erblassers nicht abgeändert werden.
1.
An der wirksamen Errichtung des Testaments vom 14. Januar 1986 besteht kein Zweifel. Es genügt den Formvorschriften eines handschriftlichen Testaments nach § 2247 BGB. Die Echtheit wird nicht mehr bestritten, für eine Fälschung sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar.
2.
Durch spätere letztwillige Verfügungen des Erblassers wurde das Testament nicht aufgehoben. In Betracht kämen eine Aufhebung durch das Testament vom 20. August 2013 und die “Vollmacht” vom 19. Februar 2014. Einfluss auf die Erbfolge könnte allerdings nur das Testament vom 20. August 2013 haben. Der “Vollmacht” kann keine Erbfolgeregelung entnommen werden, sie enthält allenfalls ein Vermächtnis. Beide letztwillige Verfügungen sind jedenfalls unwirksam. Der Erblasser war aufgrund des Testaments vom 14. Januar 1986 gehindert, die Einsetzung seiner Ehefrau zur Alleinerbin im Testament vom 14. Januar 1986 durch letztwillige Verfügungen zu ändern oder nur zu beeinträchtigen. Das Testament vom 14. Januar 1986 war für ihn bindend, weil es Teil eines gemeinschaftlichen Testaments mit seiner Ehefrau war. Diese hatte ihn ihrerseits mit Testament vom gleichen Tage zu ihrem Alleinerben bestimmt. Die letztwilligen Verfügungen der Ehegatten stehen zueinander im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit und wurden damit nach dem Tode des Erstversterbenden für den Längstlebenden bindend.
a.
Die gegenseitigen Erbeinsetzungen der Ehegatten am 14. Januar 1986 bildeten ein gemeinschaftliches Testament.
aa.
Der Begriff des gemeinschaftlichen Testaments ist gesetzlich nicht definiert. Maßgeblich ist nach heutiger h.M., dass die Ehegatten den Willen hatten, gemeinschaftlich zu testieren. Es kommt hingegen – entgegen früherer Auffassungen – nicht darauf an, dass dies in einer einzigen Urkunde geschieht. Umstritten ist nur, ob der Wille der Ehegatten, gemeinsam zu testieren, in ihren Verfügungen zumindest angedeutet sein muss (so die ebenfalls h.M.; BGHZ 9, 115, bei juris Rn. 23; Klessinger in Damrau/Tanck, 3. Aufl. 2014, vor § 2265 ff. Rnrn. 10 f; Weidlich in Palandt, 77. Aufl. 2018, vor § 2265 Rn. 2; J. Mayer in Reimann/Bengel/Mayer, Testament und Erbvertrag, 5. Aufl. 2006, vor §§ 2265 ff Rnrn. 20 – 22) oder ob dies nicht erforderlich ist (so Kanzleiter in Staudinger, Bearb. 2014, vor § 2265 Rn. 19). Die nach der – strengeren h.M. erforderliche Voraussetzungen liegen jedenfalls vor.
bb.
Der Wille der Ehegatten, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten, ist nicht nur der Erklärung der persönlich vor dem Nachlassgericht gehörten Beteiligten zu 1. zu entnehmen, sondern auch dem eigenen Vortrag der Beteiligten zu 4. Sie selbst beschreibt mehrfach, dass es ein solches gegeben, die Beteiligte zu 1. es aber zerrissen habe. Sie, die Beteiligte zu 4., habe gehört, wie die Beteiligte zu 1. geschrien habe, dass sie das Testament zerrissen hätte. Papierschnitzel im Papierkorb hätten von einem zerrissenen Schriftstück gezeugt. Ihr Großvater sei betroffen gewesen, er habe das Testament seiner Ehefrau aber nun für vernichtet gehalten und gedacht, dass es kein gemeinschaftliches Testament mehr gebe. Nur als Erinnerung habe er das seinige aufbewahrt (Bl. 146, 147, 148 d.A.). Inwieweit sich aus diesem Vortrag Anhaltspunkte für eine wirksame Aufhebung des gemeinschaftlichen Testaments ergäben, braucht an dieser Stelle nicht beurteilt zu werden. Von Bedeutung ist zunächst, dass es ein gemeinschaftliches Testament gegeben hatte. Es kann nach Aktenlage nur dasjenige vom 14. Januar 1986 gewesen sein. Ein anderes ist nicht bekannt.
cc.
Der Wille der Ehegatten, gemeinschaftlich zu testieren, kommt in den letztwilligen Verfügungen hinreichend zum Ausdruck.
Eine erste gewichtige Andeutung erschließt sich aus ihrem Wortlaut. Beide letztwilligen Verfügungen sind nahezu wortgleich. Soweit Unterschiede bestehen, ergeben sie sich ausschließlich daraus, dass jeder Ehegatte die Einsetzung des jeweils anderen angeordnet hat.
Beide Testamente wurden zudem zeitgleich errichtet. Nicht nur die letztwillige Verfügung des Erblassers, sondern auch die der Beteiligten zu 1. stammt vom 14. Januar 1986. Diese Feststellung kann ohne Einholung eines Gutachtens zum Alter der Schrift getroffen werden.
Die Beteiligte zu 4. mutmaßt, dass das Testament der Beteiligten zu 1. rückdatiert sei. Sie denke, dass die Beteiligte zu 1. und die anderen Familienmitglieder durch das Anschreiben des Nachlassgerichts vom 27. Juni 2016 auf die Idee gebracht worden seien, das Testament des Erblassers als gemeinschaftliches Testament erscheinen zu lassen. Hintergrund dieser Vermutung ist, dass in dem genannten Anschreiben nachgefragt wurde, ob es möglicherweise ein gleichlautendes Testament der Beteiligten zu 1. gebe und das Testament des Erblassers zusammen mit diesen als gemeinschaftliches Testament anzusehen sein könnte (Bl. 9 f d. BA. 7 IV 420/16 AG Reinbek). Da die Beteiligte zu 1. nur noch schlecht sehe, habe sie mit der Lupe das vorliegende Testament geschrieben. Die großen und schiefen Schriftzüge entsprechen dem heutigen schlechten Sehvermögen der Beteiligten zu 1.; so hätte sie früher nie geschrieben (Bl. 23, 146, 182 R d.A., Bl. 45 d. BA.).
Auch für einen Laien ist jedoch offensichtlich, dass das Schriftbild des Testaments mit der heutigen Schrift der Beteiligten zu 1. nicht in Einklang zu bringen ist. Ihre Unterschrift unter der Vollmachtsurkunde für ihre Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Juli 2016 (Bl. 14 d.A.) weicht so grundlegend von dem Schriftbild des Testaments ab, dass eine Anfertigung des Testaments durch die Beteiligte zu 1. im Jahr 2016 ausgeschlossen werden kann. Zu einer solchen Handschrift wäre sie nicht mehr in der Lage gewesen. Eine frühere Anfertigung des Testaments in den Jahren 1986 steht nicht in Rede; es ist auch nicht ersichtlich, welcher Anlass bestanden hätte. Nur ergänzend merkt der Senat an, dass das Schriftbild des Testaments entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 4. sehr gut mit dem aus dem Jahr 1983 dokumentierten Schriftbild (Schreiben vom 14.11.1983, Anlage 1 zum Schriftsatz der Beteiligten zu 4. vom 29.09.2016, Bl. 39 d.A.) übereinstimmt. Da die eigenhändige Angabe des Datums der Niederschrift die Vermutung der Richtigkeit für sich hat (Damrau/Tanck/Weber, § 2247 Rn. 52) und diese Vermutung nach dem Dargelegten nicht zu widerlegen ist, hat der Senat von einem am 14. Januar 1986 errichteten Testament auszugehen.
Dagegen ergibt sich aus dem Aufbewahrungsort der Testamente kein weiterer – außerhalb der Urkunde liegender – Anhaltspunkt dafür, dass sie ein gemeinschaftliches Testament darstellen sollten. Zwar fanden sie sich beim Tode des Erblassers im selben Ordner, wenn auch in verschiedenen Klarsichthüllen vor. Eine gemeinsame Verwahrung spricht für eine gewollte Gemeinschaftlichkeit, wenn sie auf dem übereinstimmenden Willen der Ehegatten beruht (Staudinger/Kanzleiter Vor §§§ 2265 ff BGB Rn. 22). Dies lässt sich hier aber nicht feststellen. Nach dem Vortrag der Beteiligten zu 4. sollen die Testamente ursprünglich getrennt aufbewahrt worden sein; der Erblasser habe sein Testament in seinen Unterlagen, die Beteiligte zu 1. habe es in ihrem Schrankfach bei der alten Bibel aufbewahrt (E-Mail vom 31.01.2017 Ausdruck S. 3, Bl. 146 d.A.), was sie allerdings offenkundig nur mutmaßt (ebd. S. 4, Bl. 147 d.A.). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass ihre Vermutung zutrifft. Die Absicht, die Testamente getrennt aufzubewahren, könnte erklären, dass die Ehegatten das DIN A4 – Blatt, das zur Niederschrift der Verfügungen diente, in zwei Teile teilten. Jedenfalls ist nicht geklärt, wie die Testamente in den Ordner gelangten.
Von entscheidender Bedeutung ist jedoch der weitere Umstand, dass – entgegen dem ersten Anschein – beide Testamente Teil einer einheitlichen Urkunde sind. Lägen Testamente auf verschiedenen Urkunden vor, so genügten die vorgenannten feststellbaren Umstände den Anforderungen an ein gemeinschaftliches Testament nicht. Nach h. M. reicht es nicht aus, wenn in zwei getrennten Urkunden enthaltene Testamente am selben Tag und Ort errichtet worden sind und sich nach Inhalt und Fassung im Wesentlichen gleichen. Die gewollte Gemeinschaftlichkeit muss noch in irgend einer Form – etwa den Worten “wir” oder “gemeinsam” zum Ausdruck kommen. Ist das nicht der Fall, lässt sich zwar erkennen, dass die Ehegatten die Errichtung ihrer Testamente miteinander abgestimmt haben, aber nicht, dass sie sie als gemeinschaftliches Testament errichten wollten (BayObLG NJW-RR 1992, 1356; KG ZEV 2000, 512; Palandt/Weidlich, Vor §§ 2265 ff Rn. 7; Gutachten DNotI-Report 2018, 51, 53 f und DNotI-Report 2014, 41, 42 f).
Anders ist es, wenn sich die Gemeinschaftlichkeit aus dem urkundlichen Zusammenhang ergibt. Setzen sich Ehegatten in zwar räumlich voneinander getrennten, aber auf demselben Papierbogen niedergelegten letztwilligen Verfügungen gegenseitig zu Erben ein, so wird aus der räumlichen Zusammenfassung und der gleichzeitigen Errichtung der Verfügungen hinreichend deutlich, dass sie gemeinsam testieren wollen (BayObLG DNotZ 1994, 791, 792 mit zustimmender Anm. Musielak S. 794; BayObLG FamRZ 1986, 392, 393; Palandt/Weidlich, Vor §§ 2265 ff Rn. 7; Reimann u. a./J. Mayer, Vor §§ 2265 ff Rn. 8). So war es hier. Die Beteiligte zu 1. hat geschildert, dass sie und ihr Ehemann die Erbeinsetzung des jeweils anderen auf ein weißes Blatt geschrieben hätten. Es habe sich um ein längeres Stück Papier gehandelt, einer habe oben, einer unten “unterschrieben”, sie wisse jetzt nicht mehr, wer oben und wer unten “unterschrieben” habe (gemeint ersichtlich jeweils: “geschrieben”; Anhörungsvermerk vom 21.01.2017 S. 1 f, Bl. 141 f d.A.). Auch, wann das Blatt durchtrennt worden sei, wisse sie nicht mehr (ebd.).
Das Nachlassgericht hat der Beteiligten zu 1. geglaubt. Die Einwände, die die Beteiligte zu 4. in der Beschwerde dagegen geltend macht, sind nicht stichhaltig. Sie beruhen darauf, dass sie von einer späteren Testamentserrichtung durch die Beteiligte zu 1. ausgeht. was jedoch, wie ausgeführt, nicht richtig sein kann. Im Gegenteil erweist sich die Erklärung der Beteiligten zu 1. als richtig, soweit sie anhand objektiver Umstände überprüft werden kann. Es ist nicht zu übersehen, dass beide Testamente auf einem ursprünglich zusammengehörigen Blatt gefertigt sind. Die Einzeltestamente befinden sich je auf einem Blatt im Format DIN A5, von denen das eine unten und das andere oben einen wellenförmigen oder gezackten Rand aufweist. Beide Ränder passen ineinander; die Blätter müssen ursprünglich die Hälften eines einzigen DIN A4 – Blattes gewesen sein. Dies spricht dafür, dass die Testamente in der Tat zunächst auf eben diesem Blatt geschrieben und somit auf einer einheitlichen Urkunde errichtet wurden.
Wann die Urkunde anschließend durchtrennt wurde, ist nicht mehr aufzuklären. Es lässt sich damit nicht ausschließen, dass dies schon unmittelbar nach der Niederschrift der Verfügungen geschah und das Durchtrennen Teil des Aktes der Testamentserrichtung war. Doch auch dann wären sie auf einer einheitlichen Urkunde errichtet. Für den Begriff der Urkunde kommt es nicht darauf an, dass diese aus einem einzigen Blatt Papier besteht (RGZ 72, 204 zum gemeinschaftlichen Testament). Besteht sie aus mehreren Blättern, ist auch nicht erforderlich, dass diese fest miteinander verbunden sind. Es genügt, dass sich die Zusammengehörigkeit aus anderen Merkmalen zweifelsfrei ergibt, wie es etwa durch Paginierung, einheitliche graphische Gestaltung geschehen, zwingend ist dies aber nicht. Letztlich kommt es darauf an, ob die Einheit der Urkunde in irgend einer Form zweifelsfrei kenntlich gemacht ist (BGH NJW 1998, 58; Einsele in MüKo-BGB, 7. Aufl. 2015, § 126 Rn. 8; Palandt/Ellenberger, § 126 rn. 4; Hertel in Staudinger, Bearb. 2017, § 126 Rn. 113). Für eigenhändige Testamente gelten jedenfalls keine strengeren Anforderungen (Staudinger/Hertel, § 126 Rn. 114). Danach liegt auch hier eine einheitliche Urkunde vor. Das Blatt wurde in einer Weise zerschnitten, die an der Zusammengehörigkeit beider Einzelteile keinen Zweifel aufkommen lässt. Der wellenförmige Blattrand ließ sich jederzeit wieder passgenau zusammenfügen und damit die Zusammengehörigkeit beider Teile zu einem Ganzen vor Augen führen. Eben dies muss auch beabsichtigt gewesen sein. Nur dann macht die gewählte Form des Zerschneidens Sinn.
Unabhängig davon, wann das DIN A4 – Blatt zerschnitten wurde, schrieben die Ehegatten ihre letztwilligen Verfügungen damit in einer einheitlichen Urkunde nieder. In der Gesamtschau mit der spiegelbildlichen Gleichheit in Wortlaut und Inhalt und der zeitgleichen Errichtung ergibt sich aus der Urkunde damit die notwendige Andeutung ihres Willens zu gemeinschaftlichem Testieren. Ein formgerechtes gemeinschaftliches Testament liegt nach Allem vor.
b.
Die gegenseitigen Erbeinsetzungen standen zueinander im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit. Dies ist zumindest deshalb zugrunde zu legen, weil ein solches Verhältnis nach § 2270 Abs. 2 BGB im Zweifel anzunehmen ist, wenn Ehegatten sich gegenseitig bedenken.
c.
Das gemeinschaftliche Testament ist nicht wieder aufgehoben worden.
Das Zerschneiden der Urkunde stellt keine Widerrufshandlung durch Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde dar (§ 2255 BGB). Es liegt schon keine Handlung vor, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt (§ 2255 S. 1 BGB). Das Zerschneiden erfolgte im Gegenteil sorgfältig in der oben beschriebenen Weise, die die letztwilligen Verfügungen sowohl jede für sich wie auch in ihrer Zusammengehörigkeit unberührt ließ. Jedenfalls wäre eine zu vermutende Vernichtungsabsicht (ebd. S. 2) widerlegt, denn beide Einzelteile wurden in der Folgezeit aufbewahrt. Auch soll der Erblasser bis zum angeblichen Zerreißen des Testaments der Beteiligten zu 1. durch diese von einem gemeinschaftlichen Testament ausgegangen sein (s. o. 2.a bb).
Das angebliche Zerreißen stellt ebenfalls keinen wirksamen Widerruf dar. Zum einen kann es sich bei dem angeblich zerrissenen Testament nicht um dasjenige Testament der Beteiligten zu 1. vom 14. Januar 1986 gehandelt haben. Dieses ist, wie aktenkundig, noch vorhanden. Zum anderen läge in dem Zerreißen kein wirksamer Widerruf. Ein gemeinschaftliches Testament kann nur entweder durch gemeinschaftliches neues Testieren oder gemeinschaftliche Vernichtung der Urkunde oder aber durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten widerrufen werden (§§ 2271 Abs. 1, 2296 Abs. 2 BGB). Selbst die Aufhebung durch einseitige neue letztwillige Verfügung eines der Ehegatten zu Lebzeiten des anderen mit dessen Zustimmung ist ausgeschlossen (Palandt/Weidlich, § 2271 Rn. 3; Staudinger/Kanzleiter, § 2271 Rn. 20). Wird das gemeinschaftliche Testament durch Vernichtung der Urkunde aufgehoben, genügt zwar ein Handeln eines der Ehegatten mit Einverständnis des anderen. Erforderlich ist hierbei aber die vorherige Zustimmung (Palandt/Weidlich, § 2255 Rn. 13; Staudinger/Kanzleiter, § 2271 Rnrn. 2, 20). An einer solchen Zustimmung des Erblassers zum Handeln seiner Ehefrau fehlt es; die Beteiligte zu 4. schildert selbst seine Betroffenheit. Nach ihrem Vortrag ist nicht einmal eindeutig, ob er es nachträglich genehmigt oder nur widerstrebend als Tatsache hingenommen hat.
Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob der Erblasser das gemeinschaftliche Testament irrtümlich für aufgehoben gehalten oder ob er es vergessen hat. In beiden Fällen wäre es unverändert gültig. Es gilt auch in diesem Zusammenhang, dass das Testament nur in den oben genannten Formen hätte widerrufen werden können.
d.
Sämtliche späteren einseitigen letztwilligen Verfügungen des Erblassers sind mithin wegen Verstoßes gegen die gegenseitige Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Testament unwirksam. Dementsprechend sind auch der auf das Testament vom 20. August 2013 gestützte Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 4. – maßgeblich sollte offenkundig der zuletzt gestellte sein – nicht begründet.
3.
Die Beschwerde war mit der Kostenfolge aus § 84 FamFG zurückzuweisen. Anlass zur Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand allerdings nicht, weil sich die weiteren Beteiligten am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt haben.
Der Geschäftswert ist nach den §§ 61, 40 Abs. 1 GNotKG mit dem Nachlasswert anzusetzen, der nach den Angaben der Beteiligten zu 1. im Erbschein 350.000,– € beträgt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

cemetery with bare trees

Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22

April 18, 2024
Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22Zusammenfassun…
paragraph, a book, law

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23

April 18, 2024
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 232…
paragraph, gold, law

Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23

April 18, 2024
Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23Inhaltsverzeichnis:…