Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12. April 1990 – BReg 1 a Z 22/90 Umfang der Prüfung des Nachlaßgerichts bei Testamentsanfechtung – Einziehung des Erbscheins – Rechtzeitigkeit der Anfechtung – Beschwerdeberechtigung

April 22, 2019

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12. April 1990 – BReg 1 a Z 22/90

Umfang der Prüfung des Nachlaßgerichts bei Testamentsanfechtung – Einziehung des Erbscheins – Rechtzeitigkeit der Anfechtung – Beschwerdeberechtigung
1. Hat das Nachlaßgericht auf Grund eines Testaments einen Erbschein erteilt und wird das Testament angefochten, so hat das Nachlaßgericht von Amts wegen zu prüfen, ob der Erbschein unrichtig geworden ist.
2. Hat das Nachlaßgericht in der Beschlußformel lediglich eine Testamentsanfechtung zurückgewiesen, so kann diese Entscheidung dahin ausgelegt werden, daß dadurch die Einziehung eines Erbscheins abgelehnt wird.
3. Ob ein Testament rechtzeitig angefochten wurde, darf erst entschieden werden, wenn der Anfechtungsgrund klargestellt ist.
1. Für die Beschwerdeberechtigung gegen die Ablehnung der Einziehung des Erbscheins reicht es aus, wenn die Beschwerdeführerin behauptet, sie sei als Nichte des Erblassers gesetzliche Erbin der zweiten Ordnung (BGB § 1925 Abs 1 und 3), es würden nähere Angehörige des Erblassers nicht mehr leben und deshalb würde ihr bei Nichtigkeit des Testaments die Stellung als Erbin oder Miterbin zukommen.
2. So auch zu Leitsatz 3 BayObLG München, 1989-10-30, BReg 1 a Z 19/88, FamRZ 1990, 322.
vorgehend LG Würzburg, 28. Dezember 1989, 3 I 2719/89
vorgehend AG Gemünden (Main), 16. November 1989, VI 196/83
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Würzburg vom 28. Dezember 1989 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 550000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der kinderlos gebliebene und verwitwete Erblasser hat im 82. Lebensjahr am 14.12.1982 zu notarieller Urkunde ein Testament errichtet und ist am 4.2.1983 verstorben. In seinem Testament hat er den Beteiligten zu 1 zum Alleinerben eingesetzt und Vermächtnisse angeordnet, eines davon zugunsten der Beteiligten zu 2. Diese ist im Testament als Nichte bezeichnet. Sie trug denselben Geburtsnamen wie die verstorbene erste Ehefrau des Erblassers.
Das Nachlaßgericht erteilte am 9. Mai 1983 einen auf Antrag des Beteiligten zu 1 am 6.5.1983 ausgestellten Alleinerbschein. Am 6.2.1989 wandte sich die Beteiligte zu 2 an das Nachlaßgericht und erklärte, sie wolle die Einziehung des Erbscheins wegen Testierunfähigkeit beantragen und das Testament anfechten. Schließlich erklärte die Beteiligte zu 2 am 17.10.1989 zur Niederschrift des Amtsgerichts Frankfurt am Main, daß sie sich an das Nachlaßgericht wende, um vorzutragen, die Testamentsanfechtungsfrist sei noch nicht abgelaufen, weil sie von der Möglichkeit, eine letztwillige Verfügung anzufechten, erst im Februar 1989 von der Rechtsberatungsstelle des Amtsgerichts erfahren habe. Sie focht das Testament an, weil der Erblasser im Dezember 1982 erklärt habe, er hätte ihr und ihrem Ehemann “alles vermacht”, und weil der Erblasser nicht mehr habe überblicken können, was er gemacht habe, infolge Krankheit dazu auch nicht mehr in der Lage gewesen sei.
Das Nachlaßgericht hat durch Beschluß vom 16.11.1989 die Anfechtung vom 17.10.1989 zurückgewiesen, weil die Anfechtungsfrist abgelaufen gewesen sei. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Landgericht durch Beschluß vom 28.12.1989 zurückgewiesen und den Geschäftswert auf 550000 DM festgesetzt. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Anfechtung des Testaments hätte binnen Jahresfrist erfolgen können, weil die Beteiligte zu 1 als Vermächtnisnehmerin eine Kopie des Testaments schon im April 1983 erhalten habe und daher den Inhalt des Testaments kannte. Damit habe die Anfechtungsfrist zu laufen begonnen, auch wenn die Beteiligte zu 1 nicht gewußt habe, daß sie ihr Gestaltungsrecht durch eine Erklärung an das Nachlaßgericht geltend machen müsse. Sie hätte die nötige Beratung in Anspruch nehmen müssen. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der Erblasser testierunfähig gewesen sei. Es sei nichts dargetan, was Zweifel an der Testierfähigkeit wecken könne. Selbst Zweifel allein würden nicht genügen, weil derjenige, der sich auf die Testierunfähigkeit beruft, die volle materielle Beweislast für seine Behauptung tragen müsse.
2. Diese Ausführungen sind zwar nicht völlig frei von Rechtsfehlern, auf denen die Entscheidung beruht (§ 27 FGG, § 550 ZPO), jedoch erweist sich die Entscheidung des Landgerichts aus anderen Gründen als richtig (§ 27 Satz 2 FGG, § 563 ZPO).
a) Zutreffend ist das Landgericht stillschweigend davon ausgegangen, daß die Beschwerde zulässig ist.
aa) Der Beschluß des Amtsgerichts ist beschwerdefähig (§ 19 Abs. 1 FGG). Das Amtsgericht hat ausdrücklich in der Beschlußformel nur die Anfechtung des Testaments zurückgewiesen, weil es die Anfechtungsfrist des § 2082 Abs. 1 BGB für versäumt gehalten hat. Damit hat das Amtsgericht verkannt, daß es eine Anfechtungserklärung zunächst lediglich zu den Akten zu nehmen (Palandt/Edenhofer BGB 49. Aufl. § 2081 Anm. 1 b) und deren Wirkung, nämlich die Nichtigkeit des Testaments gemäß § 142 Abs. 1 BGB (Palandt/Edenhofer aaO Anm. 2) nur zu prüfen hat, wenn dies für ein Verfahren vor dem Nachlaßgericht von Bedeutung ist (Palandt/Edenhofer aaO Anm. 1 b). Wenn ein Erbschein, wie hier geschehen, bereits erteilt ist, muß von Amts wegen über die Einziehung gemäß § 2361 Abs. 1 BGB entschieden werden (KG NJW 1963, 766/767; Palandt/Edenhofer aaO). Dem Beschluß des Amtsgerichts ist zu entnehmen, mindestens im Wege der Auslegung, daß es mit seiner Entscheidung über die Anfechtung nicht nur beiläufig die Einziehung des Erbscheins abgelehnt hat.
bb) Es fehlte auch nicht die Beschwerdeberechtigung (§ 20 Abs. 1 FGG). Diese setzt bei der abgelehnten Einziehung eines Erbscheins voraus, daß die Beschwerdeführerin erbrechtlich beeinträchtigt ist (Palandt/Edenhofer § 2361 Anm. 5 b). Das ist jeder, der behauptet, seine Stellung als Erbe sei im Erbschein nicht richtig ausgewiesen (Bassenge/Herbst FGG/RPflG 5. Aufl. § 84 FGG Anm. II 4 b). Ausreichend ist die Behauptung der Beteiligten zu 2, sie sei als Nichte des Erblassers gesetzliche Erbin der zweiten Ordnung (§ 1925 Abs. 1 und 3 BGB), es würden nähere Angehörige des Erblassers nicht mehr leben und deshalb würde ihr bei Nichtigkeit des Testaments die Stellung als Erbin oder Miterbin zukommen. Dies genügt als Behauptung der Beteiligten zu 2, um ihre Beschwerdeberechtigung darzulegen. Nachdem das Amtsgericht von der Verwandtschaft der Beteiligten zu 2 im Verhältnis zum Erblasser ausgegangen ist, reicht dies für die Zulässigkeitsprüfung aus (BayObLG Rpfleger 1988, 531/532). Die Frage, ob sie tatsächlich Erbin wäre, ist der Sachprüfung zu überlassen.
b) Die von der Beteiligten zu 2 behauptete Testierunfähigkeit hat das Landgericht zutreffend abgehandelt. Eine Störung der Geistestätigkeit bildet die Ausnahme, so daß der Erblasser so lange als testierfähig anzusehen ist, als nicht das Gegenteil feststeht (Palandt/Edenhofer § 2229 Anm. 3). Das Landgericht hatte auch keinen Anlaß, Ermittlungen darüber anzustellen (§ 12 FGG), weil keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlagen, daß der Erblasser sich bei Testamentserrichtung im Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit, der Geistesschwäche oder in einer Bewußtseinsstörung (§ 2229 Abs. 4 BGB) befand. Die Beteiligte zu 2 hat lediglich behauptet, der Erblasser habe nicht mehr überblicken können, was er alles gemacht habe. Das enthält keine bestimmte Tatsache, aus der eine Testierunfähigkeit hätte abgeleitet werden können. Der Erblasser hat das Testament zudem zur Niederschrift eines Notars errichtet (§ 2232 BGB). Das bedeutet zwar keine absolute Gewißheit darüber, daß der Erblasser testierfähig war, aber ohne bestimmte Anhaltspunkte, die für eine Geistesstörung sprechen könnten, hatte das Landgericht keinen Anlaß anzunehmen, daß die Testierfähigkeit hätte in Frage stehen können.
c) Fehler unterlaufen sind dem Landgericht bei der Behandlung der Anfechtungsfrist.
aa) Zu Unrecht beruft sich die Beteiligte zu 2 mit ihrer weiteren Beschwerde allerdings darauf, daß sie weder von der Möglichkeit einer Anfechtung noch von der einjährigen Anfechtungsfrist etwas gewußt habe; denn hierbei handelt es sich um Rechtsirrtümer, die den Beginn der Anfechtungsfrist nicht gemäß § 2082 Abs. 2 Satz 1 BGB hindern (Palandt/Edenhofer § 2082 Anm. 2 a m. w. Nachw.).
bb) Für den Beginn der Frist (§ 2082 Abs. 2 Satz 1 BGB) hat das Landgericht allein auf die Kenntnis des Testaments abgestellt. Dies ist nicht richtig; denn die Kenntnis müßte sich neben dem Erbfall auch auf den Irrtum und dessen Ursächlichkeit erstrecken. Alle darauf bezogenen, das Anfechtungsrecht begründenden Tatsachen muß der Anfechtungsberechtigte zuverlässig erfahren haben (Palandt/Edenhofer § 2082 Anm. 2 m. w. Nachw.).
cc) Wegen versäumter Anfechtungsfrist darf eine Testamentsanfechtung nur dann für unwirksam gehalten werden, wenn der Anfechtungsgrund (§ 2078 oder § 2079 BGB) klargestellt ist (BayObLG FamRZ 1990, 322 für die Anfechtung eines Erbvertrags). Das ergibt sich schon daraus, daß nur bei feststehendem Anfechtungsgrund der Fristbeginn (§ 2082 Abs. 2 Satz 1 BGB) ermittelt werden kann (vgl. oben aa). Das Landgericht hat sich mit dem Anfechtungsgrund nicht befaßt und hierzu keine Feststellung getroffen.
d) Den Tatsachenfeststellungen des Landgerichts läßt sich nicht entnehmen, ob die Beteiligte zu 1 überhaupt anfechtungsberechtigt ist. Um das zu sein, müßte ihr die Aufhebung der letztwilligen Verfügung des Erblassers unmittelbar zustatten kommen (§ 2080 Abs. 1 BGB). Das wäre nur der Fall, wenn sie mit dem Erblasser als Nichte verwandt wäre (§ 1925 Abs. 1 und 3 BGB). Sie müßte als Nichte die Tochter eines Bruders oder einer Schwester sein (§ 1589 Satz 2 BGB), nicht nur verschwägert (§ 1590 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB). Daß die Beteiligte zu 2 zum Erblasser nur verschwägert und nicht verwandt war, legt der Umstand nahe, daß sie den selben und zudem nicht häufigen Geburtsnamen hatte wie die erste Ehefrau des Erblassers, also nur mit dieser verwandt war. Jedenfalls sind die Tatsachen für ein Anfechtungsrecht vom Landgericht nicht festgestellt, aber auch nicht ausgeschlossen.
3. Auf dem dargestellten Rechtsfehler beruht auch die Entscheidung des Landgerichts (§ 27 Satz 1 FGG, § 550 ZPO), weil die Zurückweisung der Beschwerde ebenso wie die Entscheidung des Nachlaßgerichts allein darauf gestützt ist, daß die Anfechtungsfrist versäumt sei und von einem Anfechtungsrecht ohne Feststellung des gesetzlichen Erbrechts ausgegangen wurde. Der Beschluß des Landgerichts muß aber nicht aufgehoben werden, weil er sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 27 Satz 2 FGG, § 563 ZPO). Die Einziehung des Erbscheins hätte schon deshalb abgelehnt werden müssen, weil keine Tatsachen für einen rechtserheblichen Irrtum oder eine Drohung im Sinn des § 2078 Abs. 1 oder 2 BGB und für eine Ursächlichkeit in Bezug auf das Testament zu erkennen sind. Die Erklärungen des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 vor der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17.10.1989 enthalten keine Vorgänge oder Behauptungen, die als Anhaltspunkte für einen Tatsachenirrtum oder eine Drohung angesehen werden könnten, so daß es, ungeachtet der höchstwahrscheinlich fehlenden Antragsberechtigung, auch keiner Ermittlungen hierüber bedurfte und daher das Rechtsbeschwerdegericht ohne weiteres beurteilen kann, daß das Nachlaßgericht zu Recht von einer Einziehung des Erbscheins abgesehen hat.
4. … (vgl. § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG). Der Geschäftswert ist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO festgesetzt und am Reinnachlaß bemessen (§ 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 108 Satz 2, § 107 Abs. 2 Satz 1 KostO).

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