LG Kleve, Urteil vom 04.05.2012 – 1 O 342/11

August 22, 2021

LG Kleve, Urteil vom 04.05.2012 – 1 O 342/11

Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand
Der gemeinsame Vater der Klägerin und des Beklagten, Herr G (= Erblasser) verstarb am xx.xx.1xxx. Die Klägerin ist die Tochter des Erblassers aus dessen ersten Ehe, der Beklagte ist der Sohn des Erblassers aus dessen zweiter Ehe.

Der Erblasser errichtete am 30.12.1980 mit seiner zweiten Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament, in dem beide Eheleute sich wechselseitig zu alleinigen Erben und den Beklagten zum alleinigen Nacherben einsetzten und der Klägerin ein Vermächtnis aussetzten. Dieses Testament beurkundete der Notar Wolfgang T, der zu dieser Zeit der Schwiegervater des Beklagten war. Die zweite Ehefrau des Erblassers starb im Jahr 1984.Am 19.12.1988 beurkundete der Streithelfer des Beklagten, der seinerzeit der Schwager des Beklagten war, einen Vertrag zwischen der Klägerin und dem Erblasser, in dem die Klägerin gegen Zahlung von 190.000,00 DM auf die ihr zustehenden Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichtete.

Die Klägerin ist der Ansicht, das gemeinschaftliche Testament vom 30.12.1980 sei unwirksam, da die Beurkundung durch den Notar unter Verstoß gegen §§ 7 Ziffer 3, 27 BeurkG erfolgt sei.Auch bei der Beurkundung des Erbverzichtsvertrag vom 19.12.1988 habe der beurkundende Notar, der Streithelfer des Beklagten, gegen § 7 BeurkG verstoßen, so dass auch dieser Vertrag unwirksam sei, denn der Erbverzichtsvertrag sei darauf ausgerichtet gewesen, dem Beklagten als dem Schwager des beurkundenden Notars, des Streithelfers des Beklagten, einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen, nämlich die alleinige Erbenstellung und die Freistellung von Pflichtteilsansprüchen der Klägerin.Weiterhin hat die Klägerin die Anfechtung des Erbverzichtsvertrages wegen Irrtums und arglistiger Täuschung erklärt. Sie behauptet, sie sei bei Abschluss des Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages im Dezember 1988 weder über die Gesamtvermögenssituation aufgeklärt worden, noch sei ihr die Berechnung des vereinbarten Zahlbetrages und dessen Verhältnis zu den tatsächlichen Vermögensverhältnissen erläutert worden. Wäre sie über das Gesamtvermögen des Vaters, das damals geschätzt 2.000.000,00 € betragen habe, aufgeklärt worden, hätte sie den Vertrag nicht unterzeichnet. Das Anfechtungsrecht sei auch bis heute nicht verjährt, da sie erst im Oktober 2011 zufällig die die Anfechtung begründenden Tatsachen erfahren habe.

Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, dass ihr für den Fall, dass der Vertrag vom 19.12.1988 wirksam und nicht erfolgreich anfechtbar sein sollte, Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten als Rechtsnachfolger des Erblassers und gegen den Streithelfer des Beklagten, dem auch sie, wie auch der Beklagte den Streit verkündet hat, zuständen.

Die Klägerin beantragt,

I. festzustellen, dass die Klägerin neben dem Beklagten Miterbin zu ½ – Anteil hinsichtlich des Nachlasses des am 22.11.1999 verstorbenen G, geb. am 0x.xx.19xx, zuletzt wohnhaft F, xxx geworden ist,

II. den Beklagten im Wege der Stufenklage zu verurteilen,Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am xx.xx.1xxx verstorbenen G zu erteilen und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses gemäß § 260 Abs. 1 BGB, wobei das Verzeichnis insbesondere folgende Angaben zum Bestand des Nachlasses zu enthalten hat – 1. Stufe – :1. Auskunft über alle Vermögensgegenstände, insbesonderea) Angaben zu allen beim Erbfall vorhandenen Sachen und For- derungen (Aktiva) , nämlich zu:- sämtlichen Giro-,Spar- und Prämienkonten, Wertpapieren, Depots und Schließfächern, sowie zu allen sonstigen Zahlungs- und Herausgabeforderungen gegen Banken und Sparkassen- allen Versicherungsverträgen, insbesondere solchen mit Unfall und Lebensversicherungen- sonstigen Vermögensgegenständen wie z.B. Pkw´s, Schmuck, Wertpapiere, Hausrat, Grundstücke, Wohn- und Teileigentum, Teilzeit-Wohnrechte im Sinne des § 481 BGB sowie Erbbaurechte,- allen Urkunden über Leistungen der Sozialversicherungsträger aus Anlass des Todes- Firmenbeteiligungen, Firmeninhaberschaften, evtl. freiberuflichen Praxen bzw. Büros- sonstigen Rechten und Forderungenb) Auskunft zu allen beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbind- lichkeiten (Passiva)2.Auskunft hinsichtlich evtl. vorhandener Hausgrundstücke durch Vorlage eines Wertgutachtens und zwar mit Zeitwertbestimmung zum Zeitpunkt des Erbfalls3.Auskunft über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände durch Fertigung einer schriftlichen Aufstellung gemäß § 260 Abs. 1 BGB und über die bisherige Verwaltung des Nachlasses Rechenschaft abzulegen4.Auskunft über alle Zuwendungen, Schenkungen und Ausstattungen, die der Beklagte von dem verstorbenen G erhalten hat,5. Auskunft über alles mit Mitteln des Nachlasses Erworbene sowieüber alle von ihm gezogenen Nutzungen und Früchte des Nachlasses, an denen er Eigentum erworben hat

III. wenn das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt errichtet worden sein sollte, den Beklagten im Wege der Stufenklage in der 2. Stufe zu verurteilen, zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand und den Verbleib des Nachlasses im Sinne des Antrags gem. Ziff. II so vollständig angegeben hat, als er dazu im Stande ist

IV. 1.den Beklagten im Wege der Stufenklage in der 3. Stufe nach der Auskunftserteilung zu verurteilen, der Berichtigung der Eigentumseintragungen und Forderungsinhaberschaften unter Berücksichtigung der bestehenden Miterbengemeinschaft zu je ½-Anteil zuzustimmen und alle dazu erforderlichen rechtlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen,2.den Beklagten im Wege der Stufenklage in der 3. Stufe nach Auskunftserteilung des Weiteren zu verurteilen, einen nach Erledigung zu Ziffer 1. zu beziffernden Ergänzungsbetrag nach § 2326 BGB und § 2329 BGB sowie einen der Höhe nach zu beziffernden Ausgleichsbetrag gemäß § 2050 BGB und einen zu beziffernden Ausgleichsbetrag gem. § 2316 BGB für die dem Beklagten zu Lebzeiten des Erblassers G von dem Erblasser erhaltenen Ausstattungen und anzurechnenden Zuwendungen sowie für zur Ausgleichung zu bringende Zuwendungen zu zahlen,3.den Beklagten im Wege der Stufenklage in der 3. Stufe nach Auskunftserteilung des Weiteren zu verurteilen, sämtliche nach Erledigung zu Ziffer 1. zu bezeichnenden Nachlassgegenstände, Rechte und Forderungen nach § 2018 BGB sowie alle zu bezeichnende mit Mitteln des Nachlasses Erworbene nach § 2019 BGB sowie nach § 2020 BGB sämtliche zu bezeichnenden Nutzungen sowie Früchte des Nachlasses an denen der Beklagte Eigentum erworben hat, für die Erbengemeinschaft, bestehend aus der Klägerin und dem Beklagten zu hinterlegen,hilfsweise,wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignen, an einen gerichtlich bestellten Verwahrer für die Erbengemeinschaft der Parteien herauszugeben und – soweit eine Herausgabe unter der Voraussetzung des § 2021 BGB nicht möglich ist – Wertersatz zu leisten,weiter hilfsweise,wenn sich zu bezeichnende Nachlassgegenstände, Recht und Forderungen weder zur Hinterlegung noch zur Herausgabe an einen gerichtlich bestellten Verwahrer eignen, der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Miterbin Mitbesitz oder Mitberechtigung einzuräumen (§ 2039 BGB)

V. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist oder entsteht, dass der Erb- und Pflichtteilsverzicht gem. Vertrag des Notars Walter T vom 19.12.1988 ihr gegenüber Rechtswirksamkeit entfaltet hat oder Rechtswirksamkeit entfaltet,

VI. hilfsweise zu den Anträgen zu I. und IV.den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin nach Erledigung der Auskunftsstufe (II) einen der Höhe nach zu beziffernden Pflichtteil in Höhe von ¼ des Nachlasses des Erblassers G und einen der Höhe nach zu berechnenden Pflichtteilsergänzungsbetrag für die seitens des Beklagten zu Lebzeiten des Erblassers G von dem Erblasser erhaltenen Ausstattungen und anzurechnenden Zuwendungen sowie für zur Ausgleichung zu bringende Zuwendungen nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.11.1999 zu zahlen,

Der Beklagte und der Streithelfer des Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte und der Streithelfer des Beklagten tragen vor, dass jedenfalls der Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 19.12.1988 wirksam sei, da der Beklagte aus diesem Vertrag zwischen der Klägerin und dem Erblasser nicht unmittelbar einen rechtlichen Vorteil im Sinne des § 7 Ziffer 3 BeurkG erlangt habe.

Ein Anfechtungsgrund sei nicht hinreichend vorgetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die Feststellung, dass sie Miterbin zu ½ nach dem am 22.11.1999 verstorbenen Erblasser ist, noch hat sie einen Anspruch auf die begehrten Auskünfte über den Nachlass nach dem Tod des Erblassers und etwaig daraus gezogene Früchte und Nutzungen und auf Auskunft über etwaige zu Lebzeiten an den Beklagten vorgenommene Schenkungen, Zuwendungen und Ausstattungen des Erblassers, noch auf Versicherung der Richtigkeit der Auskünfte an Eides statt, noch auf Beteiligung an dem Nachlass durch Zahlung oder Einräumen einer Miteigentums-, Mitbesitz oder sonstigen Mitberechtigungsposition, da der Klägerin bereits dem Grunde nach weder ein Erbrecht noch ein Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des Erblassers zusteht, denn die Klägerin hat sowohl auf ihren Erbteilsanspruch wie auch auf ihren Pflichtteilsanspruch nach dem Erblasser wirksam verzichtet mit dem notariell beurkundeten Vertrag vom 19.12.1988.

Dieser Vertrag vom 19.12.1988 ist nicht unwirksam, dies weder gem. § 7 Nr. 3 BeurkG noch gem. §§ 7 Nr. 3, 27 BeurkG.Zwar hat die Beurkundung des zwischen der Klägerin und dem Erblasser geschlossenen Erbteils- und Pflichtteilsverzichtsvertrages vom 19.12.1988 der Streitverkündete vorgenommen, der zum Beurkundungszeitpunkt der Schwager des Beklagten war, so dass insoweit die Voraussetzungen des § 7 Nr. 3 BeurkG erfüllt sind.Jedoch war der Beklagte an dem damaligen Vertragsabschluss nicht beteiligt. Auch ist der Beklagte weder in diesem Vertrag “bedacht” worden im Sinne des § 27 BeurkG noch ist ihm durch diesen Vertrag ein unmittelbarer rechtlicher Vorteil im Sinne des § 7 BeurkG zugeflossen.

Da der Vertrag vom 19.12.1988 keine Erbeinsetzung oder sonstige Ansprüche begründende letztwillige Verfügungen enthält sondern lediglich die Vereinbarung des Verzichtes der Klägerin auf Ansprüche aus dem Bereich des Erbrechts zwischen dem potentiellen Erblasser und einer potentiellen Erbin / Pflichtteilsberechtigten, der Klägerin, wird in dieser Vereinbarung auch nicht der Beklagte in erbrechtlicher Hinsicht “bedacht”. Daher greift § 27 BeurkG hier nicht.

Der Verzicht der Klägerin auf die ihr gesetzlich potentiell zustehenden Erb- und Pflichtteilsansprüche nach dem Erblasser begründet für den Beklagten auch keinen unmittelbaren rechtlichen Vorteil.Zwar ist der Beklagte ebenfalls ein potentiell nach dem Erblasser Erb- und Pflichtteilsberechtigter, auf dessen zu erwartende Erb- / Pflichtteilsquote es sich positiv auswirken kann, dass eine weitere gesetzliche Erb- / Pflichtteilsberechtigte aufgrund dieses vertraglichen Verzichtes ausfällt.Jedoch stellt dies keinen unmittelbaren rechtlichen Vorteil für den Beklagten dar, sondern lediglich ein Element, das, falls die Situation hinsichtlich der Erbberechtigten gleich bleibt und sich hinsichtlich des vorhandenen Vermögens des Erblassers nicht verschlechtert und der Beklagte nicht seinerseits ebenfalls auf Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichtet oder aber vor dem potentiellen Erblasser versterben wird, im – aus dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses gesehen zukünftig – möglichen Erbfall nach dem Erblasser einen Vorteil verschaffen kann.

Dies kann jedoch nicht mehr als rechtlicher Vorteil als unmittelbare Folge aus der Beurkundung des Vertragsschlusses vom 19.12.1988 bewertet werden (vgl. Beck´scher Online-Kommentar Bamberger/Roth – Litzenburger, Stand 01.02.2012, § 7 BeurkG, Rn 1, 4 / MünchKomm- Hagena, 5. Aufl. § 27 BeurkG, Rn 1, 14).

Der Vertrag ist auch nicht in Folge der von der Klägerin erklärten Anfechtung nichtig.

Eine Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) ist bereits deshalb unbegründet, weil nicht nachvollziehbar dargetan ist, worüber die Klägerin irrte. Die Tragweite des Verzichtes, den sie in dem abgeschlossenen Vertrag erklärt hat ergibt sich aus dem insoweit klar und unmissverständlich formulierten Vertragstext unmittelbar. Welchem anfechtungsrelevanten Irrtum die Klägerin dabei unterlegen ist, trägt sie nicht nachvollziehbar vor.Auch hätte eine solche Anfechtung unverzüglich nach Kenntnis vom Anfechtungsgrund erfolgen müssen (§ 121 BGB). Dass dies erfolgt wäre, lässt sich dem Vortrag der Klägerin ebenfalls nicht entnehmen.Eine Anfechtung wegen Täuschung (§ 123 BGB) ist bereits deshalb nicht begründet, weil die Klägerin nicht hinreichend konkret dazu vorgetragen hat, durch wen sie worüber konkret im Rahmen des Vertragsabschlusses vom 19.12.1988 getäuscht worden ist.Allein dass ihr die Vermögensverhältnisse ihres damaligen Vertragspartners, ihres Vaters, möglicherweise nicht vollständig bekannt waren, vermag allein nicht eine Täuschung durch den Erblasser (oder den beurkundenden Notar) zu begründen.Auch ist nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, welche Informationen sie woher im Oktober 2011 erhalten hat über welche Tatsachen, die eine Anfechtung begründen könnten.Darauf, dass der Vortrag der Klägerin insoweit nicht ausreichend ist, wurde sie in der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2012 hingewiesen, ohne dass insoweit in dem dazu nachgelassenen Schriftsatz weiterer Vortrag erfolgt wäre.

Darauf, dass das von dem Notar Wolfgang T am 30.12.1980 beurkundete gemeinschaftliche Testament des Erblassers mit der Mutter des Beklagten gem. §§ 7 Nr. 3, 27 BeurkG unwirksam ist, weil dabei der beurkundende Notar eine letztwillige Verfügung beurkundet hat, in der eine Person, mit der er in gerader Linie verschwägert war (da der beurkundende Notar der Schwiegervater des Beklagten war) nämlich der Beklagte “bedacht” im Sinne des § 27 BeurkG wurde, indem er als alleiniger Nacherbe des Längstlebenden eingesetzt wurde, kommt es nicht entscheidungserheblich an.Da der Beklagte auch der gesetzliche Erbe des Letztversterbenden der Ehegatten, nämlich des Erblassers war, ist er auch gesetzlicher Erbe des Erblassers geworden. Infolgedessen, dass die Klägerin auf ihren Erbanspruch nach dem Erblasser wirksam verzichtet hatte, wie oben ausgeführt, ist der Beklagte auch insoweit unabhängig von der Erbeinsetzung in dem Vertrag vom 30.12.1980 Alleinerbe nach dem Erblasser geworden.

Eine Grundlage für den weiter gestellten Antrag der Klägerin, den Beklagten zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der ihr aufgrund der Wirksamkeit des Vertrages vom 19.12.1988 entstanden ist oder noch entstehen wird, ist nicht festzustellen.

Die Klägerin hat insoweit nicht hinreichend konkret dazu vorgetragen, durch welches rechtswidrige und haftungsbegründende Handeln der Erblasser oder der Beklagte einen Schaden der Klägerin verursacht haben sollen.Ergänzender Vortrag der Klägerin dazu ist auch nicht erfolgt, nachdem das Gericht in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass es von einer Wirksamkeit des Erbund Pflichtteilsverzichtsvertrages ausgeht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Der Streitwert wird festgesetzt auf bis 500.000,00 €.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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