LG Essen, Urteil vom 04.01.2012 – 44 O 88/11

August 29, 2021

LG Essen, Urteil vom 04.01.2012 – 44 O 88/11

Tenor
I.

Es wird festgestellt, dass nachfolgende Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der H GmbH & Co. KG, F, vom 05.07.2011 nichtig sind:

1. Der Übertragung des Kommanditanteils von Herrn T im Nennbetrag von EUR 6.000.000,00 und der Übertragung des Kommanditanteils von Herrn T1 im Nennbetrag von EUR 1.000.000,00 an der H GmbH & Co KG, F, auf die N Stiftung, F1, sei es einzeln oder gemeinsam, wird gem. § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages zugestimmt.

2. Der Übertragung des Kommanditanteils von Herrn T im Nennbetrag von EUR 6.000.000,00 an der H GmbH & Co. KG, F, auf die N Stiftung, F1, wird gem. § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages zugestimmt.

3. Der Übertragung des Kommanditanteils von Herrn T1 im Nennbetrag von EUR 1.000.000,00 an der H GmbH & Co KG, F, auf die N Stiftung, F1, wird gem. § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages zugestimmt.

II.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist zu den Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen Beschlussfassungen der Kommanditgesellschaft vom 05.07.2011, in welchen einer Übertragung der Kommanditanteile des Klägers auf eine gemeinnützige Stiftung zugestimmt wurde.

I. Der Kläger ist mit einer Einlage von nominell 1,0 Mio. Euro Kommanditist der mit Gesellschaftsvertrag vom 25.01.2001 neu konstituierten H GmbH & Co. KG. Weiterer Kommanditist ist sein zweitbeklagter Bruder T mit einer Einlage von nominell 6,0 Mio. Euro.Die Erstbeklagte ist Komplementärin der H GmbH & Co. KG.

Die H GmbH & Co. KG gab sich am 25.01.2001 eine neue Satzung. In § 6 Abs. 5 dieser Satzung wurde ausgeführt:

“Soweit nicht in diesem Gesellschaftsvertrag oder im Gesetz ausdrücklich abweichend geregelt, erfolgen die Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit …”

In § 6 Abs. 6 der Satzung wurde festgelegt:

“Beschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrags bedürfen der Einstimmigkeit.”

In § 10 Abs. 1 der Satzung regelte man:

“Verfügungen über Geschäftsanteile, insbesondere deren Abtretung, Teilung oder Belastung, und zwar auch zum Zweck der Begründung einer Unterbeteiligung oder eines Treuhandverhältnisses, bedürfen der Einwilligung der Gesellschafterversammlung.”

Zu weiteren Einzelheiten der Satzung wird auf Bl.20 bis 36 d.A. verwiesen.

Der Kläger und der Beklagte zu 2) führten in der Vergangenheit verschiedene Rechtsstreitigkeiten. Mit Schreiben vom 24.05.2011 (Bl.52-54 d.A.) lud der Zweitbeklagte als Geschäftsführer der Erstbeklagten zu einer Kommanditisten-Versammlung der Kommanditgesellschaft auf den 05.07.2011 ein. Zur dort beabsichtigten Beschlussfassung teilte er mit, dass eine Zustimmung zur Übertragung der Geschäftsanteile auf die N Stiftung, F1, beschlossen werden solle.

Mit Schreiben vom 14.04.2011 lud der Mit-Geschäftsführer X der Erstbeklagten den Kläger zu einer Gesellschafterversammlung der Erstbeklagten auf den 05.07.2011 ein.

Am 05.07.2011 tagte zunächst die Kommanditisten-Versammlung der H GmbH & Co. KG.

Diese beschloss mit den Stimmen des Zweitbeklagten gegen die Stimmen des Klägers, auf der Gesellschafterversammlung einer Übertragung der Kommanditanteile des Klägers und des Zweitbeklagten auf die N Stiftung zuzustimmen.

Am 05.07.2011 tagte sodann die Gesellschafterversammlung der Erstbeklagten. Diese beschloss -bei Enthaltung der Kommanditgesellschaft- auf der Gesellschafterversammlung einer Übertragung der Kommanditanteile auf die N-Stiftung zuzustimmen.

Am 05.07.2011 tagte schließlich die Gesellschafterversammlung der H GmbH & Co. KG. Diese beschloss -gegen die Stimmen des Klägers- die Kommanditanteile des Klägers und des Zweitbeklagten auf die N-Stiftung zu übertragen.

Gegen diese Beschlussfassung wendet sich der Kläger mit seiner Klage.

II.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlung der H GmbH & Co. KG vom 05.07.2011-soweit streitgegenständlich- nichtig seien. Die Beschlussfassungen seien schon deshalb unwirksam, weil es zur Zustimmung und Übertragung der Geschäftsanteile eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter bedurft habe. Dies ergebe sich aus § 6 der Satzung der GmbH & Co. KG. Die Übertragung sei als Vertragsänderung im Sinne des § 6 Abs. 6 der Satzung der H GmbH & Co. KG zu würdigen. Zumindest sei aber dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht ausreichend Rechnung getragen. Die Zustimmungen zur Übertragung des Kommanditanteils des Klägers seien ferner treuwidrig und als Verletzung des Gebotes zur gesellschaftlichen Rücksichtnahme zu werten.

Der Kläger beantragt,

Es wird festgestellt, dass folgende Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der H GmbH & Co. KG, F, vom 05.07.2011 nichtig sind:

1. Der Übertragung des Kommanditanteils von Herrn T im Nennbetrag von EUR 6.000.000,00 und der Übertragung des Kommanditanteils von Herrn T1 im Nennbetrag von EUR 1.000.000,00 an der H GmbH & Co. KG, F, auf die N Stiftung, F1, sei es einzeln oder gemeinsam, wird gem. § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages zugestimmt.

2. Der Übertragung des Kommanditanteils von Herrn T im Nennbetrag von EUR 6.000.000,00 an der H GmbH & Co. KG, F, auf die N Stiftung, F1, wird gem. § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages zugestimmt.

3. Der Übertragung des Kommanditanteils von Herrn T1 im Nennbetrag von EUR 1.000.000,00 an der H GmbH & Co. KG, F, auf die N Stiftung, F1, wird gem. § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages zugestimmt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

III. Die Beklagten sind der Auffassung, dass die mit der Klage angegriffenen Beschlussfassungen so wirksam seien. Zur Übertragung der Gesellschaftsanteile habe es keiner einstimmigen Beschlussfassung bedurft. Vielmehr sei eine Mehrheitsentscheidung gemäß § 6 Abs. 5 der Satzung der H GmbH & Co. KG ausreichend. Die Übertragung des Gesellschaftsanteils sei nicht als Vertragsänderung zu würdigen. Dem Bestimmtheitsgrundsatz sei ausreichend genügt.

Die Vorwürfe des Klägers zur Missachtung der Verpflichtung zur gesellschaftlichen Rücksichtnahme seien unbegründet. Dem Kläger sei seinerseits vorzuhalten, dass er sich treuwidrig verhalte.

Gründe
Die Klagen sind zulässig und begründet.

Die mit der Klage angegriffenen Beschlussfassungen sind unwirksam, weil es zur Zustimmung und Übertragung der Geschäftsanteile eines einstimmigen Beschlusses bedurft hätte.

Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob sich die Notwendigkeit zur einstimmigen Beschlussfassung bereits aus § 6 Abs. 6 der Satzung der Kommanditgesellschaft ergibt, wie der Kläger meint. Das Einstimmigkeitsprinzip folgt jedenfalls aus den§§ 119 Abs. 1, 161 HGB.

Den Beklagten ist nicht darin zuzustimmen, dass sich aufgrund der Regelung des§ 6 Abs. 5 der Satzung der Kommanditgesellschaft oder aus anderen Regelungen der Satzung die Befugnis herleiten lässt, durch Mehrheitsbeschluss Gesellschaftsanteile eines Kommanditisten gegen dessen Willen zu übertragen.

Die Kammer hat hierbei bedacht, dass die §§ 161, 119 HGB Satzungsregelungen zulassen, die abweichend vom Einstimmigkeitsprinzip des § 119 Abs. 1 HGB Beschlussfassungen mit Mehrheit gestalten. Dies kann indessen nicht in der Weise geschehen, dass eine Satzungsregelung -wie hier der § 6 Abs. 5 der Satzung- festlegt, es könne immer dann mit einfacher Mehrheit der vorhandenen Stimmen entschieden werden, wenn der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz dies nicht ausdrücklich anders regele (vgl.: BGH, 15.01.2007 – II ZR 245/05 – NJW 2007,1685). Für eine solche Satzungsregelung gilt vielmehr der sog. “Bestimmtheitsgrundsatz”. Dieser verlangt, dass Vertragsänderungen oder ähnliche die Grundlagen der Gesellschaft berührende oder in Rechtspositionen der Gesellschafter eingreifende Maßnahmen, welche bei Unterwerfung unter den Mehrheitswillen typischerweise nicht in ihrer vollen Tragweite erfasst werden oder angesichts der Unvorhersehbarkeit künftiger Entwicklungen nicht erfasst werden können, nur dann dem Mehrheitsprinzip unterworfen werden dürfen, wenn die entsprechende Satzungsregelung dies ausdrücklich und klar so regelt (vgl.: BGH, NJW 2007, 1685). Die Entscheidung über die Übertragung eines Gesellschaftsanteils ist im Sinne dieser Entscheidung eine die Grundlagen der Gesellschaft berührende und in Rechtspositionen der Gesellschafter eingreifende Maßnahme. Der § 6 Abs. 5 der Satzung hätte deshalb ausdrücklich bestimmen müssen, dass auch die Übertragung von Gesellschaftsanteilen mit Mehrheit der vorhandenen Stimmen wirksam beschlossen werden kann.

Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Satzung der H GmbH & Co. KG eine stark personenbezogene Ausrichtung erkennen lässt, was zum Rückschluss führt, dass die Änderungen in der Person des Gesellschafters von elementarer Bedeutung sind und die Einführung des Mehrheitsprinzips hierzu in der Satzung ausdrücklich hätte angesprochen werden müssen. Die personenbezogene Ausrichtung der Kommanditgesellschaft entnimmt die Kammer den Regelungen der§§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 4, 6 Abs. 10, 8, 12 Abs. 2, 12 Abs. 3 der Satzung, welche die Gesellschafter namentlich benennen und die bei einer Übertragung des Gesellschaftsanteils entsprechend durch gesellschaftsrechtliche Satzungsänderungen zu verändern wären.

Lässt sich aus den vorgenannten Gründen aus § 6 Abs. 5 der Satzung der Kommanditgesellschaft rechtlich nicht herleiten, dass über die Übertragung eines Gesellschaftsanteils mit einfacher Mehrheit entschieden werden kann, verbleibt es bei der Grundregelung der §§ 119 Abs. 1, 161 HGB, dass es zur Anteilsübertragung der Zustimmung aller Gesellschafter bedarf (vgl.: OLG München, 28.07.2008 -7 U 3004/08 – NZG 2009, 25; Gubbert in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht§ 161 HGB Rn. 15; Röthel in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht § 105 HGB Rn. 109; Hopt in Baumbach/Hopt, Kommentar zum HGB 34. Auflage §§ 105 Rn. 70,161 Rn. 8).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

Schlagworte

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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