LG Mainz 9 O 411/00

Juni 7, 2021

LG Mainz 9 O 411/00

Verjährungsunterbrechung durch Zustellung eines Mahnbescheides an eine bereits aufgelöste GmbH & Co. KG und Haftung einer Komplementärin

Leitsatz

Haftung einer Komplementärin, wenn Mahnbescheid der GmbH & Co. KG zwar nach deren Vollbeendigung, aber vor Eintragung dieser Tatsache im Handelsregister zugestellt worden war.

nachgehend OLG Koblenz, 25. Februar 2003, Az: 3 U 771/02
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt,

15.522,82 Euro (30.360,– DM)

nebst 4 % Zinsen aus 1.124,84 Euro seit 1.2.1995,

aus weiteren 1.124,84 Euro seit dem 01.03.1995,

aus weiteren 1.124,84 Euro seit dem 01.04.1995,

aus weiteren 1.124,84 Euro seit dem 01.05.1995,

aus weiteren 1.124,84 Euro seit dem 01.06.1995,

aus weiteren 1.124,84 Euro seit dem 01.07.1995,

aus weiteren 1.124,84 Euro seit dem 01.08.1995,

aus weiteren 1.124,84 Euro seit dem 01.09.1995,

aus weiteren 1.124,84 Euro seit dem 01.10.1995,

aus weiteren 1.124,84 Euro seit dem 01.11.1995,

aus weiteren 1.124,84 Euro seit dem 01.12.1995 und

aus weiteren 1.124,84 Euro seit dem 01.01.1996

an die Kläger zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt, mit Ausnahme der Kosten, die entstanden sind infolge der Klageeinreichung beim unzuständigen Landgericht Darmstadt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,– Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger erwirkten bei dem Landgericht Darmstadt -19 O 46/98- unter dem 25.5.1998 ein Versäumnisurteil gegen die Firma H. M. Cosmetic GmbH & Co. Produktions- und Service KG, D. Straße 25, M., deren persönlich haftende Gesellschafterin jedenfalls ursprünglich die Beklagte war. Hiernach wurde die GmbH & Co. KG verurteilt,

2

an den Kläger 26.400,– DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer nebst 8 % Zinsen aus 2.200,– DM seit dem 31.1.1995, aus weiteren 2.200,– DM seit dem 28.2.1995, aus weiteren 2.200,– DM seit dem 31.3.1995, aus weiteren 2.200,– DM seit dem 30.4.1995, aus weiteren 2.200,– DM seit dem 31.5.1995, aus weiteren 2.200,– DM seit dem 30.6.1995, aus weiteren 2.200,– DM seit dem 31.7.1995, aus weiteren 2.200,– DM seit dem 31.8.1995, aus weiteren 2.200,– DM seit dem 30.9.1995, aus weiteren 2.200,– DM seit dem 31.10.1995, aus weiteren 2.200,– DM seit dem 30.11.1995 und aus weiteren 2.200,– DM seit dem 31.12.1995 zu zahlen.

3

Diesem Rechtsstreit lag zugrunde, dass die Kläger der dortigen Beklagten, nämlich der GmbH & Co. KG, mit Mietvertrag vom 24.1.1995 die dort näher bezeichneten Maschinen vermietet hatten. Die Maschinen wurden der GmbH & Co. KG überlassen und von ihr genutzt. Der monatliche Mietzins wurde mit 2.200,– DM zuzüglich Mehrwertsteuer, fällig jeweils am letzten eines Monats, vereinbart. Die dortige Beklagte hatte indes keine Miete bezahlt. Deswegen ging unter dem 16.12.1997 bei dem Landgericht Darmstadt ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids über 26.400,– DM nebst 15 % Mehrwertsteuer und Zinsen ein. Am 8.1.1998 wurde der Mahnbescheid erlassen und am 13.1.1998 der GmbH & Co. KG zugestellt.

4

Mit Schreiben vom 23.3.1998 wurde zur Eintragung ins Handelsregister Folgendes angemeldet:

5

1. Die Kommanditgesellschaft ist durch das Ausscheiden der einzigen Kommanditistin, Frau H. A., R. Straße Str. 85, F., aufgelöst.

6

2. Eine Liquidation findet nicht statt. Das Geschäft ist ohne Liquidation mit Aktiva und Passiva auf die H.M. Cosmetic Beteiligungs GmbH I. übergegangen.

7

3. Die Firma ist erloschen. Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft sind der persönlich haftenden Gesellschafterin, der H. M. Cosmetic Beteiligungs GmbH mit dem Sitz in I. in Verwahrung gegeben worden.

8

Die Eintragung erfolgte am 6.5.1998.

9

Die Kläger tragen vor,

10

dass sich die Haftung der Beklagten unabhängig davon ergebe, ob das Versäumnisurteil des Landgerichts Darmstadt vom 25.5.1998 wirksam gewesen sei oder nicht. Denn die Beklagte hafte in jedem Fall aus § 128 HGB.

11

Die Kläger beantragen,

12

die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 30.360,– DM nebst 8 % Zinsen aus 2.200,– DM seit dem 31.1.1995, aus weiteren 2.200,– DM seit dem 28.2.1995, aus weiteren 2.200,– DM seit dem 31.3.1995, aus weiteren 2.200,– DM seit dem 30.4.1995, aus weiteren 2.200,– DM seit dem 31.5.1995, aus weiteren 2.200,– DM seit dem 30.6.1995, aus weiteren 2.200,– DM seit dem 31.7.1995, aus weiteren 2.200,– DM seit dem 31.8.1995, aus weiteren 2.200,– DM seit dem 30.9.1995, aus weiteren 2.200,– DM seit dem 31.10.1995, aus weiteren 2.200,– DM seit dem 30.11.1995 und aus weiteren 2.200,– DM seit dem 31.12.1995 zu zahlen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie trägt vor,

16

dass die GmbH & Co. KG bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage gegen diese im Verfahren vor dem Landgericht Darmstadt nicht mehr existiert habe, sodass ein Versäumnisurteil gegen diese GmbH & Co. KG unzulässig gewesen sei.

17

Außerdem sei die Mietzinsforderung verjährt.

18

Im Übrigen wird auf die Schriftstücke und Schriftsätze, die zwischen den Parteien gewechselt wurden, und auf die Beiakte 19 O 46/98 Landgericht Darmstadt, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.

20

Das Gericht hat bereits in seinem Beschluss vom 21.3.2001 (Bl. 67 d.A.) darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werden müsse, dass die Firma H. M. Cosmetic GmbH & Co. KG aufgrund der Kündigung vom 23.6.1997 gemäß § 132 HGB zum 31.12.1997 aufgelöst worden ist. Da infolge der Kündigung nur ein Gesellschafter – die Beklagte- verblieben ist, dürfte zum 1.1.1998 automatisch – d.h. ohne Abwicklung- die Vollbeendigung der GmbH & Co. KG eingetreten sein, gleichzeitig dürfte die Beklagte Rechtsnachfolgerin der GmbH & Co. KG geworden sein.

21

Dies hat zur Folge, dass im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Verfahren 19 O 46/98 Landgericht Darmstadt (Zustellung des Mahnbescheids am 13.1.1998) die in der Antragsschrift bezeichnete Antragsgegnerin bereits nicht mehr existierte.

22

Denn lediglich die Frage, wann das Kündigungsschreiben vom 23.6.1997 zugegangen ist, ist zwischen den Parteien streitig, nicht hingegen die Tatsache, dass gekündigt worden ist (vgl. Bl. 72 d.A.).

23

Wäre eine wirksame Kündigung erst später erfolgt, dürfte das Urteil vom 25.5.1998 unwirksam sein, weil die Tatsache der Vollbeendigung bereits zum 6.5.1998 im Handelsregister eingetragen war.

24

Aber auch dann, wenn man eine Vollbeendigung zum 31.12.1997 annimmt, ist der Klage nicht der Erfolg versagt. Denn die Beklagte haftet gemäß § 128 HGB als persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH & Co. KG, weil die Mietzinsforderungen für die Monate Januar bis Dezember 1995 schon im Jahre 1997 entstanden waren und die GmbH & Co. KG damals noch existierte sowie die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt Komplementärin war.

25

Die Einrede der Verjährung greift nicht.

26

Zwar kommt nach § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB a.F. eine zweijährige Verjährungsfrist in Betracht, da die Maschinen gewerbsmäßig vermietet waren. Diese Verjährungsfrist ist jedoch unterbrochen worden durch Zustellung eines Mahnbescheids gegen die GmbH & Co. KG gemäß §§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB, was gemäß § 159 Abs. 4 HGB auch der Beklagten gegenüber als damalige persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH & Co. KG Wirkung zeitigt. Zwar ist zutreffend, dass der Mahnbescheid erst am 13.1.1998 zugestellt worden ist, jedoch wirkt diese Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags zurück (§ 696 Abs. 2 ZPO a.F.), also auf den 16.12.1997. Die Zustellung ist auch “demnächst” im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO a.F. – sowie nach § 167 ZPO n.F.- erfolgt. Diese Zustellung ist auch wirksam, da gemäß § 15 Abs. 1 HGB die Tatsache, dass die Gesellschaft aufgelöst und die Firma erloschen ist, erst am 6.5.1998 (Bl. 27 d.A.) eingetragen wurde und diese Tatsache daher von der Beklagten den Klägern gegenüber nicht geltend gemacht werden kann.

27

Da die GmbH & Co. KG zu diesem Zeitpunkt -16.12.1997- unstreitig noch nicht “vollbeendet” war, ist keine Verjährung eingetreten.

28

Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug (§§ 284, 288 a.F. BGB). Allerdings ist nicht ersichtlich, dass 8 % Zinsen vereinbart worden sind, sodass es bei dem damaligen gesetzlichen Zinssatz von 4 % verbleiben muss. Außerdem war nach dem Mietvertrag Fälligkeit zum Letzten eines jeden Monats vereinbart, sodass Verzug erst am 1. des Folgemonats eingetreten ist.

29

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 281 Abs. 3, 709 ZPO.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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