OLG Hamm, Beschluss vom 14.04.2009 – 15 Wx 241/08

Juni 7, 2021

OLG Hamm, Beschluss vom 14.04.2009 – 15 Wx 241/08

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,00 euro festgesetzt.
Gründe

I.

Am 13.12.2006 meldete der damalige Geschäftsführer der Beteiligten zur Eintragung in das Handelsregister den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12.12.2006 zwischen der Beteiligten als beherrschter Gesellschaft und der W GmbH & Co. KG (im Folgenden: W GmbH & Co. KG) als herrschendem Unternehmen an. Der Anmeldung waren der notariell beurkundete Vertrag (UR-Nr. 591/06 Notar T in H) sowie beglaubigte Abschriften der Niederschrift der Gesellschafterversammlungen der Beteiligten vom 13.12.2006 und der W GmbH & Co. KG vom 12.12.2006, in denen jeweils die Zustimmung zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag beschlossen worden war, beigefügt. Ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung der W GmbH & Co. KG waren dort 87,67 % der Stimmanteile auf die Zustimmung entfallen, 12,33 % der Stimmanteile hatten die Zustimmung versagt. Am 21.12.2006 wurde in das Handelsregister eingetragen:

“Mit der W GmbH & Co. KG als herrschendem Unternehmen ist am 12.12.2006 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen worden. Ihm hat die Gesellschafterversammlung vom 13.12.2006 zugestimmt. Wegen des weitergehenden Inhalts wird auf den genannten Vertrag und die zustimmenden Beschlüsse Bezug genommen.”

Mit Schreiben vom 9.2.2007 erklärte der Kommanditist L M2 gegenüber der Komplementärin der W GmbH & Co. KG die “Anfechtung” des in der Gesellschafterversammlung vom 12.12.2006 gefassten Zustimmungsbeschlusses. In einer weiteren Gesellschafterversammlung der W GmbH & Co. KG am 25.7. 2007 wurde ein Beschluss mit dem folgenden Inhalt gefasst:

“Der EAV (gemeint ist der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Beteiligten) ist unwirksam; er wird vorsorglich mit Wirkung zum 12. Dezember 2006 aufgehoben.”

Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 3.12.2007 (UR-Nr. 571/07 Notar T in H) hat der Geschäftsführer der Beteiligten zur Eintragung in das Handelsregister unter anderem angemeldet:

“Die Zustimmungsbeschlüsse der betroffenen Gesellschafterversammlungen vom 12.12.2006 bzw. vom 13.12.2006 zu dem am 12.12.2006 geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sind mit Erklärung vom 9.2. 2007 wirksam angefochten. Damit ist der Vertrag vom 12.12.2006 von Anfang an unwirksam.”

Mit Beschluss vom 2.4.2008 hat der Registerrichter des Amtsgerichts Gütersloh die Eintragung dieser Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, spätestens mit der am 21.12.2006 erfolgten Eintragung in das Handelsregister sei der Unternehmensvertrag vollzogen worden und könne nur noch mit Wirkung für die Zukunft beendet werden.

Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Beteiligten vom 24.4.2008 hat das Landgericht – Kammer für Handelssachen – mit Beschluss vom 26.6.2008 zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, die sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 4.8.2008 bei dem Landgericht eingelegt hat.

II.

Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts ist zwar nicht in allen Punkten rechtsfehlerfrei, erweist sich jedoch aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 561 ZPO).

1)

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass Gegenstand der im Beschwerdeverfahren zu treffenden Entscheidung in erster Linie die Anmeldung des Geschäftsführers der Beteiligten vom 3.12.2007 ist. Verfahrensgegenstand ist damit ein registerrechtliches Verfahren über den in dieser Anmeldung liegenden Antrag auf Eintragung im Handelsregister. Die Zulässigkeit der Erstbeschwerde der Beteiligten ergibt sich insoweit daraus, dass diese Anmeldung durch das Amtsgericht zurückgewiesen worden ist.

Das Landgericht hat diesen Eintragungsantrag für sachlich unbegründet erachtet, weil mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des BGH (NJW 2002, 822) zur entsprechenden Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf Unternehmensverträge die Annahme einer bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Nichtigkeit des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ausgeschlossen, vielmehr nur eine Beendigung des Vertrages für die Zukunft unter Berücksichtigung etwa bereits entstandener Ansprüche auf Verlustausgleich möglich sei.

Diese Begründung ist bereits deshalb nicht hinreichend tragfähig, weil sie die vorrangig zu untersuchende Frage unberücksichtigt lässt, ob die beantragte Eintragung registerverfahrensrechtlich überhaupt zulässig ist. Diese Frage ist zu verneinen, weil die Eintragung der Nichtigkeit eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages im Gesetz weder vorgesehen noch zugelassen ist.

Die Eintragung einer Tatsache, deren Eintragung nicht vom Gesetz bestimmt oder zugelassen wird, ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn Sinn und Zweck des Handelsregisters die Eintragung erfordern und für ihre Eintragung ein erhebliches Interesse des Rechtsverkehrs besteht (BGH NJW 1992, 1452 und NJW 1998, 1071; BayObLG Z 2000, 213; Krafka/Willer, Registerrecht, 7. Auflage, Rn. 102). Mit Rücksicht auf die strenge Formalisierung des Registerrechts ist bei der Bejahung von gesetzlich nicht geregelten Eintragungen Zurückhaltung geboten. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass derartige Eintragungen auf Fälle der Auslegung gesetzlicher Vorschriften, der Analogiebildung und der richterlichen Rechtsfortbildung zu beschränken sind (BGH NJW 1992, 1452).

So ist zwar anerkannt, dass der Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages, an dem eine GmbH als beherrschtes Unternehmen beteiligt ist, und der entsprechende Zustimmungsbeschluss der Gesellschafter der GmbH in das Handelsregister der GmbH einzutragen sind (BGH NJW 1989, 295). Die ausdrückliche Eintragung des Unternehmensvertrages und des sich auf ihn beziehenden Zustimmungsbeschlusses auch bei einer GmbH hat der BGH mit einer Analogie zu den §§ 293, 294 AktG begründet. Die erfolgte Eintragung des Unternehmensvertrages im Handelsregister gebietet es, auch dessen Änderung und Beendigung registerrechtlich zu erfassen (§§ 295 – 297 AktG analog). So ist die Eintragungsfähigkeit der – nur mit Wirkung für die Zukunft möglichen – Aufhebung und Kündigung des Unternehmensvertrages anerkannt (Krafka/Willer, a.a.O., Rn. 1116). Die Eintragung der Nichtigkeit eines Unternehmensvertrages ist in den aktienrechtlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, so dass für die entsprechende Eintragung bei der GmbH keine Analogie herangezogen werden kann.

Weder erfordern Sinn und Zweck des Handelsregisters die ausdrückliche Eintragung der Nichtigkeit des Unternehmensvertrages noch besteht ein erhebliches Interesse des Rechtsverkehrs an einer solchen Eintragung. Da das Bestehen eines Unternehmensvertrages keine eintragungspflichtige Tatsache ist, nimmt die erfolgte Eintragung eines Unternehmensvertrages nicht an der positiven Publizitätswirkung des Handelsregisters gemäß § 15 Abs. 3 HGB teil (Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Auflage, § 294 AktG Rn. 25; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 294, Rn. 21; Krafka/Willer, a.a.O. Rn. 101). Die Vertragsparteien sind also durch die Eintragung nicht gehindert, entweder in ihrem Verhältnis untereinander oder im Verhältnis zu Dritten geltend zu machen, der Unternehmensvertrag sei nichtig. Somit besteht für den Rechtsverkehr kein erhebliches Interesse daran, dass gerade die Nichtigkeit des Unternehmensvertrages eingetragen wird. Besteht zwischen den Parteien des Unternehmensvertrages Streit über dessen Nichtigkeit, ist der Zivilprozess der gebotene Weg, um eine der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidung darüber herbeizuführen. Die Nichtigkeit eines Unternehmensvertrages, die durch rechtskräftiges Urteil festgestellt ist, kann ohne weiteres im Wege der Amtslöschung (§ 142 FGG) der ursprünglichen Eintragung im Handelsregister verlautbart werden (siehe dazu unter 2). Für ein Antragsverfahren, in dessen Rahmen das Registergericht gezwungen werden könnte, eine abschließende sachliche Entscheidung über eine Nichtigkeit des Unternehmensvertrages ggf. nach weitergehenden tatsächlichen Ermittlungen (§ 12 FGG) zu treffen, ist daneben ersichtlich kein Raum.

2)

Die Kammer hat ferner ausgeführt, über die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens (§ 142 FGG) sei im Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden, weil dies erstinstanzlich nicht beantragt worden sei. Diese verfahrensrechtliche Beurteilung kann der Senat nicht teilen. Welcher Verfahrensgegenstand dem Landgericht zur Entscheidung anfällt, hängt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zunächst von dem Gegenstand der amtsgerichtlichen Entscheidung (BGH NJW 1980, 891; Keidel/Sternal, FG, 15. Aufl., § 23 Rn. 6) und, wenn dieser teilbar ist, vom Umfang der Anfechtung mit der Beschwerde ab. Das Amtsgericht hat nach dem Tenor seines Beschlusses vom 2.4.2008 ausdrücklich nur die Anmeldung vom 3.12.2007, soweit sie die Eintragung der Unwirksamkeit des Unternehmensvertrages betrifft, zurückgewiesen. Der Entscheidungssatz des Amtsgerichts bedarf jedoch der Auslegung im Hinblick auf das gesamte Vorbringen der Beteiligten in erster Instanz. Entgegen der Darstellung des Landgerichts hat die Beteiligte dort mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 19.03.2008, indem sie sich gleichzeitig mit den vom Amtsgericht bereits erhobenen Bedenken auseinander gesetzt hat, ausdrücklich zumindest auch die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens angeregt. Dann kann aber die Entscheidung des Amtsgerichts nicht anders verstanden werden, dass mit ihr das Begehren der Beteiligten insgesamt und abschließend beschieden und damit zugleich auch ihre Anregung auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens abgelehnt werden sollte. Denn wenn sich das Amtsgericht die Entscheidung über die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens noch hätte vorbehalten wollen, wäre es erforderlich gewesen, dies in seiner Entscheidung zur Klarstellung deutlich zum Ausdruck zu bringen. Die Begründung der amtsgerichtlichen Entscheidung deckt zudem auch sachlich die Ablehnung einer Amtslöschung. Denn Grundlage einer Amtslöschung kann auch eine von Anfang an bestehende Nichtigkeit des Unternehmensvertrages sein, dessen rückwirkende Aufhebung nach Auffassung des Amtsgerichts gerade ausgeschlossen sein soll. Die Beteiligte hat die Entscheidung des Amtsgerichts ohne sachliche Einschränkungen mit der Beschwerde angefochten. In der Begründung ihres Rechtsmittels wird mehrfach die Möglichkeit der Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens angesprochen, so dass ihr Rechtsmittel nicht anders verstanden werden kann, dass es sich auch gegen dessen Ablehnung richten soll.

Dieser Verfahrensmangel zwingt indessen nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, weil der Senat an dessen Stelle eine ersetzende Sachentscheidung über diesen weiteren Verfahrensgegenstand treffen kann. Diese führt insoweit im Ergebnis ebenfalls zur Bestätigung der Entscheidung des Amtsgerichts.

Die Beteiligte war zur Einlegung der Erstbeschwerde gegen die Ablehnung der Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens berechtigt. Gemäß § 20 Abs. 1 FGG steht gegen die Ablehnung der Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens die Beschwerde demjenigen zu, der durch die Verfügung in einem eigenen sachlichen Recht beeinträchtigt wird (vgl. KG FGPrax 2001, 31; OLG Düsseldorf Rpfleger 1995, 257). Das beeinträchtigte Recht muss dem Beschwerdeführer tatsächlich zustehen, wobei doppelrelevante Tatsachen im Rahmen der Begründetheit des Rechtsmittels abschließend zu überprüfen sind (vgl. Keidel/Kahl, a.a.O., § 20 Rn. 18). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Beteiligte macht geltend, der Unternehmensvertrag sei infolge der Unwirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses der W GmbH & Co. KG nichtig und daher zu Unrecht eingetragen worden. Der Fortbestand der Eintragung des Unternehmensvertrages im Handelsregister ist geeignet, die Beteiligte in ihren Rechten zu verletzen. Die Beteiligte wird durch die Eintragung als beherrschte Gesellschaft ausgewiesen, wodurch ihre wirtschaftliche Handlungsfähigkeit, insbesondere die Möglichkeit, Unternehmensverträge mit anderen Gesellschaften abzuschließen, eingeschränkt wird.

Registerverfahrensrechtlich bestehen gegen die Anwendbarkeit des Amtslöschungsverfahrens gem. § 142 FGG auf die Eintragung eines Unternehmensvertrages im Handelsregister keine durchgreifenden Bedenken. In diesem Zusammenhang kann der Senat dahin gestellt lassen, ob der in der Rechtsprechung des BGH entwickelte Grundsatz der Anwendbarkeit der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft auf die Unwirksamkeit eines Unternehmensvertrages (BGH NJW 1988, 1326; 2002, 822) sich auch auf den von der Beteiligten hier geltend gemachten Mangel der Nichtigkeit des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung der herrschenden Gesellschaft (hier einer KG) erstreckt (insoweit in der Rechtsprechung ablehnend etwa OLG Zweibrücken FGPrax 2004, 246 für den im Verfahren nach § 246 AktG für nichtig erklärten Hauptversammlungsbeschluss einer AG). Die Anwendbarkeit des § 142 FGG auf die Eintragung eines Unternehmensvertrages im Handelsregister ist nämlich einhellig anerkannt (OLG Zweibrücken WM 1988, 1826; Emmerich/Habersack, a.a.O., § 294, Rn. 25; Krafka/Willer, a.a.O., Rn. 1607; Hüffer, a.a.O., § 294 AktG Rn. 21; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, Anhang zu § 13 (Konzernrecht) Rn. 46). Denn die Amtslöschung hat ihrerseits lediglich deklaratorische Bedeutung. Sie hat keinerlei Auswirkungen auf die Beurteilung materiellrechtlicher Ansprüche, die sich aus der entsprechenden Anwendung des Rechtsinstituts der fehlerhaften Gesellschaft auf einen durch Eintragung im Handelsregister vollzogenen, wenngleich unwirksamen Unternehmensvertrag ergeben können (Hüffer, a.a.O.). Dabei kann auch offen bleiben, ob eine erfolgte Amtslöschung Ansatzpunkt für den Ausschluss der Neuentstehung solcher Ansprüche für die Zukunft im Rahmen einer solchen materiellrechtlichen Beurteilung sein kann (Hüffer, a.a.O.).

Die sachliche Überprüfung ergibt, dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens hier nicht vorliegen. Nach § 142 FGG ist eine Eintragung im Handelsregister von Amts wegen zu löschen, wenn sie wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war oder nachträglich unzulässig geworden ist. Die Löschung steht dabei im Ermessen des Registerrichters und soll regelmäßig nur dann erfolgen, wenn die von ihm geprüfte Sach- und Rechtslage völlig zweifels- und bedenkenfrei für die Unzulässigkeit der Eintragung spricht (OLG Zweibrücken a.a.O.; Keidel – Winkler, a.a.O., § 142 Rn. 19). Bei Zweifelsfällen kann er den Beteiligten die Klärung im Prozesswege überlassen.

Entgegen der Auffassung der Beteiligten ist die im Register vorgenommene Eintragung eines mit der W GmbH & Co. KG bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages nicht unzulässig. Zwar wäre der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag unwirksam, wenn die Gesellschafterversammlung der W GmbH & Co. KG dem Abschluss dieses Vertrages nicht wirksam zugestimmt hätte. Es ist aber für das vorliegende Verfahren entgegen der Auffassung der Beteiligten von einer wirksamen Zustimmung auszugehen.

Der Wirksamkeit des in der Gesellschafterversammlung der W GmbH & Co. KG vom 12.12.2006 gefassten Zustimmungsbeschlusses steht zunächst nicht entgegen, dass dieser Beschluss nicht einstimmig gefasst worden ist.

Der Abschluss eines Unternehmensvertrages ist zwar als außergewöhnliches Geschäft einzustufen, das grundsätzlich der Zustimmung aller Gesellschafter, also auch der der Kommanditisten, bedarf (§ 164 HGB). Dieser Einstimmigkeitsgrundsatz ist aber disponibel (OLG Hamburg ZIP 2006, 901; Baumbach / Hopt, HGB, 33. Auflage, § 164 Rn. 6). Der Gesellschaftsvertrag ist im Hinblick darauf auszulegen, welche Beschlussgegenstände von einer Mehrheitsklausel erfasst werden sollen. Einer ausdrücklichen Nennung der Gegenstände, für die eine Mehrheitsentscheidung zugelassen sein soll, bedarf es nicht. Es genügt vielmehr, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag – sei es auch durch dessen Auslegung – eindeutig ergibt, dass der in Frage stehende Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll (BGH NJW 2007, 1685).

Nach § 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages werden Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein – Stimmen gefasst. Die Bestimmung wird in Abs. 2 ergänzt durch einen Katalog von Beschlussgegenständen, die eine qualifizierte Mehrheit von 70 % der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen erfordern. Aus diesem Katalog ergibt sich, dass die Gesellschafter selbst bei grundlegenden die Gesellschaft betreffenden Fragen, wie der Änderung des Gesellschaftsvertrages (2a) und der Auflösung der Gesellschaft (2b) einen (qualifizierten) Mehrheitsbeschluss haben ausreichen lassen wollen. Der BGH hat in seiner grundlegenden Entscheidung zum Abschluss eines Unternehmensvertrages unter Beteiligung einer beherrschten GmbH (NJW 1989, 295) den Unternehmensvertrag als einen gesellschaftsrechtlichen Organisationsvertrag qualifiziert und daraus eine entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 53, 54 GmbHG über Satzungsänderungen abgeleitet. Dieser Bewertung entspricht es, auch im Rahmen der Auslegung des hier vorliegenden Gesellschaftsvertrages der W GmbH & Co. KG den Abschluss eines Unternehmensvertrages der Änderung des Gesellschaftsvertrages gleichzustellen.

Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass die individuelle Auslegung der gesellschaftsvertraglichen Bestimmung gleichwohl zu einem anderen Ergebnis führen kann. Die Beteiligte hat bislang keine über den schriftlichen Gesellschaftsvertrag hinaus gehenden verwertbaren tatsächlichen Umstände vorgetragen, die ein solches Ergebnis rechtfertigen könnten. Es besteht jedoch auch im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG) kein Anlass, in dieser Richtung noch weitere Aufklärungsmaßnahmen vorzunehmen, insbesondere der Beteiligten Gelegenheit zu weiterem Tatsachenvortrag zu geben. Dem steht entgegen, dass es im Rahmen der Ermessensausübung nach § 142 FGG nicht geboten erscheint, zur Überprüfung der Wirksamkeit eines im Handelsregister eingetragenen Unternehmensvertrages in amtswegige Ermittlungen einzutreten, für die nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten jedenfalls ein greifbarer Anlass nicht besteht. Hinzu kommt, dass die Eintragung auf den eigenen Antrag der Beteiligten erfolgt ist, die bei ihrer Anmeldung vom 13.12.2006 offenbar noch keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses der herrschenden KG getragen hatte. Dass die Mehrheitsgesellschafter der KG sich im Laufe des Jahres 2007 den Rechtsstandpunkt ihres Minderheitsgesellschafters zu eigen gemacht haben, wird offenbar eher von wirtschaftlichen Überlegungen bestimmt. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände sind weitere Ermittlungen des Registergerichts in diesem Punkt nicht gerechtfertigt.

Die im Gesellschaftsvertrag vorgenommene Zulassung einer Mehrheitsentscheidung für den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages, an dem die W GmbH & Co. KG als herrschendes Unternehmen beteiligt ist, stellt auch keinen unzulässigen Eingriff in schlechthin unverzichtbare (vgl. dazu BGHZ 20, 363, 368) oder in “relativ unentziehbare”, d.h. in nur mit Zustimmung des einzelnen Gesellschafters oder aus wichtigem Grund entziehbare Mitgliedschaftsrechte dar. Dass der Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag für die Kommanditisten der herrschenden W GmbH & Co. KG steuerliche Nachteile mit sich bringt – wie im Schriftsatz vom der Beteiligten vom 24.4.2008 näher ausgeführt wird -, stellt jedenfalls keinen Eingriff in unentziehbare Mitgliedschaftsrechte der Kommanditisten dar.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob in entsprechender Anwendung des § 293 Abs. 1 AktG bei Unternehmensverträgen zwischen einer GmbH & Co. KG als herrschendem Unternehmen und einer GmbH als beherrschter Gesellschaft bei der Beschlussfassung der GmbH & Co. KG eine Mehrheit von 75 % des Grundkapitals vorliegen muss (bejahend: OLG Hamburg a.a.O.; Emmerich – Habersack, a.a.O., § 293 AktG Rn. 9 und 36), da hier bei der laut Sitzungsprotokoll erzielten Zustimmung von 87,67 % auch dieses Erfordernis eingehalten ist.

Der Wirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses steht auch nicht entgegen, dass – wie die Beteiligte meint – die Ladungsfrist zu der Gesellschafterversammlung, in der der Zustimmungsbeschluss gefasst worden ist, in unzulässiger Weise verkürzt worden sei. Die Durchführung von Gesellschafterversammlungen von Personenhandelsgesellschaften ist gesetzlich nicht geregelt, so dass insoweit die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages maßgeblich sind. Nicht jeder Verstoß gegen die dort normierten Regelungen führt zur Unwirksamkeit des Beschlusses (Schlegelberger – Martens, HGB, 5. Auflage, § 119 Rn. 7). Eine Unwirksamkeit des Beschlusses kommt nur dann in Betracht, wenn der gesellschaftsvertraglichen Bestimmung entnommen werden kann, dass ein Verstoß die Unwirksamkeit des Beschlusses zur Folge haben soll. Auch bei einem Verstoß gegen eine für die Willensbildung relevante Vorschrift ist eine Unwirksamkeit nur dann anzunehmen, wenn sich der Verstoß auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat (Schlegelberger – Martens, a.a.O., Rn. 11). Es spricht bereits viel dafür, dass die Bestimmung des § 12 des Gesellschaftsvertrages über die Dauer der Ladungsfrist lediglich als formale Ordnungsvorschrift anzusehen ist, deren Nichteinhaltung die Wirksamkeit des Beschlusses nicht tangiert. Da unstreitig aber alle geladenen Gesellschafter an der Versammlung teilgenommen haben, hat sich eine Verkürzung der Ladungsfrist jedenfalls nicht auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt.

Auch die von der Beteiligten behauptete Nichtverkündung des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter und die aus seiner Sicht unzureichende Diskussion der Sinnhaftigkeit des Abschlusses des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages führen nicht zu einer Unwirksamkeit des gefassten Zustimmungsbeschlusses. Der Gesellschaftsvertrag sieht die Verkündung von Beschlussergebnissen oder eine bestimmte Diskussionsdauer nicht vor, so dass es schon an einem formalen Verstoß fehlt. Die rechnerische Richtigkeit des im Protokoll vermerkten Abstimmungsergebnisses wird jedenfalls nicht in Frage gestellt.

Andere Umstände, aufgrund derer der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages und die ihm zugrunde liegenden Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Gesellschaften unwirksam sein könnten, sind nicht ersichtlich.

Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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