Verfallklausel – Haftung wegen Vorsatzes – BAG Urteil vom 26.11.2020 – 8 AZR 58/20

April 12, 2021

Verfallklausel – Haftung wegen Vorsatzes – BAG Urteil vom 26.11.2020 – 8 AZR 58/20

RA und Notar Krau

Das Bundesarbeitsgericht hat am 26. November 2020 entschieden, dass eine Ausschlussklausel in Arbeitsverträgen, die pauschal alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen lässt, wenn sie nicht innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden, auch Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung umfasst.

Eine solche Klausel ist nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nichtig.

Der Arbeitgeber kann sich auf diese Klausel nicht berufen, auch nicht im Hinblick auf personale Teilunwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Im vorliegenden Fall klagte die Klägerin, eine kaufmännische Angestellte, gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin auf Weiterbeschäftigung nach einer Kündigung und focht eine Abwicklungsvereinbarung an.

Die Beklagte erhob Widerklage und verlangte Schadensersatz in Höhe von 101.372,73 Euro wegen behaupteter Falschbuchungen durch die Klägerin, die angeblich private Verbindlichkeiten ihres Ex-Ehemannes und ihrer selbst beglichen habe.

Das Landesarbeitsgericht hatte die Berufung der Klägerin abgewiesen und die Widerklage zugelassen, wogegen die Klägerin Revision einlegte.

Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.

Das Gericht stellte fest, dass die Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag aufgrund ihrer Unwirksamkeit nach § 202 Abs. 1 BGB nichtig ist und deshalb keine Verfallfristen für die streitigen Ansprüche gelten.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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