
OLG Düsseldorf 3 Wx 245/19
Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament bindend wechselbezüglich
gesetzliche Erbfolge für Schlusserbfall
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament bindende wechselbezügliche Bestimmungen enthalten können.
In diesem Fall hatte der Erblasser und seine erste Ehefrau in einem gemeinschaftlichen Testament
vom 11. Oktober 1998 festgelegt, dass nach ihrem Tod die gesetzliche Erbfolge eintreten solle.
Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau heiratete der Erblasser erneut und errichtete am 4. April 2014 ein eigenes notarielles Testament, in dem er seine zweite Ehefrau als Haupterbin einsetzte.
Eine der Kinder aus seiner ersten Ehe legte daraufhin Widerspruch ein und argumentierte, dass das Testament von 2014 unwirksam sei,
da der Erblasser durch das gemeinschaftliche Testament von 1998 gebunden gewesen sei.
Das Nachlassgericht stimmte dem Widerspruch zu und ordnete die gesetzliche Erbfolge gemäß dem Testament von 1998 an.
Jedoch hob das Oberlandesgericht Düsseldorf diesen Beschluss auf und wies das Nachlassgericht an,
den beantragten Alleinerbschein gemäß dem Testament von 2014 auszustellen.
Das Gericht entschied, dass die Regelung im gemeinschaftlichen Testament von 1998 keine bindende wechselbezügliche Verfügung im Sinne des Gesetzes sei.
Das Gericht argumentierte, dass die Erbfolge gemäß dem notariellen Testament von 2014 zu erfolgen habe,
da der Erblasser nicht durch das gemeinschaftliche Testament von 1998 gehindert gewesen sei, ein neues Testament zu errichten.
Die Entscheidung des Gerichts basierte auf der Feststellung, dass die Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament
keine wechselbezüglichen Anordnungen enthielten, die die Verfügung des einen Ehegatten von der des anderen abhängig machten.
Die Kosten des Verfahrens wurden entsprechend den Umständen des Falls verteilt, wobei die erstinstanzlichen Gerichtskosten
von der zweiten Ehefrau getragen wurden und die Kosten des Beschwerdeverfahrens von den Kindern aus der ersten Ehe.
Eine außergerichtliche Kostenrückerstattung wurde nicht gewährt.
Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Entscheidung des Gerichts auf einer Einzelfallbewertung beruhte und keine grundsätzlichen Fragen des Rechts aufwarf.
I. Sachverhalt
A. Hintergrund des Falls
B. Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments von 1998
C. Errichtung des notariellen Testaments von 2014
D. Antrag auf Erteilung eines Erbscheins
E. Entscheidung des Nachlassgerichts und Beschwerde der Beteiligten zu 4 und 5
II. Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf
A. Beschwerde der Beteiligten zu 4 und 5
B. Begründung der Entscheidung
1. Bindung des Nachlassgerichts an das notarielle Testament von 2014
2. Fehlen wechselbezüglicher Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament von 1998
3. Maßgeblichkeit des notariellen Testaments von 2014 für die Erbfolge
III. Kostenentscheidung
A. Verteilung der Gerichtskosten
B. Tragung der außergerichtlichen Kosten
C. Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
IV. Wertfestsetzung
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