Verjährung eines Gleichstellungsanspruchs – Anrechnung auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch – OLG Karlsruhe Urteil vom 08. Juli 2010 – 4 U 210/09

Juni 21, 2020

Verjährung eines Gleichstellungsanspruchs – Anrechnung auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch – OLG Karlsruhe Urteil vom 08. Juli 2010 – 4 U 210/09

RA und Notar Krau

Ausgangslage

Die Klägerin fordert von ihrem Bruder, dem Beklagten, die Zahlung eines Gleichstellungsgeldes in Höhe von 50.000 Euro nebst Zinsen sowie ihren Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsansprüche aus dem Nachlass ihrer verstorbenen Mutter.

Das Landgericht Freiburg hatte zuvor der Klägerin teilweise Recht gegeben und ihr Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche zugesprochen, das Gleichstellungsgeld jedoch wegen Verjährung abgewiesen.

Berufung

Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein.

Sie argumentierte, dass der Anspruch auf das Gleichstellungsgeld nicht verjährt sei und im Fall einer Verjährung ihre Klage vollständig auf Pflichtteilsrechte gestützt sei.

Der Beklagte beantragte die Zurückweisung der Berufung und verteidigte das erstinstanzliche Urteil.

Entscheidungsgründe

Das OLG Karlsruhe hat das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert:

Verjährung des Gleichstellungsanspruchs:

Verjährung eines Gleichstellungsanspruchs – Anrechnung auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch – OLG Karlsruhe Urteil vom 08. Juli 2010 – 4 U 210/09

Der Gleichstellungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB.

Eine analoge Anwendung der 10-jährigen Verjährungsfrist des § 196 BGB ist nicht gerechtfertigt.

Die Klägerin hatte bereits im Jahr 1997 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen, daher begann die Verjährungsfrist am 31.12.2001 und endete am 31.12.2004, ohne dass verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen wurden.

Pflichtteilsergänzungsanspruch:

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin ist begründet.

Dabei wird das Gleichstellungsgeld nicht gemäß § 2327 BGB auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch angerechnet, da die Klägerin das Gleichstellungsgeld nicht erhalten hat.

Der Wert des Geschenks an den Beklagten (ein Grundstück) ist korrekt berechnet worden, wobei bestimmte Abzüge wie die valutierte Grundschuld berücksichtigt wurden.

Berechnung des Pflichtteils:

Der Pflichtteil der Klägerin beläuft sich auf 1.299,36 Euro.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch beträgt weitere 48.700,64 Euro. Somit hat die Klägerin einen Gesamtanspruch von 50.000 Euro.

Verjährung eines Gleichstellungsanspruchs – Anrechnung auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch – OLG Karlsruhe Urteil vom 08. Juli 2010 – 4 U 210/09

Zinsen auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch werden ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (10.04.2008) zugesprochen.

Kostenentscheidung:

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu ¼ der Klägerin und zu ¾ dem Beklagten auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.

Rechtsmittel:

Eine Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Schlussfolgerung

Die Berufung der Klägerin hatte in der Hauptsache Erfolg, wobei der Gleichstellungsanspruch als verjährt angesehen wurde.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch wurde jedoch anerkannt und führte zur Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 50.000 Euro an die Klägerin.

Das Gericht berücksichtigte dabei keine Anrechnung des Gleichstellungsgeldes auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch und folgte weitgehend den Berechnungen des Landgerichts.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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