Verlustausgleichshaftung im faktischen GmbH Konzern – Tiefbau – BGH II ZR 167/88
Der Bank zuzurechnende Beteiligung ihres Vorstandsmitglieds an Schuldner-GmbH, Verlustausgleichshaftung im faktischen GmbH-Konzern – Tiefbau
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Fall „Tiefbau“ vom 19. Dezember 1989 wichtige Grundsätze zur Verlustausgleichshaftung im faktischen GmbH-Konzern aufgestellt.
Kernaussagen des Urteils:
Zurechnung der Beteiligung: Die Beteiligung eines Vorstandsmitglieds an einem Schuldnerunternehmen kann der Bank als Treugeberin zugerechnet werden, wenn alle Vor- und Nachteile aus der Beteiligung der Bank zufallen und das Vorstandsmitglied die rechtliche Macht hat, dies zu bewirken.
Verlustausgleichsanspruch: Eine abhängige GmbH hat gegen das herrschende Unternehmen einen Anspruch auf Verlustausgleich in entsprechender Anwendung des § 302 AktG, wenn das herrschende Unternehmen die Geschäfte der GmbH im finanziellen Bereich dauernd und umfassend geführt hat und nicht beweisen kann, dass die Verluste nicht auf seiner Geschäftsführung beruhen.
Sachverhalt des Falls „Tiefbau“:
Ein Tiefbauunternehmer (S) geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten.
Seine Hausbank (Beklagte) gründete daraufhin eine GmbH (Gemeinschuldnerin), die den Betrieb von S übernahm. Gesellschafter der GmbH waren S und zwei Angestellte der Bank.
Die Bank gewährte der GmbH Kredite.
Die GmbH geriet in Konkurs.
Der Konkursverwalter (Kläger) verklagte die Bank auf Zahlung von rund 2,9 Mio. DM.
Er begründete dies mit verschiedenen Maßnahmen, die die GmbH geschädigt haben sollen, z.B. die Übernahme von überhöhten Verbindlichkeiten von S und die Zahlung überhöhter Pacht an eine Tochtergesellschaft der Bank.
Entscheidung des BGH:
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zurück.
Er stellte fest, dass die Klage unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten begründet sein kann.
1. Ansprüche nach §§ 30, 31 GmbHG
2. Anspruch auf Verlustausgleich analog § 302 AktG
3. Anspruch aus § 826 BGB
4. Ansprüche aus Auftrag und ungerechtfertigter Bereicherung
Bedeutung des Urteils „Tiefbau“:
Das Urteil „Tiefbau“ hat die Rechtsprechung zur Verlustausgleichshaftung im faktischen GmbH-Konzern weiterentwickelt.
Der BGH hat klargestellt, dass eine abhängige GmbH gegen das herrschende Unternehmen einen Anspruch auf Verlustausgleich hat,
wenn das herrschende Unternehmen die Geschäfte der GmbH dauernd und umfassend geführt hat und die Verluste auf seiner Geschäftsführung beruhen.
Das Urteil stärkt den Schutz der Gläubiger von GmbHs, die in einen Konzern eingebunden sind. Es ist ein wichtiger Beitrag zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der GmbH als Rechtsform.
Konsequenzen für die Praxis:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.