Vermächtnis an inländischem Grundstück unterliegt nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht – BFH II R 37/19 – Urteil vom 23.11.2022
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. November 2022 (Az. II R 37/19) befasst sich mit der Frage, ob ein durch ein
Vermächtnis erworbener Anspruch auf Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem inländischen Grundstück der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegt.
Die Klägerin, die Nichte der verstorbenen Erblasserin, erhielt per Vermächtnis einen Anteil an einem in Deutschland gelegenen Grundstück.
Weder die Klägerin noch die Erblasserin hatten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
Das Finanzamt setzte daraufhin Erbschaftsteuer fest, da es den Vermögensanfall als steuerpflichtig gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG in Verbindung mit § 121 Nr. 2 BewG ansah.
Die Klägerin legte Einspruch ein, da der Vermächtnisanspruch ihrer Ansicht nach nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliege.
Dieser Einspruch wurde jedoch abgelehnt.
Das Finanzgericht München wies die Klage ebenfalls ab und bestätigte die Steuerpflicht, da der Anspruch auf das inländische Grundstück Inlandsvermögen betreffe.
Der BFH entschied hingegen zugunsten der Klägerin.
Nach Auffassung des Gerichts unterliegt der Vermächtnisanspruch auf Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem inländischen Grundstück nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht.
Dies liegt daran, dass der schuldrechtliche Anspruch auf Übertragung eines Grundstücks nicht als Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG gilt.
Der Gesetzeswortlaut und die Systematik sehen keine erweiternde Auslegung vor, die auch bloße Ansprüche auf inländisches Grundvermögen einbeziehen würde.
Das Urteil hebt die Steuerbescheide auf und stellt klar, dass ein bloßer Anspruch auf Übertragung eines Grundstücksanteils,
der aus einem Vermächtnis resultiert, nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegt, wenn der Erwerber keine unbeschränkte Steuerpflicht hat.
I. Einleitung
A. Urteil vom 23.11.2022 – BFH II R 37/19
B. Zusammenfassung von RA und Notar Krau
II. Hintergrund
A. Die Parteien und der Sachverhalt
B. Erbschaftsteuererklärung und Bescheide
C. Klage vor dem Finanzgericht München
D. Veröffentlichung des Urteils
III. Rechtsfragen
A. Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht und Vermächtnis
B. Auslegung von § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG und § 121 Nr. 2 BewG C. BFH-Urteile und Vergleich mit anderen Fällen
IV. Entscheidung des Bundesfinanzhofs
A. Begründung der Revision
B. Argumentation des Finanzamts
C. Gründe für die Aufhebung der Bescheide
D. Klärung der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht
V. Schlussfolgerungen
A. Zusammenfassung der Entscheidung
B. Bedeutung des Urteils für ähnliche Fälle
C. Auswirkungen auf die Erbschaftsteuer
VI. Fazit
A. Resümee der wichtigsten Punkte im Urteil
B. Abschließende Gedanken
VII. Anhang
A. Vollständiges Urteil im Originaltext
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.