BFH II R 2/20
Vermächtnisnehmer eines beim Tod des Beschwerten fälligen Vermächtnisses erwirbt erbschaftsteuerrechtlich vom Beschwerten
Der BFH hatte folgenden Fall zu entscheiden:
In einem notariell beurkundeten Testament hatte der Erblasser seine Ehefrau zur Alleinerbin bestimmt und ein Grundstück seinem Neffen vermacht.
Das Vermächtnis sollte zwar mit dem Tod des Erblassers anfallen, Übergabe und Übereignung des Grundstücks sollte der Neffe als Vermächtnisnehmer jedoch erst nach dem Tod der Ehefrau verlangen können.
Es handelte sich also um ein sogenanntes betagtes Vermächtnis, das zwar mit dem Erbfall entsteht, dessen Fälligkeit jedoch auf einen späteren Termin hinausgeschoben ist.
Nachvermächtnisnehmer nach dem Wegfall des Neffen sollten dessen Abkömmlinge werden.
Der Erblasser verstarb bereits 1957.
Seine Frau trat ihr Erbe an, das Vermächtnis – Übereignung des Grundstückes – musste sie nach dem Inhalt des Testamentes zu ihren Lebzeiten noch nicht erfüllen.
2011 verstarb der Neffe. Nachvermächtnisnehmer wurden damit seine Kinder, der Kläger und sein Bruder.
2012 verstarb die Ehefrau und Erbin.
Danach wurde das Vermächtnis erfüllt, das Grundstück wurde an den Kläger und seinen Bruder als Nachvermächtnisnehmer übertragen.
Das Finanzamt stufte beide bei der Erbschaftsteuerfestsetzung in die Steuerklasse III ein. Maßgeblich sei das verwandtschaftliche Verhältnis zur Erbin (Ehefrau des Erblassers).
Der Kläger argumentierte dagegen, er sei in Steuerklasse I einzustufen. Maßgeblich sei sein Verhältnis zu seinem Vater, der als Neffe des Erblassers der ursprüngliche Vermächtnisnehmer war.
Erst durch den Tod seines Vaters sei das Vermächtnis zu ihm, dem Kläger gelangt.
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der BFH wies die dagegen gerichtete Revision zurück.
Entscheidender Satz in der Entscheidungsbegründung:
Ist ein Vermächtnis erst mit dem Tod des beschwerten Erben fällig und ein zweiter Vermächtnisnehmer für den Fall bestimmt,
dass der erste Vermächtnisnehmer vor Fälligkeit des Vermächtnisses verstirbt, erwirbt –sollte sich dies realisieren– der zweitberufene Vermächtnisnehmer von dem beschwerten Erben, nicht aber vom erstberufenen Vermächtnisnehmer.
Dass die Entscheidung des BFH logisch und folgerichtig ist, ergibt sich aus folgender gedanklicher Nachkontrolle:
Auch wenn der Erblasser die Vollziehung des Vermächtnis nicht betagt sondern per sofort nach seinem Tod erfüllbar angeordnet hätte,
wäre der Neffe als Vermächtnisnehmer, wären die Kinder des Neffen als Nachvermächtnisnehmer ebenfalls in die Steuerklasse III einzuordnen gewesen.
I. Einleitung
A. Sachverhalt
B. Streitfrage
C. Entscheidung des FG
II. Rechtsgrundlagen und Argumentation
A. Erbschaftsteuerrechtliche Behandlung von Vermächtnissen
B. Anwendung von § 6 Abs. 4 Alternative 2 ErbStG
C. Erläuterung der Entscheidungsbegründung des BFH
III. Entscheidung des BFH
A. Zusammenfassung der Entscheidung
B. Begründung der Zurückweisung der Revision
C. Bedeutung der Entscheidung für den konkreten Fall
IV. Schlussfolgerungen und Fazit
A. Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
B. Auswirkungen auf die Erbschaftsteuerpraxis
C. Abschließende Bewertung der Rechtslage
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.