Verpflichtung zur Auskunftserteilung gegenüber Miterben als ehemaliger Betreuer des Erblassers Saarländisches OLG 5 U 42/21
Das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) hat am 17. Dezember 2021 im Urteil 5 U 42/21 entschieden, dass ein Miterbe,
der vor dem Tod des Erblassers dessen gesetzlicher Betreuer war und danach die Abwicklung des Nachlasses übernommen hat, verpflichtet ist, umfassende Auskünfte über den Bestand und Verbleib des Nachlasses zu erteilen.
Der Kläger, ebenfalls Miterbe, forderte den Beklagten auf, Auskünfte über den Nachlass zu geben.
Dieser war bis zum Tod der Erblasserin deren Betreuer und hatte Zugriff auf deren Vermögen.
Der Beklagte hatte nach dem Erbfall die weitere Abwicklung des Nachlasses übernommen.
Das Gericht entschied, dass der Beklagte aufgrund seiner vorherigen Rolle als Betreuer und seiner späteren Tätigkeit bei der Nachlassabwicklung verpflichtet ist, umfassende Auskünfte zu erteilen.
Dies ergibt sich sowohl aus den gesetzlichen Regelungen zur Vermögensherausgabe nach Beendigung der Betreuung als auch aus seiner Funktion als faktischer Geschäftsführer des Nachlasses.
Das Gericht betonte, dass die bisherigen jährlichen „Vermögensübersichten“ des Beklagten nicht ausreichen, da sie nicht den erforderlichen Überblick über den Nachlass zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin bieten.
Die Entscheidung des OLG Saarbrücken wurde in der Berufung zugunsten des Klägers geändert.
Der Beklagte wurde verurteilt, umfassende Auskünfte über den Nachlass zu geben, einschließlich eines schriftlichen Bestandsverzeichnisses und Informationen über den Verbleib von Nachlassgegenständen.
Die Verpflichtung gegenüber anderen Miterben zur Auskunft über den Bestand und Verbleib des Nachlasses kann unbeschadet eines etwaigen Erbschaftsbesitzers im Einzelfall auch deshalb bestehen, weil der in Anspruch genommene Miterbe bis zum Tode gesetzlicher Betreuer des Erblassers war, ober weil er nach dem Erbfall die weitere Abwicklung des Nachlasses übernommen hat.
I. Hintergrund und Entscheidung des Saarländischen OLG
II. Verpflichtung zur Auskunftserteilung gegenüber Miterben
III. Tenor des Urteils
IV. Begründung der Entscheidung des Saarländischen OLG
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