Versetzung – Stationierung einer Flugbegleiterin –

Mai 20, 2020

Versetzung – Stationierung einer Flugbegleiterin – BAG Urteil vom 30.11.2016 – 10 AZR 11/16

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 30. November 2016, Az. 10 AZR 11/16, befasst sich mit der Wirksamkeit der Versetzung einer Flugbegleiterin,

die von ihrem bisherigen Stationierungsort Hamburg nach Frankfurt am Main versetzt wurde.

Die Klägerin, die seit 1996 als Flugbegleiterin und später als Purserette beschäftigt war, wandte sich gegen diese Versetzung,

da sie der Ansicht war, dass ihr Einsatzort in Hamburg sich über die Jahre verfestigt habe und die arbeitsvertragliche Versetzungsklausel unklar sei.

Der Arbeitsvertrag der Klägerin sah zwar Hamburg als Einsatzort vor, jedoch behielt sich die Beklagte, die Fluggesellschaft, das Recht vor, die Klägerin an einem anderen Ort einzusetzen.

Die Klägerin argumentierte, dass die Versetzung nicht billigem Ermessen entspreche und keine individuelle Abwägung ihrer Situation stattgefunden habe.

Die Beklagte hatte jedoch aufgrund wirtschaftlicher Gründe beschlossen, die dezentralen Stationierungsorte wie Hamburg zu schließen

und die Mitarbeiter nach Frankfurt oder München zu versetzen.

Versetzung – Stationierung einer Flugbegleiterin

Das BAG entschied, dass die Versetzung wirksam sei.

Es stellte fest, dass der Arbeitsvertrag der Parteien keine abschließende Festlegung des Einsatzorts enthalte

und die Beklagte im Rahmen ihres Weisungsrechts gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) befugt sei, der Klägerin einen anderen Einsatzort zuzuweisen.

Eine Vertragsänderung, die Hamburg als dauerhaften Einsatzort festlege, sei nicht eingetreten, da die Nichtausübung des Direktionsrechts

über einen längeren Zeitraum nicht ausreiche, um eine Vertragsänderung zu bewirken.

Das Gericht betonte, dass bei der Prüfung der Versetzung nicht nur die Interessen der Arbeitnehmerin, sondern auch die unternehmerischen Entscheidungen der Beklagten berücksichtigt werden müssten.

Die Entscheidung der Beklagten, die Stationierungsorte zu zentralisieren, sei nicht willkürlich, sondern wirtschaftlich begründet

und diene der Einsparung von Kosten, beispielsweise durch den Wegfall von „Dead-Head“-Beförderungen.

Versetzung – Stationierung einer Flugbegleiterin

Die Beklagte habe die wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Mitarbeiter durch einen Interessenausgleich und Sozialplan gemildert,

der unter anderem eine befristete virtuelle Stationierung am bisherigen Standort ermöglichte.

Letztlich entschied das BAG, dass das Interesse der Beklagten an der Durchführung ihrer Organisationsentscheidung die Interessen der Klägerin überwog.

Die Versetzung nach Frankfurt am Main sei daher nicht zu beanstanden und entspreche den Grundsätzen billigen Ermessens.

Die Revision der Klägerin gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg wurde zurückgewiesen, und die Klägerin wurde verpflichtet, die Kosten der Revision zu tragen.

RA und Notar Krau

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