
VG Lüneburg 2 A 59/21 – Bestattungskosten
RA und Notar Krau
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg (2 A 59/21) vom 14. Juli 2022 behandelt die Heranziehung minderjähriger Kinder zu den Bestattungskosten ihres 2019 verstorbenen Vaters.
Die Klägerinnen, geboren 2002 und 2011, wenden sich gegen die behördliche Entscheidung, sie für die Bestattungskosten in Anspruch zu nehmen.
Der Vater war von der Mutter der Klägerinnen geschieden, und die Gemeinde hatte nach dem Tod des Vaters die Bestattung veranlasst,
da keine der angeschriebenen Personen – weder die Kinder noch die weiteren Angehörigen – diese organisiert hatte.
Die Gemeinde führte die Einäscherung und eine anonyme Bestattung durch und forderte die Kosten von 2.081,95 Euro von den Klägerinnen ein.
Die Klägerinnen argumentierten, sie seien minderjährig, vermögenslos und hätten die Erbschaft ausgeschlagen.
Zudem beriefen sie sich auf den verfassungsrechtlichen Schutz Minderjähriger, wonach sie durch finanzielle Verpflichtungen nicht überfordert werden dürften.
Sie führten an, dass es verfassungsrechtlich bedingte Ausnahmen von der Bestattungspflicht geben müsse, die auch im Sozialrecht Anwendung finden.
Die Beklagte verteidigte die Bescheide und führte aus, dass die Erbausschlagung nicht von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht entbinde.
Auch Minderjährige seien gemäß dem niedersächsischen Bestattungsgesetz (NBestattG) bestattungspflichtig, unabhängig von ihrem Vermögensstatus oder Alter.
Eine Ermessensentscheidung sei getroffen worden, da keine anderen Bestattungspflichtigen ermittelt werden konnten.
Die Haftung von Kindern für Bestattungskosten werde durch die Erbausschlagung nicht aufgehoben, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handele, die unabhängig vom zivilrechtlichen Erbrecht bestehe.
Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Bescheide. Es stellte fest, dass die Gemeinde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen sei,
indem sie versucht hatte, weitere potenzielle Bestattungspflichtige, insbesondere die Halbgeschwister der Klägerinnen, zu ermitteln.
Da dies nicht erfolgreich war, sei die Heranziehung der Klägerinnen gerechtfertigt gewesen.
Minderjährige seien gemäß dem NBestattG ebenfalls zur Kostentragung verpflichtet, auch wenn sie die Erbschaft ausschlagen.
Die Einrede der Minderjährigenhaftungsbeschränkung nach Paragraf 1629a BGB greife nicht, da diese nur für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften oder einem Erbfall gelte, nicht jedoch für öffentlich-rechtliche Pflichten wie die Bestattungskosten.
Auch eine Ausnahmeregelung aufgrund der Minderjährigkeit sei nicht vorgesehen.
Die Höhe der Bestattungskosten und die erhobenen Verwaltungsgebühren seien angemessen, und das Urteil schließt die Möglichkeit einer Kostenübernahme
durch den Sozialhilfeträger nach Paragraf 74 SGB XII nicht aus, falls die Klägerinnen vermögenslos sind.
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