VG Lüneburg 2 A 59/21 – Bestattungskosten
RA und Notar Krau
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg (2 A 59/21) vom 14. Juli 2022 behandelt die Heranziehung minderjähriger Kinder zu den Bestattungskosten ihres 2019 verstorbenen Vaters.
Die Klägerinnen, geboren 2002 und 2011, wenden sich gegen die behördliche Entscheidung, sie für die Bestattungskosten in Anspruch zu nehmen.
Der Vater war von der Mutter der Klägerinnen geschieden, und die Gemeinde hatte nach dem Tod des Vaters die Bestattung veranlasst,
da keine der angeschriebenen Personen – weder die Kinder noch die weiteren Angehörigen – diese organisiert hatte.
Die Gemeinde führte die Einäscherung und eine anonyme Bestattung durch und forderte die Kosten von 2.081,95 Euro von den Klägerinnen ein.
Die Klägerinnen argumentierten, sie seien minderjährig, vermögenslos und hätten die Erbschaft ausgeschlagen.
Zudem beriefen sie sich auf den verfassungsrechtlichen Schutz Minderjähriger, wonach sie durch finanzielle Verpflichtungen nicht überfordert werden dürften.
Sie führten an, dass es verfassungsrechtlich bedingte Ausnahmen von der Bestattungspflicht geben müsse, die auch im Sozialrecht Anwendung finden.
Die Beklagte verteidigte die Bescheide und führte aus, dass die Erbausschlagung nicht von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht entbinde.
Auch Minderjährige seien gemäß dem niedersächsischen Bestattungsgesetz (NBestattG) bestattungspflichtig, unabhängig von ihrem Vermögensstatus oder Alter.
Eine Ermessensentscheidung sei getroffen worden, da keine anderen Bestattungspflichtigen ermittelt werden konnten.
Die Haftung von Kindern für Bestattungskosten werde durch die Erbausschlagung nicht aufgehoben, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handele, die unabhängig vom zivilrechtlichen Erbrecht bestehe.
Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Bescheide. Es stellte fest, dass die Gemeinde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen sei,
indem sie versucht hatte, weitere potenzielle Bestattungspflichtige, insbesondere die Halbgeschwister der Klägerinnen, zu ermitteln.
Da dies nicht erfolgreich war, sei die Heranziehung der Klägerinnen gerechtfertigt gewesen.
Minderjährige seien gemäß dem NBestattG ebenfalls zur Kostentragung verpflichtet, auch wenn sie die Erbschaft ausschlagen.
Die Einrede der Minderjährigenhaftungsbeschränkung nach § 1629a BGB greife nicht, da diese nur für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften oder einem Erbfall gelte, nicht jedoch für öffentlich-rechtliche Pflichten wie die Bestattungskosten.
Auch eine Ausnahmeregelung aufgrund der Minderjährigkeit sei nicht vorgesehen.
Die Höhe der Bestattungskosten und die erhobenen Verwaltungsgebühren seien angemessen, und das Urteil schließt die Möglichkeit einer Kostenübernahme
durch den Sozialhilfeträger nach § 74 SGB XII nicht aus, falls die Klägerinnen vermögenslos sind.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.