Vollbeendigung einer Erbengemeinschaft – BFH IV R 13/19

März 13, 2022

Vollbeendigung einer Erbengemeinschaft – BFH IV R 13/19 – Urteil vom 21. Dezember 2021

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Das Urteil BFH IV R 13/19 vom 21. Dezember 2021 behandelt die Vollbeendigung einer Erbengemeinschaft

und die steuerliche Qualifikation der Einkünfte eines Grundstücks, das zuvor einem Gewerbebetrieb zugeordnet war.

Der Sachverhalt dreht sich um einen Brothandel, der in den 1930er Jahren gegründet wurde und später von einer Erbengemeinschaft geerbt wurde.

Die Erbengemeinschaft vermietete das Grundstück und erzielte daraus Einkünfte.

Im Jahr 2014 erklärte die Erbengemeinschaft rückwirkend die Betriebsverpachtung des Grundstücks.

Später übertrugen die Erben ihre Anteile auf eine GmbH, was die Vollbeendigung der Erbengemeinschaft zur Folge hatte.

Vollbeendigung einer Erbengemeinschaft – BFH IV R 13/19

Das Finanzamt stellte fest, dass die Einkünfte aus der Vermietung des Grundstücks als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusehen sind und bestimmte einen Aufgabegewinn für das Jahr 2014 fest.

Die Kläger, ehemalige Mitglieder der Erbengemeinschaft, klagten gegen diese Feststellungen.

Das Finanzgericht wies die Klage ab, und die Revision der Kläger wurde ebenfalls zurückgewiesen.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Einkünfte aus der Vermietung des Grundstücks weiterhin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind

und dass die Betriebsunterbrechung bis zum Zeitpunkt der rückwirkenden Betriebsverpachtung bestand.

Die Vermietungseinkünfte wurden daher als solche aus Gewerbebetrieb festgestellt, und es wurde ein Aufgabegewinn für das Jahr 2014 festgestellt.

Das Urteil bestätigt, dass eine Erbengemeinschaft durch die Übertragung aller Anteile auf eine einzige Person vollständig beendet wird.

Vollbeendigung einer Erbengemeinschaft – BFH IV R 13/19

Auch eine außergewöhnlich lange Betriebsunterbrechung steht der Annahme nicht entgegen, solange die wesentlichen Betriebsgrundlagen vorhanden sind.

In diesem Fall war das Grundstück weiterhin als Betriebsgrundlage geeignet, und die Möglichkeit einer Wiedereröffnung des Betriebs bestand.

vorgehend FG Hamburg, 26. März 2019, Az: 6 K 9/18

1. NV: Eine Erbengemeinschaft ist mit Übertragung ihrer gesamten Anteile auf eine einzige Person vollbeendet.

2. NV: Ein außergewöhnlich langer Zeitraum steht der Annahme einer Betriebsunterbrechung nicht entgegen.

3. NV: Ebenso wenig steht es der Annahme einer Betriebsunterbrechung entgegen, dass der bisherige Betriebsinhaber verstorben ist, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen von einer (Erbes-)Erbengemeinschaft gehalten werden.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 26.03.2019 – 6 K 9/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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