Vor Annahme des Testamentsvollstreckeramtes getroffene Verfügung ist unwirksam – OLG München 34 Wx 203/23 e – Beschluss vom 27.11.2023
In dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 27.11.2023 wurde über eine Grundbuchsache entschieden,
in der die Beschwerdeführerin die Berichtigung des Grundbuchs wegen offensichtlicher Unrichtigkeit beantragte.
Es ging darum, dass die Beteiligte zu 2) als Alleineigentümerin eingetragen wurde, obwohl sie im Zeitpunkt der Auflassung
des Grundstücks nicht verfügungsbefugt war, da sie das Testamentsvollstreckeramt noch nicht angenommen hatte.
Der Verstorbene hatte in seinem notariellen Testament vom 29.03.2021 die Beteiligte zu 2) als Vermächtnisnehmerin
des Alleineigentums an einem Grundstück eingesetzt und sie gleichzeitig als Testamentsvollstreckerin ernannt.
Jedoch hatte die Beteiligte zu 2) das Testamentsvollstreckeramt erst nach dem Erbfall angenommen, was bedeutete, dass sie erst ab diesem Zeitpunkt Verfügungsbefugnis hatte.
Trotzdem wurde die Auflassung des Grundstücks bereits vor Annahme des Testamentsvollstreckeramtes vorgenommen, was gemäß der Entscheidung des Oberlandesgerichts München unwirksam ist.
Das Gericht stellte fest, dass die Verfügungsbefugnis über den Nachlassgegenstand erst mit der Annahme des Testamentsvollstreckeramtes beginnt
und daher Rechtsgeschäfte vor diesem Zeitpunkt unwirksam sind.
Somit war die Auflassungserklärung im Zeitpunkt ihrer Abgabe nicht wirksam und konnte auch nicht durch nachträgliche Genehmigung oder Konvaleszenz wirksam werden.
Das Oberlandesgericht München hob den Beschluss des Grundbuchamtes auf und wies es an, einen Widerspruch gegen die Eintragung der Beteiligten zu 2) vorzunehmen.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wurde somit begründet, da das Grundbuchamt eine Gesetzesverletzung begangen hatte,
indem es die Eintragung der Beteiligten zu 2) als Alleineigentümerin akzeptierte, obwohl sie nicht verfügungsbefugt war.
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde nicht für erforderlich erachtet, da der zuständige Senat des Oberlandesgerichts München
nun allein für Grundbuchsachen zuständig ist und somit keine Abweichung von früheren Entscheidungen vorliegt.
I. Einleitung
II. Sachverhalt
III. Beschluss des Oberlandesgerichts München
IV. Rechtliche Argumentation
V. Ergebnis
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.