Vor- und Nacherbschaft – KG Berlin 19 W 20/21

Oktober 23, 2023

Vor- und Nacherbschaft – KG Berlin 19 W 20/21 – Erbvertragliche Bindungswirkung bei Vor- und Nacherbschaftsregelung

(AG Schöneberg, Beschl. v. 12.1.2020 – 66 VI 264/20)

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

Das KG Berlin 19 W 20/21 behandelt die Frage der Bindungswirkung eines Erbvertrags.

Der Erbvertrag aus dem Jahr 1985 legte eine Vor- und Nacherbschaft fest, aber enthielt keine klare Schlusserbenregelung.

Die Erblasserin verfasste 2020 ein eigenes Testament, das eine abweichende Erbregelung vorsah.

Das Amtsgericht stellte fest, dass die Erblasserin nicht befugt war, vom Erbvertrag abzuweichen.

Das KG Berlin argumentierte, dass die Vor- und Nacherbschaft nur das Eigenvermögen des Vorerben und das Sondervermögen der Nacherbschaft betraf und die Erblasserin daher über ihr eigenes Vermögen frei verfügen konnte.

Die Frage der Schlusserbenbestimmung war nicht eindeutig, aber selbst wenn sie vorläge, wäre die Erblasserin nicht daran gebunden, da keine bindende wechselseitige Verfügung im Erbvertrag bestand.

Das Gericht betonte auch, dass eine Zuwendung an eigene Verwandte in der Regel einseitig bestimmt wird und keine vertragsmäßige Bindung impliziert.

Die Beschwerde hatte Erfolg, und die Ausstellung des Erbscheins bleibt dem Nachlassgericht überlassen.

Vor- und Nacherbschaft – KG Berlin 19 W 20/21

Inhaltsverzeichnis

I. Sachverhalt

  • Ehedaten der Erblasserin
  • Inhalt des Erbvertrags von 1985
  • Tod des Ehemanns der Erblasserin und Erbscheinverfahren
  • Letztwillige Verfügungen der Erblasserin im Jahr 2020
  • Antrag auf Erbschein im Jahr 2020
  • Hinweise und Beschlüsse des Nachlassgerichts

II. Entscheidung

  • Auslegung des Erbvertrags von 1985
  • Anwendung von § 2289 BGB
  • Keine bindende wechselseitige Verfügung im Erbvertrag
  • Erfolg der Beschwerde und Zurückweisung des Beschlusses des Nachlassgerichts

Die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft bewirkt eine Trennung zwischen dem Eigenvermögen des Vorerben und dem Sondervermögen der Nacherbschaft.

Die in einem notariellen Testament verfügte Regelung einer „Vor- und Nacherbschaft“ legt eine entsprechende Vermutung nahe, so dass es konkreter Anhaltspunkte bedarf, dass die Ehegatten den verwendeten Begriffen eine andere Bedeutung beigelegt haben

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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