Vorläufige Sicherstellung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses – OLG Schleswig Beschluss vom 13. Juli 2015 – 3 Wx 68/15

Juli 16, 2020

Vorläufige Sicherstellung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses – OLG Schleswig Beschluss vom 13. Juli 2015 – 3 Wx 68/15

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 27. Mai 2015, berichtigt am 8. Juni 2015, wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, der Geschäftswert beträgt 12.900,00 €.

Sachverhalt

Die Erblasserin, verwitwet und kinderlos, verstarb im Jahr 2011 und hinterließ ein handschriftliches Testament vom 12. Oktober 2001, in dem sie die Beteiligte zur Testamentsvollstreckerin bestimmte.

Am 8. Dezember 2011 wurde der Beteiligten ein Testamentsvollstreckerzeugnis ausgestellt.

Später beantragte sie einen Erbschein, den sie mehrfach änderte.

Während des Erbscheinsverfahrens stellte sich heraus, dass die Erblasserin aufgrund einer Alzheimer-Demenz, diagnostiziert im Gutachten des Arztes Dr. A. vom 18. Juli 2001, unter Betreuung stand.

Dr. A. bestätigte die Diagnose der Testierunfähigkeit in einer schriftlichen Aussage vom 10. November 2013.

Ein weiteres Gutachten des Prof. Dr. C. und der Oberärztin Dr. D. bestätigte die fortgeschrittene Alzheimer-Demenz zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.

Vorläufige Sicherstellung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses – OLG Schleswig Beschluss vom 13. Juli 2015 – 3 Wx 68/15

Verfahren

Das Amtsgericht Oldenburg entschied am 27. Mai 2015, dass das Testament der Erblasserin vom 12. Oktober 2001 aufgrund ihrer Testierunfähigkeit unwirksam sei und die Erbscheinsanträge zurückgewiesen werden.

Zudem beschloss es, dass das Testamentsvollstreckerzeugnis vom 8. Dezember 2011 sicherzustellen sei und von der Beteiligten unverzüglich beim Gericht einzureichen sei.

Beschwerde der Beteiligten

Die Beteiligte legte am 11. und 15. Juni 2015 Beschwerde gegen diesen Beschluss ein.

Sie argumentierte, dass die Unwirksamkeit des Testamentes nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Testamentsvollstreckerzeugnisses führe.

Zudem sei keine Anfechtung erfolgt und diese sei auch verfristet.

Außerdem führte sie an, dass sie derzeit keine Entscheidungen treffe oder Handlungen vollziehe.

Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab.

Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein wies die Beschwerde zurück.

Gemäß § 49 Abs. 1 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, wenn dies nach den maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für sofortiges Tätigwerden besteht.

Vorläufige Sicherstellung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses – OLG Schleswig Beschluss vom 13. Juli 2015 – 3 Wx 68/15

Diese Voraussetzungen lagen hier vor.

Das Gericht stellte fest, dass erhebliche Anhaltspunkte für eine mögliche Testierunfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorlagen, was die Wirksamkeit des Testaments und somit auch des Testamentsvollstreckerzeugnisses infrage stellte.

Die Sicherstellung des Testamentsvollstreckerzeugnisses bis zur endgültigen Entscheidung über dessen Einziehung war erforderlich, um die Interessen der möglichen Erben zu schützen.

Der Einwand der Beteiligten, dass sie derzeit keine Entscheidungen treffe, änderte nichts an der Notwendigkeit der Sicherstellung.

Kostenentscheidung

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte.

Der Beschwerdewert wurde auf 12.900,00 € festgesetzt, basierend auf dem Nachlasswert und den gesetzlichen Regelungen.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Testierunfähigkeit der Erblasserin:

Die Erblasserin litt zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung an fortgeschrittener Alzheimer-Demenz, was ihre Testierfähigkeit ausschloss.

Unwirksamkeit des Testaments und des Testamentsvollstreckerzeugnisses:

Aufgrund der Testierunfähigkeit war das Testament unwirksam, wodurch auch die Einsetzung der Beteiligten als Testamentsvollstreckerin unwirksam wurde.

Sicherstellung des Testamentsvollstreckerzeugnisses:

Bis zur endgültigen Entscheidung über die Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses war dessen Sicherstellung gerechtfertigt, um die Rechte der möglichen Erben zu schützen.

Kostenentscheidung:

Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, der Beschwerdewert wurde auf 12.900,00 € festgesetzt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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