Was bedeutet Konfusion im Recht?
Von RA und Notar Krau
Konfusion im rechtlichen Sinne bezeichnet das Erlöschen eines Schuldverhältnisses, wenn die Positionen des Gläubigers und des Schuldners in einer Person vereinigt werden.
Dies kann beispielsweise durch Erbfall geschehen, wenn der Erblasser Gläubiger einer Forderung ist und der Alleinerbe zugleich der Schuldner dieser Forderung ist.
Durch die Konfusion erlischt die Forderung, da niemand Schuldner und Gläubiger in eigener Sache sein kann.
Die Konfusion ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht ausdrücklich geregelt, ihre Wirkung wird aber vom Gesetzgeber als selbstverständlich vorausgesetzt, wie sich beispielsweise aus § 429 Abs. 2 BGB ableiten lässt.
Dort wird geregelt, dass die Vereinigung der Schuldner- und Gläubigerposition in der Person eines Gesamtschuldners nur zugunsten dieses Gesamtschuldners gilt und die Verpflichtung der übrigen Gesamtschuldner unberührt lässt