Wer erteilt die Zustimmung zur Veräußerung bei Insolvenz des WEG Verwalters wenn ein Insolvenzverwalter für den WEG Verwalter bestellt worden ist?

Juli 18, 2024

Wer erteilt die Zustimmung zur Veräußerung bei Insolvenz des WEG Verwalters wenn ein Insolvenzverwalter für den WEG Verwalter bestellt worden ist?

Von RA und Notar Krau

Nach § 12 WEG ist der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) grundsätzlich dazu berechtigt, die Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum zu erteilen.

Diese Zustimmung kann allerdings auch von den Wohnungseigentümern selbst erteilt oder verweigert werden, wenn sie die Entscheidung hierüber an sich ziehen

Im Falle der Insolvenz des Verwalters und der Bestellung eines Insolvenzverwalters für den WEG-Verwalter bleibt die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum nach § 12 WEG wirksam, auch wenn die Bestellung des Verwalters vor dem in § 878 BGB genannten Zeitpunkt endet

Das bedeutet, dass die einmal erteilte Zustimmung des Verwalters weiterhin Gültigkeit besitzt und nicht durch die Insolvenz des Verwalters oder die Bestellung eines Insolvenzverwalters hinfällig wird

Wenn die Wohnungseigentümer die Entscheidung über die Veräußerungszustimmung noch nicht an sich gezogen haben, ist der Verwalter passivlegitimiert, die Zustimmung zu erteilen

Wird jedoch ein Insolvenzverwalter für den WEG-Verwalter bestellt, so ist dieser in die Rechte und Pflichten des insolventen Verwalters eingetreten und würde somit die Zustimmung zur Veräußerung erteilen, sofern die Wohnungseigentümergemeinschaft die Entscheidung nicht an sich gezogen hat

Es ist jedoch zu beachten, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft jederzeit die Möglichkeit hat, die Entscheidung über die Zustimmung zur Veräußerung an sich zu ziehen und selbst zu treffen

In einem solchen Fall wäre die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht der (Insolvenz-)Verwalter für die Erteilung der Zustimmung zuständig

Zusammenfassend erteilt bei Insolvenz des WEG-Verwalters und Bestellung eines Insolvenzverwalters für den WEG-Verwalter der Insolvenzverwalter die Zustimmung zur Veräußerung, sofern die Wohnungseigentümergemeinschaft die Entscheidung nicht an sich gezogen hat.

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